EStG - Allgemeines Flashcards

(34 cards)

1
Q

Welche Arten von DBAs gibt es? Welche Art kommt häufiger vor?

A

Freistellungsmethode (Regelfall)

Anrechnungsmethode (NL, Spanien, Schweiz, Brasilien)

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2
Q

Progressionsvorbehalt

A

Wirkung: Einkünfte, die z.B. aufgrund von DBAs nicht in D zu versteuern sind, werden trotzdem in D für die Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt;
EuGH: Innerhalb der EU gilt kein Progressionvorbehalt.

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3
Q

Welche Rolle spielt die Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen?

A

Gewinneinkünfte: Veräußerungsgewinne stets steuerpflichtig (“verstrickt”)

Überschusseinkünfte: Grds. nicht steuerpflichtig (“private Vermögenssphäre = steuerneutral”)
Ausn.: Aktienverkauf (§ 20 II), priv. Veräußerungsgeschäfte i.S.d. §§ 22, 23

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4
Q

Nenne Unterschiede zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften

A
  • Behandlung von Veräußerungsgewinnen (Ausn.: § 20, §§ 22/23)
  • Periodizitäts- vs. Zuflussprinzip
  • Buchführung / § 4 III vs. “Einnahmen-minus-WK”
  • BV möglich
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5
Q

Was ist ein AfA-Step up?

A

Eine Gestaltung, wonach voll abgeschriebene Immos innerhalb der Familie (nach Ablauf Speku-Frist) entgeltlich übertragen werden, so dass die AfA wieder neu in Gang gesetzt wird. Durch höheren Verkaufspreis wird zudem die Bezugsgröße für die AfA erhöht.

Mögliche Gestaltung: Familien-KG mit Eltern als Kompl erwirbt das Grdst; Eltern gründen mit KP weite (Cash) KG mit MJ als Kommand

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6
Q

Was ist die Bilanzbündelungstheorie?

A

Gedanke, dass in der Personengesellschaft mehrere Einzelunternehmer zusammengefasst werden

  • -> Transparenzprinzip
  • -> Keine steuerliche Anerkennung von Darlehens-, Anstellungs-, Mietverträgen etc., z.B. Umqualifizierung von GF-Gehalt (15er, nicht 19er), d.h. Zahlungen werden bei Gesellschaft zwar als Aufwand erfasst, dem Gester aber als SB-Einnahmen wieder zugerechnet (z.B. Tätigkeitsvergütung, Darlehenszinsen, Mietzahlungen)
  • -> Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen
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7
Q

Merkmale der Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 15

A

Positiv

  1. Selbstständigkeit
  2. Nachhatligkeit
  3. Gewinnerzielungsabsicht (!)
  4. Teilnahme am allg. wirtsch. Verkehr

Negativ

  1. Kein LuF
  2. Keine sb Arbeit (§ 18, Freiberufler)
  3. Keine bloße VmVw (!)
    • vgl. § 14 S. 3 AO (Definition VmVw)
    • (A: (-) bei Betriebsaufspaltung!)
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8
Q

VSS Mitunternehmer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

A
  1. Gesellschafterstellung
  2. MU-Risiko
  3. MU-Inititative
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9
Q

Woraus setzen sich die gewerblichen Einkünfte des MU i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen?

A
  1. Beteiligung am originären Gewinn der PersGes, d.h. steuerrechtlicher Gewinn der PersGes x ges-v Gewinnverteilungsschlüssel
    • Sonderbetriebseinnahmen
    • Sonderbetriebsausgaben
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10
Q

Wann gilt ein Vermögensgegenstand als SBV?

A

Wenn er im ET eines Gesters steht, der PersGes überlassen wurde und zu > 50% betrieblich genutzt wird.

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11
Q

Was ist die Konsequenz der Klassifizierung eines VG als SBV? Worin bestehen nun die Risiken für den Gesellschafter? Wie kann das Risiko minimiert werden?

A
  1. VG ist vollständig verstrickt, d.h. Veräußerung richtet sich nicht nach §§ 22, 23, sondern nach § 15
  2. Risiko: Beendigung des Mietvertrags oder der Gester-Stellung = steuerpflichtige Privatentnahme!
    Aufpassen insbesondere bei Erbfällen!

Folge:
Höhe des “fiktiven Veräußerungsgewinns”
= Gemeiner Wert ./. st. Buchwert
(durch AfA hat sich BW reduziert, so dass sich der fiktive Veräußerungsgewinn erhöht!)
–> Entnahme kritisch, da (anders als bei realer Veräußerung) keine Liquidität zufließt!

