Einzelne Grundrechte Flashcards

was unter der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG zu verstehen ist. wo das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geregelt ist. in welcher Verbindung Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit zueinander stehen. was man unter der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 GG versteht. (44 cards)

1
Q

Was bedeutet Republik?

A

Art. 1 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) postulierte noch recht allgemein: „Das Deutsche Reich ist eine Republik“. Der Begriff der Republik ist heute nur noch von geringer Aussagekraft. In Anlehnung an das Römische Recht bedeutet er übersetzt etwa „öffentliche Sache“ (lat. res publica).

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2
Q

Wann war klar, dass das Geschick eines Staates nur eine Angelegenheit der gesamten Öffentlichkeit und nicht mehr vor einigen wenigen wie in der Monarchie sein sollte?

A

Nach dem Scheitern der Revolution von 1848, der Restauration im Wilhelminischen Kaiserreich durch Bismarck und den Wirren des Ersten Weltkriegs war es für Deutschland eine Feststellung der besonderen Art, dass das Geschick eines Staates nun eine Angelegenheit der gesamten Öffentlichkeit und nicht mehr nur von einigen wenigen wie in der Monarchie sein sollte.

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3
Q

Was ist die sog. Ewigkeitsklausel?

A

Es ist sicherlich dem nationalsozialistischen Terror in den Jahren von 1933 bis 1945 geschuldet, dass das Grundgesetz die Würde des Menschen an den Anfang gestellt hat und ihr damit bereits systematisch den höchsten Stellenwert beimisst. Aus diesem Grund wurde sie zusätzlich über Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützt und ist damit sogar einer Verfassungsänderung gänzlich entzogen (sogenannte Ewigkeitsklausel).

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4
Q

Was ist Menschenwürde?

A

Problematischer ist es dagegen, den Schutzbereich der Menschenwürde genau zu bestimmen. Unser Verständnis darüber, was der Mensch ist, ab wann er zu entstehen beginnt und wann das Menschsein endet, hat eine medizinische, biologische und theologische Entwicklung von fast 2.000 Jahren hinter sich und ist auch heute noch nicht abgeschlossen.

Um zu bestimmen, was genau die Menschenwürde ist, kann man deshalb entwicklungstechnisch bei der Entstehung des Menschen nach der Bibel ansetzen. So heißt es in der Genesis 1, 27: „Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn […]“.

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5
Q

Was ist die Objektformel?

A

Der Mensch darf nicht zum Objekt staatlichen Handelns werden.

Das BVerfG selbst zieht diese sogenannte Objektformel noch heute zumindest grundlegend heran, um zu bestimmen, ob ein Eingriff in die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt. In die Menschenwürde, also das Menschsein an sich, wird nämlich dann eingegriffen, wenn der Mensch seine Subjektsqualität verliert und behandelt wird wie ein bloßes Objekt. Der Mensch darf niemals Mittel zum Zweck sein oder zum Objekt staatlichen Handelns werden (BVerfGE 87, S. 209). Wird der Mensch zum Objekt herabgewürdigt und stellt diese Herabwürdigung seine Subjektsqualität generell infrage, dann liegt ein Eingriff in die Menschenwürde vor.

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6
Q

Erkläre den Eingriff in die Menschenwürde anhand des Beispiels des kleinwüchsigen

A

Ein Eingriff in die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist dann zu bejahen, wenn der Einzelne zum Objekt staatlichen Handelns wird. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird und diese Herabwürdigung zusätzlich seine Subjektsqualität infrage stellt. Der Umstand, dass A durch die Luft geworfen wird, stellt für sich genommen noch nicht unbedingt einen Eingriff in seine Menschenwürde dar. Zwar werden grundsätzlich keine Menschen, sondern nur Gegenstände geworfen, was eine Herabwürdigung zum bloßen Objekt nahelegt. Sofern es sich aber um einen Einzelfall handeln würde, läge darin noch kein Eingriff. Hier ist es das Gesamtbild, was zu einem Eingriff führt. Durch den gewerblichen Showcharakter wird A von den Lokalgästen nicht mehr als Mensch, sondern nur noch wie ein Objekt angesehen, das man – ähnlich wie einen Spielball auf dem Jahrmarkt – beliebig herumwerfen kann. Da der Staat nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG einen Schutz­auftrag zum Schutz der Menschenwürde hat, ist er zum Tätigwerden verpflichtet. Ein Eingriff in die Menschenwürde liegt vor.

