Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

Was versteht man unter dem Begriff der Gesellschaft?

A

vertraglicher Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks, § 705 BGB

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2
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesellschaftsvertrag formbedürftig sein?

A

§ 311b I BGB.
Danach bedarf ein Vertrag, in dem sich ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben oder zu veräußern, der notariellen Beurkundung

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3
Q

Welche Anforderungen werden an den gemeinsamen Zweck i. S. des § 705 BGB gestellt?

A

Keine besonders hohen Anforderungen
In Betracht kommt jeder erlaubte, also nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßende Zweck, der dauerhaft oder vorübergehend verfolgt wird

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4
Q

Zu welchem Zeitpunkt liegt eine Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrages einer GbR vor?

A

wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit nach außen aufgenommen hat, wenn auch nur im Rahmen von Vorbereitungsgeschäften

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5
Q

Legen Sie die Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft dar!

A

Für die Zeit bis zur Geltendmachung des Fehlers ist die fehlerhafte Gesellschaft im Innen­ wie im Außenverhältnis als wirksam zu behandeln.
Vor Invollzugsetzung können die Gesellschafter Vertragsmängel auch mit Rückwirkung geltend machen, und zwar durch Anfechtung gegenüber allen Mitgesellschaftern oder durch Berufung auf die Nichtigkeit. Nach Invollzugsetzung kann die Gesellschaft nur noch mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst und abgewickelt werden.

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6
Q

Zu welchem Zeitpunkt entsteht die GbR?

A

mit Vertragsabschluss bzw. zu dem Zeitpunkt, den der Vertrag bestimmt

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7
Q

Zu welchem Zeitpunkt wird die OHG/KG gegenüber Dritten wirksam?

A

Für das Außenverhältnis bestimmt § 123 I HGB im Grundsatz, dass die OHG im Verhältnis zu Dritten spätestens zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie in das Handelsregister eingetragen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich Fragen des Außenverhältnisses nach den Vorschriften über die GbR. Werden einzelne Gesellschafter einer OHG vor der Eintragung rechtsgeschäftlich tätig, wird die Gesellschaft schon zu diesem Zeitpunkt nach außen wirksam, § 123 II HGB.
Maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt, also Handelsregistereintragung oder Geschäftsbeginn.

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8
Q

Ist die GbR rechtfähig?

A

Teilrechtsfähig …

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9
Q

Welche Vertretungsmöglickeiten gibt es bei der OHG?

A

§ 125 I HGB sieht im Grundsatz für jeden Gesellschafter einer OHG vor, dass er die Gesellschaft einzeln vertreten. Dies ist dispositiv, so dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergeben kann.
Für die OHG gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Nur Gesellschafter können organschaftliche Vertreter i. S. der §§ 125 ff. HGB sein.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 125 I HGB kann der Gesellschaftsvertrag für alle oder mehrere Gesellschafter bestimmen, dass diese die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten dürfen, § 125 II S. 1 HGB (Gesamtvertretung).
Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag anordnen, dass ein oder mehrere Gesellschafter – wenn nicht mehrere von ihnen zusammen handeln – in Verbindung mit einem angestellten Prokuristen vertretungsberechtigt sind, § 125 III S. 1 HGB (unechte Gesamtvertretung oder gemischte Gesamtprokura)

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10
Q

Was versteht man unter dem Prinzip der Selbstorganschaft?

A

Nur Gesellschafter können organschaftliche Vertreter i. S. der §§ 125 ff. HGB sein.

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11
Q

Stellen Sie die Haftung des Gesellschafters einer OHG dar

A

siehe Zusammenfassung …

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12
Q

Welchen Inhalt hat die Gesellschaftsschuld eines OHG­Gesellschafters?

A

Nach der herrschenden „Erfüllungstheorie“ entspricht der Inhalt der Gesellschafterschuld jedenfalls im Grundsatz demjenigen der Gesellschaftsschuld.
Diese „Inhaltsakzessorietät“ folgt aus dem Normzweck des § 128 HGB

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13
Q

Hindert § 128 S. 2 HGB haftungsbeschränkende Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Dritten?

