Handelsrecht Flashcards
(49 cards)
Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff (def.)
Betrieb eines Handelsgewerbes
Was ist ein Gewerbe?
offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe
Tätigkeit ist offen, wenn […]
[…] sie nach außen in Erscheinung tritt; bloße innere Absicht genügt nicht; für Dritte erkennbar
Tätigkeit ist planmäßig, wenn […]
[…] sie auf eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften in einem bestimmten (auch kurzen Zeitraum) gerichtet ist; Wille, nur gelegentlich Geschäfte zu tätigen, genügt nicht
Tätigkeit ist erlaubt, wenn […]
[…] sie nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt
Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn […]
der Handelnde die Absicht hat, aus der Tätigkeit einen Überschuss an Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen; unerheblich ist aber der tatsächliche Gewinn
Tätigkeit ist selbstständig, wenn […]
[…] der Handelnde keinen Weisungen nach Art, Ort und Dauer der Tätigkeit unterliegt; siehe § 84 Abs. 1 HGB; maßgeblich rechtliche, nicht wirtschaftliche Selbstständigkeit
freie Berufe iSd. HGB
z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Künstler
Istkaufmann nach […]
§ 1 HGB
§ 1 HGB - Handelsgewerbe
Grundsatz: jedes Gewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe
-> Kaufmannseigenschaft wird vermutet
§ 1 HGB - Handelsgewerbe (Ausnahme)
wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbereich nicht erfordert (sog. Größenkriterium)
definition: Größenkriterium
für Kaufmannsbegriff muss nach Art und Umfang ein kaufmännisch eingerichteter GWB notwendig sein = Einrichtungen, die eine ordentliche und übersichtliche GF ermöglichen, z.B. Buchführung, Inventur
Größenkriterium “Gesamtbild des Betriebes”
Umfang: MA-Zahl, Umsatz, Zahl der Betriebsstätten
Art: Vielfalt der Erzeugnisse, Buchführung, Kredite
§ 1 HGB - Betrieb des Gewerbes
- Kaufmann ist nur derjenige, der das Handelsgewerbe selbst betreibt
- Betreiber: in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden
- nicht: Prokurist, GF einer Kapitalgesellschaft
Ist-Kaufmann entsteht […]
[…] unabhängig von Eintragung ins Handelsregister -> nur deklaratorisch
§ 1 HGB - Ende
mit Aufgabe des Betriebs
definition: Optionskaufmann (Kannkaufmann) nach §§ 2,3 HGB kraft Eintragung
Kleingewerbetreibende gemäß § 2 HGB sowie Land- und Forstwirte (§ 3 Abs. 2 HGB)
Optionskaufmann - Kleingewerbetreibender
- GWB erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
- Kannkaufmann ist noch nicht kraft seiner Tätigkeit Kaufmann, sondern kann Kaufmann werden bei Eintragung ins Handelsregister (konsitutiv)
- Voraussetzung: Gewerbe
- Ende: mit Löschung im Handelsregister oder Aufgabe des Betriebs
Formkaufmann: Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) gelten […]
[…] nach §§ 3 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 3 GmbHG als Kaufleute iSv. § 6 Abs. 1, 2 HGB
-> kraft Gesetzes Kaufleute (sog. Formkaufmann)
Formkaufmann: Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) wird in […]
[…] § 6 Abs. 1 HGb die Kaufmannseigenschaft verliehen
- persönlich haftender Gesellschafter der oHG und Komplementär der KG = Kaufleute, nicht aber der Kommanditist
Formkaufmann: Verein, Stiftung, eG
Kaufmannseigenschaft richtet sich gemäß $ 6 Abs. 2 HGB nach den einschlägigen Gesetzen
-> danach ist eG Formkaufmann nach $ 17 Abs. 2 GenG; unabhängig ob Handelsgewerbe oder nicht
definition: Scheinkaufmann
muss in zurechenbarer Weise nach außen den Rechtsschein gesetzt haben, dass er Kaufmann sei, und dieser Rechtsschein muss für die Rechtshandlung des auf ihn vertrauenden Dritten ursächlich gewesen sein
Scheinkaufmann: Voraussetzungen
(1) Rechtsschein: so dass Gegner berechtigtes Vertrauen auf Kaufmannseigenschaft des Handelnden haben
(2) Zurechenbarkeit
(3) Schutzbedürftigkeit des Dritten
(4) Kausalität: Handeln in Kenntnis der Rechtslage und im Vertrauen hierauf
- Scheinkaufmann muss nicht eingetragen sein
- Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten; Dritter hat Wahlrecht
- alle Normen anwendbar
Firma ist der […]
[…] Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB)