Einheit 9 AG Flashcards

1
Q

Was gewährleistet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl?

A

Chancengleichheit des Stimmrechts?
Gleichheitsgrundsatz

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2
Q

Dürfen Wahlrechtgrundsätze eingeschränkt werden ?

A

Ja z.B durch eine Mindeststimmenklausel zum Zweck der Funktionalität des Bundestages

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3
Q

Woraus lässt sich der Grds. Der Chancengleichheit der Partein herleiten?

A

Art. 38 GG

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4
Q

Kann der Erlass eines Gesetzes i.R.d. Organstreitverfahren angefochten werden ?

A

Ja Art. 45 ?

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5
Q

Ist die 5 Prozent Klausel verfassungskonform ?

A

Ja zur Funktionalität des Bundestag

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6
Q

Warum lässt sich Sperrklausel für EP nicht so leicht zu rechtfertigen

A

Fraktionen

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7
Q

Wenn beide Auslegungen zum gleichen Ergebnis kommen und kein streitentscheid notwendig ist …..

A

Der streitentscheid ist daher dahinstehend

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8
Q

Wenn etwas gegen GOBT verstößt aber nicht gegen GG verstösst

A

Ist es trotzdem nicht verfassungswidrig

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9
Q

Prüfen von formeller Verfassungsmäßigkeit

A

Zuständigkeit
Verfahren
Form

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10
Q

Grundregel : Gesetzgebungskompetenz der Länder

A

Art. 70 1 GG Länderkompetenz

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11
Q

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz

A

Länderkompetenz nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Bund Art. 70 2, 71, 73 GG

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12
Q

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

A

Länder haben Gesetzgebungsrecht Art. 72 GG
In Betracht kommende Materie Art. 74

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13
Q

Gesetzgebungsverfahren

A
  1. Einleitungsverfahren Art. 76 GG
    Initiative aus der Mitte des Bundestages möglich
    (Einbringung durch Fraktionen möglich )
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14
Q

Hauptverfahren Art 77 GG
Beschlussfähigkeit des BT

A

GOBT regelt Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als 1/2 Mitgleider

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15
Q

Erfordernis demokratischer Legitimation

A

Art. 20 2 GG

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16
Q

Arten von Mehrheiten

A

Einfache Mehrheit
Absolute Mehrheit (50 % plus 1)

17
Q

Mehrheit der Anwesenden
Mehrheit der Stimmen

A

Abstimmungsmehrheit mind. Mind. 50 plus 1 von allen die an Wahl teilgenommen haben — Enthaltungen werden nicht mitgezählt
Anwesenheitmehrheit Mind. 50 % plus 1 aller Abgeordneten

18
Q

Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz

A

Bundesrat muss zustimmen sonst gibt es kein Gesetz
Bundesrat kann Einspruch erheben und dann gibt es erstmal kein Gesetz
( Bundesrat kann bei Anordnung im GG Zustimmungsgesetz haben )