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7
Q

Was ist bei der Menschenwürde bzgl. der staatlichen Rechtfertigung besonders zu beachten?

A

An anderer Stelle wurde bereits darauf hingewiesen, dass es für einen Eingriff in die Menschenwürde keine Schranke, d. h. keine Rechtfertigung gibt. Sobald also ein Eingriff in die Menschenwürde bejaht wird, sind sämtliche Maßnahmen unwiderruflich unwirksam und können nicht mehr gerechtfertigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Eingriff nur deshalb vorgenommen wurde, um das Leben eines anderen Menschen zu retten.

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8
Q

Was kennt das Grundgesetz nicht?

A

Das Grundgesetz kennt keine Güterabwägung Mensch gegen Mensch.

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9
Q

Kann auf die eigene Menschenwürde verzichtet werden?

A

Umstritten ist dagegen die Frage, ob man auf die Menschenwürde freiwillig verzichten kann. So könnte sich etwa A im Beispielsfall vom Zwergenweitwurf verteidigen, indem er aufführt, er verzichte auf seine Menschenwürde und lasse sich gern und freiwillig herumwerfen. Diese Ansicht lässt sich sogar damit vertreten, dass der freie Wille gerade ein besonderes Merkmal der Menschenwürde ist, der eigenen Entscheidungsfreiheit des Menschen also der Vorrang vor „erzwungenem“ staatlichem Schutz einzuräumen ist. Andererseits hieß es bereits in der ersten Menschenrechtserklärung, dass „der Mensch sich zu bestimmten unveräußerlichen Menschenrechten bekennt“. Unveräußerlich bedeutet jedenfalls auch freiwillig unverzichtbar. Mit entsprechender Begründung sind beide Ansichten vertretbar.

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10
Q

Was beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG alles für Freiheiten?

A

Ohne dass dies auf den ersten Blick ersichtlich wird, beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG eigentlich drei Grundrechte. Zum einen die sogenannte Allgemeine Handlungsfreiheit, sodann das All­gemeine Persönlichkeitsrecht und drittens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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11
Q

Was bedeutet die allgemeine Handlungsfreiheit?

A

“Ich kann tun und lassen, was ich will”

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12
Q

Welcher Wortlaut wurde ursprünglich 1948 im Entwurf für den Parlamentarischen Rat benutzt?

A

Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist das wohl liberalste Grundrecht unserer Verfassung überhaupt. In keiner anderen Bestimmung wird der Freiheit der Menschen vor dem Staat eine so große Bedeutung beigemessen. Als der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee im August 1948 dem Parlamentarischen Rat seinen Entwurf für das Deutsche Grundgesetz vorlegte, hatte Art. 2 Abs. 1 GG noch folgenden Wortlaut: „Ich kann tun und lassen, was ich will …“ Als zu umgangssprachlich und dem Grundgesetz daher nicht würdig, wurde dieser Wortlaut später abgeändert.

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13
Q

Wie kann man die allgemeine Handlungsfreiheit beschreiben?

A

Im Ergebnis beschreibt der vorherige Wortlaut des Herrenchiemsee-Entwurfs den Schutzbereich der Allgemeinen Handlungsfreiheit präzise.

Geschützt wird nämlich die Handlungs- und Bewegungsfreiheit der Menschen in einem umfassenden Sinn, weil hiernach wirklich grundsätzlich jeder das Recht hat, das zu tun, was er will. Diesem freien Willen hat sich der Staat grundsätzlich zu beugen.

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14
Q

Was rechtfertigt die allgemeine Handlungsfreiheit im Privatrecht?

A

Für das Privatrecht rechtfertigt die Allgemeine Handlungsfreiheit die Vertragsfreiheit, d. h. Vertragsabschluss- und Vertragsinhaltsfreiheit.

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15
Q

Wann und wie darf der Staat in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen?

A

Nahezu jede staatliche Maßnahme stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG dar.

Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist für das Grundgefüge unserer Verfassung und unser gesamtes Rechtssystem von Bedeutung. So ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass jede staatliche Maßnahme, die in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, einer Rechtfertigung durch den Gesetzgeber bedarf. Der Staat muss zu Eingriffen in den Schutzbereich eines Grundrechts gesondert „ermächtigt“ sein, er bedarf einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes.

Da die Allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG aber grundsätzlich jedes Verhalten vor staatlichen Beeinträchtigungen bewahren will, stellt auch jede staatliche Maßnahme praktisch einen Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar. Jede Verfügung, jedes Parkverbot, jede Abschleppanordnung, jede Ampel, jede Geschwindigkeitsbegrenzung, jeder Steuerbescheid etc. sind Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG. Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist daher letztlich der Grund für die unglaubliche Fülle an Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen, die wir in Deutschland haben.

