GS Flashcards

(76 cards)

1
Q

Kausalität

A

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat

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3
Q

Subjektiver Tatbestand

A

Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis sämtlicher Tatumstände

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4
Q

Eventualvorsatz

A

Täter hält Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt die billigend in Kauf

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5
Q

Vorsatz 2. Grades

A

Täter ist bewusst, dass der Tatbestand verwirklicht wird

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6
Q

Absicht

A

Täter will Tatbestand verwirklichen

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7
Q

Bewusste Fahrlässigkeit

A

Täter erkennt Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, vertraut aber pflichtwidrig ernsthaft auf ihr Ausbleiben

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8
Q

Angriff

A

Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen

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9
Q

Gegenwärtiger Angriff

A

Unmittelbar bevorstehend, grade stattfindend, noch andauernd

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10
Q

Rechtswidriger Angriff

A

Steht im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt

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11
Q

Erforderlichkeit

A

Die Handlung muss geeignet und das mildeste von mehreren gleich wirksamen Mitteln sein

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12
Q

Geeignetheit

A

Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Verteidigungshandlung den Angriff beendet oder erschwert

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13
Q

Mildestes Mittel

A

Richter bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden an

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14
Q

Angemessenheit

A

Die Handlung darf nicht gegen die Gesamtrechtsordnung und deren Prinzipien verstoßen

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15
Q

Gebotenheit

A

Geboten ist eine Handlung nicht, wenn Einschränkungen des Notwehrrechts aus rechtsethischen Gründen vorliegt.

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16
Q

Gefahr

A

Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf

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17
Q

Gegenwärtige Gefahr

A

Der zu erwartende Schadenseintritt kann durch späteres Handeln nicht mehr aufgehalten werden oder der Zustand kann jederzeit in einen Schaden umschlagen

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18
Q

Frische Tat

A

Frisch ist die Tat dann, wenn noch ein unmittelbar örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu ihr besteht

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19
Q

Tat

A

Jede rechtswidrige und schuldhaft begangene Straftat

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20
Q

Täter

A

Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich, handelt es sich um Mittäter

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21
Q

Teilnehmer

A

Teilnehmer ist, wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Tat bestimmt oder zu einer solchen Tat Hilfe leistet

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22
Q

Bestimmen

A

Der Anstifter muss den den Täter zur Haupttat bestimmt haben
Hervorrufen des Tatentschlusses

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23
Q

Doppelter Anstiftervorsatz

A

Der Vorsatz des Anstifters muss sich sowohl auf die Umstände beziehen, die die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellen, als auch auf das Hervorrufen des Tatentschlusses

