EUroparecht Flashcards

1
Q

Europäische Union Überblick Historie

Durchgehend: Zutritt weiterer Staaten

A
  1. 1952: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
  2. 1957: Römische verträge: EWG und EURATOM
  3. 1987: EEA
  4. 1992: Maastricht
  5. 1999: Amsterdam
  6. 2003: Niza
  7. 2005: Verfassungsvertrag
  8. 2008: Reformvertrag
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2
Q

Rechtsstatus der EU (!)

A

Die drei Elemente sind theoretisch gegeben. Aber keine eigentliche Souveränität im klassischen Sinne!

Kein Staat:
BVerfG: Maastrich-Urteil 1993
- Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.
- Keine Kompetenz-Kompetenz: Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.: Art. 5 EUV.
- Die Mitgliedsstaaten sind Herren der Verträge

Aber mehr als ein normaler Staatenbund:

  • Art. 335 I AEUV: Rechtsfähigkeit innerhalb der MS!
  • Art. 47 EUV: Rechtspersönlichkeit (auf VR Ebene!)
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3
Q

Rechtsakte

A
  1. Primärrecht
  2. Sekundärakte
    - Organe haben keine Allzuständigkeit: Art. 5 II EUV
    - Subsidaritätsprinzip: Art. 5 III EUV

Rechtsakte: In Art. 288 AEUV

  • Verordnungen
  • Richtlinien
  • Entscheidungen
  • Empfehlungen
  • Stellungnahmen
  • Sonstige
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4
Q

Organe der Union

A
  1. Europäischer Rat
  2. Rat
  3. Kommission
  4. Europäisches Parlament
  5. Europäischer Gerichtshof
  6. Wirtschafts- und Sozialauschuss
  7. Ausschuss der Regionen
  8. EZB
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5
Q

Europäischer Rat (NICHT Europarat oder Rat!)

A
  • Art. 15 EUV
  • Staats und Regierungschef, Präsident des Rates/der Kommission.
  • Entwicklung für die Union.
  • Konsensprinzip.
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6
Q

Rat

A
  • Art. 16 I EUV
  • Es gibt viele Räte, vor allem auf Ebene der Fachminister.
  • Grds. qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
  • Wichtigstes Organ in der EU
  • Nur mittelbares Initiativrecht.
  • Mitwirkung am Haushalt, Außenvertretung, Kontrollfunktion, Kreationsbefugnisse.
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7
Q

Kommission

A
  • Art. 17
  • Gesetzesinitiativrecht
  • Kontroll- und Verwaltungsbehörde
  • Außenpolitik und GASP
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8
Q

Europäisches Parlament

A
  • Art. 14
  • Gewichtete Bevölkerungsanzahl
  • Kontingente der Staaten -> Demokratiedefizit.
    Aber: Legitimation abgeleitet durch Genehmigung der demokratischen legitimierten nationalen Organe.
  • DAHER: DEMOKRATIE BEI DER EU: MEHREBENENPRINZIP!
  • Rechtsetzung, Mittelbares (!) Initiativrecht, Mitwirkung bei Außenbeziehungen und der Bildung der Kommission, Verabschiedung des Haushalts.
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9
Q

Demokratiedefizit des Parlaments der EU

A

Die Möglichkeit des politischen Einflusses einer Person ist auf das Kontingent seines Landes beschränkt.

  • Keine länderübergreifenden Parteien sind realistisch.
  • Rechtfertigung durch Zustimmung der nationalen Organe -> Mehrebenendemokratie.

Aber Verbesserungsvorschläge

  • Wahltage
  • Gesamtreferenden.
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10
Q

Europäischer Gerichtshof

A
  • Art. 18 EUV
  • EuGH und EUG.
  • Generalanwälte zur Unterstützung.
  • Vorabentscheidungen durch EuGH.

Kritik; Abgrenzung Vertragsauslegung und Vertragsänderung.

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11
Q

Europäische Zentralbank

A

Unabhängig. Keine Rechtspersönlichkeit.

Koordination der Geld- und Währungspolitik im Interesse der Preisstabilität, Festsetzung der Leitzinsen.

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12
Q

Beitritt zur EU

A

Art. 49 EUV: “Jeder europäischer Staat”.

Kopenhager Kriterien:

  1. Institutionelle Stabilität
  2. Wahrung der Menschenrechte
  3. Funktionierende Marktwirtschaft
  4. Übernahme des acquis communautaire (Gesamtheit des Gemeinschaftsbestandes und -rechts)

Der Begriff Europa muss also funktionsspezifisch ausgelegt werden.
Insbesondere Verweis auf die Art. 2 EUV Grundsätze: Demokratie, Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte.

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13
Q

Beitrittsverfahren zur EU

A
  • Der Rat entscheidet über Beitrittsverhandlungen mit Zustimmung des Parlaments und Stellungnahme der Kommission.

Konkret:
o „Ob“: Art. 49 I EUV.
1. Antrag des beitrittswilligen Drittstaats an den Rat.
2. Vorläufige Stellungnahme der Kommission.
3. Entscheidung des Rates über Beitrittsverhandlungen.
4. Anhörung der Kommission und Zustimmung des Parlaments.
5. Rat tritt Entscheidung über das „Ob“ der Aufnahme.

o „Wie“: Art. 49 II EUV.