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16
Q

Was ist ein Auffanggrundrecht und warum ist das hier die allgemeine Handlungsfreiheit?

A

Das Bundesverfassungsgericht versteht mit der h. M. unter der Allgemeinen Handlungsfreiheit ein sogenanntes Auffanggrundrecht. Geschützt sind damit alle Betätigungen, die nicht einem spezielleren Freiheitsrecht unterfallen (BVerfGE 6, S. 32ff.). Ist dagegen ein spezielleres Grundrecht einschlägig, wie etwa Art. 5 GG oder Art. 12 GG, dann tritt Art. 2 Abs. 1 GG dahinter zurück.

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17
Q

Wie wird die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt?

A

Wegen der enormen Reichweite des Schutzbereichs ist die Bestimmung eines Eingriffs in der Regel unproblematisch, da ein solcher in faktisch jeder staatlichen Maßnahme liegen kann. Von wesentlicher Bedeutung ist dagegen die verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Art. 2 Abs. 1 GG setzt den durch ihn geschützten Grundrechten gleichfalls eine Schranke in Form der sogenannten Schrankentrias.

Diese sind zum einen die subjektiven Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung zum anderen und das Sittengesetz (= Moralvorstellungen).

Die Verfassung sieht hier also ausnahmsweise einmal ausdrücklich eine Güterabwägung vor. Sobald also ein grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Verhalten in diese drei Rechtsgüter eingreift, ist ihnen der Vorrang vor der Allgemeinen Handlungsfreiheit einzuräumen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, weil darunter die verfassungsmäßige Rechtsordnung verstanden wird. Das sind wiederum alle Gesetze, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Sobald also ein Gesetz verfassungsgemäß ist, d. h., einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist, dann rechtfertigt es einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG. Je stärker der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, desto sorgfältiger muss die Norm begründet sein.

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18
Q

Was versteht man unter der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG?

A

Unter der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG versteht man die verfassungsmäßige Rechtsordnung, also alle Gesetze, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.

19
Q

Am Beispiel des Reitens im Wald

A

Das Reiten im Wald wird durch kein besonderes Grundrecht geschützt.

In Betracht kommt daher nur eine Beeinträchtigung der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Dafür müsste zunächst deren Schutzbereich eröffnet sein. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Reiten fällt als Form menschlichen Handelns darunter. Damit ist der Schutzbereich eröffnet. Zudem müsste ein staatlicher Eingriff vorliegen. Einen Eingriff stellt jede hoheitliche Maßnahme dar, die dem Einzelnen eine Handlung, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erschwert oder verhindert. Durch das Gesetz wird Reitern das Reiten auf allen Waldwegen verboten. Damit liegt ein staatlicher Eingriff vor. Der Eingriff könnte allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Wesentliche Schranke von Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Ordnung. Darunter fallen alle Gesetze, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Also auch das im Streit stehende Landesgesetz.

Damit das Gesetz den Eingriff auch wirklich rechtfertigen kann, muss es verhältnismäßig sein (Schranken-Schranken). Dazu müsste es zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Zweck des Gesetzes ist hier der Schutz von Spaziergängern und Wanderern, die nicht mit Pferden in Berührung kommen wollen. Zur Verfolgung dieses Zwecks müsste das Gesetz geeignet sein. Die gesetzliche „Reservierung“ von bestimmten Wegen für Reiter stellt jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, um den Zweck zu erreichen. Weiterhin müsste es auch erforderlich sein.

Ein milderes Mittel, welches den gleichen Erfolg verspricht wie ein Verbotsgesetz für Reiter, aber gleichzeitig genauso effektiv ist, ist nicht ersichtlich. Letztlich müsste das Gesetz auch angemessen sein. Notwendig ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Gesetzgebers und denen der Reiter.

Dem Gesetzgeber ist ein fairer Interessenausgleich aufgetragen. Deshalb kann er zum Schutz von Spaziergängern auch Waldwege für Reiter sperren. Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist damit nicht verletzt. Das Gesetz ist verhältnismäßig. Ein Grundrechtseingriff liegt nicht vor.

20
Q

Was fällt neben der allgemeinen Handlungsfreiheit in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG?

