IndivArbR- Anbahnung AV Flashcards
(31 cards)
Richtlinie Stellenausschreibung
- § 11 AGG: Beachtung des Allg Gleichbehandlungsgesetz
- kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot des §7 AGG
Verstoß gegen §11 AGG
~ ist eine Tatsache, die gemäß §22 AGG eine ungerechtfertigte Benachteiligung vermuten lässt (Beweislastumkehr)
- kann AG Vermutung nicht widerlegen, hat Bewerber einen Entschädigungsanspruch (§15I,II)
Ansprüche des Stellenbewerbers
- ernstliche Aufforderung zur Vorstellung seitens AG
- begründet Auftragsverhältnis §§662 ff
- Auftragsleistung: Aufsuchen zur Vorstellung - AN entstehen Aufwendung durch Vorstellung
- Erstattung der erforderl Kosten §670
- NICHT: Verdienstausfall §§616, 629
- unabhängig von späterer Begründung eines AV - Rückgabe der Bewerbungsunterlagen (Rücksendung zahlt AG)
- bei Beschädigung der Bewerbungsunterlagen Verletzung der vorvertragl Pflichten
Aufklärungspflicht des Bewerbers
- AG trägt Informationslast- u risiko
- Bewerber brauch nicht ungefragt auf Umstände hinweisen, die Vertragsschluss entgegenstehen/ Entscheidung beeinflussen
Ausnahme bei Aufklärungspflichten des Bewerbers: Offenbarungspflicht
- wenn AG nach Treu u Glauben eine Mitteilung erwarten darf
- AN muss Tatsachen ungefragt offenbaren!
a) wenn die betr Umstände den AN die Erfüllung des AV von vornherein unmöglich machen (zB Wettbewerbsverbot)
b) sonst für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind
zB Verurteilung mit Gefängnis/Krankheit/Behinderung
NICHT wenn eine entspr Frage des AG unzulässig ist
Schutz des AG-Interesses
durch Privatautonomie Art.2I, 12 I GG
Schutz des AN-Interesses
durch bes Grundrechte, Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts Art.2I, 1I
Fragerecht des AG
Abwägung zw berechtigten, billigenswerten u schutzwürdigen Interesse an Antwort der Frage u Geheimhaltung der pers Lebensumstände des AN
- je eher Frage mit berufl Sphäre zusammenhängt, desto eher zulässig
- je stärker Frage in private Sphäre einreicht, desto eher unzulässig
- generell zulässige Fragen
= Fragen, die in einem sachl Zus.hang mit der angestrebten Tätigkeit stehen
- fachl Qualifikationen
- berufl Werdegang (inkl Dauer, Zahl)
- begrenzt zulässige Fragen
- Vorstrafen (muss nur beantwortet werden wenn noch nicht getilgt u von Bedeutung für Stelle)
- generell unzulässige Fragen
= Fragen, die Arbeitsaufgaben nicht berühren od derart in das allg Pers.recht eingreifen, dass auch eine umfassende Interessenabwägung ein Fragerecht des AG nicht rechtfertigt
- stehen grundrechtl geschützten AN Interesse entgegen
- zB Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, verbotene Merkmale aus §1 AGG
Frage nach Behinderung
- vor der Einstellung unzulässig §7 iVm §1, jedoch gem §8 ausnahmsweise gerechtfertigt wenn wesentl u entscheidende Anforderung
- im laufenden AV u vor Kündigung grds zulässig
Rechtsfolge einer Falschauskunft
a) einer zulässigen Frage
- AG kann wg arglistiger Täuschung §123 anfechten
- SE wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, uU auch Delikt
- auch wenn Aufklärungspflicht nicht erfüllt wird
Rechtsfolgen einer Falschauskunft
b) einer unzulässigen Frage
- da nur mit wahrheitswidriger Antwort nicht von Nachteil besteht ein “Recht zur Lüge”
- weder Anfechtung noch SE
Vorvertragl Pflichten des AN
- Offenbarungspflichten (Aufklärungspflicht u Falschauskunft über zulässige Frage)
- Anfechtung u seltener SE
Vorvertragl Pflichten des AG
- Offenbarungspflichten (Aufklärungspflichten)
- muss nach Treu u Glauben ungefragt auf Umstände hinweisen, die für Entschluss des Verhandlungspartners erkennbar von entscheidender Bedeutung sind u sich nicht aus Sachlage ergeben
- zB fehlende Zustimmung des Betriebsrats
Verhältnis Anfechtung u Kündigung
- beides Gestaltungsrechte die einander nicht ausschließen, da ansonsten Kündigungsverbote u -beschränkungen sämtl Willensmängel bei Abschluss des AV unbeachtl machen
- Schutz der Kündigungsverbote wird nur gewährt wenn das AV rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist
- bei unklaren Erklärungswortlaut muss durch Auslegung ermittelt werden ob Anfechtung od Kündigung gewollt ist
Schema: Anfechtung des AV wegen arglistiger Täuschung (zB Schwangerschaft) §123
I. Anfechtungserklärung
II. Kein Ausschluss der Anfechtung wg §17 MuSchG
- werden Kündigungsverbote/-beschränkungen §17 MuSchG umgangen?
