inhaltlich Flashcards
(150 cards)
Drei-Element-Lehre
Voraussetzungen des Staates (Georg Jellinek)
a. Staatsgebiet
- bestimmter, dreidimensionaler, gesicherter zusammenhängender und beherrschbarer Teil der Erdoberfläche
—> Staatsgewalt kann sich effektiv und dauerhaft entfalten; Kommunikation
b. Staatsvolk
- Summe der Staatsangehörigen, die einem Staat Kraft eines Rechts zugeordnet sind und von völkerrechts wegen zugeordnet werden dürfen
—> formelles Kriterium: Staatsangehörigkeit
c. Staatsgewalt
- originäre grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsmacht, die den Staat befähigt, gegenüber seiner Staatsangehörigen sowie auf seinem Staatsgebiet umfassend hoheitlich tätig zu werden
—> Herrschaftsmacht; auf dem Staatsgebiet herrschen und Macht durchsetzen; Verfassungsstaat als Lösung um einen Machtmissbrauch zu verhindern
Staat als juristische Person
- Fiktionstheorie
- Verbandstheorie
- Zurechnungstheorie
Fiktionstheorie: künstliches, fiktionäres Subjekt
Verbandstheorie: realer Verband von Personen; Repräsentanten/ Organe agieren
Zurechnungstheorie (heute herrschend): Zurechnungsschema von Rechten; Abgeordnete/ Regierende haben Rechte/ Pflichten und können agieren
die Verfassung
- Funktionen
- Kontrollfunktion
—> Gewaltenteilung, Rechtsstaatsprinzip - Rechtsschutz (Grundrechte)
- Ordnungs- und Stabilisierungsfunktion
—> Kompetenzen, Organisation des Staatswesens - Legitimationsfunktion
—> Organe erhalten Rechte, wird legitimiert - Begründung von Staatsaufgaben
—> Art. 20a GG: Staatszielbestimmung - Integrationsfunktion
—> Verfassungspatriotismus: Identifikation mit dem GG (integriert uns als Gesellschaft) - Gerechtigkeitsreserve
—> Bsp. Frage: Recht auf Selbsttötung
die Verfassung
- Eigenarten
- Art. 79 III GG „Ewigkeitsgarantie“ (Autorität der Verfassung)
- Vorrang der Verfassung
- schwer abänderbar (stabiles Fundament)
- Offenheit der Normen (bspw Art. 1 I GG)
—> müssen konkretisiert werden (Interpretation und Auslegung) - Fundamentalität der Regelung (vgl. Art. 20 I GG Staatsstrukturprinzipien)
die Unterscheidung pouvoir constituant/ pouvoir constitue
Grundgedanke: die staatliche Gewalt (pouvoir constitue), die von den einzelnen Staatsorganen wahrgenommen wird, wird beschränkt durch die Verfassung, die ihrerseits von der verfassungsgebenden Gewalt (pouvoir constituant) in Kraft gesetzt wird
grundsätzlich mehrer Subjekte der verfassungsgebenden Gewalt denkbar: König oder Volk; im demokratischen Verfassungsstaat ist das (repräsentierte) Volk der Verfassungsgeber und damit der Souveräne
Unterscheide: erstmalige Verfassungsgebung durch verfassungsgebende Gewalt (pouvoir constituant originaire) und Verfassungsänderung/ -revision durch konstituierte Gewalt (pouvoir constituant constitue)
Staatsrecht
Staatsorganisationsrecht (Teil des GG + weitere Rechtsquellen) und Grundrecht (Anfang des GG; Mensch im Mittelpunkt)
Staatsrecht und Verfassungsrecht
- Rechtsquellen
Rechtsquellen
- die Rechtsnormen (des Staatrechts) haben eine unterschiedliche Herkunft
zu den Rechtsquellen des Staatsorganisationsrechts zählt das Verfassungsrecht und auch unterverfassungsrechtliche Vorschriften (bspw BWahlG, AbgG, BVerfGG, GOBD)
Verhältnis der Rechtsquellen zueinander
