Gesellschaftsrecht Flashcards
(42 cards)
Was versteht man unter dem Begriff der Gesellschaft?
vertraglicher Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks, § 705 BGB
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesellschaftsvertrag formbedürftig sein?
§ 311b I BGB.
Danach bedarf ein Vertrag, in dem sich ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben oder zu veräußern, der notariellen Beurkundung
Welche Anforderungen werden an den gemeinsamen Zweck i. S. des § 705 BGB gestellt?
Keine besonders hohen Anforderungen
In Betracht kommt jeder erlaubte, also nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßende Zweck, der dauerhaft oder vorübergehend verfolgt wird
Zu welchem Zeitpunkt liegt eine Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrages einer GbR vor?
wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit nach außen aufgenommen hat, wenn auch nur im Rahmen von Vorbereitungsgeschäften
Legen Sie die Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft dar!
Für die Zeit bis zur Geltendmachung des Fehlers ist die fehlerhafte Gesellschaft im Innen wie im Außenverhältnis als wirksam zu behandeln.
Vor Invollzugsetzung können die Gesellschafter Vertragsmängel auch mit Rückwirkung geltend machen, und zwar durch Anfechtung gegenüber allen Mitgesellschaftern oder durch Berufung auf die Nichtigkeit. Nach Invollzugsetzung kann die Gesellschaft nur noch mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst und abgewickelt werden.
Zu welchem Zeitpunkt entsteht die GbR?
mit Vertragsabschluss bzw. zu dem Zeitpunkt, den der Vertrag bestimmt
Zu welchem Zeitpunkt wird die OHG/KG gegenüber Dritten wirksam?
Für das Außenverhältnis bestimmt § 123 I HGB im Grundsatz, dass die OHG im Verhältnis zu Dritten spätestens zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie in das Handelsregister eingetragen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich Fragen des Außenverhältnisses nach den Vorschriften über die GbR. Werden einzelne Gesellschafter einer OHG vor der Eintragung rechtsgeschäftlich tätig, wird die Gesellschaft schon zu diesem Zeitpunkt nach außen wirksam, § 123 II HGB.
Maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt, also Handelsregistereintragung oder Geschäftsbeginn.
Ist die GbR rechtfähig?
Teilrechtsfähig …
Welche Vertretungsmöglickeiten gibt es bei der OHG?
§ 125 I HGB sieht im Grundsatz für jeden Gesellschafter einer OHG vor, dass er die Gesellschaft einzeln vertreten. Dies ist dispositiv, so dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergeben kann.
Für die OHG gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Nur Gesellschafter können organschaftliche Vertreter i. S. der §§ 125 ff. HGB sein.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 125 I HGB kann der Gesellschaftsvertrag für alle oder mehrere Gesellschafter bestimmen, dass diese die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten dürfen, § 125 II S. 1 HGB (Gesamtvertretung).
Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag anordnen, dass ein oder mehrere Gesellschafter – wenn nicht mehrere von ihnen zusammen handeln – in Verbindung mit einem angestellten Prokuristen vertretungsberechtigt sind, § 125 III S. 1 HGB (unechte Gesamtvertretung oder gemischte Gesamtprokura)
Was versteht man unter dem Prinzip der Selbstorganschaft?
Nur Gesellschafter können organschaftliche Vertreter i. S. der §§ 125 ff. HGB sein.
Stellen Sie die Haftung des Gesellschafters einer OHG dar
siehe Zusammenfassung …
Welchen Inhalt hat die Gesellschaftsschuld eines OHGGesellschafters?
Nach der herrschenden „Erfüllungstheorie“ entspricht der Inhalt der Gesellschafterschuld jedenfalls im Grundsatz demjenigen der Gesellschaftsschuld.
Diese „Inhaltsakzessorietät“ folgt aus dem Normzweck des § 128 HGB
Hindert § 128 S. 2 HGB haftungsbeschränkende Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Dritten?
Gem. § 128 S. 2 HGB sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zugunsten des Privatvermögens eines oder sämtlicher Gesellschafter beschränken, Dritten gegenüber unwirksam. Freilich besteht die Möglichkeit, Haftungsbeschränkungen einzelvertraglich mit dem Gläubiger zu vereinbaren (§ 311 I BGB – Vertragsfreiheit).
Welche Gründe rechtfertigen für die Haftungsverfassung der GbR eine Analogie zu §§ 128 ff. HGB?
