Inhalt und Theorien Flashcards
(211 cards)
Rechtsquellen
- Voraussetzungen des ungeschriebenen Gewohnheitsrechts
Übung - „consuetudo“
Dauer - „tempus“
Rechtsüberzeugung „opinio iuris“
Richterrecht
das Urteil des Richters hat keinen Rechtsquellencharakter
nicht an die Entscheidungen andere Richter gebunden
Präzedenzfall
keine rechtliche Bindungswirkung
hohe Inzidenzwirkung —> Aussicht auf Erfolg wächst
die gestufte Rechtsordnung
Europarecht (Vorrang: Anwendungsrecht) > Verfassungsrecht> Parlamentsgesetz
nachkonstitutionelle Gesetze wurden nach Inkrafttreten des GG erlassen oder vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen
Gleichordnung und Unterordnung (Privatrecht - öffentliches Recht - Strafrecht)
Privatrecht - Gleichordnungsverhältnis
öffentliches Recht - Über-/Unterordnung
Theorie zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht
Subjekttheorie
- welches Rechtssubjekt handelt
Interessentheorie
- handeln im privaten oder öffentlichen Interesse (Staat kann aber auch im öffentlichen Interesse agieren)
Subordinationstheorie
- Gleichordnung oder Subordination (Bürger/Bürger oder Staat/Bürger)
Sonderrechtstheorie
- öffentliches Recht liegt vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt/ verpflichtet
Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts
Privatautonomie
- Vertragsfreiheit (Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit) - Testierfreiheit (Recht des Erblassers) - Vereinigungsfreiheit (bspw Gründung einer AG/ GmbH)
Trennungsprinzip
ein Abschluss von Schuldverträgen ändert nicht die dingliche Güterzuordnung
- es ist zwischen schuld- und sachenrechtlicher Ebene zu trennen - Kaufverträge ändern nichts an der Eigentumsverteilung - Enteignung ohne schuldrechtliches Geschäft - ein Kaufvertrag verpflichtet eine Übereignung
Sinn des Trennungsprinzips: Gestaltungsfreiheit
Abstraktionsprinzip
der Mangel des schuldrechtlichen Gesetzes berührt nicht die Wirksamkeit des dinglichen Gesetzes, auch wenn Fehler vorliegen muss dies getrennt beurteilt werden
- die Fehler des schuldrechtlichen Geschäfts beeinflussen nicht die dingliche Güterzuordnung
Sinn des Abstraktionsprinzips: stärkt den Rechtsverkehr, sichere Güterzuordnung
Gliederung des BGB - die fünf Bücher
- der allgemein Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Rechtsstreiten des BGB
- AT und die folgenden Bücher
die Regelungen des AT gelten für alle vier folgenden Bücher des BGB
- Ausnahme: Spezialregeln kann von Grundregel abweichen
im Zivilrecht liegen die Grundregeln im AT
allgemeine Regeln im AT und Spezialregeln in den folgenden Büchern
Strukturelemente
- Personen und Rechtsfähigkeit
natürliche Personen
- sind rechtsfähig (können Rechte und Pflichte tragen)
—> § 1 BGB - Ausnahmen bspw § 1923 BGB
juristische Personen
- sind ein Verband von mehreren Personen (bspw GmbH, AG etc.) und werden als selbstständige Person behandelt (als rechtsfähiger Mensch)
—> juristische Person kann Träger von rechten und Pflichten sein
Personenzusammenschluss
- rechtsfähig ohne juristische Person zu sein, bspw Wohnungseigentümergemeinschaft)
Strukturelemente
- Sachen und Tiere
BGB unterscheidet zwischen körperlichen Sachen (bspw Auto, Buch) und nicht-körperlichen Sachen (bspw Patente)
—> § 90 BGB
Unterscheidung von vertretbaren Sachen und nicht-vertretbaren Sachen (bspw. Kunstwerke)
—> § 91 BGB
Tiere werden durch das Tierschutzgesetz geschützt
—> Vorschriften von Sachen werden auf sie angewendet, außer es wird speziell, bspw im Tierschutz- gesetz, geregelt
—> § 90a BGB
Strukturelemente
- Vermögen
Summe aller Geldwerten Rechte die einer Person zustehen
—> bestehend aus absoluten und relativen Rechten
Strukturelemente
- subjektives Recht
einer Rechtsträgerschaft zugeordnet
Bsp.: Eigentum, Besitzrecht, Ansprüche
—> Anspruch (§ 194 BGB) - Anspruch steht einer rechtsfähigen Person zu
Normanwendung
- Subsumtion
erfüllt der Sachverhalt die Voraussetzungen einer Rechtsnorm?
