Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

Informationen des Handelsregisters

A

− Firma
− Rechtsform
− Sitz
− Zweck
− UID
− Inhaber, Teilhaber bzw. Geschäftsleitung
− Mitglieder des VR
− Name der Revisionsstelle
− Zeichnungsberechtigte Personen (Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen)
− Kapital
− Datum der Eintragung im Handelsregister

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2
Q

Welche Unternehmen müssen sich im HR eintragen lassen?

A

− Einzelunternehmen ab jährlichem Umsatz von CHF 100’000.-
− Alle Gesellschaften
− Kollektivgesellschaften (OR 552), Kommanditgesellschaften (OR 594) aufgrund
gesetzlicher Vorschrift → HR-Eintrag mit deklaratorischer Wirkung
− AG (OR 643), GmbH (OR 783), Genossenschaften (OR 830), da der HR-Eintrag
existenzbegründend ist für juristische Personen → Konstitutive Wirkung des
HR Eintrags
− Vereine, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben
− Vereine verfolgen ideelle Zwecke i.d.R. ohne kaufmännisches Unternehmen
− Möglichkeit der Betreibung eines kaufmännisches Unternehmens zur Förderung
des ideellen Zwecks (Männerverein, der ein Restaurant führt)
− Stiftungen: Erlangung Rechtspersönlichkeit mit HR-Eintrag (ZGB 52)
− Möglichkeit der freiwilligen Eintragung
− Einzelunternehmen mit jährlichem Umsatz < CHF 100’000.-
− Verein ohne nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

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3
Q

Wirkungen des Handelsregistereintrags

A

− Firmenschutz, d.h. Recht zum ausschliesslichen Gebrauch der Firma (OR 956)
− Betreibung auf Konkurs anstelle Betreibung auf Pfändung (SchKG 39)
− I.d.R. wirtschaftliche Wirkung mit Erhöhung der Kreditwürdigkeit aufgrund besser
Durchsetzbarkeit der Ansprüche
− Konstitutive Wirkung bei juristischen Personen
− Publizitätswirkung des Handelsregisters (OR 933): Zum Schutz des
Geschäftsverkehrs darf man sich auf die im HR eingetragenen Informationen
verlassen
− Positive Publizitätswirkung (OR 936b I): Die im HR eingetragenen Informationen
gelten gegenüber Gutgläubigen, wie sie aufgeführt sind (unabhängig von
Kenntnisnahme und Korrektheit der Informationen)
− Negative Publizitätswirkung (OR 936b II): Im HR nicht eingetragene
Informationen
gelten gegenüber Gutgläubigen nicht (auch wenn die Informationen im HR
eingetragen sein müssten)

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4
Q

Was bedeutet «Firma»?

A

Name, unter dem eine Unternehmung geführt wird (Geschäftsname)

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5
Q

Welche drei Anforderungen muss eine Gesellschaft erfüllen?

A
  1. Vereinigung von Personen
  2. Gemeinsamer Zweck
  3. Gesellschaftsvertrag
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6
Q

Gesellschaftsformen gemäss OR/ZGB

A
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7
Q

Unternehmens- und Gesellschaftsformen: Rechtsgemeinschaft

A

− Zusammenschluss mehrerer Personen OHNE eigene Rechtspersönlichkeit auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags
− Einheitlicher Auftritt als Rechtsgemeinschaft gegen aussen
− Keine juristische Person
− Bsp.: Beim Kauf eines Grundstücks wird nicht die Rechtsgemeinschaft dessen
Eigentümerin, sondern die Gesellschafter gemeinsam
− Persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden
− Gemeinsame Teilung des Gewinns

− Rechtsgemeinschaften des OR
− Einfache Gesellschaft (OR 530 I): Gesellschafter können auch juristische Personen
sein
− Kollektivgesellschaft (OR 552 I): Gesellschafter können nur natürliche Personen
möglich
− Kommanditgesellschaft (OR 594 II): Komplementäre können nur natürliche Person sein

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8
Q

Unternehmens- und Gesellschaftsformen: Körperschaften

A

− Körperschaft als juristische Person
− Eigene Rechtspersönlichkeit → Trägerin von Rechten und Pflichten
− Handlungsfähigkeit → Abschluss von Rechtsgeschäften in eigenem Namen
− Bsp.: Juristische Person wird bei Kauf eines Grundstücks dessen Eigentümerin und
nicht die Gesellschafter

− Juristische Person handelt durch ihre Organe
− Statuten als Gesellschaftsvertrag der juristischen Person

− Körperschaften des OR
− AG
− GmbH
− Kommandit-AG
− Genossenschaft
− Verein

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9
Q

Rechtsgemeinschaft vs. Körperschaft

Rechtsträger

A

Rechtsträger bei Rechtsgemeinschaft sind Beteiligte (Gesellschafter),

Rechtsträger bei Körperschaft sind Gesellschaft.

