Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

Was kennzeichnet einen Gesellschaftsvertrag für eine Gründung?

A

Gesellschaftsvertrag
* Vertrag
* Gerichtet auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
* Den zu fördern sich alle Vertragspartner verpflichten
* Bei Kapitalgesellschaften auch Einpersonengesellschaft möglich

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2
Q

Was besagt der Grundsatz der Selbstorganschaft ?

A

Personengesellschaften
- Grundsatz: Selbstorganschaft
d.h. untrennbare Verbindung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis mit der Person der persönlich haftenden
Gesellschafter.
Angestellte Manager oder Kommanditisten können lediglich rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Prokura, Handlungsvollmacht) übertragen bekommen.

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3
Q

Ist bei einer Kapitalgesellschaft neben der Selbstorganschaft, auch eine Fremdorganschaft möglich?

A

Ja auch Fremdorganschaft möglich
d.h. auch Nichtgesellschafter können als Geschäftsführer/Vorstand bestellt werden
Know – How – Zugewinn

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4
Q

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

A

Gründung:
* Mindestzahl: eine Person
* Mindestkapital: 25.000 € Stammkapital oder gezeichnetes Kapital
* Form: notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag
* Entstehung: mit Eintragung in das HR
Haftung: beschränkt auf das Eigenkapital, im Gesellschaftervertrag kann
Nachschusspflicht vereinbart werden, § 13 II GmbHG
Gesellschafterwechsel: bedarf der notariellen Form, § 15 III GmbHG
Innenverhältnis: einzelner Geschäftsführer; mehrere Geschäftsführer
Außenverhältnis: wie im Innenverhältnis
Rechtsquelle: GmbH – Gesetz (GmbHG)

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5
Q

AG - Aktiengesellschaft

A

Gründung:
* Mindestzahl: eine Person (natürlich oder juristisch), § 2 AktG
* Mindestkapital: 50.000 € Grundkapital oder gezeichnetes Kapital, § 7 AktG
* Form: notariell beurkundete Satzung, § 23 AktG
* Entstehung: mit Eintragung in das HR, §§ 36 ff. AktG
Haftung: beschränkt auf das Grundkapital, Innenverhältnis: Vorstand – Gesamtgeschäftsführung,
abweichende Regelungen durch Satzung – Fremdorganschaft, § 1 I 2 AktG
Gesellschafterwechsel: unproblematisch
Innenverhältnis: Vorstand, Kontrolle durch Aufsichtsrat
Außenverhältnis: Vorstand = alle Vorstandsmitglieder gemeinsam, andere Satzungsregelung möglich
Rechtsquelle: Aktiengesetz (AktG)

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5
Q

Was sind die Organe der AG?

A

Hauptversammlung - Oberstes Organ § 118 ff AktG
wählt
Aufsichtsrat - Überwachung §§ 95 ff AktG
wählt
Vorstand - Leitung der AG
§§ 76 ff AktG

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6
Q

GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

A

Mindestanzahl 2 Personen
Mindestkapital Nicht vorgeschrieben
Form Formloser Gesellschaftsvertrag
Haftung Gesamtschuldnerisch*

* D.h. mit Geschäfts- und
Privatvermögen aller Gesellschafter

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7
Q

PartG - Partnerschaftsgesellschaft

A

Mindestanzahl 2 natürliche Personen
Mindestkapital Nicht vorgeschrieben
Form Partnerschaftsvertrag
Haftung Gesamtschuldnerisch

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8
Q

OHG - Offene Handelsgesellschaft

A

Mindestanzahl 2 Personen
Mindestkapital Nicht vorgeschrieben
Form Formloser Gesellschaftsvertrag
Haftung Gesamtschuldnerisch
+ Vermögen der OHG
§ 128 HGB

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9
Q

KG - Kommanditgesellschaft

A

Mindestanzahl 2 Personen
Vollhafter: Komplementär
Teilhafter: Kommanditist
Mindestkapital Nicht vorgeschrieben
Form Formloser Gesellschaftsvertrag
Haftung Komplementär mit
gesamten Vermögen der
KG, Kommanditist bis zur
Höhe der Einlage §§ 128,
161 II, 171 HGB

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10
Q

Wie unterscheidet sich die Managementhaftung im Gesellschaftsrecht?

A

Außenhaftung gegenüber Dritten
Kapitalgesellschaftsrecht
* Keine Haftung der Gesellschafter, nur das Gesellschaftsvermögen haftet
Personengesellschaftsrecht
* Die Gesellschaft als solche haftet
* Alle Gesellschafter – außer bei der KG die Kommanditisten – haften auch persönlich und unbeschränkt

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
* Geschäftsführer der GmbH und Vorstand der AG haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden
* Wenn sie diese Pflicht verletzten haften sie gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz , § 43 GmbHG, § 93 AktG

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11
Q

Was sind die die Vorraussetzungen des Anspruchs aus §43 GmbhG?

Managementhaftung GmbH

A

1 Richtiger Anspruchsgegner
- Wirksam bestellter Geschäftsführer
- Wirksamkeit des Anstellungsvertrags ist unerheblich

2 Pflichtverletzung
3 Verschulden
4 Schaden

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12
Q

Welches Gesetz beschreibt die Managementhaftung in der AG?

A

§ 93 I 1 AktG - Wahrnehmung der Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
§ 93 I 2 AktG – Business Judgement Rule
eine pflichtwidrige Entscheidung des Vorstands liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln

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13
Q

Was sind die Pflichten des Aufsichtsrats?

A

Hauptaufgabe
Überwachung des Vorstandes § 111 AktG
Nebenaufgaben
Bestellung und Abberufung des Vorstandes
Vertretung der Aktiengesellschaft ggü. dem Vorstand
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses § 171, 172 AktG

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14
Q

Was sind die fünf Merkmale der Gesellschafterhaftung bei der OHG?

A
  • Unmittelbar
  • Unbeschränkt
  • Unbeschränkbar
  • Gesamtschuldnerisch
  • akzessorisch
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15
Q

Wie hoch ist das Stammkapital einer AG?

A

50.000 EUR §§ 6 f AktG

Sacheinlagen sind möglich

16
Q

Wie hoch muss die Mehrheit bei einer Kapitalmaßnahme sein?

A

Beschluss durch Hauptversammlung mit mind. 3/4-Mehrheit erforderlich

17
Q

Welche Arten der Kapitalerhöhungen gibt es?

A

Ordentliche Kapitalerhöhung, §§ 182 - 191 AktG:
Kapitalbeschaffung durch Ausgabe neuer Aktien
Bedingte Kapitalerhöhung, §§ 192 - 201 AktG:
Erfolgt zur Erfüllung eines bestimmten zu benennenden Zwecks
Genehmigtes Kapital, §§ 202 - 206 AktG:
Vorstand wird für einen bestimmten Zeitraum ermächtigt, das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, §§ 207 - 220 AktG:
Gewinn- und Kapitalrücklagen werden in Grundkapital umgewandelt

18
Q

Welche Arten der Kapitalherabsetzungen gibt es?

A

Ordentliche Kapitalherabsetzung, §§ 222 - 228 AktG: Zweck muss genannt werden (zB. Rückzahlung an Aktionäre)
Vereinfachte Kapitalherabsetzung, §§ 229 - 236 AktG: Nur zur Verlustdeckung, keine Zahlungen an Aktionäre
Herabsetzung durch Einziehung von Aktien, §§ 237 - 239 AktG