A

Neben der Allgemeinen Handlungsfreiheit fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

SPHÄRENTHEORIE
RECHT AM EIGENEN BILD UND WORT
INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG
Dieses schützt einerseits den engen persönlichen Lebensbereich eines Menschen (die sogenannte Intimsphäre), d. h. die enge persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Damit sichert es jedem Menschen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.

Videoüberwachungen durch den Staat (Polizei), etwa zur Fahndung nach Verdächtigen, oder sonstige Maßnahmen, die den engsten Lebensbereich eines Menschen tangieren, fallen in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So ist letztlich auch Art. 2 Abs. 1 GG dafür verantwortlich, warum die Software Google Earth nicht bis in diesen Bereich vordringen und detaillierte Nahaufnahmen machen darf.

Zu den geschützten Elementen der Persönlichkeit zählt auch die soziale Anerkennung des Einzelnen.

Zum anderen wird das Recht am eigenen Bild und Wort gewährleistet. Folglich darf jeder darüber bestimmen, wie sein Bild und Wort in der Öffentlichkeit dargestellt werden.

Drittes und letztes Grundrecht, das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Schutz genießt, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder hat danach das Recht, selbst zu bestimmen, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte von ihm offenbart werden. Hauptsächlicher Anwendungsfall ist daher der Datenschutz.

21
Q

Welches Recht hat grundsätzlich jeder, der mit einer medialen Aufmerksamkeit belastet wurde?

A

Daraus kann im Einzelfall auch ein Recht auf Gegendarstellung resultieren. Hiernach hat grundsätzlich jeder, der von einer Darstellung der Medien betroffen ist, die rechtlich gesicherte Möglichkeit, dieser Darstellung durch seine eigene Darstellung entgegenzutreten. Ansonsten wäre er zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterungen herabgewürdigt (BVerfGE 63, S. 131ff.).

22
Q

Was passiert wenn Gerichte eigentlich einen Schutzauftrag befolgen sollten, es aber nicht tun bei einem Eingriff? Also, die Klage abweisen

A

Die Gerichte haben allerdings die Äußerungen „aufrechterhalten“, indem sie die Klage abwiesen. Dadurch haben sie ihre staatliche Schutzpflicht zum Schutz der Grundrechte vernachlässigt. In dem Vorenthalten von Schutz ist aber nur dann ein Eingriff zu sehen, wenn die Maßnahme nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

23
Q

Was wären Beispiele für Schranken der Meinungsfreiheit?

A

Insofern stellt § 186 StGB eine Schranke der Meinungsfreiheit dar. Bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB liegt allerdings keine unerlaubte Handlung vor. Hier bestehen jedoch keine berechtigten Interessen, weil A seine Anschauungen offensichtlich geändert hat. Die Gerichte haben verkannt, eine grundrechtliche Ausgleichslösung zu finden. A ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

24
Q

Was ist bei Personen der Zeitgeschichte besonders wichtig?

A

Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Politikern, Film- oder Popstars, steht das All­gemeine Persönlichkeitsrecht nur in einem geringeren Umfang zu. Solche Personen geben freiwillig einen größeren Teil ihrer Privatsphäre auf, indem sie in die Öffentlichkeit treten. Daher genießen sie nicht denselben Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG wie „normale“ Menschen.

