Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

VSS Gesellschaft

OR 530 I

A
  1. Personenvereinigung
  2. auf vertraglicher Basis
  3. gemeinsame Zweckverfolgung
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2
Q

Mindestzahl der Gesellschafter für Fortbestand

A
  • eG, KlG, KmG
    • Umwandlung in Einzelunternehmung, sobald weniger als 2 Gesellschafter
  • AG, KmAG, GmbH
    • Einpersonengesellschaft zulässig
  • Gen
    • nicht nur mangelhafte Organisation, sondern TB der Gen nicht mehr erfüllt, sobald weniger als 7 Genossenschafter
    • bei Nichtaufheben des Mangels folgt Auflösung und Liquidation
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3
Q

Art der Gesellschafter

A
  • Grds.:
    • alle natürlichen und juristischen Personen
    • auch: Erbengemeinschaft (OR 545 I 2.), Stockwerkeigentümerschaft (ZGB 712 I)
  • Ausnahme:
    • nur natürliche Personen bei KlG, Komplementäre der KmG und KmAG
    • ratio: persönliche Tatkraft/Ansehen/Kreditwürdigkeit entscheidend
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4
Q

Gesellschaft vs. Stiftung

A

Stiftung (ZGB 80 ff.)
* ebenfalls juristische Person
* besteht aus Zweckvermögen, nicht aus Personen

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5
Q

Vertragliche Basis für eine Gesellschaft

Falls eine solche fehlt

A

fehlt:
* gesetzlich begründete Gemeinschaft
* blosse Interessengemeinschaft ohne Rechtsbindungswillen
* Personen des öffentlichen Rechts (öff.rechtl. Körperschaften/Anstalten/Stiftungen und spezialgesetzliche AG; nicht: gemischtwirtschaftliche Unternehmen)
* fehlerhafte Gesellschaft
-

falls in Vollzug gesetzt
* Auflösung und Liquidation ex nunc, nach Regeln der eG
* sittenwidriger Gesellschaftszweck, HUF => str.
* heilende Wirkung des HReg-Eintrags => OR 643 II, 779 II, analog Gen
* str. Verhältnis von ZGB 52 III zu diesen Normen
* relevant für ZGB 57 III

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6
Q

Gemeinsamer Zweck für Gesellschaft

A

Wille, dass Endergebnis allen Vertragspartnern zusteht
Wille muss bei allen Vertragsparteien vorliegen

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7
Q

Abgrenzung
1. Gesellschaft
2. Austauschverträge
3. Geschäftsbesorgungsverträge
4. partiarische Verträge

A
  1. bei Gesellschaften verfolgen die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck (Interessengleichlauf)
  2. bei Austauschverhältnissen verfolgt jeder seine eigenen Zwecke (Interessengegensatz)
  3. bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen übernimmt es der Geschäftsbesorger, fremde Interessen wahrzunehmen. Den Zweck des Geschäfts bestimmt allein der Geschäftsherr.
  4. Partei zahlt anstelle eines Entgelts mit Gewinnbeteiligung
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8
Q

Durchgriff bei Einpersonengesellschaften

Fallgruppen

A
  • Vermögensvermischung (Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen)
  • Haftungsbegrenzung missbräuchlich verwendet (z.B.: Gesellschaft chronisch unterfinanziert)
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9
Q

Abgrenzung zu anderen Verträgen

Hilfskriterien

A
  • Bezeichnung (Achtung: OR 18)
  • Ausmass der Mitbestimmung für Geldgeber, insb. bei Grundsatzentscheiden
  • Verlustrisiko (pro)
  • persönliche Beziehungen (pro)
  • nicht: Ausmass der Kontrollrechte
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10
Q

Rechtsgemeinschaften vs. Körperschaften

A

Rechtsgemeinschaft
“nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss bestimmter, wechselseitig verpflichteter Personen”
* eG, KlG, KmG, KmKG

