ER Definitionen Flashcards

1
Q

Sache kann verwendet, um
§47 Nr.3 BPolG

A
  • sich zu töten oder zu verletzen
  • Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
  • fremde Sachen zu beschädigen
  • sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern
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2
Q

führt die Sache mit sich §47 Nr. 3 BPolG

A

Mitgeführt werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.

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3
Q

Festhalten §47 Nr. 3 BPolG

A

Festgehaltene Personen sind solche, gegenüber denen eine Freiheitsentziehung verfügt wurde.

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4
Q

Rechtswidrig §242 I StGB

A

Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch nach dem BGB hat, keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.

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5
Q

Aneignungsabsicht §242 I StGB

A

Bei der Aneignungsabsicht kommt es dem Täter darauf an, sich oder einen Dritten zumindest vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können.

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6
Q

Enteignungswillen §242 I StGB

A

Einen Enteignungswillen hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.

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7
Q

Neuer Gewahrsam ist begründet §242 I StGB

A

Neuer Gewahrsam ist ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann.

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8
Q

Gewahrsamsbruch §242 I StGB

A

Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers.

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9
Q

Gewahrsam §242 I StGB

A

Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Sache.

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10
Q

Wegnahme §242 I StGB

A

Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams.

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11
Q

beweglich §242 I StGB

A

Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

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12
Q

Erfolgsvermutung §102 §105 I StPO

A

Eine Erfolgsvermutung liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte ( auch in Verbindung mit polizeilicher Erfahrung) dafürsprechen, dass das Ziel der der Durchsuchung, hier die Ergreifung oder das Auffinden von Beweismitteln, erreicht werden kann.

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13
Q

Ermittlungsperson der StA §94 I, II §98 I StPO

A

Ermittlungspersonen der StA sind gem. §12 V BPolG Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens vier Jahre angehören.

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14
Q

Gefahr im Verzug §94 I, II §98 I StPO

A

Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.

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15
Q

Tatverdächtiger §163b I S.1,2,3 StPO/ §102 §105 I StPO

A

Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.

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16
Q

Subsidiarität §14 I BPolG

A

Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nur möglich, wenn weder spezialgesetzliche Befugnisse noch Standardmaßnahmen nach §§ 21-50 BPolG zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen.

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17
Q

Gewahrsam

A

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.

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18
Q

keine freiwillige Herausgabe §94 (1, 2) StPO

A

Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb, noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.

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19
Q

Straftatverdacht §163b I S.1,2,3 StPO/ § 163b (2) StPO/ §94 (1) StPO

A

Ein Straftat Verdacht besteht, wenn zu reichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152 (2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

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20
Q

Freiwillige Herausgabe

A

Die Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass eine Pflicht zur Herausgabe nicht besteht.

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21
Q

gewahrsamlos

A

Gewahrsamlos ist ein Gegenstand, wenn niemand die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt.

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22
Q

Beweismittel

A

Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.

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23
Q

aufgrund personenbezogener Anhaltspunkte ( §23(1) NR.4 BPOLG)

A

Personenbezogene Anhaltspunkte sind konkrete auf den Einzelfall bezogene Erkenntnisse und Hinweise, die auf eine ganz bestimmte Person hindeuten.

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24
Q

Erscheinungsbild § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB

A

Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.