25
Wo kann ich die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nachschlagen? Was gewährt das Grundrecht?
Das Grundrecht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ist nicht nur durch Art. 4 GG, sondern über Art. 140 GG auch durch Art. 136–139, 141 der WRV von 1919 geschützt. Diese Artikel sind insoweit voller Bestandteil des Grundgesetzes. Das Grundrecht gewährleistet in Abs. 1 und 2 einen einheitlichen Schutz der Freiheit, einen Glauben, ein Gewissen, eine Religion oder Weltanschauung zu bilden, zu haben und behalten zu dürfen und selbstverständlich auch danach zu leben. Gewissen ist dagegen nicht nur etwas Spirituelles, sondern auch etwas Natürliches. Es ist das Bewusstsein des Menschen vor der Existenz des Sittengesetzes. Bekenntnis bedeutet insoweit die Kundgabe des Glaubens und des Gewissens oder die Kundgabe einzelner Entscheidungen, die wegen des Glaubens oder Gewissens getroffen worden sind. Verlangt wird also eine zumindest indirekte Außenwirkung. Wichtig ist, dass es sich bei der Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsfreiheit nach dem geistigen Gehalt und äußeren Erscheinungsbild um eine tatsächlich religiös motivierte Handlung/Unterlassung handelt. Nicht geschützt wären deshalb wirtschaftliche Aktivitäten von Unternehmen, die sich nur nach einer Kirche benennen (z. B. Illuminati Church GmbH). Beispiel: Der faule Schüler S weigert sich, in die Schule zu gehen und begründet dies damit, der Schulbesuch sei mit seinem Glauben unvereinbar. Liegt ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor? Ein Eingriff läge nur dann vor, wenn die Schulpflicht nach dem äußeren Erscheinungsbild und ihrem geistigen Gehalt tatsächlich in das religiös motivierte Unterlassen von S, nämlich in die Schule zu gehen, eingreift. Dies ist bei dieser Konstellation nicht dargetan, da völlig offenbleibt, inwiefern der Schulbesuch S an der Ausübung seines Glaubens hindert. Art. 4 GG ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht, d. h., als Schranke kommen nur verfassungsimmanente Grundrechte Dritter oder sonstiger Verfassungsgüter in Betracht (kollidierendes Verfassungsrecht). In einer Güterabwägung muss dann entschieden werden, welcher Verfassungsbestimmung im konkreten Einzelfall das höhere Gewicht zukommt.
26
Was die Mindestvoraussetzung bei einem vorbehaltlos gewährten Grundrecht bezüglich der Güterabwägung?
Mindestvoraussetzung bei einem vorbehaltlos gewährten Grundrecht ist, dass diese Güterabwägung im Rahmen eines Gesetzes vorgenommen wird (also kein einfacher Verwaltungsakt)
27
Was ist ein Eingriff?
Eingriff ist jede hoheitliche Maßnahme, die dem Einzelnen eine Handlung, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erschwert oder unmöglich macht.
28
Was schützt Art. 5 Abs. 1 GG? Was ist die Informationsfreiheit?
Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Rundfunk- und Filmfreiheit. Weiterhin gewährleistet Art. 5 Abs. 1 GG den Schutz der Informationsfreiheit. Dies ist eine Reaktion des Grundgesetzes auf die Erfahrungen der Nazizeit, zu der es etwa verboten war, ausländische Radiosender zu hören. In der heutigen Zeit, die von kaum zu kontrollierenden Medien beherrscht ist, hat dieses Grundrecht daher etwas an Bedeutung eingebüßt. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Individualrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren und unterrichten zu lassen. Allgemein zugänglich ist eine solche Quelle, wenn sie „technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen“ (BVerfGE 27, S. 71 [83]). Nicht zugänglich sind damit Behördenakten oder private betriebliche Aufzeichnungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
29
Was ist die Meinung?
Die Meinungsfreiheit ist das verfassungsmäßig garantierte Recht, Meinungen zu äußern, aufzunehmen und in Presseorganen, Medien oder sonst wie zu verbreiten. Das BVerfG versteht unter einer Meinung ein „Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an“ (BVerfGE 61, S. 1). Selbstverständlich ist die Meinungsfreiheit in ihrer positiven sowie negativen Ausprägung geschützt, d. h. in dem Recht, seine Meinung nicht äußern zu müssen.
30
Was war in der Literatur bezüglich der Meinung lange umstritten?
In der Literatur war die Frage lang umstritten, ob die Meinungsfreiheit auch reine Tatsachenbehauptungen oder nur Werturteile schützt. Berichtet jemand nur eine Tatsache, dann fehlt jegliches Element der Stellungnahme, denn eigentlich trägt er nur vor, was er gesehen, gehört oder sonst wie wahrgenommen hat. Dieses enge Begriffsverständnis verkennt jedoch, dass jeder Meinungsbildung grundsätzlich eine Tatsachenbehauptung vorausgeht. Deshalb umfasst der Meinungsbegriff sowohl Werturteile als auch Tatsachenmitteilungen, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind (BVerfGE, a. a. O.).
31
Was wäre ein Eingriff in die Informationsfreiheit?
