Einzelne Grundrechte Flashcards
was unter der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG zu verstehen ist. wo das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geregelt ist. in welcher Verbindung Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit zueinander stehen. was man unter der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 GG versteht. (44 cards)
Was bedeutet Republik?
Art. 1 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) postulierte noch recht allgemein: „Das Deutsche Reich ist eine Republik“. Der Begriff der Republik ist heute nur noch von geringer Aussagekraft. In Anlehnung an das Römische Recht bedeutet er übersetzt etwa „öffentliche Sache“ (lat. res publica).
Wann war klar, dass das Geschick eines Staates nur eine Angelegenheit der gesamten Öffentlichkeit und nicht mehr vor einigen wenigen wie in der Monarchie sein sollte?
Nach dem Scheitern der Revolution von 1848, der Restauration im Wilhelminischen Kaiserreich durch Bismarck und den Wirren des Ersten Weltkriegs war es für Deutschland eine Feststellung der besonderen Art, dass das Geschick eines Staates nun eine Angelegenheit der gesamten Öffentlichkeit und nicht mehr nur von einigen wenigen wie in der Monarchie sein sollte.
Was ist die sog. Ewigkeitsklausel?
Es ist sicherlich dem nationalsozialistischen Terror in den Jahren von 1933 bis 1945 geschuldet, dass das Grundgesetz die Würde des Menschen an den Anfang gestellt hat und ihr damit bereits systematisch den höchsten Stellenwert beimisst. Aus diesem Grund wurde sie zusätzlich über Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützt und ist damit sogar einer Verfassungsänderung gänzlich entzogen (sogenannte Ewigkeitsklausel).
Was ist Menschenwürde?
Problematischer ist es dagegen, den Schutzbereich der Menschenwürde genau zu bestimmen. Unser Verständnis darüber, was der Mensch ist, ab wann er zu entstehen beginnt und wann das Menschsein endet, hat eine medizinische, biologische und theologische Entwicklung von fast 2.000 Jahren hinter sich und ist auch heute noch nicht abgeschlossen.
Um zu bestimmen, was genau die Menschenwürde ist, kann man deshalb entwicklungstechnisch bei der Entstehung des Menschen nach der Bibel ansetzen. So heißt es in der Genesis 1, 27: „Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn […]“.
Was ist die Objektformel?
Der Mensch darf nicht zum Objekt staatlichen Handelns werden.
Das BVerfG selbst zieht diese sogenannte Objektformel noch heute zumindest grundlegend heran, um zu bestimmen, ob ein Eingriff in die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt. In die Menschenwürde, also das Menschsein an sich, wird nämlich dann eingegriffen, wenn der Mensch seine Subjektsqualität verliert und behandelt wird wie ein bloßes Objekt. Der Mensch darf niemals Mittel zum Zweck sein oder zum Objekt staatlichen Handelns werden (BVerfGE 87, S. 209). Wird der Mensch zum Objekt herabgewürdigt und stellt diese Herabwürdigung seine Subjektsqualität generell infrage, dann liegt ein Eingriff in die Menschenwürde vor.
Erkläre den Eingriff in die Menschenwürde anhand des Beispiels des kleinwüchsigen
Ein Eingriff in die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist dann zu bejahen, wenn der Einzelne zum Objekt staatlichen Handelns wird. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird und diese Herabwürdigung zusätzlich seine Subjektsqualität infrage stellt. Der Umstand, dass A durch die Luft geworfen wird, stellt für sich genommen noch nicht unbedingt einen Eingriff in seine Menschenwürde dar. Zwar werden grundsätzlich keine Menschen, sondern nur Gegenstände geworfen, was eine Herabwürdigung zum bloßen Objekt nahelegt. Sofern es sich aber um einen Einzelfall handeln würde, läge darin noch kein Eingriff. Hier ist es das Gesamtbild, was zu einem Eingriff führt. Durch den gewerblichen Showcharakter wird A von den Lokalgästen nicht mehr als Mensch, sondern nur noch wie ein Objekt angesehen, das man – ähnlich wie einen Spielball auf dem Jahrmarkt – beliebig herumwerfen kann. Da der Staat nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG einen Schutzauftrag zum Schutz der Menschenwürde hat, ist er zum Tätigwerden verpflichtet. Ein Eingriff in die Menschenwürde liegt vor.