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10
Q

Unternehmens- und Gesellschaftsformen: Zweckbestimmung

A

− Wirtschaftlicher Zweck bei Gewinnstrebigkeit
− Kollektivgesellschaft
− Kommanditgesellschaft
− Aktiengesellschaft
− Gesellschaft mit beschränkter Haftung
− Kommanditaktiengesellschaft

− Nichtwirtschaftlicher Zweck bei ideellen Zielen oder Selbsthilfe
− Verein (Freizeit, Sport, Kultur)
− Genossenschaft (gemeinsame Selbsthilfe zur Erreichung bestimmter Vorteile)

− Einfache Gesellschaft als Subsidiärform bei keinem bestimmten Zweck
− Entstehung durch (konkludenten) Vertrag
− Keine Eintragung im Handelsregister möglich

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11
Q

Die einzelnen Unternehmensformen: Einzelunternehmen

A

− Definition der Gesellschaft in OR 530 I: Gesellschaft ist die vertragsmässige
Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

− Unternehmen
− Einzelunternehmen: Inhaber ist eine natürliche Person
− Gesellschaften: Inhaber sind mehrere Gesellschafter

− Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person wirtschaftlich getragen
− Eine natürliche Person (=Einzelunternehmer) ist Inhaber des Unternehmens und
trägt das unternehmerische Risiko
− Einzelunternehmer kann Arbeitnehmer beschäftigen

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12
Q

Die einzelnen Unternehmensformen: Kollektivgesellschaft

A

− OR 552 I: Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere
natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma
ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe zu betreiben.

− Mindestens zwei natürliche Personen
− Vereinigung zum Zweck, unter einer gemeinsamen Firma ein Unternehmen zu
betreiben
→ Abgrenzung zur einfachen Gesellschaft, welche kein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreiben kann

− OR 950 I: Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der
allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss
die Rechtsform angegeben werden. → Erkennbarkeit der Gesellschaftsform für Dritte

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13
Q

Die einzelnen Unternehmensformen: Aktiengesellschaft

A

− OR 620 I: Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder
mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre
Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

− OR 620 III: Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.

− OR 621 I: Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.

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14
Q

Die einzelnen Unternehmensformen: GmbH

A

− OR 772 I: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene
Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften
beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

− OR 775: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet
werden.

− OR 773: Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.
− OR 774 I: Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen.
− Gründung verläuft wie bei einer AG (OR 777 ff.)
− Keine teilweise Liberierung des Stammkapitals möglich

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15
Q

Gründung: Einzelunternehmen

A

− OR 931 I: Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten
Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss
ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen
lassen.

− Entstehung mit der Aufnahme der selbstständigen Unternehmenstätigkeit
→ Eintragung im HR ist deklaratorischer Natur

− OR 931 III: Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung
verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

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16
Q

Weshalb möchte sich ein Einzelunternehmen unter Umständen freiwillig im HR
eintragen lassen?

A

− Konsequenzen / Vorteile des Handelsregistereintrags
− Betreibung auf Konkurs (SchKG 39; anstelle Pfändung)
− Regeln der kaufmännischen Stellvertretung
* Prokura und Handlungsvollmacht (OR 458 ff.)
* Ohne HR-Eintrag spezielle Vollmacht benötigt (OR 32 ff.)
− Erhöhter Firmenschutz (vgl. OR 944 ff.)
* OR 945 I: Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen
Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
* OR 946 I: Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem andern
Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er
den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden
ist.
− I.d.R. wirtschaftliche Wirkung mit Erhöhung der Kreditwürdigkeit aufgrund besser
Durchsetzbarkeit der Ansprüche

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17
Q

Was bedeutet eine «deklaratorische» Eintragung im Handelsregister?

A

Im Kontext des Handelsregisters bedeutet dies normalerweise, dass eine Firma oder ein Unternehmen bereits gegründet wurde oder eine Änderung in der Struktur oder den Details eines Unternehmens bereits erfolgt ist. Die deklaratorische Eintragung im Handelsregister dient dazu, diese bestehende Situation offiziell zu registrieren und zu dokumentieren.

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18
Q

Gründung: Kollektivgesellschaft
1. Wie wird eine Kollektivgesellschaft gegründet?
2. Muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
3. Muss die Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden?

A

− Entstehung der Kollektivgesellschaft durch Abschluss des schriftlichen, mündlichen
oder konkludenten Gesellschaftsvertrags, d.h. Einigung, gemeinsam ein Unternehmen
zu betreiben
− OR 552 II: Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen
zu lassen. → HR-Eintrag mit deklaratorischer Wirkung

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19
Q

Gründung: Aktiengesellschaft
1. Wie lauten die notwendigen Schritte für die Gründung einer AG?
2. Was stellen die Statuten einer AG dar? Was beinhalten sie?
3. Was bedeutet «Aktien zeichnen»?
4. Was bedeutet «Aktien liberieren»?
5. Was passiert mit dem einbezahlten Geld?
6. Ist eine teilweise Liberierung zulässig? Falls ja, welche Vorgaben müssen dabei
eingehalten werden?

A
  1. Erstellen der Statuten
    − Gesellschaftsvertrag
    − Inhalt: Firma, Zweck, Aktienkapital, Organisation, etc.
  2. Zeichnen und Liberieren der Aktien
    − Zeichnen von Aktien (OR 630 Ziff. 2): Bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag der
    Aktie entsprechende Einlage zu leisten
    − Liberierung von Aktien: Tatsächliche Leistung der entsprechenden Einlage
    − Einzahlung auf ein Sperrkonto
    − OR 633 I: Einlagen in Geld müssen bei einer Bank […] zur ausschliesslichen Verfügung der
    Gesellschaft hinterlegt werden..
    − OR 633 II: Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister
    eingetragen ist.
    − Teilweise Liberierung
    − Aktionäre müssen nur einen Teil der gezeichneten Aktien bezahlen
    − OR 632 I: Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des
    Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
    − OR 632 II: In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
    → Gründung mit CHF 50’000.- möglich
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20
Q

Gründung: Aktiengesellschaft
1. Was beinhaltet die öffentliche Gründungsurkunde?
2. In welchem Zeitpunkt entsteht die AG?
3. In welchem Zeitpunkt ist die AG handlungsfähig?
4. Was ist eine Sacheinlagegründung?
5. Was muss bei einer Sacheinlagegründung beachtet werden?