Eingriffe sind staatlich verordnete Maßnahmen mit dem Ziel einer Verhinderung des Informationszugangs. Dies könnte etwa die Sperrung einer Homepage sein.
32
Welches Grundrecht ist im Art. 5 von elementarer Bedeutung? Was ist hier unbedingt zu beachten bzgl. Druckerzeugnissen und medialen Erzugenissen?
Von elementarer Bedeutung für Demokratie und Rechtsstaat ist die Pressefreiheit. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie unentbehrlich (BVerfGE 20, S. 162). Abwehrrechtlich schützt die Norm alle wesensmäßig mit der Presse zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung. Maßgeblich ist lediglich, dass es sich um ein Presseerzeugnis handelt. Abzustellen ist hierbei auf den Begriff des Druckerzeugnisses. Geschützt sind deshalb nicht nur periodisch erscheinende Publikationen, sondern auch Bücher, Plakate, Flugblätter und Handzettel etc., somit alle Massenvervielfältigungen geistigen Inhalts. Für elektronische Medien greift die Rundfunkfreiheit. Denkbare Eingriffe sind staatliche Eingriffe in jeder Form. Insbesondere auch die Subventionierung einzelner Presseunternehmen.
33
Ist die Schule grundrechtsberechtigt?
(Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Schule selbst die Zeitung herausgeben würde, da diese als Teil des Staates nicht grundrechtsberechtigt ist.)
34
Definiere die Rundfunkfreiheit
Die Rundfunkfreiheit umfasst Hörfunk und Fernsehen. Inhaltlich ist sie wie folgt zu definieren: „Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich: Der Gewährung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung, in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jeder Vermittlung von Information und Meinung dienenden Sinne!“ Von besonderer Bedeutung ist bei dieser Begriffsdefinition des BVerfG das Wort „gewähren“. Genau wie die Pressefreiheit sicherstellen will, dass die Berichterstattung der Presse nicht von staatlicher Seite beeinflusst wird, soll dieser Schutz für Rundfunk und Fernsehen durch die Rundfunkfreiheit garantiert (gewährleistet) werden. Grundrechtsträger ist also nicht der einzelne Bürger als Hörer oder Zuschauer, sondern die Rundfunkveranstalter selbst, auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter. Diese sollen davor geschützt werden, dass man ihnen vorschreibt, welche Informationen sie den Bürgern zu übermitteln haben.
35
Wem kommt eher eine untergeordnete Rolle im Art. 5 zu? Und wie lässt sich Art. 5 einschränken?
Der Filmfreiheit kommt nur eine untergeordnete Rolle zu, da Filme in aller Regel Kunstwerke darstellen und deshalb über das speziellere Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gesondert geschützt sind. Die mit Abstand wichtigste Schranke für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte sind die allgemeinen Gesetze. Das sind also zunächst formelle Parlamentsgesetze sowohl des Bundes als auch der Länder. Aber auch Rechtsverordnungen und Satzungen fallen unter diese Begriffsdefinition. „Allgemein“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ist das Gesetz allerdings nur dann, wenn es meinungsneutral ist, d. h. gerade nicht auf die Beschränkung einer bestimmten Meinung abzielt. Insoweit unterscheidet Art. 5 Abs. 2 GG also zwischen „allgemeinen“ und „besonderen“ Gesetzen. Ein besonderes Gesetz verbietet eine bestimmte (besondere) Meinung und kann daher keine zulässige Schranke sein.
36
Was ist das Ziel bei einer Grundrechtsprüfung?
Wie immer bei Freiheitsgrundrechten ist aber nicht entscheidend, ob eine Schranke vorliegt, sondern ob der Eingriff auch tatsächlich rechtmäßig ist. Es hat also eine Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Grundrechtsbeschränkung und dem Grundrechtsschutz zu erfolgen (sogenannte Schranken-Schranken).
37
Definiere die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG
Auch bei der Versammlungsfreiheit handelt es sich um ein Kommunikationsgrundrecht im weiteren Sinne. Während Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungsbildung und Meinungsäußerung des Einzelnen gewährleistet, schützt Art. 8 GG die Meinungsäußerung im Kollektiv. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dient der Selbstverständigung der Bürger. Gerade in Staaten mit sehr geringen plebiszitären Mitwirkungselementen (= Volksbegehren/Volksentscheid), zu denen auch Deutschland gehört, ist die Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe ein wesentliches Funktionselement. Merke Als Versammlung bezeichnet man eine Zusammenkunft mehrerer Personen ungeachtet des Ortes und der näheren Umstände. Sie können unter freiem Himmel stattfinden oder auch in geschlossenen Räumen. Sie können weiterhin entweder der Öffentlichkeit zugänglich sein oder sich an einen bestimmten Personenkreis wenden. „Mehrere Personen“ bedeutet insoweit, dass bereits zwei Personen ausreichen, um eine Versammlung zu bilden. „Art. 8 GG schützt auch noch vor dem Verlust des letzten Freundes.