- nur schutzbedürftig, wenn AV rechtsfeherfrei zustande gekommen ist
III. Anfechtungsgrund: §119 (verkehrswesentl Eigensch) (-)
IV. Anfechtungsgrund: §123: Arglistige Täuschung §123 1.Fall
a. Täuschung durch pos Tun (unrichtige Antwort) od Unterlassen (Offenbarungspflicht)
b. Arglist (=Handeln mit Täuschungswillen/ Vorsatz)
c. Rechtswidrigkeit der Täuschung: zul Frage wird falsch beantw
aa. zulässige Frage? wenn (-) dann Recht zur Lüge
bb. Falsche Beantwortung (Fehlvorstellung des Bewerbers ist unbeachtlich!!)
d. Kausalität für WE (zu bejahen wenn AG seine WE nicht ohne die Täuschung nicht od anders abgegeben hätte, auch mitursächlich)
“Täuschung”
liegt durch AN vor, wenn dieser Tatsachen vorspiegelt, entstellt od verschweigt u dadurch beim AG eine unrichtige Vorstellung (Irrtum) erregt, bestärkt, aufrechterhält
Widerrechtlichkeit/ RWK der Täuschung
-> eine zulässige Frage wird falsch beantwortet
- Informationsinteresse des AG vs Grundrechte AN
- nur anzuerkennen wenn AG im Hinblick auf das AV ein berechtigtes, billigenswertes u schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage hat, welches das Interesse des AN best Umstände geheimzuhalten überwiegt
“Arglist”
liegt vor wenn Bewerber wusste od erkennen musste, dass die von ihm vorgespiegelte od verschwiegene Tatsache für die Entscheidung des AG wesentlich sein konnte ein AV zu begründen (=Täuschungswille)
- Heimtücke wird nicht verlangt
RF: Wirkung der Anfechtung bei einem bereits aufgenommenen Arbeitsverhältnis
- grds KEINE Rückwirkung (ex tunc), da eine Rückabwicklung bereits erbrachter Arbeitsleistung nicht mögl ist
= daher ex-nunc- Wirkung (ab Zeitpkt der Anfechtung) - Ausnahme: ex-tunc wenn AV schon vor der Anfechtungserklärung des AG außer Vollzug gesetzt wurde, da dann keine Abwicklungsprobleme nach §§812 ff entstehen
Schema: Anfechtung des AV wg Irrtum über verkehrswesentl Eigenschaft §119 II
I. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln auf AV
- werden Kündigungsverbote/-beschränkungen umgangen?
- nur schutzbedürftig, wenn AV rechtsfeherfrei zustande gekommen ist
II. Anfechtungsgrund: Irrtum über verkehrswesentl Eigensch §119 II
- verkehrswesentl Eigenschaft
- Kausalität
III. Anfechtungsfrist: 2 Wochen (wg §626 II)
“verkehrswesentl Eigenschaft einer Person”
= neben körperl Merkmalen auch die tats u rechtl Verhältnisse u Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Arbeit von Bedeutung u nicht nur vorübergehender Natur sind
-> Beachte: darf der AG nach best Dingen nicht fragen, so sind diese auch nicht verkehrswesentlich