Inhalte und Theorien Flashcards
(427 cards)
Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB)
- Notwehrlage
- gegenwertiger, rechtswidriger Angriff
- Notwehrhandlung
- geeignet
- erforderlich (fehlt Erforderlichkeit —> womöglich entschuldigender Notwehrexzess nach § 33 StGB)
- geboten
- subjektives Rechtfertigungselement
- Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
- Verteidigungswille
Kern- und Nebenstrafrecht
Das Kernstrafrecht umfasst all dei Normen, die Eingang in das StGB gefunden haben, das somit die Kernmaterie des Strafrechts regelt
Das Nebenstrafrecht bezeichnet die Strafnormen, die nicht im StGB, sondern in anderen Gesetzen zu finden sind (bspw Steuerhinterziehung § 370 AO, Betäubungsmitteldelikte §§ 29 ff BtMG)
> die Einteilung in Kern- und Nebenstrafrecht impliziert nicht die Bedeutung der Strafnormen für die Gesellschaft
bürgerliches Recht - öffentliches Recht - Strafrecht
bürgerliches Recht - Prinzip der Gleichordnung
öffentliches Recht - Prinzip des Über-/ Unterordnungsverhältnisses
Strafrecht - formal betrachtet ein Teil des öffentlichen Rechts (Aspekt der hohen Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung - schärfste Eingriffsnorm in die bürgerliche Freiheit)
Aufgabe des Zivilrechts, öffentlichen Rechts und Strafrechst
Aufgabe Zivilrecht
- sozialen Beziehungen zwischen Bürgern einen rechtlichen Rahmen verleihen - Ausgleich von Interessenkonflikten
Aufgabe öffentliches Recht
- setzt gesetzliche Vorgaben, die vor allem das Verhältnis der Mensch zum Staat und daneben die sozialen Beziehungen der Menschen untereinander regeln
Aufgabe Strafrecht
- sichert den Rechtsfrieden, indem es die Rechtsordnung sichert und durchsetzt, die selbst die Grundlage eines geordneten menschlichen Zusammenlebens ist (BVerfGE 123, 267, 408)
Dieser Schutz wird dadurch gewährleistet, dass die Rechtsordnung bestimmte sozialschädliche Verhaltensweisen bei Strafe verbietet und dadurch ein „sozialethisches Unwerturteil gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird“ (Wessels/ Becke/ Satzger AT Rn. 4)
das Strafrecht ist abzugrenzen zum …
Strafverfahrensrecht
- Vorschriften , die die Aufklärung von Straftaten und Durchsetzung des staatlichen Bestrafungsrechts regeln
Strafzumessungsrecht
- Regeln, die für Art und Höhe der zu verhängenden Strafe maßgeblich sind
Strafvollzugsrecht
- Regeln, die übe den Vollzug der Freiheitsstrafe/ freiheitsentziehenden Maßnahme entscheiden
Jugendstrafrecht
- bei Straftaten Jugendlicher steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund
Kriminologie
- Kriminalität und der gesellschaftliche Umgang damit
Kriminalistik
- Lehre der Bekämpfung von Straftaten
Kriminalpolitik
- politische Bemühungen (bis hin zu Gesetzen) rund um das Kriminalrecht
Allgemeine Teil (AT)
Besonderer Teil (BT
Allgemeiner Teil (§§ 1-79b StGB): Rechtsnormen , die für alle Tatbestände des besonderen Teils gelten
- allgemeine Voraussetzung der Strafbarkeit - generelle Aussagen zu den Rechtsfolgen strafbaren Verhaltens
Besonderer Teil (§§ 80-358 StGB): Auflistung der einzelnen Straftaten einschließlich der jeweiligen Strafandrohung - innerhalb des BT geordnet nach Rechtsgütern
Gesetzgebungskompetenz im Strafrecht
faktisch liegt das Kriminalstrafrecht in der Zuständigkeit des Bundes
Art. 74 I Nr. 1 GG
Art. 72 I GG
Strafrecht im materiellen und formellen Sinn
Wenn vom Strafrecht die Rede ist, wird i.d.R vom Strafrecht im materiellen Sinn gesprochen
Strafrecht im formellen Sinne: Strafprozessrecht
- dient der Verwirklichung des materiellen Strafrechts - es bestimmt, wie der staatliche Strafanspruch geltend gemacht werden kann - formelle Strafrecht in StPO geregelt
Verbrechensbegriff im formellen Sinne
Summe aller Vorschriften, die Voraussetzungen oder Folgen eines mit Strafe oder einer Maßregel zur Besserung und Sicherung bedrohten Verhaltens regeln