A
  1. Öffentlicher Gründungsakt
    − OR 629 I: Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine
    Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
  2. Handelsregistereintrag
    − OR 643 I: Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das
    Handelsregister.
    − Sacheinlagegründung (OR 634 ff.)
    − Anstelle von Kapital werden Sachwerte eingebracht (Maschinen, Fahrzeuge, Liegenschaften,
    Forderungen etc.)
    − Spezielle Vorschriften zum Schutz der Gläubiger aufgrund der Gefahr einer zu hohen Bewertung der
    Sachwerte durch die Gründer
    ➢ 1. Schriftlicher Sacheinlagevertrag (OR 634 II)
    ➢ 2. Gründungsbericht mit Rechenschaft über Art und Zustand der Sacheinlage und Angemessenheit
    der Bewertung (OR 635)
    ➢ 3. Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors über den Gründungsgericht (OR 635a)
    ➢ 4. Angaben zur Sacheinlagegründung in den Statuten (OR 634 IV)
    ➢ 5. Einreichung der Verträge ans HR und Eintragung im HR
    ➢ Durchsetzung via Gründerhaftung (OR 753 Ziff. 1)
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21
Q

Innenverhältnis: Einfache Gesellschaft & Kollektivgesellschaft

A

− Innenverhältnis: Verhältnis der Gesellschafter unter sich (OR 531 ff. und OR 557 ff.)
− Beiträge der Gesellschafter
− Gesellschaftsbeschlüsse
− Geschäftsführung
− Finanzielle Ansprüche
− Loyalitätspflicht
− Aussenverhältnis: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten (OR 543 ff. und OR 562 ff.)
− Vertretung der Gesellschaft
− Haftung der Gesellschafter
− OR 557 I: Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach
dem Gesellschaftsvertrag.
− OR 557 II: Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache
Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen ergeben. → Einfache Gesellschaft ist das Grundgerüst einer Gesellschaft
− Kopfprinzip: Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich die gleichen Rechten und Pflichte
unabhängig von seinem (finanziellen) Beitrag

22
Q

Innenverhältnis: Einfache Gesellschaft & Kollektivgesellschaft

  1. Welche Beiträge haben die Gesellschafter zu leisten?
  2. Kann ein Gesellschafter einen reinen Kapitalbeitrag leisten, ohne sich an der operativen
    Tätigkeit der Kollektivgesellschaft zu beteiligen?
  3. Was ist ein «Gesellschaftsbeschluss»?
  4. Wie wird ein Gesellschaftsbeschluss gefasst? Welches Quorum ist notwendig?
  5. Ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt?
A
  • Beiträge (OR 557 II i.V.m. OR 531)
    − Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld […] oder Arbeit (OR 531 I)
    − Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge […] zu
    leisten […] (OR 531 II)
    → Kopfprinzip
    − Andere Aufgabenverteilung wie reiner Kapital- oder Arbeitsbeitrag im Gesellschaftsvertrag
    möglich
  • Gesellschaftsbeschlüsse (OR 557 II i.V.m. OR 534)
    − Grundsatzentscheide wie Gewinnverteilung, Aufnahme neuer Gesellschafter, Auflösung,
    Zweckänderung etc.
    − Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst (OR 534
    I) → Einstimmigkeit
    − Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu
    berechnen (OR 534 II)
    → Mehrheitsprinzip gemäss Gesellschaftsvertrag möglich
  • Geschäftsführung: Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch
    Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich
    übertragen ist (OR 557 II i.V.m. OR 535 I)
23
Q

Innenverhältnis: Einfache Gesellschaft & Kollektivgesellschaft
1. Erhält der Gesellschafter, der sämtliche Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft ausführt einen
höheren Gewinnanteil als der Gesellschafter, der «nur» einen Kapitalbeitrag geleistet hat?
2. Darf sich ein Gesellschafter mit einem Kapitalbeitrag an einer anderen Kollektivgesellschaft im
gleichen Geschäftszweig beteiligen?
3. Sie möchten einer bestehenden Kollektivgesellschaft als Gesellschafter beitreten. Wie
funktioniert dies bzw. was ist notwendig?