  1. Regelung der Aufnahmebedingungen in einem völkerrechtlichen Vertrag.
  2. Ratifikation des Beitrittsabkommens durch alle Mitgliedsstaaten und den beitretenden Staat.

Es bedarf der Ratifikation!

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14
Q

Austritt aus der EU

A

Vor Lissabon:
Rückgriff auf das Allgemeine Völkerrecht als ultima ratio (Art. 60, 62 WVK).

Nach Lissabon:

  • Formelle Austrittsmöglichkeit: Art. 50 I EUV.
  • Einseitigkeit und voraussetzungslos
  • 2 Jahre Übergang während welcher ein Austrittsvertrag verhandelt wird.
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15
Q

Verfahren zum Austritt und zur Verhandlung des Austrittsvertrags

A
  1. Mitteilung des MS an den Rat
  2. Verhandlungseintritt, Benennung des Verhandlungsführers
  3. Aushandlung des Entwurfs
  4. Zustimmung des EP
  5. Beschluss des Rates im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit.
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16
Q

Teilaustritt

A

hM

  • Keine vertragliche Regelung
  • Grds. ist der Integrieriungsprozess unumkehrbar.

mM

  • Teilaustritt möglich durch Art. 50 EUV
  • Notwendigerweise Rücktritt auf allg. VR.
17
Q

Auschluss aus der EU

A
  • Nicht vertraglich geregelt.
  • Vertragsänderung können nur einstimmig erfolgen
  • Vertragsverletzungsverfahren des EuGH ist ein reiner Feststellungsprozess
  • Suspendierung von Rechten durch Rat: Art. 7 EUV, bei Verstoß gegen Art. 2 EUV.
  • Teilweise: Art. 60 WVK findet Anwendung.
18
Q

Suspendierung von Rechten eines MS durch den Rat: Art. 7 EUV

A
  1. Rat stellt eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Art. 2 EUV Grundsätze fest.
  2. Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit dem Ausschluss von bestimmten Rechten
  3. Verpflichtungen bleiben bestehen!
19
Q

Auflösung der EU

A

Könnte ganz easy durch einen Vertrag zwischen den MS gemacht werden, aber Art. 23 verpflichtet BR zunächst zur Europäischen Integration.

20
Q

Supranationalität

A

Von den Organen geschaffenes Sekundärrecht gilt IN den Mitgliedsstaaten!

21
Q

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

A
  • Keine Allzuständigkeit der EU: Art. 5 EUV
  • Spezielle Kompetenz- und Sachnormen
  • Ausdrückliche Befugnis nicht erforderlich
  • Ermächtigung zur Vertragslückenschließung: Art. 352 AEUV.

Keine Kompetenz-Kompetenz!

Aber: Wen fragen wir zur Lösung der Kompetenzfragen? DIE EU SELBST!

22
Q

Rechtsakte

A

Art. 288 I AEUV.

23
Q

Sekundärrechte

A
  • Die von den Organen der Union auf Grundlage des Primärrechts erlassenen Rechtsakte.
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze und Gemeinschaftsgrundrechte dienen als Auslegung- und Rechtmäßigkeitsmaßstab.
24
Q

Umsetzung von Richtlinien

A

Richtlinien überlassen den MS die Ausgestaltung der Umsetzung.

  • Die Kommission überwacht die Umsetzung: Fristsetzung, dann Vertragsverletzungsverfahren vorm EuGH mit anschließender Strafe.
  • Wenn eine Richtlinie nicht umgesetzt wird, dann wird sie letztendlich wie eine Verordnung behandelt und gilt IM Mitgliedsstaat! Der Primäranspruch wird zum SE Anspruch des Bürgers.
    Voraussetzungen:
    1. Direkter vollziehbarer Inhalt
    2. Zugunsten eines Bürgers

Neue Dimension der Richtlinien! VOM EuGH so entwickelt! Keine Vertragsrechtliche Grundlage!

25
Q

Weiteres Sekundärrecht

A
  • Beschlüsse: Einzelfallrichtungen die an einen Einzelnen gerichtet sind.
  • Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich und haben einen sehr weiten Anwendungsbereich.
26
Q

Wichtiges zum Gesetzgebungsverfahren

A

o Verfahren der Mitentscheidung
o Man brauch sowohl Beschluss des Rates als AUCH des Parlaments!
o Vor dem Maastricht-Vertrag konnte sich der Rat über das Parlament hinwegsetzen!
o Parlament und Rat stehen heute quasi auf Augenhöhe.

27
Q

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

A

Kurzfassung Art. 289, 294 AEUV.:
Kommission: Vorschlag -> Parlament macht einen Standpunkt -> Rat billigt Standpunkt -> Mehrheitsbeschluss im Rat und Parlament -> FERTIG

28
Q

Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren

A
  • Das Zusammenspiel der Organe ist ein institutionelles Gleichgewicht.
  • System der gegenseitigen Checks und Balancen, wie es auch in Deutschland der Fall ist.
  • Das Gebilde ist anders als in Deutschland nicht statisch: Das Parlament hat mit den Verträgen immer weiter an Macht gewonnen. Früher hieß es gar nicht Parlament sondern Parlamentarische Versammlung und es gab gar keine direkten Wahlen -> Sie konnte nur Stellung nehmen und der Rat war die ausschließliche Gesetzgebung.
  • Wir sind noch nicht am Endpunkt der Entwicklung. Die nächste Stufe ist dem Parlament ein eigenes echtes Initiativrecht zu geben.