Was ist bei der Menschenwürde bzgl. der staatlichen Rechtfertigung besonders zu beachten?
An anderer Stelle wurde bereits darauf hingewiesen, dass es für einen Eingriff in die Menschenwürde keine Schranke, d. h. keine Rechtfertigung gibt. Sobald also ein Eingriff in die Menschenwürde bejaht wird, sind sämtliche Maßnahmen unwiderruflich unwirksam und können nicht mehr gerechtfertigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Eingriff nur deshalb vorgenommen wurde, um das Leben eines anderen Menschen zu retten.
Was kennt das Grundgesetz nicht?
Das Grundgesetz kennt keine Güterabwägung Mensch gegen Mensch.
Kann auf die eigene Menschenwürde verzichtet werden?
Umstritten ist dagegen die Frage, ob man auf die Menschenwürde freiwillig verzichten kann. So könnte sich etwa A im Beispielsfall vom Zwergenweitwurf verteidigen, indem er aufführt, er verzichte auf seine Menschenwürde und lasse sich gern und freiwillig herumwerfen. Diese Ansicht lässt sich sogar damit vertreten, dass der freie Wille gerade ein besonderes Merkmal der Menschenwürde ist, der eigenen Entscheidungsfreiheit des Menschen also der Vorrang vor „erzwungenem“ staatlichem Schutz einzuräumen ist. Andererseits hieß es bereits in der ersten Menschenrechtserklärung, dass „der Mensch sich zu bestimmten unveräußerlichen Menschenrechten bekennt“. Unveräußerlich bedeutet jedenfalls auch freiwillig unverzichtbar. Mit entsprechender Begründung sind beide Ansichten vertretbar.
Was beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG alles für Freiheiten?
Ohne dass dies auf den ersten Blick ersichtlich wird, beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG eigentlich drei Grundrechte. Zum einen die sogenannte Allgemeine Handlungsfreiheit, sodann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und drittens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Was bedeutet die allgemeine Handlungsfreiheit?
“Ich kann tun und lassen, was ich will”
Welcher Wortlaut wurde ursprünglich 1948 im Entwurf für den Parlamentarischen Rat benutzt?
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist das wohl liberalste Grundrecht unserer Verfassung überhaupt. In keiner anderen Bestimmung wird der Freiheit der Menschen vor dem Staat eine so große Bedeutung beigemessen. Als der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee im August 1948 dem Parlamentarischen Rat seinen Entwurf für das Deutsche Grundgesetz vorlegte, hatte Art. 2 Abs. 1 GG noch folgenden Wortlaut: „Ich kann tun und lassen, was ich will …“ Als zu umgangssprachlich und dem Grundgesetz daher nicht würdig, wurde dieser Wortlaut später abgeändert.
Wie kann man die allgemeine Handlungsfreiheit beschreiben?
Im Ergebnis beschreibt der vorherige Wortlaut des Herrenchiemsee-Entwurfs den Schutzbereich der Allgemeinen Handlungsfreiheit präzise.
Geschützt wird nämlich die Handlungs- und Bewegungsfreiheit der Menschen in einem umfassenden Sinn, weil hiernach wirklich grundsätzlich jeder das Recht hat, das zu tun, was er will. Diesem freien Willen hat sich der Staat grundsätzlich zu beugen.
Was rechtfertigt die allgemeine Handlungsfreiheit im Privatrecht?
Für das Privatrecht rechtfertigt die Allgemeine Handlungsfreiheit die Vertragsfreiheit, d. h. Vertragsabschluss- und Vertragsinhaltsfreiheit.
Wann und wie darf der Staat in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen?
