Gefahrbegriff im LStVG Flashcards
Wann ist eine abstrakte Gefahr und wann eine konkrete Gefahr erforderlich?
-Verordnung: abstrakte Gefahr
-Einzelfallanordnung: konkrete Gefahr
Grund: Verordnungen als abstrakt generelle Regelungen ermöglichen Breitensteuerung durch die Exekutive; Einzelfallanordnungen sind in der Regel weniger differenziert und daher auf Tatbestandsseite enger.
Bsp: Art. 18 LStVG
-Art. 18I LStVG: abstrakte Gefahr genügt
-Art. 18II LStVG: konkrete Gefahr erforderlich.
Grund: siehe oben + Anordnungsbefugnis des Art.18 II LStVG ist weiter gefasst; Art. 18 I LStVG ermöglicht letztlich nur Leinenzwang; Folge muss sein, dass der Ausweitung auf der Rechtsfolgenseite bei der Auslegung des Tatbestands Rechnung getragen werden muss.