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25
Gefahr für Leib und Leben
Es droht der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder des Todes.
26
Abstrakte Gefahr
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Eintritt eines Schadens zwar möglich, er steht aber im Einzelfall noch nicht bevor da er nur auf Vorstellungen beruht.
27
öffentliche Sicherheit
Unter öffentliche Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates, den individual Rechtsgütern und Universalrechtsgütern und dem Schutz der gesamten Rechtsordnung drohen.
28
Gegenwärtig Erhebliche Gefahr
Schädigende Ereignis für bedeutsames Rechtsgut, hat bereits begonnen oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor.
29
Erhebliche Gefahr
Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
30
Gegenwärtige Gefahr
Das schädigende Ereignis hat bereits begonnen oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor.
31
Anscheinsgefahr
Objektiv liegt keine Gefahr vor. Jeder Objektive Betrachter würde jedoch eine Gefahr annehmen I.S.d. BPolG. Maßnahmen wären rechtsmäßig
32
Scheingefahr (Putativgefahr)
Objektiv liegt keine Gefahr vor. Gleichwohl nehmen die Beamten eine Gefahr irrig an Obgleich der objektive Betrachter eine solche Gefahr nicht angenommen hätte. Es besteht keine Gefahr i.S.d Gesetzes Maßnahmen wären rechtswidrig.
33
3-schichtige Polizeigefahr
Eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der BPol. 1. Gefahr= konkrete Gefahr 2. öffentliche Sicherheit oder Ordnung (gefährdet) 3. Im Aufgabenbereich der BPol
34
fremde Sache §303 (1,2) StGB
Eine fremde Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB, der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
35
Verändert § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB
Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als vorher.
36
zerstören §303 I StGB/ § 304 (1) StGB
Zerstören ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache.
37
Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion § 304 (1,2) StGB
Die öffentliche Funktion wird beeinträchtigt, wenn der Zweck der Nutzung für die Allgemeinheit unterlaufen wird.
38
Verweilen, trotz Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen §123 I StGB
Der Täter muss die Räumlichkeit zuerst befugt, also mit dem Willen des Berechtigten, betreten haben und verlässt diese dann trotz Aufforderung nicht.
39
eindringen §123 I StGB
Eindringen ist das Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten, ganz oder mit einem Teil des Körpers
40
Gegenstände, welche dem öffentlichen Nutzen dienen. § 304 (1,2) StGB
Ein öffentlicher Nutzen liegt vor, wenn der Gegenstand im Rahmen seiner Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommt.
41
unbefugt § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB
Unbefugt ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch einen berechtigten bzw. eine berechtigte Stelle vorliegt.
42
nicht nur unerheblich § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB
Nicht nur unerheblich verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde.
43
nicht nur vorübergehend § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB
Nicht nur vorübergehend sind Veränderungen, welche nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder behebbar sind.
44
beschädigen §303 I StGB/ § 304 (1) StGB
Beschädigen ist die Einwirkung, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.
45
Angemessenheit
Die Folge einer polizeilichen Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
46
Erforderlichkeit
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn von mehreren geeigneten, diejenige gewählt wird, die den einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
47
Geeignetheit
Die Maßnahme muss objektiv zwecktauglich sein, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
48
konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens einen Schadenseintritt an einem Rechtsgut in naher Zukunft hinreichend wahrscheinlich macht.
49
im Aufgabenbereich der BPol
Hierunter fallen alle präventiven Aufgaben der Bundespolizei nach §§ 1-7 BPolG.
50
Zur Erfüllung einer (präventiven) Aufgabe der BPol (§22(1)BPOLG)
Die Erhebung personenbezogener Daten dient der Erfüllung einer präventiven bundespolizeilichen Aufgabe, wenn ohne die entsprechende Datenerhebung die Aufgabe (§§ 1-7 BPolG) nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann.
51
Sachdienliche Angaben § 22 (1) BPolG
Sachdienliche Angaben sind jede, die Aufgaben der BPol unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
52
Tatsachen (§ 22 (1) BPolG), (§ 23(1) NR.4 BPolG)
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
53
Subsidiarität §21 I BPolG
Ein Rückgriff auf diese Befugnis ist nur möglich, wenn keine weitere Maßnahme zur Datenerhebung nach §21 (2) bis §28a BPOLG in Betracht kommt.
54
Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung § 21 (1) BPolG
Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die Bundespolizei ihre Aufgabe (§§ 1-7BPOLG ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
55
Personenbezogene Daten § 21 (1) BPolG
Personenbezogene Daten im Sinne des §46 Nr. 1 BDSG sind alle persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
56
Unverdächtiger § 163b (2) StPO
Unverdächtig sind Personen, gegen die sich ein Tatverdacht nicht richtet.
57
zur Aufklärung einer Straftat geboten § 163b (2) StPO
Die Identitätsfeststellung ist zur Aufklärung einer Straftat geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unverdächtige Person als Zeuge oder als Augenscheinsobjekt für das Strafverfahren benötigt wird.
58
körperliche Misshandlung § 223 (1) StGB
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.
59
Gesundheitsschädigung § 223 (1) StGB
Eine Gesundheitsschädigung ist die Hervorrufung oder Steigerung eines körperlichen oder seelischen Krankheitszustandes.
60
Waffe §224 (1) Nr. 2 StGB
Eine Waffe ist ein beweglicher Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. (= Waffen im technischen Sinn)
61
anderes gefährliches Werkzeug §224 (1) Nr. 2 StGB
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
62
hinterlistiger Überfall § 224 (1) Nr. 3 StGB
Planmäßiges, listiges Verdecken der wahren Absichten des Täters, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren vor einem plötzlichen Angriff auf das unvorbereitete Opfer.
63
Gemeinschaftlich §224 (1) Nr. 4 StGB
Gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Verletzten am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.
64
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung §224 (1) Nr. 5 StGB
Die Art und Weise der Handlung ist nach den konkreten Umständen geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
65
Amtsträger §113 (1) StGB
Gem. § 11 (1) Nr. 2 lit. a StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist.
66
zur Vollstreckung von Gesetzen berufen §113 (1) StGB
Amtsträger sind berechtigt Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.
67
bei der Vornahme einer Diensthandlung §113 (1) StGB
Hierbei ist eine polizeirechtliche oder strafprozessuale Vollstreckungshandlung innerhalb einer Maßnahme gemeint, die unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist.
68
Widerstand §113 (1) StGB
Widerstand ist jedes aktive Verhalten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, dass bezweckt, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren.
69
Gewalt §113 (1) StGB
Gewalt ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den Beamten mit dem Ziel Widerstand zu leisten.
70
Drohung mit Gewalt §113 (1) StGB
Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung der Anwendung von Gewalt.
71
Tatbestands-annex rechtmäßige Dienstausübung gem. §113 (3) StGB
- sachliche Zuständigkeit - örtliche Zuständigkeit - zur Vornahme der Vollstreckungshandlung ermächtigt - wesentliche Förmlichkeiten wurden beachtet - Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt - Verhältnismäßigkeit eingehalten
72
aufgrund einer Gefährdungslage (§ 23(1) NR.4 BPOLG)
Die Gefährdungslage beschreibt die polizeiliche Lage des Einsatzgebietes zum Zeitpunkt des Einschreitens.
73
erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand § 39 (1) Nr.1BPolG
Person ist nicht oder nicht mehr in der Lage einen Willensentschluss zu fassen oder diesem Entschluss entsprechend zu handeln.
74
hilflose Lage § 39 (1)Nr.1 BPolG
Person kann sich nicht selbst helfen; d.h., wenn sie aus eigener Kraft oder mit eigenen Mitteln nicht imstande ist, einer Gefahr für Leib oder Leben zu begegnen.