A

Gem. § 128 S. 2 HGB sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zugunsten des Privatvermögens eines oder sämtlicher Gesellschafter beschränken, Dritten gegenüber unwirksam. Freilich besteht die Möglichkeit, Haftungsbeschränkungen einzelvertraglich mit dem Gläubiger zu vereinbaren (§ 311 I BGB – Vertragsfreiheit).

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14
Q

Welche Gründe rechtfertigen für die Haftungsverfassung der GbR eine Analogie zu §§ 128 ff. HGB?

A

Dieser Betrachtungsweise folgt
seit 2001 auch der BGH unter ausdrücklicher Einbeziehung der Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus § 31 BGB und der Haftung neu eintretender
Gesellschafter für Altverbindlichkeiten analog § 130 HGB. Tragendes Argument ist dabei der – allerdings nicht unumstrittene – Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der in Gemeinschaft mit Anderen Geschäfte betreibt, für die
daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem ganzen Vermögen haftet.

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15
Q

Erläutern Sie die Abgrenzung zischen Innen­ und Außenverhältnis im Gesellschaftsrecht

A

Die Beantwortung sämtlicher gesellschaftsrechtlicher Fragen hängt maßgeblich davon ab, ob ein Problem des Innen­ oder des Außenverhältnisses vorliegt.
Das Außenverhältnis meint die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter dagegen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zueinander und zur Gesamthand.

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16
Q

Welche Arten der Beitragsleistung des Personengesellschafters kennen Sie?

A

Jeder Gesellschafter ist zur Beitragsleistung in gleicher Höhe verpflichtet, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, § 706 I BGB. Die Art der Beiträge ist nicht näher festgelegt. Es muss sich lediglich um geldwerte Leistungen handeln, die dem Gesellschaftsvermögen zugute kommen.
Für die Einbringung von Sachwerten enthält § 706 II BGB die Auslegungsregel, dass vertretbare und
verbrauchbare Sachen im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden.

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17
Q

Begründet die Treuepflicht des Gesellschafters Handlungs­ und Unterlassungspflichten oder wirkt sie als Rechtsausübungsschranke?

A

muss sich das Verhalten des Gesellschafters entsprechend dem gemeinsamen Zweck an den Belangen der Gesellschaft und seiner Mitgesellschafter
ausrichten.20 Die Treuepflicht wirkt doppelt: Sie begründet Handlungs­ und Unterlassungspflichten, und sie beinhaltet Rechtsausübungsschranken.

18
Q

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des
Gesellschafters in der OHG?

A

Ein verstoß gegen § 112 HGB begründet nach § 113 Abs.1 1.Hs. HGB einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter. Wegen der
Ein Verstoß gegen § 112 HGB begründet nach § 113 I 1. Hs. HGB einen Schwierigkeiten des Schadensnachweises gewährt das Gesetz der Gesellschaft wahlweise daneben ein Eintrittsrecht, § 113 I 2. Hs. HGB.

19
Q

Welche Ersatz­ und Ausgleichsansprüche stehen einem Gesellschafter zu, der eine Gesellschaftsschuld getilgt hat?

A


Gegenüber den Mitgesellschaftern einer OHG besteht der Ersatzanspruch aus § 110 HGB nicht, da § 128 HGB im Verhältnis der Gesellschafter untereinander nicht anwendbar ist.

20
Q

Erläutern Sie den Begriff der Notgeschäftsführungsbefugnis!

A

In der Regel kann kein Gesellschafter zur Erteilung seiner Zustimmung zu einer Maßnahme der Geschäftsführung gezwungen werden. Ausnahmsweise kann aber die Verweigerung der Zustimmung einen Pflichtverstoß darstellen mit der Folge, dass die fehlende Zustimmung für die Geschäftsführungsmaßnahme unbeachtlich ist.
Hier gilt § 744 II BGB analog, wonach eine Berechtigung zur
Notgeschäftsführung besteht.