—> Strafe und Maßregel werden zum Bezugspunkt strafrechtlich Verhaltens
die Sanktionierung eines Verbotes mittels Strafe oder Maßregel kennzeichnet die Strafrechtsnorm (nicht die Normierung von Ge- oder Verboten; solche Ge-/ Verbote gibt es auch in andern Rechtsmaterien)
Jede Strafe setzt Schuld des Täters bei der vergangenen Tat voraus
jede Maßregel setzt eine fortdauernde Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft voraus
- Strafe und Maßregeln stehen in keinem Alternativitätsverhältnis (können auch kumulativ angeordnet sein)
Verbrechensbegriff im materiellen Sinn
der materielle Verbrechensbegriff orientiert sich nicht am geltenden Recht und dessen formalen Kriterien (Norm, die Strafe oder Maßregel als Sanktion anordnet)
- sondern widmet sich der Frage „wie ein Verhalten beschaffen sein muss, damit der Staat berechtigt ist, es unter Strafe zu stellen“ (Roxin/Greco AT I § 2 Rn. 1)
orientiert sich an der Aufgabe des Strafrechts, subsidiären Rechtsgüterschutz zu gewährleisten
Rechtsgüterschutz als Aufgabe des Strafrechts
Das Strafrecht soll den Rechtsgüterschutz gewährleisten. Jede strafrechtliche Sanktion (Strafe/ Maßregel) setzt die Verletzung (teilweise Gefährdung) eines Rechtsguts voraus
(auch das öffentliche und bürgerliche Recht kodifizieren Rechtsgüterschutz)
Formen von Rechtsgütern
individuelle Rechtsgüter
- Bsp. Leben, vgl § 212 StGB, Gesundheit, vgl. § 223 StGB, Vermögen, vgl § 263 StGB
kollektive Rechtsgüter
- Bsp. Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs, vgl. § 146 StGB
Mischformen
- bspw. § 164 StGB, der nach h.M gleichermaßen die Rechtspflege als Kollektivgut und individuell den Angeschuldigten vor falsch Verdächtigungen zu schützen sucht
inhaltliche Anforderungen an das Strafrechstgut
- keine rein ideologischen Zwecksetzungen
- keine bloßen Moralwidrigkeiten
- keine rein ideelle Zweckverfolgung
- sozialschädliches Verhalten als Anknüpfungspunkt
- Notwendigkeit der Letztbezüglichkeit auf die Gesellschaft bzw. die sie konstituierenden Gesellschaftsmitglieder der Strafrechtsgüter
—> keine Strafnorm darf ausschließlich an Kollektivrechtsgut schützen (aufgrund der verfassungsrechtlichen Zielsetzung des Strafrechts: Sicherung der freien Entfaltung der Bürger)
Straftheorien - Sinn und Zweck des Strafens
- deskriptiver Ansatz
- normativer Ansatz
deskriptiver Ansatz
- aus historischer, soziologischer, evolutionspsychologischer Sicht zu ergründen, warum eine Gesellschaft tatsächlich zum Mittel der Strafe greift
normativer Ansatz
- darauf ausgerichtet, eine Rechtfertigung der Strafe zu liefern
absolute (Straf-)Theorie
die Strafe dient der Vergeltung
- bestraft, weil und wenn eine Tat vorliegt - nicht um beim Täter etwas zu bewirken - die Strafe soll von ihrer gesellschaftlichen Wirkung losgelöst erfolgen
die Strafe hat einen rein repressiven Charakter
Immanuel Kant als Vertreter
Kritik: nicht mit der elementaren Aufgabe des Strafrechts (Rechtsgüterschutz) vereinbar
—> Strafe darf nicht von allen sozialen Zwecken absehen
relative (Straf-)Theorie
die Strafe dient der Verhinderung weiterer Straftaten zum Schutz der Gesellschaft
- präventiver Charakter - Strafe soll sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit auswirken
der Zweck, den die Bestrafung somit verfolgt, ist daher auch auf zukünftige Taten gerichtet
relative (Straf-)Theorien
a. Generalprävention
negative Generalprävention
- Kenntnis von Gegenstand und Umfang des Verbotes sowie Androhung der Strafe, Strafverfahren, Verhängung und Vollzug der Strafe sollen andere potentielle Straftäter von der Begehung einer Straftat abhalten
—> Lehre vom psychologischen Zwang: potenzielle Täter soll die mögliche Strafe mitberücksichtigen
positive Generalprävention
- Strafandrohung- und Vollzug sollen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung stärken (Rechtstreue der Bevölkerung stärken)