A

− Anspruch auf Gewinnanteil (OR 557 II i.V.m. OR 533 I): Wird es nicht anders vereinbart, so hat
jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil
an Gewinn und Verlust.
− Loyalitätspflicht (OR 561): Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein
Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde
Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender
Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
teilnehmen.
− Gesellschafterwechsel (OR 557 II i.V.m. OR 534): Eintritt eines neuen Gesellschafter setzt
einen (einstimmigen) Gesellschaftsbeschluss voraus
− Die Persönlichkeit der Gesellschafter steht im Zentrum der Kollektivgesellschaft
→ Wechsel der Gesellschafter sind nur in engen Grenzen möglich

24
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft

  1. Wie handelt eine juristische Person?
  2. Wie heissen die Organe einer Aktiengesellschaft?
  3. Für welche Aufgaben ist die Generalversammlung zuständig?
  4. Können diese Aufgaben auch dem VR zugeteilt werden?
  5. Was muss bei einer börsenkotierten AG zusätzlich beachtet werden?
A

− OR 698 I: Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der
Aktionäre
→ fällt Gesellschaftsbeschlüsse
− OR 698 II: Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu (Auszug):
− die Festsetzung und Änderung der Statuten;
− die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
− die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und
der Tantieme;
− die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
− VegüV 1 I: Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf
Aktiengesellschaften […], deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind.
− VegüV 2 Ziff. 4: Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren
Befugnisse: die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrates, der
Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung
betraut sind (Geschäftsleitung) […]

25
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft / Generalversammlung

  1. Welches Quorum der GV ist für eine Beschlussfassung notwendig?
  2. Werden Enthaltungen mitgezählt?
  3. Können die Statuten ein anderes Quorum vorsehen?
  4. Welches Quorum gilt bei einer Änderung des Gesellschaftszwecks?
  5. Weshalb gilt bei «wichtigen» Beschlüssen» ein anderes Quorum?
A
  • OR 703: Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das
    Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der
    vertretenen Aktienstimmen.
    → Sämtliche vertretenen Stimmen / 2 + 1 (Enthaltungen gelten somit als Neinstimme)
  • OR 704 I: Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen
    Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist
    erforderlich für:
    − die Änderung des Gesellschaftszweckes;
    − die Einführung von Stimmrechtsaktien;
    − die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
    − Gewisse Formen der Kapitalerhöhung und die Einschränkung oder Aufhebung des
    Bezugsrechtes;
    − die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
    − die Auflösung der Gesellschaft.
    − → Qualifiziertes Mehr (Mind. 2/3 der anwesenden Stimmen und mind. ½ des anwesenden
    Aktienkapitals) zum Schutz der Minderheitsaktionäre bei wichtigen Beschlüssen
26
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft / Generalversammlung

A

− OR 692 I: Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des
gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.
− OR 692 II: Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme.

Kann das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festgesetzt werden? JA

Beispiel:
Das Aktienkapital der Trading AG beträgt CHF 100’000.-. Es ist unterteilt in 100 Aktien mit einem Nennwert von CHF 100.-, welche sich im Eigentum von Jack befinden. Die übrigen 90 Aktien mit einem Nennwert von CHF 1’000.- gehören Conny. In den Statuten ist festgehalten, dass die Aktien mit einem Nennwert von CHF 100.- als Stimmrechtsaktien ausgestaltet sind und dass alle Aktien je eine Stimme haben.
Wie viele Stimmen hat Jack? Wie viele Conny?
− Jack: Die 100 Stimmrechtsaktien vertreten CHF 10’000.- Kapital und haben 100 Stimmen.
− Conny: Die 90 Stammaktien vertreten CHF 90’000.- Kapital und haben 90 Stimmen.

27
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft / Generalversammlung

  1. Welche Pflichten treffen den Aktionär?
  2. Kann ein Aktionär verpflichtet werden, seine Arbeitskraft der Aktiengesellschaft zur Verfügung
    zu stellen?
  3. Trifft den Aktionär eine Treuepflicht?
  4. Darf der Aktionär auch Aktien von einem Konkurrenzunternehmen erwerben?
  5. Welche Rechte hat der Aktionär?
  6. Welche Mitgliedschaftsrechte hat der Aktionär?
  7. Welche Kontrollrechte hat der Aktionär?
A

− OR 620 II: Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.
− OR 680 I: Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu
leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
− Vermögensrechte: Recht auf Dividende bzw. Anteil am Gewinn (OR 675)
− Mitgliedschaftsrechte
− Recht auf Teilnahme an der GV mit ordnungsgemäss Einladung (OR 689 ff.)
− Stimm- und Wahlrecht an der GV (OR 692 ff.)
− Kontrollrechte
− Anspruch auf Geschäftsbericht
− Recht auf Auskunft an der GV vom VR und der Revisionsstelle
− Recht auf Sonderprüfung

28
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft / Generalversammlung

  1. Was ist der Zweck der Aktie?
  2. Welche Arten von Aktien gibt es?
  3. Nach welchen Kriterien werden die verschiedenen Arten von Aktien unterschieden?
  4. Wie werden Inhaberaktien übertragen?
  5. Wie werden Namenaktien übertragen?
  6. Was bedeutet Vinkulierung?
A

− Aktie dokumentiert die Mitgliedschaft des Aktionärs
− Unterscheidung nach der Übertragung der Aktien
− Namenaktien lauten auf den Namen des Aktionärs und werden mittels
Indossaments übertragen (vgl. nächste Folie)
− Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und das Eigentum wird mit der blossen
Übergabe der Inhaberaktie übertragen
* Gefahr der Geldwäscherei
* Umwandlung sämtlicher Inhaberaktien in Namenaktien per 30. April 2021
− Unterscheidung nach der Rechtsstellung des Aktionärs
− Stammaktien: Gewöhnliche Aktien
− Stimmrechtsaktien: Über die Kapitalbeteiligung hinausgehende Stimmmacht (OR
692)
− Vorzugsaktien: Bevorzugung in vermögensrechtlicher Hinsicht wie z.B. Anspruch
auf eine höhere Dividende (OR 656 II)
− OR 684 II: Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des
indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
− Eintragung des Erwerbers mit Name und Erwerbsdatum auf der Rückseite der Aktie
(ital. «in dosso» = «auf dem Rücken»)
− Unterschrift des Verkäufers und Visum des Verwaltungsrates
− OR 686 I: Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die
Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss
es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
− OR 686 IV: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär […], wer im Aktienbuch
eingetragen ist.

