Firma Flashcards
(8 cards)
Definition der Firma
Handelsname unter dem die Gesellschaft im Rechtsverkehr auftritt und der im HReg eingetragen wird.
Firmenfähigkeit
KollG, KommG, AG, GmbH, Genossenschaft (, KAG, KommAG)
Nicht Firmenfähig:
EinfG, Verein, Stiftung
Grundsätze und Verbote im Zusammenhang mit Firma
- Firmengebrauchspflicht (OR 954a I)
- Firmeneinheit
- Unübertragbarkeit
- Verbot der Eintragung der gleichlautenden Firma (gleiche Buchstabenfolge oder bedeutet übersetzt das gleiche).
- Schutz des öffentlichen Interesses (nicht gegen nationale, sittliche oder religiöse Empfinden).
- Täuschungsverbot
Abgrenzung der Firma zu Marke und Enseigne
Marke: Kennzeichen eines bestimmten Produkts. Hier gilt MArkenschutzgesetz
Enseigne: Bezeichnung des Geschäftslokals. Nicht Eintragungsfähig. Firmenschutz nur wenn als Zusatz in die Firma aufgenommen.
Typen von Firmen
- Personenfirma: Ein oder mehrere Familiennamen als Hauptelement.
- Sachfirma: Hinweis auf Gegenstand des Unternehmens.
- Phantasiefirma: Keine inhaltlichen Angaben zu Unternehmen oder dessen Träger.
- Gemischte Firma
Reine Sachfirmen sind unzulässig. Kombination verschiedener Sachbezeichnungen hingegen zulässig.
Notwendigkeit des Zusatzes “in Liquidation”
Bei KollG und KommG nicht obligatorisch.
Firma der Zweigniederlassungen
Dieselbe Firma wie die Hauptniederlassung + optional ein Zusatz (952 I).
Zweigniederlassungen der ausländischen Unternehmen zusätzlich zum ausländischen Firmennamen den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung sowie die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung.
Firmenschutz
-Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Schutz am Eintragungsort (946 I, 951 I)
-AG, GmbH, Genossenschaft: Landesweiter Schutz ( 951 II)
Anspruch auf Ausschliesslichkeit kann verwirken (ZGB 2 II).