- Grundkonstellation I
Normenkollesion innerhalb des gleiches Rechtsraumes (Bundesgesetz — GG)
—> Auflösung durch Normenpyramide bzw Stufenbau der Rechtsordnung (GG > Bundesgesetz)
Verhältnis der Rechtsquellen zueinander
- Grundkonstellation II
rechtsraumübergreifende Normenkollision
- Modell 1: Auflösung durch Geltungsvorrang
—> Art. 31 GG unterschiedliche Rechtsräume, Modell mit Geltungsvorrang - Modell 2: Anwendungsvorrang
—> die Norm eines Rechtsraumes genießt im konkreten Fall Anwendungsvorrang, die Norm des anderen Rechtsraumes bleibt im Übrigen gültig (bspw Unionsrecht zu Bundes-/ Landesrecht) - Modell 3: Berücksichtigungsgebot
—> EMRK muss bei der Auslegung des Bundesrechts berücksichtigt werden - Modell 4: Inkorporation
—> die Norm des einen Rechtsraums inkorporiert die Norm des andern Rechtsraumes und weißt ihr einen bestimmten Rang in der Stufenordnung der Rechtsordnung zu
Senate des BVerfG, Organisation des BVerfG
- erster Senat „Grundrechtssenat“ (klassische Grundrechtsbereiche)
- zweiter Senat „Staatsgerichtshof“ (staatsorganisatorische Fragen)
zwei Senate (je acht Richter) können als Plenum zusammentreten, ein Großteil der Arbeit findet in Kammern (je drei Richter) statt
im Senat entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Richter
—> bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das GG nicht festgestellt werden
die Kammer kann nur einstimmig entscheiden
die Rechtsgrundlage des BVerfG
Art. 92-94, 100 GG
BVerfGG und GO BVerfG
verfassungsrechtliche Stellung des BVerfG
Gericht und Verfassungsorgan:
Verfassungsorganschaft
- Geschäftsordnungsautonomie - keine Zuordnung zu einem Bundesministerium - Personalhoheit - eigener Haushaltsplan - herausgehoben Stellung im Staatsprotokoll
Arten der verfassungsgerichtlichen Rechtsbefehle/ Zuständigkeiten des BVerfG
a. föderative Streitigkeiten
b. Organstreitigkeiten
c. Normprüfungsverfahren
abschließende Aufzählung in Art. 93 I GG i.V.m § 13 BVerfGG sowie Art. 93 III GG i.Vm. gesetzlichen Spezialzuweisungen (Enumerationsprinzip; Gegenmodell: Generalklauseln)
a. förderative Streitigkeiten
- Streit zwischen Bund und Ländern (Art 93 I 2a, Nr.3 und Nr.4 Alt.1 ; Art. 93 II ; Art. 84 IV S.2)
- Streit zwischen einzelnen Ländern (Art. 93 I Nr.4 Alt.2)
b. Organstreitigkeiten
- Bundesebene (Art. 93 I Nr.1)
- Landesebene (Art. Art. 93 I Nr.4 Alt.3 , 99 Alt.1)
c. Normprüfungsverfahren
- abstrakte Normkontrolle (Art. 93 I Nr.2)
- konkrete Normkontrolle (Art. 100 I)
- Normverifikation (Art. 100 II), Normqualifikation (Art. 126) sowie Divergenzvorlag (Art. 100 III)
Arten der verfassungsrechtlichen Rechtsbefehle/ Zuständigkeiten der BVerfG
d. Verfassungsbeschwerde
e. spezielle „Verfassungsschutzverfahren“
f. parlamentsbezogene Verfahren
d. Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr.4a und 4b)
e. spezielle „Verfassungsschutzverfahren“
- Grundrechtsverwirkungsverfahren (Art. 18), Parteienverbot und Ausschluss von der Parteienfinanzierung (Art. 21 II, III) und Anklageverfahren (Art. 61; 98 II und V)
f. parlamentsbezogene Verfahren
- Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 II), Rechtsstellungen von Abgeordneten (Art. 41 II), Nicht-Anerkennung von Parteien (Art. 93 I Nr.4c), Untersuchungsausschüsse (§ 36 II PUAG)
