Gerichtlicher Rechtschutz Flashcards

1
Q

Welche förmlichen Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht gibt es?

A

Außergerichtliche und gerichtliche

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2
Q

Welche gerichtlichen Rechtsbehelfe gibt es?

A

Klage in 1. Instanz ( Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, allg. Leistungsklage, Abstrakte Normenkontrolle

Vorläufiger Rechtsschutz (Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO, einstweilige Anordnung 123 VwGO, einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 VwGO)

Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde)

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3
Q

Welche Klagetypen und Klagearten gibt es? Was ist Klageziel?

A

Gestaltungsklagen
Klageziel: unmittelbare Rechtsgestaltung, d.h. Begründung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses
Klagearten: Anfechtungsklage (41 1 1 Alt VwGO), Abänderungsklage, Drittwiderspruchsklage, Vollstreckungsklage

Leistungsklagen
Klageziel: Beklagter soll zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verurteilt werden
Klagearten: Verpflichtungsklage (42 1 2 Alt VwGO), allg. Leistungsklage

Feststellungsklagen
Klageziel: verbindliches Klären der Rechtslage
Klagearten: Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, abstrakte Normenkontrolle

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4
Q

Welche der folgenden Gerichtsbarkeiten sind für die Praxis relevant?
a) Ordentliche Gerichtsbarkeit
b) Arbeitsgerichtsbarkeit
c) Finanzgerichtsbarkeit
d) Verwaltungsgerichtsbarkeit
e) Sozialgerichtsbarkeit

A

Alle fünf

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5
Q

Wann ist eine Anfechtungsklage statthaft?

A

Wenn der Adressat eines belastendes VA‘s, gerichtlich die Aufhebung des belastenden VA‘s durchsetzen möchte, § 42 Abs. 11. Alt. VwGO

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6
Q

Wann ist die Verpflichtungsklage statthaft?

A

Wenn ein Antrag auf Erlass eines begünstigenden VA‘s abgelehnt wird.

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7
Q

Was ist Vorverfahren zur Anfechtungsklage? 42 I 1 Alt VwGO

A

Der Anfechtungswiderspruch § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ist Vorverfahren zur Anfechtungsklage

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8
Q

Was ist Vorverfahren zur Verpflichtungsklage? 42 I 2 Alt. VwGO

A

Der Verpflichtungswiderspruch § 68 Abs. 2 VwGO ist Vorverfahren zur Verpflichtungsklage

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9
Q

Richtig oder falsch?
Gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe sind in der Regel Form- und fristgebunden (daher: „Förmliche Rechtsbehelfe“)

A

Richtig

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10
Q

Richtig oder falsch?
Einen förmlichen Rechtsbehelfe kann in der Regel nur derjenige einreichen, der möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt ist ( Grundsatz der Selbstbetroffenheit)

A

Richtig

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11
Q

Richtig oder falsch?
Wird ein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt, trägt derjenige, der den Rechtsbehelf führt, ein Kostenrisiko. Das heißt, in der Regel zahlt derjenige, der den Rechtsbehelf (Die Klage/den Widerspruch) verliert, die Kosten des Verfahrens

A

Richtig

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12
Q

Richtig oder falsch?
Die Begriffe „Widerspruch“, „Einspruch“ und „Vorverfahren“ sind weitgehend austauschbar. Sie werden im Gesetz zwar unterschiedlich verwendet, bezeichnen aber immer ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren.

A

Richtig

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13
Q

Wo befindet sich das Verwaltungsgericht in SH?

A

Schleswig

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14
Q

Wo befindet sich das OVG SH ?

A

Schleswig

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15
Q

Wo befindet sich der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts?

A

Leipzig

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16
Q

Welche §§ befassen sich mit dem Widerspruchsverfahren?