Körperschaft
“mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete und vom Mitgliederwechsel unabhängige Vereinigung von Personen”
* Gen, Verein, GmbH, KmAG, AG, SICAV/SICAF

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11
Q

Körperschaften

Eigenschaften

A
  • keine Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
  • RF der Körperschaft (ZGB 53)
  • Körperschaft => Alleineigentümerin ihrer Sachen und Schuldnerin der Verbindlichkeiten
  • handelt durch Organe, Drittorganschaft
  • Mitglieder steuern Körperschaft durch Bestellung der vertretungsberechtigten Organmitglieder
  • öffentliche Beurkundung, Ausnahme Verein
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12
Q

Rechtsgemeinschaften

Eigenschaften

A
  • (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
  • keine RF;
    • aber KlG und KmG können Rechte erwerben/Verbindlichkeiten eingehen/klagen/verklagt werden
    • Aussenverhältnis: teilrechtsfähig; Innenverhältnis: Struktur einer Rechtsgemeinschaft
  • Vermögen im Gesamteigentum der Gesellschafter (gesamte Hand)
  • Selbstorganschaft
  • formfrei
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13
Q

Personengesellschaft vs. Körperschaft

Wesentliche Unterschiede
- Mitgliederzahl
- Struktur
- Leitung
- Willensbildung
- Gesellschafterbindung
- Rechtszugehörigkeit
- Haftung

A

Mitgliederzahl
- bestimmt, i.d.R. klein
- unbestimmt, i.d.R. gross

Struktur
- personenbezogen
- körperschaftlich

Leitung
- Selbstorganschaft
- Drittorganschaft

Willensbildung
- Einstimmigkeitsgrundsatz
- Mehrheitsprinzip

Gesellschafterbindung
- vertrauensvoll, Treuepflicht
- gering, Treuepflicht in Ausnahmefällen

Rechtszugehörigkeit
- Gesamthand
- ET der juristischen Person

Haftung
- Gesellschaftsvermögen und Gesellschafter
- juristische Person

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14
Q

Innenverhältnis vs. Aussenverhältnis

Vertragsfreiheit

A
  • im Innenverhältnis grosse Vertragsfreiheit
  • im Aussenverhältnis praktisch keine
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15
Q

Numerus clausus der Gesellschaftsformen

A

= Neubildung oder Vermischung von Rechtsformen verboten

Ermöglicht
- Vertrauen auf typische Eigenschaften
- Senkung der Transaktionskosten

Ziel
- Schutz des Rechtsverkehrs
- Schutz neu eintretender Gesellschafter

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16
Q

Rechtsnatur der Eintragung ins HReg

A
  • bei KlG, KmG: deklaratorisch
  • KlG, KmG, falls ein nichtkaufmännisches Unternehmen KlG oder KmG werden will: konstitutiv
  • Körperschaften: konstitutiv
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17
Q

Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften

A

Personenbezogene Gesellschaft
- enge persönliche Bindung
- gegegenseitiges Vertrauen als Basis
- individuelle Eigenschaften der Gesellschafter und ihre Kreditwürdigkeit zentral

Kapitalbezogene Gesellschaften
- AG als Typus: Vielzahl von Aktionären (SA)
- Kapitalbeteiligung als Basis
- individuelle Eigenschaften der Gesellschafter bedeutungslos

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18
Q

Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften

Folgen

A

Folie - 01 - 69 bis 72

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19
Q

Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften

Besonderheiten von Genossenschaft/Verein

A
  • kennen trotz Personenbezogenheit die Drittorganschaft
  • Statuten können persönliche Haftung vorsehen
  • keine actio pro socio
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20
Q

Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften

Mischform GmbH

A

GmbH = personenbezogene Kapitalgesellschaft (OR 772 I)

  • Selbstorganschaft (OR 809, 814)
  • Austritt/Ausschluss ähnelt Personengesellschaft (OR 822, 823)
  • Mitgliederwechsel erschwert (OR 785 f., 808b I 3./4.)
  • keine Verbriefung der Mitgliedschaft (OR 784)
21
Q

