Erkentnisse aus Übungsfällen Flashcards

1
Q
  1. Wann fällt VOB/B unter AGB Kontrolle?
  2. Welches Problem ergibt sich aus AGB Kontrolle (nach §307 BGB)
A
  1. Wenn VOB/B abgeändert vereinbart wird
  2. Ausschluss von Nachforderungen nach (nur) 28 Tagen = unangemessene Benachteiligung des AN -> damit unzulässig -> Verjährung nach 3 Jahren!
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2
Q

Welche Leistung kann erwartet werden (damit geforderte Leistung erfüllt wird)

A

VOB/a: Leistungsbeschreibung so ausöegen, wie Empfängerkreis diese verstehen muss (kann man daraus schluss ziehen, das bestimmtes Gerüst gebraucht wird?)

-> zusätzliche Leistung nur erlaubt, wenn für vertragliche Leistung erforderlich ( VOB /B § 1 abs 4)

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3
Q

Wer trägt Kalkulationsrisiko bei nachheriger Preisfestlegung?

A

AN trägt dies dann und kann keine zusätzliche Vergütung fordern

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4
Q

Vorgehen wenn während Ausführung Mängel erkannt werden?

A

1.Beseitigung durch AN fordern 2. Erneut anfordern und HInweis auf (Teil-)Kündigung, 3. Kündigung 4. Ersatzvornahme zu Lasten des AN vornehmen §4 ab 7 Vob/B

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5
Q

Haftung: Was muss AN tun um mögliche Haftung auszuschließen:

A
  1. AG auf Bedenken bei der (so gewünschten) Ausführung hinweisen (VOB/B §4 abs 3 & § 13 abs 3)
  2. weiterführende allg. Aufklärungspflicht für absehbare Risiken (nach Ausführung) (BGB § 280)
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6
Q

Schließt die Durchführung & oder die Verweigerung einer Zustandsfeststellung (technische Abnahme § 4 abs 10 VOB/B) zum Ausschluss von Mägnelansprüchen?

A

Nein. Mängelansprüche sind dennoch rechtmäßig (es könnte aber ein Mitverschulden in Betracht kommen)

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7
Q

Wann ist eine Leistung fällig (wenn keine Frist gesetzt)
+ Ab wann gerät man in Verzug?

A

§ 271 BGB -> sofort fällig, BGH Urteil: Arbeiten alsbald nach Vertragsschluss beginnen und in angemessener Zeit zuende bringen.

  1. In Verzug gerät man, sobald die Mahnungsfrist abläuft
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8
Q

Welche kosten müssen bei Verzug durch AG erstattet werden (+ §)

A

-§642: angemessene Entschädigung für Verzugsdauer für Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung (Personal, Geräte, Kapital)
- nur tatsächliche Mehrkosten (kein W+G)
- gestiegene Material & Lohn -Kosten werden dabei nicht abgedekt

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9
Q

Behinderungsanzeige (Besonderheiten)

A

BGH Urteil: Muss beinhalten: 1)Maßgebliche Umstände, 2) Begründung für hindernde Wirkung, 3) (vermutliche) Dauer

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10
Q

Risikobereich des AG

A
  • Grund und Boden (Gutachten etc)
  • alles, was bis zum Vertragsbeginn stehen soll (bspw bei Fassade der Rohbau) (auch, wenn es jemand anders ausführt (§278 BGB)
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11
Q

Als was ist Einvernehmliche Trennung zu sehen und wie wird bei dieser Kündigung abgerechnet?

A

Richtet sich nach Grundsätzen der freien Kündigung (-> AN bekommt Vergütung für nicht erbrachte Leistungen) Das wären nach §648 BGB 5% des € Volumens der nicht erbrachten Leistung (sog. Kündigungsentschädigung)

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12
Q

Was zählt zu “erbrachten Leistungen”

A

Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung im teil des Bauwerks sind (=verkörpern). D.h. keine fertigbetonteile im Werk oder Teile die auf der Baustelle liegen

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13
Q

Wann müssen Planungen vergütet werden

A

Planung muss nur gezahlt werden, wenn zugehörige Bauleistung vollständig ausgeführt sind

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14
Q

Kündigungsgründe

A

-Alternativen können Nachgeschoben werden (sofern zum Kündigungszeitpunkt schon vorhanden).
- Insolvenz allein kein wichtiger Kündigungsgrund

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15
Q

Bedingungen für Vertragsstrafen (höhe)

A
  • bei Verspätung pro Werktag 0,3% (der Auftragssumme)
  • Insgesamt max 5% (der Auftragssumme)
  • wenn eins überschritten, ist gesamte Vertragsstrafe nichtig
  • Vorbehalt der Vertragsstrafe muss bei Abnahme vorgebracht werden (§11 abs 4 VOB/B)
    -Verzug (ist Bedingung für Vertragsstrafe) setzt Verschulden vorraus (also keine Behinderungsanzeige für Vertragsstrafe relevant)
  • Frist bis zur Vertragsstrafe darf bis max Schlusszahlung verlängert werden
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16
Q

Schadensersatz + Vertragsstrafe?

A

Nein, nur eins darf gefordert werden (dann natürlich das jeweils bessere)

17
Q

1.Wie lang geht die Verjährungsfrist für Mängelansprüche?
2. Was muss bei einer Mangelanzeige benannt werden?

A
  1. § 13 abs 4 VOB/B: 4 Jahre (Bauwerke), 2 Jahre (Werke, deren Erfolg in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht + Feuer)
  2. Das Symptom (nicht die Ursache)
18
Q

1.Wie lang geht die Verjährungsfrist für Mängelansprüche?
2. Was muss bei einer Mangelanzeige benannt werden?

A
  1. § 13 abs 4 VOB/B: 4 Jahre (Bauwerke), 2 Jahre (Werke, deren Erfolg in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht + Feuer)
  2. Das Symptom (nicht die Ursache)