Nahezu jede staatliche Maßnahme stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist für das Grundgefüge unserer Verfassung und unser gesamtes Rechtssystem von Bedeutung. So ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass jede staatliche Maßnahme, die in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, einer Rechtfertigung durch den Gesetzgeber bedarf. Der Staat muss zu Eingriffen in den Schutzbereich eines Grundrechts gesondert „ermächtigt“ sein, er bedarf einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes.
Da die Allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG aber grundsätzlich jedes Verhalten vor staatlichen Beeinträchtigungen bewahren will, stellt auch jede staatliche Maßnahme praktisch einen Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar. Jede Verfügung, jedes Parkverbot, jede Abschleppanordnung, jede Ampel, jede Geschwindigkeitsbegrenzung, jeder Steuerbescheid etc. sind Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG. Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist daher letztlich der Grund für die unglaubliche Fülle an Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen, die wir in Deutschland haben.
Was ist ein Auffanggrundrecht und warum ist das hier die allgemeine Handlungsfreiheit?
Das Bundesverfassungsgericht versteht mit der h. M. unter der Allgemeinen Handlungsfreiheit ein sogenanntes Auffanggrundrecht. Geschützt sind damit alle Betätigungen, die nicht einem spezielleren Freiheitsrecht unterfallen (BVerfGE 6, S. 32ff.). Ist dagegen ein spezielleres Grundrecht einschlägig, wie etwa Art. 5 GG oder Art. 12 GG, dann tritt Art. 2 Abs. 1 GG dahinter zurück.
Wie wird die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt?
Wegen der enormen Reichweite des Schutzbereichs ist die Bestimmung eines Eingriffs in der Regel unproblematisch, da ein solcher in faktisch jeder staatlichen Maßnahme liegen kann. Von wesentlicher Bedeutung ist dagegen die verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Art. 2 Abs. 1 GG setzt den durch ihn geschützten Grundrechten gleichfalls eine Schranke in Form der sogenannten Schrankentrias.
Diese sind zum einen die subjektiven Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung zum anderen und das Sittengesetz (= Moralvorstellungen).
Die Verfassung sieht hier also ausnahmsweise einmal ausdrücklich eine Güterabwägung vor. Sobald also ein grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Verhalten in diese drei Rechtsgüter eingreift, ist ihnen der Vorrang vor der Allgemeinen Handlungsfreiheit einzuräumen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, weil darunter die verfassungsmäßige Rechtsordnung verstanden wird. Das sind wiederum alle Gesetze, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Sobald also ein Gesetz verfassungsgemäß ist, d. h., einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist, dann rechtfertigt es einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG. Je stärker der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, desto sorgfältiger muss die Norm begründet sein.
Was versteht man unter der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG?
Unter der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG versteht man die verfassungsmäßige Rechtsordnung, also alle Gesetze, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.
Am Beispiel des Reitens im Wald
Das Reiten im Wald wird durch kein besonderes Grundrecht geschützt.
In Betracht kommt daher nur eine Beeinträchtigung der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Dafür müsste zunächst deren Schutzbereich eröffnet sein. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Reiten fällt als Form menschlichen Handelns darunter. Damit ist der Schutzbereich eröffnet. Zudem müsste ein staatlicher Eingriff vorliegen. Einen Eingriff stellt jede hoheitliche Maßnahme dar, die dem Einzelnen eine Handlung, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erschwert oder verhindert. Durch das Gesetz wird Reitern das Reiten auf allen Waldwegen verboten. Damit liegt ein staatlicher Eingriff vor. Der Eingriff könnte allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Wesentliche Schranke von Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Ordnung. Darunter fallen alle Gesetze, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Also auch das im Streit stehende Landesgesetz.
Damit das Gesetz den Eingriff auch wirklich rechtfertigen kann, muss es verhältnismäßig sein (Schranken-Schranken). Dazu müsste es zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Zweck des Gesetzes ist hier der Schutz von Spaziergängern und Wanderern, die nicht mit Pferden in Berührung kommen wollen. Zur Verfolgung dieses Zwecks müsste das Gesetz geeignet sein. Die gesetzliche „Reservierung“ von bestimmten Wegen für Reiter stellt jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, um den Zweck zu erreichen. Weiterhin müsste es auch erforderlich sein.