Zweckkaskade

A

GESELLSCHAFTER

betreiben

GEGENSTAND DER GESELLSCHAFT
z.B.: Internetplattform

zur Erreichung des

GESELLSCHAFTSZWECK
z.B.: Vertrieb von Waren

mit dem Ziel

ENDZWECK/FERNZIEL
z.B.: Geld verdienen

22
Q

kaufmännische Gesellschaft

A

= Gesellschaftszweck ist Verfolgung eines Gewerbes

z.B.:
- Handelsgewerbe
- Fabrikationsgewerbe
- andere

23
Q

Unterscheidung kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaften

Folgen

A
  • Abgrenzung eG und KlG (eG darf kein kaufmännisches Gewerbe betreiben, OR 552 I e contrario)
  • HReg-Pflicht für KlG
  • Firmenschutz (OR 946)
  • Prokura und Handlungsvollmachten (OR 458 ff.)
24
Q

Gewerbe

HRegV 2 a.

A

= Gewerbe ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit

  1. Selbständigkeit
    • wer Tätigkeit frei gestalten kann
    • wer auf eigenes Risiko wirtschaftet
  2. Dauerhaftigkeit
    • Wiederholungsabsicht
  3. Erwerbsbezogenheit
    • Kostendeckungsabsicht genügt

fehlt:
* natürliche Personen mit Umsatzerlös unter CHF 100’000 (OR 931 I)
* Landwirte und freiberufliche Tätigkeiten (Ärzte, Ingenieure, Architekten, Anwälte, Steuerexperten, …. (OR 931 I)

25
Q

Wirtschaftliche vs. Nichtwirtschaftliche Zweckverfolgung

Folgen

A

> ZGB 59 II
- wirtschaftlicher Endzweck => OR, Gesellschaftsrecht
- Gen => nur wirtschaftlicher Endzweck erlaubt

> Rechtsform für ideelle Endzwecke ist der Verein (ZGB 60 ff.)
- kaufmännisches Unternehmen zur Förderung des ideellen Zwecks => Eintragungspflicht (ZGB 61 II)

> Abweichungen möglich
- HRegV 91: Verein kann wirtschaftlichen Zweck verfolgen (wie Berufsverband/Kartell), wenn kein kaufm. Unternehmen betrieben hierfür

26
Q

Wirtschaftliche Endzwecke vs. Ideelle Endzwecke

A

= Verbesserung der ökonomischen Situation der Gesellschafter durch
1) Geldvorteile => Gewinnstrebigkeit
2) Sachvorteile => presiwerte Waren/Wohnungsbau/Bankkonto

= keine ökonomischen Vorteile für Mitglieder, sondern
1) nichtwirtschaftliche Vorteile => mitgliederbezogen wie Sportaktivitäten
2) Vorteile für Dritte od. Allgemeinheit => Gemeinnützigkeit

27
Q

Positive vs. Negative Publizitätswirkung (HReg)

OR 936b I/II

A

= eingetragene Tatsachen gelten als bekannt, Unkenntnis kann nicht eingewendet werden (OR 936b I)
= Kenntnisvermutung

= auf eintragungspflichte, aber nicht eingetragene Tatsachen kann sich nur berufen, wer beweist, dass der Dritte diese kannte (OR 936b II); sichere Kenntnis erforderlich, fahrlässige Unkenntnis/Kennenmüssen ungenügen

28
Q

Schutz des öffentlichen Glauben bei unrichtigen Eintragungen (HReg)

OR 936b III

A

nur, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen

z.B.: Nachschusspflicht bereits erfüllt, aber wurde nicht aus HReg gelöscht

29
Q

Firma, Begriff

OR 944-956
HRegV
EHRA

A
  • für Handelsverkehr gewählter Name
  • eines Unternehmensträgers
  • zur Verwendung im Handelsverkehr