—> ist etwas für die Anwendung einer Norm relevant
Gesetzeslücke und Lückenfüllung
- Analogie und Rechtsfortbildung
Analogie als allgemein anerkannte Methode zur Lückenfüllung
- die vom Gesetz an die Erfüllung des Tatbestands A geknüpfte Rechtsfolge wird auf den von diesem nicht unmittelbar erfassten und auch im Übrigen gesetzlich nicht geregelten, nach juristischer Wertung jedoch vergleichbaren Sachverhalt B erstreckt
- Voraussetzung für die Anwendung einer Rechtsnorm, die zur Ausdehnung ihrerseits Anwendungsbereiches führt:
—> eine planwidrige Unvollständigkeit („Lückenhaftigkeit“) des Gesetzes
—> kein Analogieverbot
—> der vom Gesetz nicht erfasste Teil muss der gesetzlich geregelten Situation ähneln (vergleichbare Interessenlage )
man unterscheidet Einzelanalogie und Rechtsanalogie (gemeinsamer Rechtsgedanke aus mehreren Normen —> Übertragung auf einen Fall)
Anspruchsgrundlage
Legaldefinition des Begriffes Anspruch aus § 194 I BGB
- danach ist ein Anspruch das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Anspruch unterliegt der Verjährung
eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge untergliedern lässt
zentrale Grundrechtsgarantien privatrechtlicher Relevanz
- Vertragsfreiheit (Art. 1 I, 2 I, 14 I GG)
- Testierfreiheit (Art. 14 I 1 GG)
- Vereinigungsfreiheit (Art. 2 I, 9 GG)
- Menschenwürde (Art. 1 I, 2 I GG - APR)
- Lebens- und Gesundheitsschutz (Art. 2 II GG)
- Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG)
- Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
- Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
Arten subjektiver Rechte
Absolute Rechte
- Persönlichkeitsrecht (bspw Art. 1 I, 2 I GG) - persönliche Familienrechte (z.B elterliche Personensorge §§ 1626 ff.) - Herrschaftsrecht (an Sachen z.B § 903; an Immaterialgütern z.B Patentrechte)
relative Rechte
- Ansprüche (z.B vertragliche § 433 II) - Gestaltungsrechte (z.B Anfechtungsrecht §§ 119 ff.) - Gegenrecht (Einreden z.B Verjährung § 214 I)
Erwerb subjektiver Rechte
Derivativer Erwerb - Verfügung —> Mobiliarerwerb §§ 929 ff. - Gesetzes —> Erbfolge § 1922
originärer Erwerb
- Hoheitsakts
—> Mobiliarerwerb durch Zuschlag und Ablieferung § 817 ZBO
- Gesetzes
—> Mobiliarerwerb durch Ersitzung § 937
Arten von Rechtsgeschäften
Kategorisierung nach Anzahl der Erklärenden und Verpflichtung/ Verfügung
Anzahl der Erklärenden
- einseitiges Rechtsgeschäft: Vornahme durch eine Person (z.B Kündigung § 314 BGB) —> Verpflichtung bzw Bindung des Erklärenden oder Gestaltung der Rechtslage entsprechend der intendierten gesetzlichen Rechtsfolge - mehrseitiges Rechtsgeschäft: Vornahme durch mehrere Personen (z.B Vertrag) —> Verpflichtung der Parteien bzw Bindung der durch die Beschlussfassung kraft Gesetzes gebundenen Personen
Verpflichtung oder Verfügung
- Verpflichtungsgeschäft: Schaffung einer schuldrechtlichen Verpflichtung (z.B Kaufvertrag § 433 BGB) —> schuldrechtliche Verpflichtung - Verfügungsgeschäft: unmittelbare Einwirkung auf ein Recht (z.B Übereignung § 929 S.1; §§ 873, 925) —> Übertragung, Aufhebung, Belastung, oder Inhaltsänderung eines Rechts
Prüfung von Ansprüchen
das deutsche Zivilrecht ist geprägt durch „Ansprüche“
§ 194 Abs. 1 BGB: „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)“ —> Legaldefinition: ausdrückliche Definition im Gesetzestext)
eine Anspruchsgrundlage besteht immer aus zwei Bestandteilen (wenn…, dann…)
- Tatbestand (Voraussetzung für den Anspruch) - Rechtsfolge (Inhalt des Anspruchs)
Intensität der Prüfung von Tatbestandsmerkmalen
man unterscheidet generelle drei Stufen der Prüfungsintensität:
- bloße Feststellung
- fällt der Sachverhalt offensichtlich unter das in Frage kommende Tatbestandsmerkmal, genügt die Feststellung, dass das Merkmal erfüllt ist. Die Definition kann mit aufgegriffen werden
- „normale“ Subsumtion
- ist die Übereinstimmung von Normmerkmal und Sachverhaltsumstand nicht so offensichtlich, erfolgt die gutachterliche Subsumtion in den bekannten vier Schritten (Nennen des Tatbestandsmerkmals - Definition - Subsumtion - Ergebnis)
- der Meinungsstreit
- bei vielen Tatbestandsmerkmalen ist umstritten wie genau sie zu verstehen sind. In diesem Fall müssen die gegenteiligen Auffassungen in Form eines Meinungsstreits geprüft werden
- dabei muss unter jede Ansicht subsumiert werden