Exkurs - Einkommen- und Körperschaftsteuer bei grenzüberschreitend operierenden Unternehmen Flashcards
(12 cards)
Warum sind grenzüberschreitende Vorgänge relevant?
Umwandlungssteuerrecht macht Wertansätze u.a. davon abhängig, ob für WG weiterhin Besteuerungsrecht für DE existiert
Generelle Unterscheidung
Inländische Kapitalgesellschaft
- Best. auf Gesellschaftsebene
- Dividendeneinkünfte
- Anteilsveräußerung
Ausländische Kap. Ges.
- Best. auf Gesellschaftsebene
- Dividendeneinkünfte
- Anteilsveräußerung
Inländische Pers. Ges.
- Best. laufender Einkünfte
- Best. von Betriebs- / Teilbetriebsveräußerung
Ausländische Pers. Ges.
- Best. laufender Einkünfte
- Best. von Betriebs- / Teilbetriebsveräußerung
Inländische Kapitalgesellschaft auf Gesellschaftsebene
-bei inländischer Betriebsstätte: Körperschaftssteuer als Ertragssteuer für KapG
- ausländische Betriebsstätte:
- nicht DBA Fall: Körperschaftssteuer als Ertragssteuer für KapG, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, Anrechnung oder Abzug ausländischer KSt gem. § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG, max. i.H.d. auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen KSt.
- DBA Fall: Vermeidung DB entweder durch Freistellung- oder Anrechnungsmethode, BS-Gewinn unterliegt dann nur der ausländische KSt. des Staates
Inländische Kapitalgesellschaft auf Gesellschafterebene (Dividende)
- inländischer Gesellschafter: unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG, TEV oder Abgeltungssteuer, Herkunfts der Gewinne (aus oder inländische BS) irrelevant
- ausländischer Gesellschafter (nat. Person):
- nicht DBA: beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a,
§ 50 Abs. 2 EStG, i.d.r. Quellensteuerabzugsverfahren (25% der Bruttodividende) - DBA Fall: wie nicht DBA Fall, jedoch Begrenzung Quellensteuer auf 15%
- nicht DBA: beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a,
Inländische Kapitalgesellschaft auf Gesellschafterebene (Anteilsveräußerung)
- inländischer Gesellschafter:
- Anteile im BV: Einkünfte gem. § 15 EStG oder § 16 EStG (100 %-Beteiligung)
- Anteile im PV: Einkünfte gem. § 17 EStG oder § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
- ausländischer Gesellschafter:
-nicht DBA Fall: beschränkte Steuerpflicht- DBA Fall: beschränkt, wie nicht-DBA, Besteuerung in DE, wenn in inländischer BS gehalten, keine Best, wenn in PV gehalten
Ausländische Kapitalgesellschaft auf Gesellschaftsebene
- inländische BS:
- nicht DBA Fall: beschränkte Körperschaftssteuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), Bemessunggrundlage
Ausländische Kapitalgesellschaft auf Gesellschaftsebene
- inländische BS:
- nicht DBA Fall: beschränkte Körperschaftssteuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), Bemessungsgrundlage: BS-Gewinn
- DBA Fall: beschränkt, wie nicht DBA, Besteuerungsrecht für DE nach OECD-MA - Best. wie nicht DBA
- ausländische BS: nicht relevant für DE
Ausländische Kapitalgesellschaft auf Gesellschafterebene (Dividenden)
- inländischer Gesellschafter:
- nicht DBA: unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG), TEV oder Abgeltungssteuer, Anrechnung oder Abzug der ausl. Quellensteuer
- DBA Fall: unbeschränkt, wie nicht DBA, Besteuerungsrecht für DE, Anrechnung ausländischer Quellensteuer
- ausländischer Gesellschafter: nicht relevant für De
Ausländische Kapitalgesellschaft auf Gesellschafterebene (Anteilsveräußerung)
- inländischer Gesellschafter:
- nicht DBA: unbeschränkte Steuerpflicht, Anteile im BV: Einkünfte gem. § 15 EStG oder § 16 EStG (100 %-Beteiligung)
Anteile im PV: Einkünfte gem. § 17 EStG oder § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Anrechnung einer ausl. Steuer gem. § 34c Abs. 1, § 34d Nr. 4 Buchst. b EStG - DBA Fall: unbeschränkt, wie nicht DBA, Besteuerungsrecht für DE
- nicht DBA: unbeschränkte Steuerpflicht, Anteile im BV: Einkünfte gem. § 15 EStG oder § 16 EStG (100 %-Beteiligung)
- ausländischer Gesellschafter: nicht relevant für DE
Inländische Personengesellschaft: Besteuerung laufender Einkünfte
- inländischer Gesellschafter: unbeschränkte Steuerpflicht
- ausländischer Gesellschafter: beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG); Veranlagung (§ 50 Abs. 1 EStG)
- Gewinnanteile der inländischen Betriebsstätte: inländische und ausländische Gesellschafter (MU) versteuern die inländischen Betriebsstättengewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
- Gewinnanteile ausländischer Betriebsstätte:
- BS in nicht DBA Staat:
- inländischer Ges: Gewinn zählt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, ggf. Anrechnung bzw. Abzug der ausländischen Steuer
- ausländischer Ges: nicht relevant für DE
- BS in DBA Staat:
- Inländischer Ges: entweder Freistellungs- oder Anrechnungsmethode, meist Frei.
- ausländischer Ges: nicht relevant für DE
- BS in nicht DBA Staat:
Inländische Personengesellschaft: Veräußerungen
Veräußerung eines im Inland oder Ausland belegenen Betriebs/Teilbetriebs:
* Besteuerungsrechte wie bei laufendem Gewinn
* ggf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 16 EStG
* § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1, 3 EStG beachten
Ausländische Personengesellschaft
Besteuerung analog zur inländischen Personengesellschaft