29
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft / Vinkulierung

A

− OR 685a I: Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.
− OR 685b I: Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt […]
− OR 685d I: Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwerber als Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss, und diese Begrenzung überschritten wird.

30
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft / Verwaltungsrat
1. Von welchem Organ wird der VR gewählt?
2. Welche Aufgaben hat der VR?
3. Kann der VR die Geschäftsführung einem Dritten übertragen?
4. Was bedeutet «Organhaftung»?

A

− OR 707 I: Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren
Mitgliedern
→ Nur natürliche Personen von der GV wählbar
− OR 716 I: Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die
nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
− OR 716 II: Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die
Geschäftsführung nicht übertragen hat.
− Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ
− Geschäftsführung kann u.a. durch Delegierten des VR oder Direktoren
übernommen werden
− In grösseren Gesellschaften ist der VR nur noch ein Aufsichtsorgan
− OR 754 I: Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder
mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie
durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
− OR 707 I: Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren
Mitgliedern
→ Nur natürliche Personen von der GV wählbar
− OR 716 I: Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die
nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
− OR 716 II: Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die
Geschäftsführung nicht übertragen hat.
− Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ
− Geschäftsführung kann u.a. durch Delegierten des VR oder Direktoren
übernommen werden
− In grösseren Gesellschaften ist der VR nur noch ein Aufsichtsorgan
− OR 754 I: Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder
mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie
durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

31
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft / Handlungspflichten Überschuldung

A

OR 725b IV: Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:
1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle
anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der
Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer
der Überschuldung umfasst; oder
2. solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert
angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften
Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und dass die Forderungen der
Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
→ Keine Benachrichtigung bei begründeter Aussicht aus Behebung der
Überschuldung innert höchstens 90 Tagen

32
Q

Innenverhältnis: Aktiengesellschaft: Revisionsstelle

Sie möchten eine AG gründen. Als Sie von einem Freund erfahren, dass Sie einen
externen Revisor benennen müssen, sind Sie empört. Sie möchten nicht, dass Fremde
Ihre Unterlagen durchsehen, und Sie halten eine Prüfung für zu teuer.
1. Welche Aufgaben kommen der Revisionsstelle zu?
2. Von wem wird die Revisionsstelle gewählt?
3. Welche verschiedenen Arten von Revisionen gibt es?
4. Können Sie eine Aktiengesellschaft gründen, ohne einen externe Revisionsstelle zu
benennen?

A

− Revisionsstelle wird von der GV gewählt, kontrolliert die Geschäftsbücher und erstattet der GV Bericht über ihre Kontrolle
− 3 Stufen der Revision
1. Ordentliche Revision bei börsenkotierten Unternehmen und für grosse
Unternehmen bei Überschreitung gewisse Kennzahlen (Bilanzsumme > 20
Millionen / Umsatz > 40 Millionen / Mehr als 250 Mitarbeiter; OR 727 ff.)
2. Eingeschränkte Revision, wenn die Kennzahlen der ordentlichen Revision nicht
erreicht werden
3. Verzicht auf eingeschränkte Revision mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre, wenn
die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (OR
727a, OR 729 ff.)
− Verantwortlichkeit für den Schaden bei absichtlich oder fahrlässiger Pflichtverletzung
(OR 755)

33
Q

Innenverhältnis: GmbH

  1. Welche Organe hat die GmbH?
  2. Was sind die Aufgaben der Gesellschafterversammlung?
  3. Welcher bedeutender Unterschied besteht zwischen den Aufgaben der
    Gesellschafterversammlung der GmbH und der GV der AG?
  4. Weshalb wird die GmbH als Mischform zwischen einer Personen- und einer
    Kapitalgesellschaft bezeichnet?
  5. Worin liegen die personenbezogenen Merkmale einer GmbH?
  6. Worin liegen die kapitalbezogenen Merkmale einer GmbH?
  7. Gibt es einen Unterschied zwischen der AG und der GmbH bezüglich der
    Revisionsstelle?
A

− OR 804 I: Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung (analog der GV bei der AG)
− Festsetzung und Änderung der Statuten
− Beschlussfassung über die Gewinnverteilung etc.
− Entscheidungsfindung mittels Abstimmung
− OR 806 I: Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert
ihrer Stammanteile
− Kapitalbezogenes Stimmrecht im Unterschied zum Kopfprinzip der
Personengesellschaften
− Keine spezifische Wahl der Geschäftsführung
− OR 809 I: Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus
− Selbstorganschaft im Unterschied zur AG (Aktionär ist nicht zwingend VR)
− Personenbezogenes Merkmal (Ausdruck der Mischform)
− OR 818 I: Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend
anwendbar.