A

§§ 68 - 73 VwGO und 119 LVwG, da diese regelt, dass im Widerspruchsverfahren vorrangig die VwGO anzuwenden ist (LVwG ergänzend nur, wenn keine Regelungen in VwGO)

17
Q

Typische Fallfrage und Antwort?Widerspruch

A

Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Der Widerspruch hat Aussicht auf erfolgt, soweit er zulässig (hier geht es darum, ob sich die Behörde überhaupt mit dem Rechtsbehelf auseinandersetzen muss) und begründet (hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung) ist

18
Q

Prüfschema Erfolgsaussichten des Anfechtungswiderspruchs im Ganzen

A

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 68 Abs. 1, 40 Abs. 1 VwGO)
- liegt eine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung vor?
- handelt es sich um eine a) öffentlich- rechtliche Streitigkeit b) nicht verfassungsrechtlicher Art ( 68 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 VwGO)?

2. Statthaftigkeit des Widerspruchs (68 Abs. 1, 42 Abs. 1 VwGO)
- Der Widerspruch ist als Anfechtungswiderspruch statthaft, wenn der Widerspruchsführer/Widerspruchsführerin, die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktsbegehrt.
- Voraussetzung ist somit, dass ich der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin gegen einen belastenden Verwaltungsakt wendet.
(Widerspruch ist jedoch unter Umständen auch gegen nichtigen oder nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben VA möglich)
- das Widerspruchsverfahren darf nicht ausgeschlossen sein (68 Abs. 1 S. 2 VwGO)
-> kein Ausschluss durch das Fachrecht
-> kein Widerspruch gegen VA einer obersten Bundes- oder Landesbehörde (sofern die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht durch das Fachrecht angeordnet wird)
-> kein Widerspruch, wenn Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmals Beschwer enthält

3. Widerspruchsbefugnis
- nach der Adressatentheorie (bei Erhebung des Widerspruchs durch eine natürliche Person): der Adressat/ die Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes ist in der Regel Widerspruchs befugt, weil eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1GG nicht ausgeschlossen werden kann
- nach der Möglichkeitstheorie (bei Drittanfechtung und Anfechtung durch juristische Personen): die Widerspruchsbefugnis liegt vor, wenn nach dem Vortrag des Widerspruchsführer/der Widerspruchsführerin eine Verletzung der Rechte des Widerspruchsführers/der Widerspruchsführerin zumindest möglich erscheint, also nicht von vorneherein ausgeschlossen ist

4. Widerspruchsfrist und ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs (70 VwGO)
a) Form des Widerspruchs
- Widerspruchserhebung bei Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde
- schriftlich, unter den Voraussetzungen des Paragraphen 3a Abs. 2 VwVfG elektronisch oder zur Niederschrift der Behörde
- nur der formgerechte Widerspruch war die Widerspruchsfrist

b) Frist des Widerspruchs
- Der Widerspruch ist gemäß 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des VA (fristauslösendes Ereignis) zu erheben.
- bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr (70 Abs. 2, 58 VwGO)
- die Widerspruchsfrist ist nach 119 Abs. 1, 89 LVwG i.V.m. 187 ff. BGB zu berechnen
- bei fehlender Bekanntgabe läuft keine Widerspruchsfrist, es ist aber Verwirkung möglich

5. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit, Ordnungsgemäße Vertretung des Widerspruchsführers
- 76 f LVwG für die Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
- 79 LVwG beachten, wenn Widerspruchsführers/Widerspruchsführerin durch einen Bevollmächtigten/ eine Bevollmächtigte vertreten wird (insbesondere anwaltliche Vertretung)