Verhütungsmittel:
Ummantelung des Grdst. mit gew. gepägter GmbH & Co. KG

  1. Abbildung durch Sonderbilanz
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12
Q

Was ist eine Betriebsaufspaltung? Was sind die Konsequenzen?

A

Grundstücksüberlassung des Gesters einer KapGes

Konsequenz 1:
Gester (bzw. seine Immo-Gesellschaft - sofern er in dieser durchgreifen kann) wird durch Überlassung zum “Besitzunternehmen” (= gewerblich i.S.d. § 15 - keine bloße VmVw) –> Bilanzierungspflicht!

Konsequenz 2:
Die Anteile an der “Betriebsgesellschaft” werden notwendiges SBV des Besitzunternehmens!!!
–> stR (AK der Betriebsgesellschaft werden den AK des Grundstücks hinzugerechnet)
–> Bei Betriebsaufgabe (Beendigung Gester-Stellung, Beendigung der betrieblichen Nutzung des Grdst) muss der Inhaber nicht nur das Grundstück veräußern, sondern auch die Anteile an der Betriebsgesellschaft

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13
Q

Macht es einen Unterschied, ob der Gester einer PersGes oder einer KapGes der Ges sein Grundstück überlässt?

A

Ja.
Bei PersGes: SBV
Bei KapGes: ggf. Betriebsaufspaltung

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14
Q

Wann tritt eine Abgeltungswirkung für Kapitalerträge ein? Wann nicht?

A

Abgeltungswirkung i.S.d. § 43 V (+), wenn KI so viel KEST einbehält, wie bei Abgabe einer StErkl festgesetzt würde.
(-), wenn Wahlveranlagung möglich (d.h. Zuviel-Einbehalt, z.B. mangels Nachweis der AK, § 43a II 7)
(-), wenn Pflichtveranlagung (d.h. Zuwenig-Einbehalt), z.B. ausl KI (kann keine KESt wurde einbehalten)

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15
Q

Was sind die Vorteile einer Familiengesellschaft?

A
  • Einkommens- und Vermögensgrundlage der Familie
  • Schrittweise Heranführung der NextGen (disquotale Stimmrechte)
  • Vermögenszusammenhalt –> Senkung Verwaltungskosten, Skaleneffekte, bessere Kontrolle möglich
  • ## Nutzung der Freibeträge von MJ möglich
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16
Q

Vorgehen der Gründung einer Familien-KG

A
  1. Gründung der KG durch Eltern und “Treuhänder”
  2. GesV: Disquotale Stimmrechte zG der Eltern, 30 J nicht kündbar
  3. Unentgeltliche Übertragung der Anteile von “Treuhändern” an Kinder (BGH: lediglich r vorteilhaft)
  4. Eltern zahlen je € 400’ auf das KK der MJ
17
Q

Was bedeutet “automationsgestützte Bearbeitung der Steuerfestsetzung”?

A

§ 155 Abs. 4 AO
–> automationsgestützte Vornahme, Berichtigung, Rücknahme von Steuerfestsetzungen, -vorauszahlungen etc.
–> Veranlagungsbeamte w perspektivisch überflüssig
–> qual. Freitextfeld (§ 150 Abs. 7 AO)
Ab 2021: Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung (lt. Koalitionsvertrag)

18
Q

Erkläre die “Digitalisierung des Steuerrechts”!

A
  1. Steuerfestsetzung erfolgt automationsgestützt; vorausgefüllte Steuererklärung ab 2021
  2. Flächendeckende Vernetzung von FÄern
  3. Elektronische Steuerakten
  4. EDV-gestützte Risikomanagementsysteme
  5. Außenprüfung per EDV-Fernzugriff
  6. Internationaler Informationsaustausch (FATCA, CRS)
19
Q

Welche Folgen hat die Digitalisierung des Steuerrechts auf Financial Planner?

A
  • -> Entwicklungen im Vermögen der Kunden können schneller erkannt werden
  • -> gezielte Auswertung der Steuerbescheinigung möglich
  • -> Nutzung von Steuern als Kundenbindungsinstrument, d.h. Integrierung von Steuern in den Beratungsansatz und den Vertriebsansatz, wobei Qualitätssicherung und -verbesserung immer wichtiger
20
Q

Welche Maßnahmen plant die EU mit Blick auf das Steuerrecht?

A
  1. Verbesserte Informationsaustauch bzgl. Finanzkonten
  2. Verschärftung Geldwäschebekämpfung u. Steuertransparenz
  3. Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung
  4. Schutz von Whistleblowern
  5. Aktionsplan zu ESG
  6. Neue Quellensteuer-Leitlinien (grenzüberschreitende Erstattung von Quellensteuer)
21
Q

Welche Erträge unterliegen der AbgSt?

A

Laufender Erträge (§ 20 Abs. 1 EStG)
Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 EStG) –> Wertzuwachsbesteuerung (eigentlich Systembruch, da § 20 = Überschusseinkünfte)

22
Q

Wie wird die AbgSt erhoben?

A

Quellenbesteuerung (§§ 43 i.V.m § 20), d.h. die KI müssen ermitteln, einbehalten, anmelden und abführen (§ 93c AO); hierbei sind sie an die Auslegungsvorschriften der FinVw gebunden

23
Q

Inwieweit ist mit negativen Kapitalerträgen eine Verlustverrechnung möglich?

A

Nur beschränkt möglich

  • -> Verluste aus Aktienveräußerungen können weder mit Einkünften/Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch nach § 10d EStG abgezogen werden
  • -> Veräußerungsverluste können also nur vorgetragen und mit zukünftigen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2, Satz 4 EStG)
24
Q

Wann und wie müssen Kapitalerträge deklariert werden?

A

Kapitalerträge müssen deklariert werden, wenn diese nicht von der AbgSt erfasst worden sind (§ 32d Abs. 3 Satz 1 –> Pflichtveranlagung)
z.B.: Veräußerung GmbH-Anteile, Erträge im Auslandsdepot, Vorabpauschale
A: Ebenfalls Pflichtveranlagung bei sog. bestandsgeschützten Alt-Anteilen i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG

Deklaration erfolgt über Anlage “KAP”
(seit VZ 2018: Erweiterung um KAP-BET und KAP-INV)

25
Zwischen welchen beiden Ebenen ist bei der Veranlagung der KESt zu unterscheiden?
1. Banken-Ebene (Erhebung AbgSt) | 2. Veranlagungs-Ebene (Abgabe Steuererklärung)
26
Zwischen welchen Konstellationen wird bei einem Depotwechsel unterschieden?
Mit Gläubigerwechsel (z.B. Erbschaft, Schenkung) oder ohne Gläubigerwechsel (z.B. Umzug vom Ausland ins Inland)
27
Können beim Umzug eines Depots aus dem Nicht-EWR-Ausland die Anschaffungsdaten übernommen werden?
Nein, § 43a Abs. 2 Satz 5 --> Ersatz-BMG ist anzuwenden (d.h. AbgSt auf 30% der Einnahmen) Aber: Wahlveranlagung möglich, § 32d Abs. 4
28
Was hat es mit dem sog. qualifizierten Freitextfeld auf sich?
§ 150 Abs. 7 AO - im ZSH mit der automationsgestützten Veranlagung kann der Steuerpflichtige dem FA weitere Tatsachen mitteilen - insb, wenn Daten durch Dritte übermittelt wurden (§ 93c AO), z.B. Kreditinstitute - -> Folge: Aussteuerung und Bearbeitung durch Sachbearbeiter
29
Was ist ein Tax Compliance System?
§ 153 AO | --> innerbetriebliches Kontrollsystem zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung aller gesetzlichen Steuerpflichten
30
Ist bei einer schenkweisen Übertragung einer Aktie KESt einzubehalteln?
Nein, § 43 Abs. 1 Satz 5 EStG ("unentgeltliche Übertragung"). Insoweit auch keine Erklärung i.S.d. § 30 ErbStG mehr erforderlich.
31
Was besagt der Koalitionsvertrag über die AbgSt?
Abschaffung der AbgSt auf Zinserträge, sobald automatischer Informationsaustausch etabliert ist (ca. 2020)
32
Nickel | Worauf sollten Kunden i.R.d. Finanzplanung aufmerksam gemacht werden?
1. Pflichtveranlagung, § 32d III EStG 2. Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten 3. CRS, FKAustG, FATCA
33
Welche Kapitaleinkünfte unterliegen dem Teileinkünfteverfahren?
A. Ausschüttungen 1. Beteiligung ab 25% im Privatvermögen oder 1% + GF-Stellung: Wahlrecht zum TEV (sonst Abgeltungsteuer) (§ 32d Abs. 2) 2. Betriebliche Kapitalerträge (Beteiligung wird im BV einer PersGes gehalten) B. Veräußerungen 1. § 17er-Einkünfte (Beteiligung von min. 1% am Kapital innerhalb der letzten 5 J) 2. Beteiligugn im Betriebsvermögen
34
Test Vorderseite
Test Rückseite