Kritik: Strafe auch sinnvoll, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht
Generalprävention —> der Einzelne droht zum Objekt staatlichen Handelns zu werden (Verstoß gegen die Menschenwürde i.S.v. Art. 1 I GG)
relative (Straf-)Theorie
b. Spezialprävention
negative Spezialprävention
- der einzelne Straftäter soll von der Begehung künftiger Straftaten abgehalten werden (Abschreckung) und die Allgemeinheit soll durch die Inhaftierung des Täters geschützt werden (Sicherung)
positive Spezialprävention
- Strafvollzug soll der Resozialisierung des Täters dienen (Besserung als Schutz vor Rückfälligkeit)
Kritik: im Einzelfall besteht oft keine Wiederholungsgefahr. Eine nachhaltige Umerziehung zu legalem Verhalten in der gegenwärtigen Form des Strafvollzugs erscheint schwer zu realisieren
Vereinigungstheorie
- präventiv
- vergeltend
präventive Vereinigungstheorie
- Verzicht auf den Vergeltungsmoment
vergeltende Vereinigungstheorie
- die Rechtssprechung und das BVerfG folgen den vergeltenden Vereinigungstheorien
—> Aufgabe des Strafrechts vom BVerfG: elementare Werte des Gemeinschaftslebens schützen
—> Strafsanktionen: Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung, Sühne, Vergeltung (vgl. BVerfGE 45, 187, 253 f)
Zweck von Maßregeln
ausschließlich präventive Zwecke: Sicherung und Besserung
—> therapeutisch ausgerichtete Unterbringung soll die von ihm attestierte Gefährlichkeit überwinden + Schutz der Allgemeinheit solange die Gefährlichkeitsprognose aufrecht erhalten wird
die primär spezialpräventive Ausrichtung wird dabei von gerneralprävenitven Elementen ergänzt
Schuldausgleich darf kein Zweck von Maßregeln sein —> keine schuldhaft begangene Straftat voraussetzt
—> die Maßregeln werden vom Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (nicht vom Ausmaß der Schuld) —> dieses lässt tiefgreifende Eingriffe in ie Rechtsposition des Bürgers zu
—> Rechtfertigung der Maßregeln: die Freiheit könnte entzogen werden, wenn ihr Gebrauch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Beeinträchtigung andere führe
Tat- und Täterstrafrecht
Tatstrafrecht
- gesetzliche Regelung: Strafbarkeit knüpft an eine tatbestandlich umschrieben einzelne Handlung an
—> Sanktion als Antwort auf die Einzeltat und nicht auf die Lebensführung des Täters
- deutsches Strafrecht: Tatstrafrecht (im Bereich der Strafzumessung können täter spezifische Aspekte/ Einstellungen eine Rolle spielen)
Täterstrafrecht
- Regelung bei der die Strafe an die Persönlichkeit des Täters anknüpft
—> Asozialität entscheidet über Sanktion
- im deutschen Strafrecht: allenfalls zu akzeptieren, dass täterstrafrechtliche Aspekte im Rahmen eines festgestellten tatstrafrechtlichen Tatvorwurfs strafschärfend oder -mildernd Berücksichtigung finden
Strafbestände und Strafandrohung
Strafverhängung; Strafvollzug
Strafbestände und Strafandrohung: dienen generalpräventiv der Abschreckung
Strafverhängung (Urteil)
—> dient der negativen Spezialprävention (Abschreckung des Täters), der negativen Generalprävention (Abschreckung Dritter) und der positiven Generalprävention
Strafvollzug
—> dient allein der Resozialisierung (positive Spezialprävention), wirkt während der Verhängung auch negativ spezialpräventiv
Gedanke der Genugtuung
Fokus liegt aus dem Deliktsopfer und dessen Genugtuungsinteresse
—> Bedeutung des staatlichen Bestrafungsaktes für das Opfer (nicht: Befriedigung von Rachewünschen)
—> Staat kommuniziert gegenüber dem Opfer, dass ihm Unrecht und kein Unglück wieder fahren ist und darauf reagiert wird
die so verstandene Genugtuung wird bereits durch den Ausspruch der Strafe selbst erreicht
—> daher: Zuordnung zu den absoluten Straftheorien
das Gestzlichkeitsprinzip
Art. 103 II GG = § 1 StGB
Eine Tat kann nach Art. 103 II GG nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde
- Verbot und Gewohnheitsrecht
- Bestimmtheitsgebot
- Rückwirkungsverbot
- Analogieverbot