II. Begründetheit
Obersatz:
Der Anfechtungswiderspruch ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt (68 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder (im Falle eines Ermessensverwaltungsakts), soweit der Verwaltungsakt von der Ausgangsbehörde in zweckwidriger Weise erlassen wurde (68 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Die Prüfung erfolgt gemäß dem Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, ergänzt um den Punkt Zweckmäßigkeit und Verletzung in eigenen Rechten
( 1 formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (EGL)
- ist nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes oder der Wesentlichkeitstheorie eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich, muss eine wirksame Ermächtigungsgrundlage die Verwaltung zum Erlass des Verwaltungsakt ermächtigen. Bei belastenden Verwaltungsakten ist das immer der Fall!
- die Wirksamkeit der EGL prüfen Sie nur, wenn hierzu konkret anders besteht
- ist die EGL eine Rechtsnorm im Rang unter dem formellen Gesetz, so ist die Verordnungs – oder Satzungsermächtigung mit zu zitieren
- die IGL muss zum Erlass eines VA mächtigen (wenn unproblematisch, nicht gesondert ansprechen)
- die Prüfung beginnt immer mit dem speziellsten Gesetz (Lex Specialis)

2. formelle Rechtmäßigkeit des VAs
a) Zuständigkeit
- sachlich zuständige Behörde gehandelt?
(Im Fachrecht geregelte vgl. aber auch 25 ff. LVwG Landesrecht, 28 LVwG Vollzug von Bundesrecht)
- hat instanziell zuständige Behörde gehandelt? Bei mehrstufigen Behördenaufbau, nur anzusprechen, wenn konkret Anlass hierzu besteht
- hat örtlich zuständige Behörde gehandelt? (Vgl. zb 31 LVwG)

b) Verfahren
- (als vor Überlegung prüfen, wer Beteiligte ist und ob sich Probleme hinsichtlich der Handlungsfähigkeit ergeben (zb 76 bis 78 LVwG))
- ist (soweit Anhörung erforderlich) die erforderliche Anhörung der Beteiligten durchgeführt worden (zb 87 LVwG)?
- besteht die Besorgnis der Befangenheit (zb 81a LVwG)?
- sind (soweit erforderlich) andere Behörden eingebunden/angehört worden (im Fachrecht geregelt)?
- Besonderheiten bei Beteiligung Bevollmächtigter und Beiständen beachtet (zb 79 bis 80c LVwG)?
- Spezialgesetzliche Verkehrsvorschriften, insbesondere in besonderen Verfahrensarten, beachtet?

c) Form
- es gilt Grundsatz der Formfreiheit, sofern nicht gesetzlich anders angeordnet (108 Abs. 2-6 LVwG)
- sind (wenn vorhanden) besondere Formvorschriften eingehalten? (Insbesondere schriftlich, Urkundenübergabe, im Fachrecht geregelt)
- bei schriftlichen VA: ist die Behörde erkennbar, die VA erlässt? (108 Abs. 3 LVwG)
- enthält VA (soweit erforderlich) eine ausreichende Begründung? (109 LVwG)

3. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
a) ist der Tatbestand der Rechtsnorm erfüllt?
- gesamten Tatbestand der Norm prüfen
- unbestimmter Rechtsbegriff vorhanden, der auszulegen ist bzw wodurch (ganz ausnahmsweise) ein Beurteilungsspielraum besteht?

b) ist die Rechtsanwendung auf der Rechtsfolgenseite rechtmäßig erfolgt?
- bei gebundenen Entscheidungen: Rechtsfolge wie gesetzlich vorgeschrieben
- bei „Soll“-Vorschriften: Prüfung, ob ein Regel- oder ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Regelfall: Anwendung der Norm wie eine gebundene Entscheidung
Atypischer Ausnahmefall: Ermessensentscheidung (aber ggf. deutlich reduzierter Ermessensrahmen)
Bei Ermessensentscheidungen: ist Entscheidung Ermessensfehlerfrei ergangen? Zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen differenzieren (ob ich tätig werde vs was ich tue)
- Ermessensfehler im engeren Sinne (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung) und Ermessensfehler im weiteren Sinne (ist die durch den Va getroffene Regelung verhältnismäßig? Ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG gewahrt?

c) richtiger Adressat/ Bestimmtheit/ tatsächliche und rechtliche Durchsetzbarkeit
- ist der VA an den richtigen Adressat gerichtet?
- ist der VA hinreichend bestimmt? (Nur anzusprechen bei konkretem Anlass, 108 Abs. 1 LVwG)
- ist der VA tatsächlich und rechtlich durchsetzbar? (Nur anzusprechen, wenn konkreter Anlass) 113 LVwG