(Vereine/Stiftungen und Körperschaften des öff.R. haben keine Firma, sondern eigenen Namen)
(bei eG ohne HReg-Eintrag lediglich “Geschäftsbezeichnung” und nicht des Unternehmensträgers)

30
Q

Gründungsstadium einer Körperschaft; gescheiterte Gründungen anderer Rechtsfornmen

ZGB 62

A

> eG, soweit Aktienrecht keine spezielle Regel vorsieht

31
Q

eG - Beitragsleistung

OR 531 I

A
  • alles, was Zweck fördert
  • Arbeit/Geld/Unterlassungspflicht
  • Übernahme persönlicher Haftung
  • Bestellung von Sicherheiten/Verpfändung einer Sache zugunsten der Gesellschaft
32
Q

eG - Formen der Einbringung von Sachen

Folgen bei Liquidation

A

ÜBERTRAGUNG ZU EIGENTUM (“quoad dominum”)
- formales Eigentum bei Gesellschaft
1. Gesellschafter erhält Wert zum Zeitpunkt des Einbringens (OR 548 II)
2. Wertveränderung fliessen in Gesellschaftsvermögen

ÜBERTRAGUNG ZUM GEBRAUCH (“quoad usum”)
- formales Eigentum bei Gesellschafter
1. Sache fällt zurück an Gesellschafter, in dessen Eigentum sie geblieben ist
2. Wertveränderung stehen Gesellschafter zu
3. Beruht Wertveränderung auf Tätigkeit der Gesellschaft, steht sie Gesellschaft zu

ÜBERTRAGUNG DES WERTS (“quoad sortem”)
- formales Eigentum bei Gesellschafter
1. Sache fällt zurück an Gesellschafter, in dessen Eigentum sie geblieben ist
2. Wertveränderung stehen der Gesellschaft zu

33
Q

eG - actio pro socio

A

= Klage eines Gesellschafters auf Leistung des Beitrags an die Gesellschaft

  • auf Leistung/Realerfüllung
  • Einrede des nichterfüllten Vertrages (OR 82) steht nicht zur Verfügung aufgrund Blockaderisiko
34
Q

Grundlagengeschäfte vs. Geschäftsführung

A

GRUNDLAGENGESCHÄFTE
= Änderungen des Gesellschaftsvertrags
- z.B.: Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Gewinn-/Verlustbeteiligung, Änderung der Vertretungsregelung

GESCHÄFTSFÜHRUNG
> Geschäftsführung i.w.S. = Handlungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks, umfasst:
> Geschäftsführung i.e.S. = Entscheidungen und Handlungen im Innenverhältnis, also Tagesgeschäft + aussergewöhnliche Geschäfte
- Vertretung = Vertretung ggü. Dritten im Aussenverhältnis

35
Q

eG - Sorgfaltsmassstab

vgl.: OR 538 und ZGB 332 III

A
  • eigenübliche Sorgfalt (“diligentia quam in suis”)
  • konkreter, nicht abstrakter Massstab
  • konkrete Unerfahrenheit des Gesellschafters kann als Entschuldigung wirken
36
Q

eG - Vertretung (gesetzlicher Regelfall)

A

WER
- Vertreter ist jeder Gesellschafter (OR 543 III)

WIE
- Einzelvertretung bei gewöhnlichen Geschäften (OR 543 III)
- Gesamtvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften (h.M.)
- Passivvertretung bei Entgegennahme von Willenserklärungen

UMFANG
- Regeln der StV

37
Q

eG - Vertretung (zulässige Abweichungen im Gesellschaftsvertrag)

A

> Wer
• Ausschluss einzelner (nicht aller) Gesellschafter

> Wie
• Gesamtvertretung bei gewöhnlichen Geschäften
• Einzelvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften
• Aber Passivvertretung (Entgegennahme von Willenserklärungen)
= Einzelvertretung eines Gesellschafters ist zwingend

