Grundrechte Definitionen Flashcards

1
Q

Art. 2 II 2 GG - Sachlicher SB

“Freiheit der Person”
iSd Art. 2 II 2 GG

A

geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit

positiv: Recht, jeden an sich zugänglichen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten/ihn zu verlassen

negativ: Recht an dem Ort zu bleiben, an dem man sich befindet/jeden beliebigen Ort zu meiden

SB nicht betroffen: K in Psychiatrie wird in Einschluss genommen
s. Fall aus Kiss-Klausurenkurs

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2
Q

Art. 2 II 2 GG

Eingriff in den SB
Was ist hier zu unterscheiden?

A

Freiheitsentziehung = spezielle Freiheitsbeschränkung
* Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit,
* die auf einen eng umgrenzten Raum +
* nicht nur kurzfristig erfolgt
z.B. Freiheitsstrafe, Arrest, U-Haft, Unterbringung in geschlossener Anstalt

Sonstige Freiheitsbeschränkung:
* alle Maßnahmen, die keine Freiheitsentziehung darstellen
* = Maßnahmen, die den Einzelnen durch physischen Zwang/Drohung daran hindern einen begrenzten Raum zu verlassen
* zeitlich: auf Dauer der Durchführung einer bestimmten Maßnahme begrenzt

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3
Q

Art. 2 II 2 GG

RF des Eingriffs

A

1. Festlegung der Schranke: QUALIFIZIERTER GESETZESVORBEHALT für Freiheitsentziehung + Sonstige Freiheitsbeschränkung
Art. 104 I 1 überlagert den einfachen Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II 3 GG

2. Schranken-Schranken
a. Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden formellen Gesetzes
b. ggf. Verf-M des eingreifenden materiellen Gesetzes
c. Verf.-M des Einzelaktes
* bei Freiheitsentziehung: Verfahrensanforderungen in Art. 104 II-IV GG
* bei sonstigen Freiheitsbeschränkungen–> Verfahrensanforderungen in Art. 104 I 2 GG

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4
Q

Art. 2 I GG - Allg. Handlungsfreiheit

Allgemeine Handlungsfreiheit
Sachlicher SB?

A

eA: PersönlichkeitskernT oder RelevanzT
schützt nur enge persönliche Lebenssphäre
–> nur Verhalten, das von besonderer Relevanz für Persönlichkeitsentwicklung ist
–> nicht jedes Verhalten erfasst
Arg.: Wortlaut des Art. 2 I GG (“freie Entfaltung der Persönlichkeit”)
Arg.: sonst Banalisierung von GRen

h.M. schützt Allg. HandlungsF, also jedes menschliche Verhalten
* Arg.: fehlende Bestimmtheit der RelevanzT
* Arg.: Funktion des Art. 2 I GG als Auffang-GR
* **Arg.: Historie **–> geplante Fassung: “Jeder kann tun & lassen, was er will” nicht feierlich genug

muss heute nicht mehr ganz so ausführlich dargestellt werden

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5
Q

Art. 2 I - Allg. Handlungsfreiheit

Rechtfertigung
1. Festlegung der Schranke

A

Schrankentrias
“Verfassungsgemäße Ordnung” = die ges. RO
d.h. jedes (formell + materiell verf.gem.) Gesetz
–> EINFACHER GESETZESVORBEHALT

“Rechte anderer” und “SittenGe” haben daneben keine eigenständige Bedeutung

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