34
Q

Innenverhältnis: GmbH / Pflichten der Gesellschafter

  1. Welche Pflichten treffen die Gesellschafter einer GmbH?
  2. Unterstehen die Gesellschafter einer Treuepflicht?
  3. Unterstehen die Gesellschafter einer Verantwortlichkeit?
A

− Einzahlungspflicht (OR 793 I): Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem
Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
− Geschäftsführungspflicht (OR 809 I) : Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung
gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.
− Treuepflicht und Konkurrenzverbot (OR 803)
− Verantwortlichkeit (OR 827): Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der
Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation
befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

35
Q

Innenverhältnis: GmbH / Rechte der Gesellschafter
1. Welche Rechte haben die Gesellschafter einer GmbH?
2. Inwiefern unterscheiden sich die Rechte der Gesellschafter einer
GmbH von denjenigen des Aktionärs?
3. Ist das Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung kapitalbezogen
oder gilt das Kopfstimmrecht?
4. Was gilt es zu beachten, wenn das Geschäftsführungs- und
Vertretungsrecht auf einzelne Gesellschafter beschränkt wird?

A

− Vermögensrechte: Recht auf Dividende (OR 798)
− Mitgliedschaftsrechte
− Kapitalbezogenes Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung
− Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht (OR 809 und OR 814)
* Statuten können die Geschäftsführung und Vertretung auf einzelne
Gesellschafter übertragen
* Eintragung der vertretungsberechtigten Personen im HR (OR 814 VI)
− Kontrollrechte
− Anspruch auf Geschäftsbericht (OR 801 f.)
− Anspruch auf Auskunft von den Geschäftsführern (OR 802 I)
− Anspruch auf Einblick in die Geschäftsbücher, wenn keine Revisionsstelle
vorhanden ist (OR 802 II)

36
Q

Innenverhältnis: GmbH / Gesellschafterwechsel / Veräusserung

  1. Kann ein Gesellschafter seinen Stammanteil ohne Weiteres an eine
    Drittperson veräussern? Falls nein, was muss dabei beachtet werden?
  2. Weshalb kann der Gesellschafter seinen Stammanteil nicht ohne
    Weiteres an eine Drittperson verkaufen?
A

− OR 786 I: Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die
Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.
− OR 786 II: Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem
sie auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten; die
Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung
rechtfertigen; […] die Abtretung ausschliessen; […]
→ Keine freie Übertragung der Stammanteilen aufgrund der
personenbezogenen Merkmale der GmbH

37
Q
  1. Was regelt die Stellvertretung?
  2. Wer vertritt grundsätzlich ein Unternehmen?
  3. Können auch Arbeitnehmer das Unternehmen vertreten?
  4. Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sein soll?
A

− Vertretung Personengesellschaft: Gesellschafter
− Vertretung Körperschaften
− Geschäftsführendes Organ (VR bei AG, Geschäftsführung bei GmbH)
− Direktoren
− Voraussetzung einer Vollmacht für die Vertretungsbefugnis der Arbeitnehmer
− Gewöhnliche Stellvertretung: Vollmacht (OR 32 ff.)
− Kaufmännische Stellvertretung
* Prokura (OR 458 ff.)
* Handlungsvollmacht (OR 462 ff.)

38
Q

Stellvertretung: Die kaufmännische Stellvertretung

  1. Welche Arten von «kaufmännischen Stellvertretung» werden unterschieden?
  2. Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen den einzelnen kaufmännischen
    Stellvertretungen?
  3. Was ist der Zweck dieser kaufmännischen Stellvertretungen?
A

− Prokurist (OR 459 I): Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt,
den Geschäftsherrn […] zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von
Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes […] des
Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
→ Keine Vollmacht für Rechtshandlungen, die dem Zweck des Unternehmens
zuwiderlaufen
− Handlungsvollbemächtigter (OR 462 I): Wenn der Inhaber eines […] Gewerbes
jemanden ohne Erteilung der Prokura […] in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so
erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich
bringt.
→ Vollmacht nur für Alltageschäfte des Unternehmens, d.h. regelmässig
wiederkehrende Rechtshandlungen im eigenen Aufgabenbereich (z.B. Einkauf)

39
Q

Die kaufmännische Stellvertretung: Umfang

A
  • Arten nach Umfang der Vollmacht
    − Prokura (OR 458 ff.):
    ➢ OR 459 I: Abschluss von Geschäften gemäss Unternehmenszweck
    ➢ OR 459 II: Veräusserung und Belastung von Grundstücken nur bei spezieller
    Ermächtigung
    − Handlungsvollmacht (OR 462):
    ➢ OR 462 I: Gewöhnliche bzw. alltägliche Geschäfte des Unternehmenszwecks im
    eigenen Aufgabenbereich (z.B. Einkauf)
    ➢ OR 462 II: Aufnahme von Darlehen und Prozessführung nur bei spezieller Ermächtigung
  • Zweck: Gewährleistung von Rechtssicherheit
    − Gesetzliche Umschreibung des Umfangs
    − Nur natürliche Personen als Bevollmächtigte
40
Q
  1. Sie waren bis gestern Prokurist bei der G-GmbH. Sie wurden entlassen und sind nun
    arbeitslos. Ihnen wurde innerhalb der Kündigung die Prokura entzogen. Ihnen ist langweilig und
    Sie kaufen nun im Namen und auf Rechnung der G-GmbH einen Laster für CHF 100’000.- Der
    Verkäufer schaut im HR nach und sieht, dass Sie Prokurist sind. Ist das Geschäft wirksam?
    Wenn ja, mit welcher Konsequenz?
  2. Sie sind Prokurist und können einen Vertrag dennoch nicht rechtsverbindlich unterzeichnen.
    Wie ist das möglich?
A