> Umfang
• Der Umfang der Vertretungsmacht im Aussenverhältnis kann frei
festgelegt werden

38
Q

eG - Vertretung im Namen der Gesamtheit der Gesellschafter

OR 543 I/II

A

I: indirekte StV -> nach Aussen in eigenem Namen
- nur Handelnder wird Vertragspartner des Fritten
- falls im Innenverhältnis Geschäftsführungsbefugnis bejaht (auf Rechnung der Gesellschaft)
— dann: Gesellschaft hat Vorteile (OR 540, 400, 401) und schuldet Auslagenersatz (OR 537 I)

II: direkte StV -> nach aussen im Namen der Gesellschaft/aller Gesellschafter
- alle Gesellschafter werden Vertragspartner des Dritten
- auch wenn es Drittem egal, mit wem er Vertrag abschliesst (OR 32 II)

39
Q

OR 543 III

A

III: str.
> Ansicht 1: Keine Bedeutung von Abs. 3 im Aussenverhältnis.
• Wortlaut: Auslegungsregel bei Lücken im Gesellschaftsvertrag
• Systematik: Arg. e contr. aus OR 564 II
• Zweck: Da OR 543 auf OR 32 ff. verweisen, greifen zum Schutz Dritter Anscheins-/Duldungsvollmacht, also keine Schutzlücken
> Ansicht 2: OR 543 III gilt auch im Aussenverhältnis (BGer)
• unwiderlegbar ggü. gutgläubigen Dritten. Dritter muss also nur von Existenz der Gesellschaft und der Rolle des Handelnden als Mitglied wissen
> Ansicht 3: OR 543 III gilt auch im Aussenverhältnis, aber blosse Beweislastumkehr.
• Gesellschaftern bleibt es auch ggü. gutgläubigen Dritten möglich zu beweisen, dass das Geschäft ausserhalb der Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) lag oder von einem Widerspruch nach OR 535 II betroffen war. Vorbehalten bleibt eine Verpflichtung kraft Rechtsscheins-, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

Unterschied zeigt sich bei Vermutungsbasis
h.M.: Drittem muss nur mitegeteilt werden, dass eG bestehet und handelnde Person GF
- Gesellschaft kann bei gutgläubigem Dritten nicht Gegenbeweis erbringen, ausser Dritter war bösgläubig
- h.M. wendet Regeln über StV (insb. Anscheins-/DuldungsVM) dennoch an -> inkonsequent
Gegenansichten: konkrete Umstände über VM und ihren Umfang sind kundzugeben
- OR 543 III nur relevant im Innenverhältnis, im Aussenverhältnis greifen Regeln der StV

40
Q

Erlöschen der Vertretungsmacht

A
  • Gesellschaftsvertragsänderung
  • Ausscheiden/HUF/Konkurs
  • Entzug (str.: ob dieses Recht auch dem einzelnen bei einem wichtigen Grund zusteht
  • Auflösung (bei Liquidation Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, OR 550 I, 543 III)
41
Q

eG - Haftung

OR 544 III

A

Haftung
- persönlich
- primär und ausschliesslich
- unbeschränkt mit Gesellschafts- und Privatvermögen

Solidarische Haftung
- Ersatz nach OR 538 I
— zuerst Gesellschaftskasse und dann pro rata von anderen Gesellschaftern persönlich
- subsidiär: Regress nach OR 148 II
— Quote nach Regeln über Gewinn-/Verlustverteilung

42
Q

eG - Ausscheiden

A

Ausscheiden
- Tod
- Kündigung
- nicht möglich: Auflösung aus wichtigem Grund (dispositiv; Fortsetzungsklausel möglich)

=> Ausscheiden führt im Normalfall zu Liquidation
=> bei Fortsetzungsklausel => Prinzip der Anwachsung

43
Q

eG - Übertragung der Mitgliedschaft & Beitreitt

OR 542

A

ÜBERTRAGUNG DER MITGLIEDSCHAFT ist
- Änderung des Gesellschaftsvertrags
- braucht Einstimmigkeit (dispositiv)

> intern
- Wirksamkeit mit Abschluss des Abtretungsvertrags

> extern (OR 181)
- bisheriger Gesellschafter: Haftung für bestehende Verbindlichkeiten für 3 Jahre
- neuer Gesellschafter: Haftung für alle bestehenden Verbindlichkeiten

BEITRITT ist
- Änderung des Gesellschaftsvertrag
- braucht Einstimmigkeit (dispositiv)

> intern
- Abschluss des Beitrittsvertrags

> extern
- keine Haftung des Eintretenden für bestehende Verbindlichkeiten
- Abwachsung -> mit neuem Gesellschafter werden Anteile am Gesellschaftsvermögen kleiner

44
Q

eG - Unterbeteiligung

A

= Gesellschafter bleibt Mitglied der eG, stellt aber Dritten schuldrechtlich so, als wäre dieser Gesellschafter
- Weiterleitung des Gewinns an Dritten
- Rückfrage, wie Stimmrecht auszuüben

NB: Dritter wird nicht zum Gesellschafter und haftet nicht im Aussenverhältnis (OR 542 II)
- ist ggü. Gesellschafter verpflichtet, ihn zu befreien

45
Q

Auflösung => Liquidation => Beendigung

A

Auflösung = Zweckänderung (urspr. Gesellschaftszweck zu Abwicklung)

Liquidation = Abwickelungsphase der Gesellschaft

Beendigung = sobald letzter Vermögenswert liquidiert

46
Q

KlG

OR 552 ff.

A

RECHTSGEMEINSCHAFT
- keine jur. Person (FR), sondern verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft (A, D, CH)
- aber Annäherung an jur. Person durch OR 562
— Partei-/Prozessfähigkeit, HF
— Haftung für Delikt (OR 567 III)
— Gesellschafter kann sich zugunsten Gesellschaft verbürgen (OR 568 III 2)

WEITERE MERKMALE
- typischerweise wirtschaftliche Zwecke
- typischerweise kaufm. Gewerbe
- Gesamthandgemeinschaft zwingend (im Ggs. zu eG, wo MitET möglich)

47
Q

Entstehen einer KlG

A

1) Vertragsschluss über gemeinsame Zweckverfolgung, welche kein kaufm. Gewerbe
- Eintragung konstitutiv

2) Vertragsschluss über gemeinsame Zweckverfolgung und Betrieb kaufm. Gewerbe
- KlG entsteht sofort
- Eintragung deklaratorisch, aber Wichtig (Betreibungen, Firmenschutz, Regeln zu Vertretungsmacht)

3) Ausscheiden des einzigen Kommanditärs aus KmG, die zwei verbleibende Komplementäre hat

48
Q

KlG - finanzielle Ausgestaltung des Innenverhältnisses

A

> Gewinn und Verlust (OR 558)
• Gewinn und Verlustberechnung auf Basis der Jahresrechnung (OR 558 I)
• Berechnung: Im Zweifel gleiche Anteile (OR 557 II, 533)
• Verzinsung des Kapitalanteils mit 4 % (dispositiv, OR 558 II)
• Möglichkeit der Honorarzahlung (OR 558 III)

> Entnahmerecht (OR 559)
• Auszahlung der Zinsen und Honorare während des lfd. Geschäftsjahres
(OR 559 II) und selbst dann, wenn Verluste entstanden sind (OR 560 I)
• Anders bei Gewinnen (s. OR 559 II und OR 560 I)

> keine Nachschusspflicht (OR 560 II)

49
Q

Konkurrenzverbot

eG vs. KlG

A
  • Konkurrenzverbot bei eG (OR 561) geht weiter als bei eG (OR 536)
  • greift auch ohne konkreten Schaden