4. Ergebnis
Gesamtergebnis der Prüfung. Ergebnis wie Obersatz formulieren )

  • bei Ermessensverwaltungsakten ergänzt um den Punkt Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes (zweckwidrig sein kann ein Ermessensverwaltungsakt ganz ausnahmsweise, zum Beispiel auf Grund sozialer, wirtschaftlicher oder politischer Gründe)
  • begründet ist der Widerspruch nur, wenn der Widerspruchsführer/ die Widerspruchsführerin in eigenen Rechten verletzt ist
19
Q

Wie lautet der Obersatz im Gutachten, wenn die Fallfrage: „bitte prüfen Sie die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs“ ist?

A

Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist

20
Q

In welchen Schritten prüft man die Zulässigkeit eines Anfechtungswiderspruchs?

A
  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthaftigkeit des Widerspruchs
  2. Widerspruchsbefugnis,
  3. Widerspruchsfrist und ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs
21
Q

Wann ist der Anfechtungswiderspruch statthaft?

A

Die Statthaftigkeit des Anfechtungswiderspruchs richtet sich nach dem Begehren des Widerspruchsführers. Nur wenn der Widerspruchsführer die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt, ist der Anfechtungswiderspruch statthaft. Das steht in Paragraph 68 Abs. 1 S. 1,42 Abs. 1. 1. Alt. VwGO

der Anfechtungswiderspruch statthaft, wenn der Widerspruch für die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt.

22
Q

Warum kann die Adressaten Theorie nicht angewendet werden, wenn eine juristische Person Widerspruch erhebt?

A

Juristische Personen sind auch grundrechtsberechtigt, aber nicht uneingeschränkt. Vgl. Art. 19 Abs. 3 GG. Es muss bei juristischen Personen immer geprüft werden, ob es sich um eine inländisch juristische Person handelt und das Grundrecht dem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Der vereinfachte Argumentationsweg, den die Adressaten Theorie geht, ist daher nicht möglich. Er setzt einen Adressaten voraus, der immer grundrechtsberechtigt ist. Und das ist im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 Gg nur aber eben immer auch jeder Mensch.

Die Aussage ist so außerdem nicht richtig. Wenn eine inländische, juristische Person Widerspruch erhebt, passt auch die Adressatentheorie. Es ist anerkannt, dass auch inländische, juristische Personen sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berufen können. Erhebt eine inländische, juristische Person Widerspruch, muss aber bei einer Argumentation über die Adressatentheorie, immer begründet werden, dass der Widerspruchsführer grundrechtsberechtigt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG Ist. Daher macht es keinen Sinn auf die Adressatentheorie zurückzugreifen, die eine Begründung der Widerspruchsbefugnis im Einzelfall gerade zu vermeiden sucht.
—> Am besten die Möglichkeitstheorie anwenden, wenn eine juristische Person Widerspruch erhebt.

23
Q

Wie lang ist die Widerspruchsfrist?

A
  • Ein Monat
  • ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist (und der Fehler geeignet ist, den Adressaten in der Wahrnehmung seiner Rechte zu beeinträchtigen)
24
Q

Kann ein Widerspruch durch E-Mail eingelegt werden?

A

Ja, wenn die E-Mail eine elektronische Signatur aufweist, die vom Empfänger geprüft werden kann

25
Q

Was löst die Widerspruchsfrist aus?

A

Immer der Tag der Bekanntgabe

26
Q

Wie lautet der Obersatz der Begründetheitsprüfung des Anfechtungwiderspruchs?