− Prokurist
− OR 458 II: Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen
des Prokuristen verpflichtet.
− OR 461 I: Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei
der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.
→ Beginn mit Erteilung, aber Ende erst bei Löschung im HR
− Handlungsvollbemächtigter
− Keine Eintragung im HR
− Beginn mit Erteilung und Ende mit Entzug der Handlungsvollmacht

41
Q

Kaufmännische Stellvertretung: HR-Eintrag & Beschränkung

A
  • Prokurist
    − Filialprokura (OR 460 I): Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung
    beschränkt werden.
    − Kollektiv-Prokura (OR 460 II): Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift
    erteilt werden, mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die
    vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.
    → Eintragung der Beschränkung im HR notwendig für Wirkung gegenüber Dritten
    (vgl. OR 461 II) → positive Publizitätswirkung des Handelsregisters
  • Handlungsvollbemächtigter (OR 462 I): Wenn der Inhaber eines […] Gewerbes jemanden ohne
    Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten
    Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, […].
    → Einschränkung und Erweiterung der Vertretungsbefugnisse möglich ohne Eintrag im HR
42
Q

Vertretung von juristischen Personen

  1. Wer vertritt juristische Personen neben den Prokuristen und
    Handlungsbevollmächtigten?
  2. Wie ist der Umfang der Geschäftsführer und Direktoren definiert?
  3. Können die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer und Direktoren beschränkt
    werden? Falls ja, wie?
  4. Müssen die Vollmacht der Direktoren und Handlungsbevollmächtigten ins HR
    eingetragen werden?
A

− Vertretung von juristischen Personen durch Geschäftsführer und Direktoren
− Ernennung durch die Gesellschafter bzw. Organe der juristischen Person
− Regelung der Vertretungsbefugnisse im Gesellschaftsrecht (z.B. OR 718 ff. für die AG
und OR 814 für die GmbH)
− Umfang (OR 718a I): Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der
Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit
sich bringen kann.
− Beschränkung (OR 718a II): Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat
gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im
Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung
der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame
Vertretung der Gesellschaft. → Eintragung HR

43
Q

Vertretung von juristischen Personen: Vorgehen HR-Eintrag

A
  1. Beförderungsantrag an den Verwaltungsrat
  2. Protokoll des Verwaltungsrats mit dem Beschluss über den Beförderungsantrag
  3. Handelsregisteranmeldung
    − Auszug des Verwaltungsratsprotokolls mit Originalunterschriften oder beglaubigte
    Kopie des Verwaltungsratsprotokoll als Beilage zur HR-Anmeldung
    − Notariell beglaubigte Unterschrift der neuen zeichnungsberechtigten Person (z.B.
    auf der HR-Anmeldung oder als separate Wahlannahmeerklärung)
  4. Publikation im SHAB
    ▪ Löschung: Meldung an HR-Amt mit rechtsgültiger Unterschrift

− Der im Handelsregister eingetragene Unternehmenszweck der Danux Ltd. wurde über viele Jahre
hinweg wie folgt beschrieben: “Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften; Verwaltung von
Zelten aller Art; Handel mit Immobilien”.
− An der Generalversammlung vom 15. April 1979 wurde eine Änderung des Gesellschaftszwecks
beschlossen. Im Handelsregister wurde der Zweck der Gesellschaft geändert in “Halten von Anteilen
an anderen Gesellschaften und Verwaltung von Patenten aller Art”.
− Im Oktober 1979 kaufte Hans Morf, Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung, für die Danux
AG vier Mehrfamilienhäuser mit je fünfzehn Wohnungen. Der Verkäufer, Fritz Kugler, hatte seit vielen
Jahren Immobilienkaufverträge mit der Danux AG abgeschlossen und immer mit Hans Morf
verhandelt. Als die anderen Verwaltungsratsmitglieder zum ersten Mal von dem Geschäft erfuhren
und feststellten, dass der Kaufpreis überhöht war, teilte die Danux AG Fritz Kugler mit, dass sie den
Kaufvertrag als unverbindlich betrachtet.
− Sie argumentieren, dass Hans Morf seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Fritz Kugler
entgegnet, er habe von der Änderung des Gesellschaftszwecks nichts wissen können, da er von
Anfang April bis Mitte September im Ausland gewesen sei. Der Vertrag sei daher gültig zustande
gekommen. Wie ist die Rechtslage?

− Gemäss OR 718a können Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, im Namen
der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die mit dem Gesellschaftszweck vereinbar
sind.
− Mit der Änderung des Gesellschaftszwecks im Handelsregister wurde auch die
Vertretungsbefugnis der Verwaltungsratsmitglieder eingeschränkt. Der Verwaltungsrat Hans Morf
schloss einen Vertrag ab, der selbst bei weitester Auslegung des Gesellschaftszwecks nicht
mehr durch diesen gedeckt war.
− Der Einwand ist ausgeschlossen, dass eine Person von einer Eintragung im Handelsregister
keine Kenntnis hatte (positive Publizitätswirkung des Handelsregisters; OR 718a II, OR 933 I).
− Fritz Kugler kann sich daher nicht darauf berufen, dass er jahrelang mit der Danux AG
respektive mit Hans Morf Immobiliengeschäfte getätigt hat. Der Kaufvertrag wurde nicht gültig
abgeschlossen. Hans Morf hat sich gegenüber Fritz Kugler potentiell schadensersatzpflichtig
gemacht.