21
Q

Wie ist die Geschäftsführungsbefugnis bei der OHG nach der gesetzlichen Regelung ausgestaltet

A

OHG-Gesellschafter sind zur Geschäftsführung grundsätzlich alleine berechtigt (§ 115 Abs.1 HGB) die Geschäftsführungsbefugnis kann allerdings umfassend modifiziert werden (§ 109 HGB).
Beim Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist gem. § 116 HGB danach zu unterscheiden, ob gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftstätigkeiten verfolgt werden: Nach § 116 I HGB erstreckt sich die Befugnis zur Alleingeschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen des Beschlusses sämtlicher Gesellschafter, § 116 II HGB.

22
Q

Welche Vermögensrechte und welche Mitverwaltungsrechte stehen dem Gesellschafter in der Personengesellschaft zu?

A

23
Q

Welche Folge haben die in § 736 I BGB aufgeführten Tatbestände für die GbR?

A

Zwar haben die in § 736 I BGB aufgeführten Tatbestände nach den §§ 723, 724, 727, 728 BGB – wegen des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses der
Gesellschafter6 – die Auflösung der GbR zur Folge, doch handelt es sich bei diesen
Vorschriften um dispositives Recht. Die Gesellschafter können nach § 736 I BGB den Eintritt der gesetzlich festgelegten Rechtsfolge – Auflösung der GbR – vermeiden, indem sie im Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel vereinbaren. So wird erreicht, dass die GbR trotz Vorliegen eines gesetzlichen Auflösungsgrundes ohne den ausscheidenden Gesellschafter fortbesteht.

24
Q

Was ist eine Fortsetzungsklausel und weshalb bedarf es dieser in der OHG nicht?

A

Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, führen die in § 131 III HGB aufgezählten Gründe (lesen!) bloß zum Ausscheiden eines OHG­Gesellschafters, nicht aber
zur Auflösung der Gesellschaft selbst.

25
Q

Erläutern Sie den Abfindungsanspruch i. S. von § 738 I BGB.

A

???

26
Q

Was ist bei einer sog. Abfindungsklausel zu berücksichtigen?

A

Der Betrag des Abfindungsanspruchs ist grundsätzlich nach dem wahren Anteilswert zu ermitteln, der dann in einem zweiten Schritt nach dem Gewinnverteilungsschlüssel (§ 722 BGB) auf den ausgeschiedenen Gesellschafter umgelegt wird. Dieser wahre Anteilswert umfasst die wirklichen Werte des lebenden Unternehmens einschließlich des sog. inneren Geschäftswertes (stille Reserven, good will).

27
Q

Wie haftet der ausscheidende Gesellschafter?

A

Das Ausscheiden des Gesellschafters aus einer GbR führt nicht dazu, dass er dadurch sofort von seiner persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden befreit wird, vielmehr besteht
eine sog. Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters.17 Die Nachhaftung des Gesellschafters umfasst jedoch lediglich die bestehenden Altschulden der GbR, also solche Schulden, die vor seinem Ausscheiden seitens der Gesellschaft begründet wurden. Für
Neuschulden haftet er hingegen nicht.18 Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.
Die Nachhaftung des ausgeschiedenen GbR­Gesellschafters für Altschulden ist auf fünf Jahre begrenzt, § 736 II BGB i. V. m. § 160 HGB. Sie erfasst nur solche Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren fällig werden und gegen den ausscheidenden Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht werden.

28
Q

Nennen Sie die Ausscheidensgründe für einen OHG­Gesellschafter.

A

Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, führen die in § 131 III HGB aufgezählten Gründe bloß zum Ausscheiden eines OHG­Gesellschafters, nicht aber
zur Auflösung der Gesellschaft selbst.

29
Q

Wann kann ein Gesellschafter aus einer GbR bzw. OHG ausgeschlossen werden? Welcher Unterschied besteht zwischen beiden Gesellschaften?