A

Der Anfechtungswiderspruch ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt (68 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder (im Falle eines Ermessensverwaltungsakts), soweit der Verwaltungsakt von der Ausgangsbehörde in zweckwidriger Weise erlassen wurde (68 Abs. 1 S. 1 VwGO)

27
Q

Wie sieht die Gliederung der Arbeit aus, wenn die Begründetheit eines Anfechtungswiderspruchs geprüft wird?

A

Begründetheit
Obersatz
Ermächtigungsgrundlage
formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verfahren
Form

materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand
Rechtsfolge
Zweckmäßigkeit des VA
Verletzung eigener Rechte
Ergebnis

28
Q

Warum wird im Widerspruchsverfahren neben der VwGO auch das LVwG angewendet?

A

Das VwGO enthält nur wenige Regelungen zum Widerspruchsverfahren. Wir benötigen das LVwG ergänzend, um alle sich im Widerspruchsverfahren stellenden Rechtsfragen beantworten zu können. Das ordnet Paragraph 119 Abs. 1 LwVG an. Der Bund hat außerdem nicht die Gesetzgebungskompetenz, das Verwaltungsverfahrensrecht der Bundesländer umfassend zu regeln.

29
Q

Prüfungsschema Verpflichtungswiderspruch

A

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 68 Abs. 1, 40 Abs. 1 VwGO) -wie beim AW-
- liegt eine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung vor?
- handelt es sich um eine a) öffentlich- rechtliche Streitigkeit b) nicht verfassungsrechtlicher Art ( 68 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 VwGO)?

2. Statthaftigkeit des Widerspruchs (68 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 2 Alt. VwGO analog)
- Der Widerspruch ist statthaft, wenn der Widerspruchsführer / die Widerspruchsführerin den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt.
- Das Widerspruchsverfahren darf nicht ausgeschlossen sein (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S 2 VwGO).

3. Widerspruchsbefugnis (§§ 68 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2 VwGO analog)
- Nach der Möglichkeitstheorie: Die Widerspruchsbefugnis liegt vor, wenn nach dem Vortrag des Widerspruchsführers eine Verletzung der Rechte des Widerspruchsführers zumindest möglich erscheint.
- Die Adressatentheorie ist beim Verpflichtungswiderspruch nicht anwendbar!

4. Widerspruchsfrist und ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs (70 VwGO) -wie beim AW-
a) Form des Widerspruchs
- Widerspruchserhebung bei Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde
- schriftlich, unter den Voraussetzungen des Paragraphen 3a Abs. 2 VwVfG elektronisch oder zur Niederschrift der Behörde
- nur der formgerechte Widerspruch war die Widerspruchsfrist

b) Frist des Widerspruchs
- Der Widerspruch ist gemäß 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des VA (fristauslösendes Ereignis) zu erheben.
- bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr (70 Abs. 2, 58 VwGO)
- die Widerspruchsfrist ist nach 119 Abs. 1, 89 LVwG i.V.m. 187 ff. BGB zu berechnen
- bei fehlender Bekanntgabe läuft keine Widerspruchsfrist, es ist aber Verwirkung möglich

5. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit, Ordnungsgemäße Vertretung des Widerspruchsführers - wie beim AW-
- 76 f LVwG für die Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
- 79 LVwG beachten, wenn Widerspruchsführers/Widerspruchsführerin durch einen Bevollmächtigten/ eine Bevollmächtigte vertreten wird (insbesondere anwaltliche Vertretung)

II. Begründetheit

Obersatz: Der Verpflichtungswiderspruch ist begründet, soweit die Ablehnung des beantragten VA rechtswidrig und der Widerspruchsführer oder die Widerspruchsführerin dadurch in seinen oder ihren Rechten verletzt ist oder - im Falles eines Verwaltungsaktes, dessen Erlass im Ermessen der Behörde steht - soweit die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes zweckwidrig erfolgt ist (§ 68 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO analog). Das ist dann der Fall, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes hat oder zumin- dest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der noch nicht erfüllt worden ist.

! Die weitere Prüfung erfolgt nach dem Anspruchsaufbau, also anders als beim Anfechtungswiderspruch, entsprechend dem Prüfungsschema für den Erlass von be-günstigenden Verwaltungsakten!