“ Würde sich also eine Versammlung langsam auflösen und nur noch zwei „Hardliner“ übrigbleiben, die einfach nicht gehen wollen, so stünde ihnen immer noch die Versammlungsfreiheit zu. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Teilnehmer durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind. Beispiel: Der bekannte Fußballspieler F hat einen Unfall verursacht und besitzt darüber hinaus noch nicht einmal einen Führerschein. Als die Polizei den Unfall aufnimmt, bildet sich eine Ansammlung von Schaulustigen, die das Geschehen beobachten. Handelt es sich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG? Nein. Hier handelt es sich lediglich um eine zufällige Ansammlung von Menschenmassen, jedoch keine Versammlung. Wie bei einem Konzert oder einer Theateraufführung ist es nicht ein gemeinsamer Zweck, der die Menschen anzieht, sondern ein Ereignis. Sofern es allerdings auch bei einer privaten Veranstaltung erkennbar nicht um einen Akt der gemeinsamen Willensbekundung geht, sondern um Unterhaltung und Vergnügen, muss der Versammlungscharakter entfallen. Wie das vorherige Beispiel zeigt, ist also immer zu entscheiden, welcher Wille (Zweck) hinter der Veranstaltung steht. Sofern dieser Zweck mit einer gemeinsamen Willenskundgabe zusammenhängt, liegt eine Versammlung vor. Leicht überprüfen lässt sich dies daran, ob sich der Teilnehmerkreis einer Veranstaltung ändern würde, wenn sich einfach der Titel oder das Motto ändert. Während das Ereignis oder die Veranstaltung an sich für Unterhaltung oder Kommerz entscheidend ist, spielt das Motto dagegen bei einer Versammlung eine tragende Rolle. Während in den ersten beiden Jahren keine Versammlung vorlag, da die Veranstaltung einen ausschließlich unterhaltenden Charakter hatte, ist dies für dieses Jahr nicht mehr der Fall.
38
Was gilt für Versammlungen unter freiem Himmel?
Für Versammlungen unter freiem Himmel sieht Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls als Schranke einen Gesetzesvorbehalt vor. Von Bedeutung sind insoweit die §§ 14, 15 VersG. Entscheidend wird aber immer die Schranken-Schranke der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sein.
39
Welche Besonderheit trifft Spontanveranstaltungen?
Spontanveranstaltungen sind auch nicht anmeldepflichtig im Sinne von § 14 VersG.
40
Was schützt Art. 12 Abs. 1 GG?
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Berufsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Erfasst wird nicht nur die Berufswahl, sondern auch die Berufsausübung und die Wahl des Arbeitsplatzes. Unerheblich ist, ob es sich um eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit handelt. Geschützt werden sowohl natürliche wie auch juristische Personen. Auch bei Art. 12 GG handelt es sich um ein sogenanntes Deutschengrundrecht. Der Berufsbegriff des Art. 12 GG umfasst jede erlaubte Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und zur Schaffung und/oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Die Tätigkeit muss weiterhin zumindest auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Darunter fallen aber auch Gelegenheits- und/oder Ferienjobs. Entscheidend ist lediglich, dass es sich nicht nur um einen einmaligen Erwerbsakt handelt. Art. 12 GG ist ein Freiheitsrecht (Abwehrrecht). Es enthält keinen Anspruch auf Arbeit. Dieser würde nämlich voraussetzen, dass der Staat über das „Gut“ Arbeit verfügen könnte, was in einer freien Marktwirtschaft jedoch nicht möglich ist.
41
Was ist nach § 289 StGB strafbar?
Die Hehlerei ist gemäß § 289 StGB strafbar.
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Erkläre die Drei-Stufen-Theorie
Es gibt demnach drei unterschiedliche Formen (Stufen) von Eingriffen in die Berufs­freiheit. Die schwächste Eingriffsform regelt lediglich die Frage, wie ein Beruf ausgeübt wird (Berufsausübungsbeschränkung). Die schärferen Eingriffsformen fragen danach, ob ein Beruf überhaupt gewählt werden darf und machen dies entweder von subjektiven oder objektiven Kriterien abhängig. Da eine Trennung zwischen Berufswahl und Berufsausübung faktisch nicht möglich ist, steht die Berufsfreiheit unter dem Gesetzesvorbehalt von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (Schranke). Je nachdem, welche Intensität der Eingriff hat, desto höher sind die Anforderungen an das rechtfertigende Gesetz. Eingriffe in die Berufsausübung (1. Stufe) sind bereits dann gerechtfertigt, wenn „vernünftige Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sie verlangen“. Solche Erwägungen könnten etwa der Schutz der Nachtruhe im Beispiel über die Regelung einer Sperrstunde sein. Subjektive Zulassungsbeschränkungen (2. Stufe) sind gerechtfertigt, wenn sie „zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter“ erfolgen. Die Rechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Es muss gewährleistet sein, dass Aufgaben der