A

Der zwangsweise Ausschluss eines GbR­Gesellschafters mit der Folge, dass die GbR weiterhin fortbesteht, ist unter den in § 737 BGB aufgeführten drei Voraussetzungen möglich (Fortsetzungsklausel, wichtiger Grund, Gesellschafterbeschluss). Hauptstreitpunkt ist dabei das Merkmal des wichtigen Grundes. Hier verweist § 737 BGB auf § 723 I 2 BGB. Erforderlich ist danach, dass von dem auszuschließenden Gesellschafter solche Störungen ausgehen, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft mit diesem für die übrigen
Gesellschafter unzumutbar ist.

30
Q

Wie ist das Hinzutreten neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft möglich?

A

31
Q

Erläutern Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen Aufnahmevertrag und Anteilsübertragung.

A

32
Q

Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters mit der Mitgliedschaft des Erblassers?

A

Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, führt der Tod eines GbR­ Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, § 727 BGB.
Seine Mitgliedschaft erlischt, und der in seiner Person mit dem Tod entstehende Abfindungsanspruch (§ 738 I 2 BGB i. V. m. § 105 III HGB) geht nach § 1922 I BGB auf den oder die Erben über.

33
Q

Was versteht man unter einer sog. Eintrittsklausel?

A

Eintrittsklausel nicht zum Anteilsübergang nach § 1922 I BGB, sondern zunächst bloß zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern. Die in der Klausel bezeichneten Personen haben jedoch ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft.

34
Q

Welche zwei Arten von Nachfolgeklauseln kennen Sie? Erläutern Sie diese!

A

ei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit sämtlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt.
Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, der zufolge nur ein Erbe oder einzelne Erben in die Gesellschafterstellung einrücken sollen, bezeichnet man als qualifizierte Nachfolgeklausel.

35
Q

Warum sollte eine Erbengemeinschaft nicht als solche in die Gesellschaft eintreten können?

A

Gegen den Eintritt der Erbengemeinschaft als solche in die Gesellschaft bestehen aber Bedenken, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft vor der Auseinandersetzung nach § 2059 BGB nur beschränkt haften. Dies ist mit dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der unbeschränkten Haftung in der Personengesellschaft
(§ 128 HGB) unvereinbar. Zudem führen auch das in § 2038 I BGB normierte Einstimmigkeitsprinzip, die Befugnis zur Veräußerung des Erbanteils (§ 2033 I BGB) und das Recht auf Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu Widersprüchen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht.

36
Q

Welche Schwierigkeiten können bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel auftreten? Wie sind diese zu lösen?

A

???

37
Q

Haftet der eintretende GbR­Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Eintritt entstanden sind?

A

???

38
Q

Welche Auflösungsgründe gibt es bei der GbR bzw. OHG?

A

Die Beendigung einer Personengesellschaft beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösung der GbR bzw. OHG tritt ein, wenn einer der in den §§ 723 bis 728 BGB, §§ 131 I, 133 HGB aufgezählten Auflösungsgründe vorliegt. Die Auflösung der Gesellschaft führt nicht sofort zu deren Erlöschen und auch nicht dazu, dass die ursprünglich bestehende Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit ändert. Die bisherige GbR bleibt als GbR und die OHG als OHG bestehen. Lediglich der Gesellschaftszweck wird mit dem Eintritt eines
Auflösungsgrundes geändert. An die Stelle des bisher bestehenden Gesellschaftszwecks tritt nunmehr der Zweck, die Gesellschaft abzuwickeln.
–> Mit Eintritt eines Auflösungstatbestandes wird die werbende Gesellschaft zur Abwicklungsgesellschaft.

39
Q

Wann tritt die Vollbeendigung einer Gesellschaft ein?