  1. Anspruchsgrundlage
  2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
    a) Antrag (soweit keine Leistung von Amts wegen) bei der Behörde, die für den Erlass des be- gehrten VA zuständig ist.
    b) Unter Beachtung der einschlägigen Verfahrens und Formvorschriften.
  3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
    a) Tatbestand der Anspruchsgrundlage
    b) Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage
  • Bei einer gebundenen Entscheidung besteht ein Anspruch auf Erlass des beantragten VA.
  • Bei einer Ermessensentscheidung ist wie folgt zu unterscheiden:
    -> Liegt (ausnahmsweise) eine Ermessensreduzierung auf Null vor, besteht ein An- spruch auf Erlass des beantragten VA.
    ->Liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, sind Ermessensfehler zu prüfen. Denn der Antragsteller / die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ermessensfeh- lerfreie Entscheidung.

Zu prüfen ist daher, ob ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs, der Ermessensüber- schreitung der des Ermessensfehlgebrauchs vorliegt. Beim Ermessensfehlge- brauch ist umfassend zu prüfen, ob die Behörde alle entscheidungserhebli- chen rechtlichen und tatsächlichen Aspektes des Falles vollumfänglich und richtig gewichtet in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
- Es erfolgt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

c) Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers / der Widerspruchsführerin.
d) Ggf. Zweckwidrigkeit des (abgelehnten) Verwaltungsaktes.

30
Q

Wie definiert man Eingriffsverwaltung?

A

Eingriffsverwaltung bezeichnet den Teil der Verwaltung, in dem die Verwaltung in Rechte des Einzelnen eingreift. Als Resultat kann der oder die einzelne nicht mehr tun und lassen, was er will.

31
Q

Wie definiert man Leistungsverwaltung?

A

In der Leistungsverwaltung gewährt die Verwaltung dem Adressaten eine Leistung. Es liegt also kein Eingriff in die Rechte des Einzelnen vor. Die Rechte werden vielmehr erweitert

32
Q

Welche der folgenden Prüfungsschritte sind sowohl Beim Anfechtungs– als auch beim Verpflichtungswiderspruch zu prüfen?

Statthaftigkeit des Widerspruchs
Widerspruchsbefugnis
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung
A

Alle

33
Q

Hat ein Verpflichtungswiderspruch Aussicht auf Erfolg, muss der Ausgangsverwaltungsakt aufgehoben und der beantragte VA erlassen werden.

Richtig oder falsch?

A

Richtig

34
Q

Beim Verpflichtungswiderspruch nützt die Aufhebung des Ausgangs-VA dem Betroffenen nicht. Der Ausgangs-VA lehnt seinen Antrag ganz oder teilweise ab. Würde nur die Ablehnung aufgehoben, hätte der Betroffene immer noch nicht das, was er möchte. Daher muss neben der Aufebung des Ausgangs-VA im Verpflichtungswiderspruch auch der beantragte VA erlassen werden.

Richtig oder falsch?

A

Richtig

35
Q

Im Verpflichtungswiderspruch wird nicht die Rechtmäßigkeit der Ablehung des Ausgangsverwaltungsaktes überprüft. Überprüft wird, ob der Widerspruchsführer / die Widerspruchsführerin einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes hat. Das Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeit eines belastenden VA kann daher nicht angewendet werden.

Richtig oder falsch?

A

Richtig

36
Q

In der Leistungsverwaltung gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich nicht. Es gilt aber uneingeschränkt der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. Dementsprechend braucht es in der Eingriffsverwaltung immer eine EGL auf der Grundlage eines formellen Gesetzes, nicht aber in der Leistungsverwaltung. Hier ist handeln auch ohne gesetzliche Grundlage möglich. Allerdings: Hat der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen, muss dieses auch in der Leistungsverwaltung angewendet werden.

Richtig oder falsch?

A

Richtig