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24
Q

Hilfeleisten

A

Jede Förderung der Haupttat

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25
Doppelter Gehilfenvorsatz
Der Vorsatz des Gehilfen muss sich sowohl auf die Umstände beziehen, die die vollendete vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellen, als auch auf das Hilfeleisten
26
Kein fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die zur Tatausführung vorgenommene Handlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der Täter erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
27
Unbeendeter Versuch
Wenn der Töter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist
28
Beendeter Versuch
Wenn der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zum Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich ist
29
Freiwilligkeit
Der Täter handelt freiwillig, wenn er die Tat aus autonomen Motiven aufgibt
30
Tatentschluss
Umfasst den Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, sowie das Vorliegen sonstiger subjektiver Merkmale
31
Unmittelbares Ansetzen
Der Täter setzt unmittelbar an. Wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet und Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen
32
Sache
Körperlicher Gegenstand
33
Fremd
Nicht im Alleineigentum des Täters, nicht herrenlos
34
Beweglich
Kann fortgeschafft werden
35
Beschädigung
Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung der Funktion
36
Zerstört
Weitgehende Beschädigung, Brauchbarkeitsverlust, Existenzverlust
37
Gesundheitsschädigung
Jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften, d.h. von den normalen Körperfunktionen nachteilig abweichenden Zustands
38
Körperliche Misshandlung
Üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
39
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
40
Gewahrsam
Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene (tatsächliche) Sachherrschaft einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
41
Gewahrsamsbruch
Die Aufhebung fremden Gewahrsams gehen oder ohne den Willen des früheren Gewahrsamsinhabers
42
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn er oder ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er ungehindert die Herrschaft über die Sache ausüben kann
43
Aneignungsabsicht
Der Töter hat die Absicht, die Sache selbst oder den unmittelbar in ihr verkörperten Wert dem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben
44
Enteignungsvorsatz
Der Täter muss mit dem mindestens bedingten Vorsatz gehandelt haben, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung zu verdrängen
45
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Wenn auf die Übereignung der Sache kein Anspruch besteht
46
Vorsatz Rechtswidrigkeit der Zueignung
Der Täter muss die Rechtswidrigkeiten Zueignung zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen
47
Umschlossener Raum
Jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr Unbefugter umgeben ist
48
Einbrechen
Ein Einbrechen setzte die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung voraus
49
Gefährliches Werkzeug
I.s.d. § 244 I Nr. 1a Gegenstände, bei denen typischerweise Verletzungsgefahren bestehen
50
Bei sich führen
Voraussetzung: Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung verfügbar, d.h. dass der Täter ohne besondere Schwierigkeiten auf ihn zugreifen kann
51
Sonstige Werkzeuge/ Mittel
Gegenstände die ungefährlich sind und nicht unter §244 I Nr. 1a fallen
52
Bande
Eine Bande setzt den Zusammenschluss mehrerer Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen.
53
Wohnung
Voraussetzung: -geschlossener, überdachter Raum -dient min vorübergehend Menschen als Unterkunft -Mittelpunkt privater Lebensgestaltung
54
Einsteigen
Jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Betreten nicht bestimmte Öffnung
55
Eindringen mit falschem Schlüssel
Wenn der Täter einen Verschluss unter Verwendung eines Schlüssels, der durch den Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt ist oder eines anderen auf den Schließmechanismus wirkenden hierzu nicht bestimmten Werkzeuge öffnet
56
Behältnis
Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
57
Gewerbsmäßiger Diebstahl
Wenn der Täter sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichen Umfang erschaffen will
58
Waffe
Jeder bewegliche Gegenstand der dazu bestimmt und geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Menschen hervorzurufen
59
Gift
Jeder organische und anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen
60
Andere gesundheitsschädigende Stoffe
Stoffe die auf mechanisch, biologischen Wege wirken und dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen
61
Beibringen
Der Stoff wird in der Art mit dem Körper verbunden, dass er seine Wirkung entfaltet
62
Gefährliches Werkzeug
Jeder körperliche bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeiführen
63
Hinterlistiger Überfall
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen, bei dem der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
64
Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Täter muss mit mindestens einer weiteren Person unmittelbar am Tatort zusammenwirken
65
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Voraussetzung, dass das Verhalten des Täters in konkreten Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden
66
Befriedetes Besitztum
Flächen, die in äußerlich erkennbarer Weise mit zusammenhängenden Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sind.
67
Tötung eines Menschen
Ableben eines Menschen durch Einwirkung eines anderen
68
Disponibilität des Rechtsgutes
Der Verzicht auf das Rechtsgut muss zulässig sein
69
Verfügungsbefugnis
Der Einwilligende muss Alleineigentümer des Rechtsgutes sein
70
Einwilligungsfähigkeit
Der Einwilligende muss nach seiner geistigen Entwicklung in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des Verzichts auf den Rechtsgutschutz zu erkennen und zu beurteilen
71
Keine Willensmängel
Darf nicht an Willensmängel leiden (Drohung)
72
Erklärung vor der Tat nach außen
Ausdrückliche oder konkludente Erklärung nach außen
73
Notwehrfähigkeit des Rechtsgutes
Jedes Individualrechtsgut
74
Gefahrabwendungswille
Handeln in Kenntnis der Umstände, die die Notstandslage begründen und einen Gefahrabwendungswillen voraussetzt
75
Verteidigungswille
Kenntnis von der Notwehrlage und handelt um Angriff abzuwehren
76
Gemeinschaftlicher Tatentschluss
Jeder Mittäter muss subjektiv einen Tatentschluss gerichtet auf die gemeinsame Verwirklichung eines seiner Art nach bestimmten Delikts haben.