EU-Recht Flashcards

1
Q

Was kennzeichnet supranationale Gemeinschaften?

A

selbständige, von den Mglstaaten unabhängige
Organe (Kommission, EuGH, RH).
Mehrheitsprinzip – bindende Beschlüsse auch gegen den Willen einzelner Mglstaaten.
finanzielle Selbständigkeit (Eigenmittel).
Eigenständigkeit und Vorrang des Rechts.
Unmittelbare Anwendung und Durchsetzbarkeit des Rechts in den Mglstaaten (Durchgriffswirkung).

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2
Q

Was sind die 4 Grundfreiheiten des gemeinsamen Marktes einer Zollunion?

A
  • Freier Warenverkehr
  • Freier Personenverkehr (Arbeitnehmer und Niederlassung)
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Kapitalverkehrsfreiheit
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3
Q

Wie entwickelte sich die Eu zwischen 1992 und 2009?

A

1992: Vertrag von Maastricht, Europäische Union – 3-Säulen-Modell, Wirtschafts- und Währungsunion.
1997: Vertrag von Amsterdam, Stärkung des Parlaments und der GASP
1999: Euro als einheitliche Währung
2001: Vertrag von Nizza
2009: Reformvertrag von Lissabon, EU statt EG, inkl. Grundrechtecharta

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4
Q

Welche Organe der EU gibt es?

A

Europäischer Rat: Staats- und Regierungschefs + Präsident des Europa
Rates + Präsident der Kommission gibt Entwicklungsimpulse und legt allgemeine politische Zielvorstellungen und Prioritäten fest.

Rat: wichtigstes Rechtssetzungsorgan (gemeinsam mit EP) tagt als jeweiliger Fachministerrat, qualifizierte („doppelte“) Mehrheiten, Vertretung nationaler Interessen.

Kommission: Pro Mitgliedsstaat ein Kommissar, Wichtigstes Vollzugs- und Kontrollorgan, Initiativmonopol, Eingeschränkte Rechtssetzungsbefugnis, Vertretung von Unionsinteressen, „Motor der Union“, „Hüterin der Verträge“.

Europäisches Parlament: 751 Abgeordnete, wirkt an der Rechtssetzung (des Rates) mit Budgetkompetenz (gemeinsam mit Rat), Zustimmungsrecht bei Beitritten, Kontrolle der Kommission.

Gerichtshof der EU: Pro Mitgliedsstaat ein Richter, Rechtsprechungs- und Auslegungsmonopol.

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5
Q

Welche Rechtsakte hat die EU inne?

A

Primärrecht: Verträge + Änderungen, Beitrittsverträge, Grundrechtecharta, Allgemeine Rechtsgrundsätze.

Sekundärrecht: von den Organen auf Grundlage des Primärrechts erzeugt.

Verordnung: allgemeine Geltung, in all ihren Teilen verbindlich, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat, keine Umsetzung in innerstaatliches Recht.

Richtlinie: legt Ziele für Mitgliedstaaten fest, hinsichtlich der Ziele verbindlich, überlässt den Mitgliedsstaaten die Wahl der Formen und Mittel zur Zielerreichung, Umsetzung in innerstaatliches Recht erforderlich.

Beschluss: verbindlich für Mitgliedsstaat(en) oder sonstige(n) Adressaten.

Empfehlung und Stellungnahme: unverbindlich.

„Vorrangwirkung“ des EU-Rechts: Teile des Primärrechts, Verordnungen, unter best. Voraussetzungen: Richtlinien

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6
Q

Wie entwickelte sich die Europäische Gemeinschaft zwischen 1952 und ‘57?

A

1952: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EGKS, 1. supranationale Gemeinschaft (D, F, I, B, Lux, NL)
1957: „Römer Verträge“, Europäische Atomgemeinschaft – EAG, Europäische (Wirtschafts)Gemeinschaft – EWG-EG

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