A

Die Auflösung der GbR oder OHG allein führt im Regelfall noch nicht zu deren Vollbeendigung. Vielmehr bewirkt der Eintritt des Auflösungsgrundes lediglich eine Zweckänderung: Die werbende Gesellschaft wird zur Abwicklungsgesellschaft (Liquidationsgesellschaft)

40
Q

Altmann, Brunner und Cremer gründen in München eine Großschneiderei unter der Firma ABC Textilmode OHG. A ist zur Zeit noch bei einem anderen Unternehmen beschäftigt. Deshalb soll die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erst mit Eintragung ins Handelsregister in drei Monaten erfolgen. Ohne Zustimmung des A kaufen B und C noch vor Eintragung ins Handelsregister im Namen der OHG zwanzig Nähmaschinen bei Volz. Gegen wen kann V seine Kaufpreiszahlungsansprüche (§ 433 II BGB) geltend machen?

A

Im Übungsfall wollen die Gesellschafter A, B und C eine Großschneiderei betreiben, so dass die Ausnahmen der §§ 2, 3, 105 II HGB nicht eingreifen. Der Geschäftsbeginn setzt das Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft voraus. B und C haben den Kaufvertrag mit V im Namen der OHG abgeschlossen. Der h. M. zufolge ist weiterhin erforderlich, dass das rechtsgeschäftliche Tätigwerden des Gesellschafters mit Zustimmung der übrigen
Mitgesellschafter erfolgt.101 Daran fehlt es hier aufgrund der fehlenden Zustimmung des A. Deswegen ist die OHG nach außen nicht wirksam geworden. Ein Anspruch des V gegen die OHG aus § 433 II BGB i. V. m. § 124 I HGB scheidet mithin aus.
Nach der herrschenden Gruppenlehre (unten Rn. 60 ff.) kommt allerdings eine Haftung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits existierenden GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen in Betracht. Dann müssten B und C die Gesellschaft wirksam vertreten haben. B und C sind gegenüber V zwar im Namen der OHG und nicht der GbR aufgetreten. Beide Rechtsformen gehen im Grundsatz aber von der Personenidentität ihrer Gesellschafter aus, so dass B und C auch im Namen der GbR tätig wurden. B und C müssen ferner im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
gehandelt haben. Gem. §§ 714, 709 BGB sind die Gesellschafter einer GbR gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. A, B und C haben einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer OHG geschlossen, bei der grundsätzlich jeder Gesellschafter allein vertretungsberechtigt ist, § 125 I HGB, und darin liegt zugleich eine anderweitige Bestimmung i. S. der §§ 714, 709 BGB. Somit handelten B und C auch im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Sie haben die GbR wirksam vertreten. V hat gegen die GbR nach allem einen Zahlungsanspruch aus § 433 II BGB.
Für diesen Anspruch haften A, B und C als GbR­Gesellschafter analog §§ 128 ff. HGB (unten Rn. 118 ff.), da B und C die GbR wirksam vertreten haben (oben Rn. 50). Daneben ist OHG­Recht zu prüfen: Mangels Außenwirksamkeit der OHG besteht keine Gesellschaftsverbindlichkeit aus § 124 I HGB und daher auch kein Anspruch des V gegen die Gesellschafter persönlich aus § 128 S. 1 HGB. Gleichwohl müssen sich diejenigen, die im Handelsverkehr als Gesellschafter einer OHG aufgetreten sind, nach Rechtsscheingrundsätzen in analoger Anwendung
des § 128 HGB als solche behandeln lassen (oben Rn. 49 ff.).102 Dies setzt voraus, dass die handelnden Gesellschafter den zurechenbaren Rechtsschein einer OHG gesetzt haben und der Dritte in schutzwürdiger Weise darauf vertraut hat. B und C sind gegenüber V als Gesellschafter der OHG aufgetreten und haben somit zurechenbar einen Rechtsschein für ihre Vertretungsmacht gesetzt. V hatte weder Kenntnis noch grob fahrlässig Unkenntnis von der fehlenden Registereintragung. Da er den Kaufvertrag im Vertrauen auf das Bestehen der ABC Textilmode OHG abgeschlossen hat, ist er schutzwürdig. Somit hat V gegen B und C einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB i. V. m. 128 S. 1 HGB analog.