Rechtspflege nur solchen Personen übertragen werden, die auch das Recht kennen und die entsprechenden Kenntnisse erlangt haben. Objektive Zulassungsbeschränkungen (3. Stufe) sind gerechtfertigt, wenn sie „dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen“. Natürlich bedarf es immer der Auslegung, was ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist. Sicherlich zählt aber die Volksgesundheit genauso wie die Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme dazu. Im genannten Beispiel mit der Taxikonzession könnte die Gesundheit des Volkes in Mitleidenschaft gezogen werden, würde man die Kontingentierung aufheben. Der Staat trägt dafür Sorge, dass sich die Personen, die sich der öffentlichen Verkehrsmittel bedienen, auf die Sicherheit der Verkehrsmittel durch regelmäßige Wartungen, Inspektionen etc. verlassen können. Sofern die Klientel nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, liefe man Gefahr, dass sich die Taxibetreiber preislich gegenseitig unterbieten und im Gegenzug auf die regelmäßigen Wartungen und Sicherheitsstandards aus Kostengründen verzichten würden. Dem wird durch die Kontingentierung vorgebeugt.
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Was lässt sich über die Eingriffsintensität sagen?
Je höher die Eingriffsintensität, desto höher sind auch die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
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Zusammenfassung aller Grundrechte
Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG ist das elementarste Rechtsgut unserer Ver­fas­sung. Ein Eingriff in seinen Schutzbereich liegt vor, wenn der Mensch in seiner Subjektsqualität herabgewürdigt und zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wird. Ist dies der Fall, können Eingriffe nicht gerechtfertigt werden, auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht. Die Menschenwürde hat keine Schranken. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet neben der allgemeinen Handlungsfreiheit noch das All­gemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet grundsätzlich jedes Tun bzw. Unterlassen und ist damit das wohl liberalste Grundrecht des Grundgesetzes. Eingriffe sind möglich durch die sogenannte Schrankentrias, wobei der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung die größte Bedeutung zukommt. Das BVerfG versteht darunter alle Gesetze, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Art. 4 GG gewährleistet die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen Bekennt­nisses und in Abs. 2 der Religionsausübung. Sein Schutzbereich ist eröffnet, wenn es um die Beziehungen des Einzelnen zu Gott und dem Jenseits geht. In seiner negativen Ausprägung schützt Art. 4 GG aber auch davor, gerade keine Religion haben zu wollen. Da sie keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist die Religionsfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zu beschränken. Die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG schützen zum einen den einzelnen Bürger, indem sie das Recht einräumen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu empfangen. Gleichzeitig bewahrt sie aber auch die Hersteller von Presseerzeugnissen und Rundfunkver­anstalter vor staatlicher Einflussnahme und Bevormundung. Eingriffe des Staates sind nur möglich in Form der allgemeinen Gesetze. In Bezug auf die Meinungsfreiheit sind dies nur solche Gesetze, die meinungsneutral sind und nicht auf die Beschränkung einer bestimmten Meinung abzielen. Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG ist ein weiteres Kommunikationsgrundrecht, was die Meinungsäußerung in der Gemeinschaft gewährleistet. Von einer Versammlung ist bereits dann auszugehen, wenn eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen vorliegt (h. M.). Allerdings muss diese ein gemeinsamer Zweck verbinden. Es darf sich nicht um eine zufällige Ansammlung von Menschen handeln. Eingriffe für Versamm­lungen unter freiem Himmel stehen unter einem Gesetzesvorbehalt. Hier sind insbesondere die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu beachten. Die Berufsfreiheit schützt die Berufswahl und die Berufsausübung gleichermaßen. Unter einem Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG versteht man jede auf Dauer angelegte, zur Schaf­fung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende, erlaubte Tätigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht allgemein erfolgen, sondern müssen eine berufsregelnde Tendenz aufweisen. Sodann muss nach der Intensität des Eingriffs unterschieden werden. Eingriffe können die Art und Weise der Berufsausübung oder die Berufswahl betreffen. In letzterem Fall muss weiter differenziert werden zwischen subjektiven und objektiven Berufswahlbeschränkungen. Je intensiver der Eingriff, desto höher sind die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung.