Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Flashcards

1
Q

Obersatz

A

Die Klage hat Aussicht auf erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist.

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2
Q

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. §40 I S.1 VwGO

A

Es muss gem. §40 I S.1 VwGO eine öffentlich-rechtliche Steitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegen, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

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3
Q
  1. Aufdrängende Sonderzuweisung
A

Da keine aufdrängende Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist die Generalklausel des §40 anzuwenden.

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4
Q
  1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
A

Ob diese vorliegt, kann nach 3 Abgrenzungstheorien beurteilt werden. Der Interessentheorie, der Subordinartionstheorie und der modifizierten Subjektstheorie.

  • Interessentheorie: Norm dient öffentl. Interesse
  • Subordinationstheorie: Über/Unterordnungsverhältnis Staat und Bürger
  • Modifizierte Subjektstheorie: Behörde besonders berechtigt
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5
Q
  1. Nicht verfassungsrechtlicher Art
A

Es streiten keine Verfassungsorgane um Verfassungsrecht, es fehlt somit an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Somit ist die Streitigkeit eine nicht-verfassungsrechtlicher Art.

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6
Q
  1. Keine abdrängende Sonderzuweisung
A

Nicht ersichtlich.

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7
Q

II. Sachliche & Örtliche Zuständigkeit, §§45,52 VwGO

A
  • Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §45 VwGO.
  • Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §52 Nr….
  • Das VG ___ ist örtlich zuständig nach Art. 1 Abs. 2 Nr. ____ AGVwGO
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