44
Q

Aussenverhältnis: Einzelunternehmen

  1. Wer kann ein Einzelunternehmen rechtsgültig vertreten?
  2. Wie muss ein Einzelunternehmer vorgehen, wenn einer seiner Angestellter im Namen
    des Einzelunternehmens Verträge abschliessen soll?
  3. Wie sind die Haftungsverhältnisse beim Einzelunternehmen?
A

− Inhaber des Einzelunternehmens
− Regeln der kaufmännischen Stellvertretung
− Prokura und Handlungsvollmacht (OR 458 ff.)
− Ohne HR-Eintrag spezielle Vollmacht benötigt (OR 32 ff.)
− Einzelunternehmer haftet für Schulden aus der Geschäftstätigkeit mit seinem ganzen
Geschäfts- und Privatvermögen

45
Q

Aussenverhältnis: Kollektivgesellschaft

  1. Kann ein Gesellschafter einzeln Verträge im Namen der Kollektivgesellschaft mit
    Dritten eingehen und damit die Mitgesellschafter verpflichten?
  2. Kann von der gesetzlichen Regelung der Einzelgeschäftsführungsbefugnis
    abgewichen werden?
  3. Mit welchen Varianten kann die gesetzliche Regelung der
    Einzelgeschäftsführungsbefugnis modifiziert werden?
  4. Was muss dabei beachtet werden?
A

− OR 563: Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind
gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter
zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
− Andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich
− Wirksamkeit gegenüber Dritten setzt entsprechenden HR-Eintrag voraus
− OR 555: In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung
eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter
oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern
Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.
− Beschränkung des Vertretungsrechts auf einzelne Gesellschafter
− Vertretung nur durch zwei Gesellschafter gemeinsam
− Vertretungsrecht der Mitarbeitenden gemäss Recht der kaufmännischen
Stellvertretung

46
Q

Aussenverhältnis: Kollektivgesellschaft

  1. Wer haftet für die Schulden der Kollektivgesellschaft?
  2. Haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der
    Gesellschaft?
  3. Kann ein Gesellschaftsgläubiger direkt auf das Privatvermögen eines Gesellschafters
    zugreifen?
  4. Kann ein Gesellschaftsgläubiger seinen ganzen Anspruch gegenüber einem
    einzelnen Gesellschafter geltend machen?
A

− OR 568 I: Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft
solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
− Solidarisch: Dritter kann von einem beliebigen Gesellschafter die gesamte
Gesellschaftsschuld verlangen (OR 143 ff.)
− Unbeschränkt: Jeder Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen
− OR 568 III: Der einzelne Gesellschafter kann jedoch […] für Gesellschaftsschulden
erst dann persönlich belangt werden, wenn […] die Gesellschaft aufgelöst oder
erfolglos betrieben worden ist.
− Persönlich: Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen
− Subsidiär: Nur falls das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, haften die
Gesellschafter persönlich
→ Gesellschafter haften subsidiär, persönlich, unbeschränkt und solidarisch

47
Q

Aussenverhältnis: Aktiengesellschaft

  1. Wer vertritt die AG?
  2. Muss ein Mitglied des VR Schweizer Bürger sein?
  3. Haften die Aktionäre für die Schulden der Gesellschaft?
  4. Können Sie vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschaftsschulden nur das
    Gesellschaftsvermögen haftet, Beispiele von Schutzbestimmungen zu Gunsten der
    Gläubiger nennen?
A

− Vertretung der Gesellschaft (OR 716b ff.)
− OR 718 I: Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. […]
− OR 718 II: Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren
Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
− Ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens
− OR 672 I: Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns
zuzuweisen.
→ Erhöhung des EK
− OR 680 II: Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär
nicht zu
→ Verbot der Einlagerückgewähr
− OR 725 ff.: Pflichten des VR bei drohender Zahlungsunfähigkeit / Kapitalverlust /
Überschuldung

48
Q

Aussenverhältnis: GmbH

  1. Wie ist die Vertretung der GmbH geregelt?
  2. Kann in den Statuten eine abweichende Regelung vorgesehen werden?
  3. Können auch Direktoren oder Prokuristen als Arbeitnehmer der GmbH für die
    Vertretung eingesetzt werden?
A

− OR 814 I: Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
− OR 814 II: Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss
mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein.
− OR 814 III: Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die
Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein.
− OR 814 VI: Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
− Möglichkeit der Einsatz von Direktoren oder Prokuristen als Arbeitnehmer der GmbH

49
Q

Aussenverhältnis: GmbH

  1. Haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden?
  2. Was ist eine «Nachschusspflicht»?
  3. Aus welchem Grund würden die Gesellschafter freiwillig eine «Nachschusspflicht» in
    den Statuten vorsehen?
  4. Welche Schutzbestimmungen zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger kennen Sie?
A

− OR 794: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das
Gesellschaftsvermögen.
− OR 795 I: Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen
verpflichten.
− Bestimmungen zum Schutz der Gläubiger
− OR 798 II: Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz
und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und
statutarischen Reserven abgezogen worden sind. → Erhöhung des EK
− OR 820: Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung

50
Q
A