Gewerbliche Einkünfte Flashcards
(36 cards)
Selbständigkeit (1)
- Abgrenzung vom Arbeitnehmer
- wer Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet
- Maßstab: auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werden.
- im Zweifel nach den Gesamtverhältnissen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
Nachhaltigkeit (2)
eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit - die Absicht genügt
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (3)
- Ausdruck der Markteinkommenstheorie: Abgrenzung des Markteinkommens zu anderen Vermögensmehrungen: entscheidend ist, dass die Leistungen wegen der Eigenschaft als Marktteilnehmer, und nicht aus anderen Gründen erbracht wird.
- wenn Güter oder Leistungen am Markt erkennbar für Dritte gegen Entgelt angeboten werden
- die Tätigkeit muss auf einen Güter- und Leistungsaustausch ausgerichtet sein.
- liegt auch vor, wenn wenn der Stpfl. seine Leistung nur an einen einzelnen Kunden oder oder einem eng begrenzten Kreis von Personen anbietet –> entscheidend ist die grundsätzliche Bereitschaft, auch für andere Auftraggeber zu arbeiten.
Gewinnerzielungsabsicht (4)
insbesondere Abgrenzung zur Liebhaberei:
- Totalperiode (Beginn bis Aufgabe oder Beendigung des Betriebs) einen Totalgewinn (das Gesamtergebnis der Totalperiode) – PROGNOSE
- Gewinnerzielungsabsicht nach äußeren Merkmalen zu beurteilen –> mehrjährige Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Führung objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet ist UND
- die Tätigkeiten wird aus Gründen ausgeübt, die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist (zweistufige Prüfung).
Beweis des ersten Anscheins bei Aufnahme einer Tätigkeit
keine Land- und Forstwirtschaft, freiberufliche Tätigkeit (5)
gesetzlich
keine private Vermögensverwaltung (Fruchtziehungsformel)
gesetzlich nicht geregelt
- Fruchtziehungsformel: Wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte i.S.e. Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt
gewerbliche Grundstückshandel
3-Objekte-Regel
- Beweislastregel, KEINE Freigrenze
- Ein gewerblicher Grundstückshandel mit bebauten Grundstücken ist anzunehmen, wenn der Stpfl mehrere Grundstücke erwirbt und innerhalb von etwa fünf Jahren nach Erwerb mehr als drei Objekte wieder veräußert.
gewerblicher Wertpapierhandel
auch umfangreiche Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren ist erst gewerblich, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. Beschäftigung von Mitarbeitern, erhebliche Fremdfinanzierung, Büroräume etc.
unechte oder echte Betriebsaufspaltung - allgemeine Funktionsweise
von der Rspr entwickelts Institut (Gewohnheitsrecht)
ein wirtschaftlich gesehen einheitliches Unternehmen wird rechtlich gesehen geteilt in Betriebs- und Besitzunternehmen
das Besitzunternehmen hält das Anlagevermögen, das Betriebsunternehmen das Umlaufvermögen; das Betriebsunternehmen führt das operative Geschäft; das Besitzunternehmen beschränkt sich darauf, dem Betriebsunternehmen die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verpachten
Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen
sachlich: die Verpachtung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen
personell: Besitz- und Betriebsunternehmen werden von einem einheitlichen Betätigungswillen getragen: die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen sind identisch (Beherrschungsidentität)
Betriebsaufspaltung: Rechtsfolgen
Betriebsunternehmen ist originär gewerblich
Besitzunternehmen: Durch die personelle Verflechtung ist in beiden Unternehmen ein einheitlicher Betätigungswille da, über den das Besitzunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und damit gewerblich tätig ist. –> auch das Besitzunternehmen ist originär gewerblich tätig.
vorweggenommene Betriebsausgaben
diejenigen, die unter Absicht der Betriebseröffnung der Vorbereitung der eigentlich werbenden Tätigkeit dienen; anders bei der GewSt!
Betriebsaufgabe und -veräußerung: Zweck und Abgrenzung zur Betriebsauflösung
Die Betriebsaufgabe findet in zeitlich konzentrierter Form statt!
Es soll vor allem die geballte Gewinnauswirkung der auf einen Schlag aufgedeckten stillen Reserven abgemildert werden. –> darum § 16 IV, 34
Veräußerung muss entgeltlich und definitiv sein.