41
Q

Althaus und Beller betreiben ein Tierfachgeschäft unter dem Namen Zoomühle GbR. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter allein geschäftsführungsbefugt. B ist der Ansicht, dass die GbR unbedingt 100 neue Kanarienvögel beim Großhändler Viemann für die Ausstellung erwerben muss, da die vorhandenen aufgrund ihres hohen Alters kaum mehr fliegen können. A widerspricht der beabsichtigten Geschäftsführungsmaßnahme. Darüber setzt sich B hinweg und schließt mit dem gutgläubigen V einen entsprechenden Vertrag. Ist die GbR wirksam vertreten worden?

A

Da nach dem Gesellschaftsvertrag A und B allein geschäftsführungsbefugt sind, sind sie ebenfalls allein vertretungsberechtigt, § 714 BGB. Aufgrund der Alleingeschäftsführungsbefugnis kann A der Vornahme des Geschäfts durch B jedoch widersprechen, § 711 S. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass das Geschäft unterbleiben muss, § 711 S. 2 BGB. Der Widerspruch des A wirkt sich gleichwohl nur auf die Geschäftsführungsbefugnis und somit auf das Innenverhältnis aus. Die für das Außenverhältnis zu V maßgebliche alleinige Vertretungsberechtigung des B bleibt davon unberührt. Da der Widerruf des A dem V nicht bekannt war, ist dieser auch schutzwürdig. B hat somit die GbR wirksam vertreten.

42
Q

Altmann, Brunner und Cremer betreiben in München die ABC Krankentransport OHG, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, ältere und gebrechliche Menschen zu Arztbesuchen oder Freizeitveranstaltungen zu bringen. C ist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, hat aber ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gesellschafter A und B. Da die Geschäfte sehr gut laufen, gründet C nach einiger Zeit im gleichen Einzugsbereich ein eigenes Unternehmen, das die gleichen Dienstleistungen anbietet. Dabei wird C als Geschäftsführer tätig. Können A und B von C Unterlassung verlangen?

A

Das von C geleitete Unternehmen steht im Wettbewerb zur ABC Krankentransport OHG. Über den Wortlaut des § 113 I HGB hinaus, wonach Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot nur Schadensersatzansprüche und ein Eintrittsrecht der Gesellschaft auslösen, können die übrigen Gesellschafter den anderen auch auf Unterlassung der Wettbewerbshandlung in Anspruch
nehmen.32 Umstritten ist aber, ob das Wettbewerbsverbot nur geschäftsführende Gesellschafter erfasst.
Ein Teil der Lehre stellt die nichtgeschäftsführenden den geschäftsführenden Gesellschaftern grundsätzlich gleich. Beide Gesellschaftergruppen seien nach §§ 705, 706 BGB i. V. mit § 105 III HGB gleichermaßen zur Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet und müssten daher alles unterlassen, was den
Gesellschaftsinteressen zuwiderläuft.33
A. A. zufolge seien nichtgeschäftsführende Gesellschafter vom Wettbewerbsverbot zumindest dann ausgenommen, wenn ihre Mitwirkungs­ und Überwachungsrechte im Sinne von § 716 II BGB bzw. § 118 HGB auf das zulässige Mindestmaß begrenzt seien. Denn in diesem Fall hätten die Gesellschafter in der Regel überhaupt keine Möglichkeit, ihre Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zum Nachteil der Gesellschaft zu
benutzen.34
C betreibt im Beispielsfall ein Konkurrenzunternehmen, so dass eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Die Mitwirkungs­ und Überwachungsrechte des C sind im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern auch nicht eingeschränkt, so dass C nach beiden Meinungen das Wettbewerbsverbot aus § 112 HGB zu beachten hat. Der Unterlassungsanspruch ist begründet.