Dieser Betrachtungsweise folgt
seit 2001 auch der BGH unter ausdrücklicher Einbeziehung der Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus § 31 BGB und der Haftung neu eintretender
Gesellschafter für Altverbindlichkeiten analog § 130 HGB. Tragendes Argument ist dabei der – allerdings nicht unumstrittene – Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der in Gemeinschaft mit Anderen Geschäfte betreibt, für die
daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Erläutern Sie die Abgrenzung zischen Innen und Außenverhältnis im Gesellschaftsrecht
Die Beantwortung sämtlicher gesellschaftsrechtlicher Fragen hängt maßgeblich davon ab, ob ein Problem des Innen oder des Außenverhältnisses vorliegt.
Das Außenverhältnis meint die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter dagegen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zueinander und zur Gesamthand.
Welche Arten der Beitragsleistung des Personengesellschafters kennen Sie?
Jeder Gesellschafter ist zur Beitragsleistung in gleicher Höhe verpflichtet, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, § 706 I BGB. Die Art der Beiträge ist nicht näher festgelegt. Es muss sich lediglich um geldwerte Leistungen handeln, die dem Gesellschaftsvermögen zugute kommen.
Für die Einbringung von Sachwerten enthält § 706 II BGB die Auslegungsregel, dass vertretbare und
verbrauchbare Sachen im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden.
Begründet die Treuepflicht des Gesellschafters Handlungs und Unterlassungspflichten oder wirkt sie als Rechtsausübungsschranke?
muss sich das Verhalten des Gesellschafters entsprechend dem gemeinsamen Zweck an den Belangen der Gesellschaft und seiner Mitgesellschafter
ausrichten.20 Die Treuepflicht wirkt doppelt: Sie begründet Handlungs und Unterlassungspflichten, und sie beinhaltet Rechtsausübungsschranken.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des
Gesellschafters in der OHG?
Ein verstoß gegen § 112 HGB begründet nach § 113 Abs.1 1.Hs. HGB einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter. Wegen der
Ein Verstoß gegen § 112 HGB begründet nach § 113 I 1. Hs. HGB einen Schwierigkeiten des Schadensnachweises gewährt das Gesetz der Gesellschaft wahlweise daneben ein Eintrittsrecht, § 113 I 2. Hs. HGB.
Welche Ersatz und Ausgleichsansprüche stehen einem Gesellschafter zu, der eine Gesellschaftsschuld getilgt hat?
…
Gegenüber den Mitgesellschaftern einer OHG besteht der Ersatzanspruch aus § 110 HGB nicht, da § 128 HGB im Verhältnis der Gesellschafter untereinander nicht anwendbar ist.
Erläutern Sie den Begriff der Notgeschäftsführungsbefugnis!
In der Regel kann kein Gesellschafter zur Erteilung seiner Zustimmung zu einer Maßnahme der Geschäftsführung gezwungen werden. Ausnahmsweise kann aber die Verweigerung der Zustimmung einen Pflichtverstoß darstellen mit der Folge, dass die fehlende Zustimmung für die Geschäftsführungsmaßnahme unbeachtlich ist.
Hier gilt § 744 II BGB analog, wonach eine Berechtigung zur
Notgeschäftsführung besteht.
Wie ist die Geschäftsführungsbefugnis bei der OHG nach der gesetzlichen Regelung ausgestaltet
OHG-Gesellschafter sind zur Geschäftsführung grundsätzlich alleine berechtigt (§ 115 Abs.1 HGB) die Geschäftsführungsbefugnis kann allerdings umfassend modifiziert werden (§ 109 HGB).
Beim Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist gem. § 116 HGB danach zu unterscheiden, ob gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftstätigkeiten verfolgt werden: Nach § 116 I HGB erstreckt sich die Befugnis zur Alleingeschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen des Beschlusses sämtlicher Gesellschafter, § 116 II HGB.
Welche Vermögensrechte und welche Mitverwaltungsrechte stehen dem Gesellschafter in der Personengesellschaft zu?
…
Welche Folge haben die in § 736 I BGB aufgeführten Tatbestände für die GbR?
Zwar haben die in § 736 I BGB aufgeführten Tatbestände nach den §§ 723, 724, 727, 728 BGB – wegen des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses der
Gesellschafter6 – die Auflösung der GbR zur Folge, doch handelt es sich bei diesen
Vorschriften um dispositives Recht. Die Gesellschafter können nach § 736 I BGB den Eintritt der gesetzlich festgelegten Rechtsfolge – Auflösung der GbR – vermeiden, indem sie im Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel vereinbaren. So wird erreicht, dass die GbR trotz Vorliegen eines gesetzlichen Auflösungsgrundes ohne den ausscheidenden Gesellschafter fortbesteht.
Was ist eine Fortsetzungsklausel und weshalb bedarf es dieser in der OHG nicht?
Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, führen die in § 131 III HGB aufgezählten Gründe (lesen!) bloß zum Ausscheiden eines OHGGesellschafters, nicht aber
zur Auflösung der Gesellschaft selbst.