Teilbetrieb Def
ein wirtschaftlich und organisatorisch selbständig lebensfähiger Teil des ganzen Betriebs.
Betriebsverpachtung (2 Behandlungsmöglichkeiten)
Es gibt ein WAHLRECHT des Stpfl. /Verpächterwahlrecht (Gewohnheitsrecht)
- Betriebsaufgabe (Aufgabegewinn) + VuV (§ 21 I 1 Nr. 1, Nr. 2)
- Betriebsunterbrechung –> der Gewerbebetrieb ruht
- Das setzt die Möglichkeit und Absicht voraus, den Betrieb später wieder aufzunehmen und fortzuführen
- Vermutung der Fortführungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb, so wie er ihn verpachtet hat, später wieder objektiv aufnehmen kann
- es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden.
- -> Aufschub der Besteuerung, denn stille Reserven werden nicht aufgedeckt.
- –> Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 21 III, denn es wird Betriebsvermögen genutzt
§ 16 IIIb Nr. 2: wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage weg ist.
Sonderbereich
“und” –> Zweck ist vor allem die Gleichstellung mit dem Einzelunternehmer, der auch nicht an sich selbst gewinnmindernde Miete, Zinsen oder Löhne zahlen kann. Darum die Umqualifizierung beim Gesellschafter.
Sonderbetriebsvermögen I
dem Mitunternehmer persönlich zuzurechnende Wirtschaftsgüter, die er zur Erzielung der gewerblichen Einkünfte einsetzt.
Hier geht es insbesondere um die schuldrechtliche Überlassung, und nicht die (gesellschaftsrechtliche) Einlage - noch immer bleibt die Zurechnung beim Mitunternehmer.
Sonderbetriebsvermögen II
Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter zur Stärkung des Betriebs der Gesellschaft oder seiner Beteiligung an der Gesellschaft dienen
Doppelstöckige Pers.Ges. - GmbH und Co KG
Die KG zahlt der Komplementär-GmbH 20.000 € Vergütung für die Geschäftsführung aus; diese macht Sonderbetriebsausgaben in selber Höhe geltend für den Lohn ihres eigenen Gesellschafters. Damit wäre der Gewinn der Mitunternehmerschaft um 20.000 € gemindert: das kann der Einzelunternehmer nicht –> der “natürliche” Geschäftsführer bezieht gewerbliche Einkünfte.
Es geht um eine wirtschaftliche Betrachtungsweise –> im Endeffekt wird der GmbH GF von der KG direkt vergütet.
§ 6 Abs. 3
Übertragung aller am Übertragungsstichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter, die eine funktionsfähige betriebliche Einheit bilden.
Betriebsaufspaltung Einleitungssatz
Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der Betriebsaufspaltung liegt vor,
wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von einer Person oder Personengruppe an
eine Personen- oder Kapitalgesellschaft vermietet werden und das vermietende (Einzel-)Unternehmen
(Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen)
sachlich und personell verflochten ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Vermietung von Wirtschaftsgütern als eine über
eine private Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit anzusehen.
BAS: wesentliche Betriebsgrundlagen
Solche Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und für die Betriebsführung ein besonderes Gewicht besitzen.
Privilegierung bei Betriebsveräußerung nach § 34 Abs. 1 , 2 EStG bei Vorabveräußerung einzelner WG
Es bestehen keine Bedenken, auf den bestehenden Restbetrieb die Ermäßigungen anzuwenden - denn bei den anderen WG wurden die stillen Reserven ja aufgedeckt.
Bei den einzelnen WG richtet sich die Privilegierung nach der zeitraumbezogenen Betrachtung; es braucht einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, da nur dann die aufgedeckten stillen Reserven zu einer Erhöhung der Progression führen (“geballt”).
Privilegierung nach § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG
Der Aufbau unternehmerischen Vermögens ist häufig ein wesentlicher Teil der Altersvorsorge - diese einmal im Leben Gewinne aus der Veräußerung der betrieblichen Einheit sollen unter besonders günstigen Bedingungen vereinnahmt werden können.
Abweichend von § 34 Abs. 1 geht es hier jedoch um eine ZEITPUNKTBETRACHTUNG: Entscheidende Frage ist, ob noch eine betriebliche Einheit veräußert wird.
Die Gesamtplan-Rechtsprechung findet keine Anwendung.