Ein milderes Mittel, welches den gleichen Erfolg verspricht wie ein Verbotsgesetz für Reiter, aber gleichzeitig genauso effektiv ist, ist nicht ersichtlich. Letztlich müsste das Gesetz auch angemessen sein. Notwendig ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Gesetzgebers und denen der Reiter.
Dem Gesetzgeber ist ein fairer Interessenausgleich aufgetragen. Deshalb kann er zum Schutz von Spaziergängern auch Waldwege für Reiter sperren. Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist damit nicht verletzt. Das Gesetz ist verhältnismäßig. Ein Grundrechtseingriff liegt nicht vor.
Was fällt neben der allgemeinen Handlungsfreiheit in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG?
Neben der Allgemeinen Handlungsfreiheit fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
SPHÄRENTHEORIE
RECHT AM EIGENEN BILD UND WORT
INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG
Dieses schützt einerseits den engen persönlichen Lebensbereich eines Menschen (die sogenannte Intimsphäre), d. h. die enge persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Damit sichert es jedem Menschen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.
Videoüberwachungen durch den Staat (Polizei), etwa zur Fahndung nach Verdächtigen, oder sonstige Maßnahmen, die den engsten Lebensbereich eines Menschen tangieren, fallen in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So ist letztlich auch Art. 2 Abs. 1 GG dafür verantwortlich, warum die Software Google Earth nicht bis in diesen Bereich vordringen und detaillierte Nahaufnahmen machen darf.
Zu den geschützten Elementen der Persönlichkeit zählt auch die soziale Anerkennung des Einzelnen.
Zum anderen wird das Recht am eigenen Bild und Wort gewährleistet. Folglich darf jeder darüber bestimmen, wie sein Bild und Wort in der Öffentlichkeit dargestellt werden.
Drittes und letztes Grundrecht, das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Schutz genießt, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder hat danach das Recht, selbst zu bestimmen, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte von ihm offenbart werden. Hauptsächlicher Anwendungsfall ist daher der Datenschutz.
Welches Recht hat grundsätzlich jeder, der mit einer medialen Aufmerksamkeit belastet wurde?
Daraus kann im Einzelfall auch ein Recht auf Gegendarstellung resultieren. Hiernach hat grundsätzlich jeder, der von einer Darstellung der Medien betroffen ist, die rechtlich gesicherte Möglichkeit, dieser Darstellung durch seine eigene Darstellung entgegenzutreten. Ansonsten wäre er zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterungen herabgewürdigt (BVerfGE 63, S. 131ff.).
Was passiert wenn Gerichte eigentlich einen Schutzauftrag befolgen sollten, es aber nicht tun bei einem Eingriff? Also, die Klage abweisen
Die Gerichte haben allerdings die Äußerungen „aufrechterhalten“, indem sie die Klage abwiesen. Dadurch haben sie ihre staatliche Schutzpflicht zum Schutz der Grundrechte vernachlässigt. In dem Vorenthalten von Schutz ist aber nur dann ein Eingriff zu sehen, wenn die Maßnahme nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Was wären Beispiele für Schranken der Meinungsfreiheit?
Insofern stellt § 186 StGB eine Schranke der Meinungsfreiheit dar. Bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB liegt allerdings keine unerlaubte Handlung vor. Hier bestehen jedoch keine berechtigten Interessen, weil A seine Anschauungen offensichtlich geändert hat. Die Gerichte haben verkannt, eine grundrechtliche Ausgleichslösung zu finden. A ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Was ist bei Personen der Zeitgeschichte besonders wichtig?
Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Politikern, Film- oder Popstars, steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in einem geringeren Umfang zu. Solche Personen geben freiwillig einen größeren Teil ihrer Privatsphäre auf, indem sie in die Öffentlichkeit treten. Daher genießen sie nicht denselben Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG wie „normale“ Menschen.