Kategorisierung der Verfahrensarten
a. kontradiktorische vs nicht-kontradiktorische Verfahren
kontradiktorische Verfahren
- zwei Gegner stehen sich als Verfahrensbeteiligte gegenüber (bspw Organstreit, Bund-Länder-Streit)
nicht-kontradiktorische Verfahren
- Antrag eines Antragstellers genügt, kein Antragsgegner (z.B abstrakte Normkontrolle, Verfassungsbeschwerde)
Kategorisierung der Verfahrensarten
b. subjektives Rechtsschutzverfahren vs objektive Beanstandungsverfahren
subjektive Rechtsschutzverfahren
- der Antragsteller muss geltend machen, in seiner eigenen Rechtsstellung verletz zu sein (z.B Organstreit, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde)
objektive Beanstandungsverfahren
- umfassende Prüfung des objektiven Recht (insbesondere abstrakte Normkontrolle)
wichtigste Verfahrensarten für das Studium
a. Organstreit
a. Organstreit (Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63-68 BVerfGG)
- Zweck: Streitigkeiten zwischen/ innerhalb von obersten Bundesorganen über verfassungsrechtlich begründete Rechte und Pflichten (d.h Zuständigkeiten und Kompetenzen): spezifischer Verfassungsbezug von Beteiligten und Gegenstand
—> praktische Relevanz: Sicherung der Gewaltenteilung, Schutz der Opposition: Rechte der parlamentarischen Minderheit gegen die Mehrheit
—> Ausgestaltung: kontradiktorisches Verfahren (Antragsteller und -gegner), subjektives Rechtsschutzverfahren
wichtigste Verfahrensarten für das Studium
b. abstrakte Normkontrolle
c. Bund-Länder-Streit
d- Verfassungsbeschwerde
b. abstrakte Normkontrolle (Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG)
- Zweck: Antragsteller agiert als Sachwalter der Allgemeinheit
- Praxis: Instrument der Opposition (insbesondere der Landesregierungen); i.d.R. gegen Regierungen und Parlamentsmehrheit (als Urheber des Gesetzes)
- Ausgestaltung: objektives Beanstandungsverfahren (keine Darlegung der Verletzung subjektiver Rechte nötig), nicht-kontradiktorisch (kein Antragsgegner); keine Frist; Entscheidung des BVerfG auch nach Rücknahme des Antrags möglich)
c. Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG)
- Zweck: Schutz der förderalen Gestalt der BRD
- Ausgestaltung: kontradiktorisches, subjektives Rechtsschutzverfahren mit straken Parallelen zum Organstreit
- andere dem BVerfG zugewiesene förderative Streitigkeiten in Praxis und Ausbildung kaum relevant
d. Verfassungsbeschwerde ( Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90-95 BVerfGG)
EMRK: europäische Menschenrechtskonvention
die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Zu seiner Geltung in Deutschland ist ein Gesetz des Bundestages („Rechtsanwendungsbefehl“) notwendig
—> Art. 59 II GG
grundsätzlich hat Völkerrecht den Rang einfachen Bundesrechts
—> Ausnahme: BVerfG hat der EMRK „Quasi-Verfassungsrang“ zugesprochen
Vertragsrecht der EU („Primärrecht“) und der EUGH
„Vertrag von Lissabon“ (2009): Vertragswerk der EU reformiert
- der Vertrag über die europäische Union (EUV) - der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) - die Charta der Grundrechte der EU (GrCh) —> wirken de facto als Verfassung der EU und beeinflussen zudem im Wege des Anwendungsvorrangs das nationale Verfassungsrecht (relevant insbesondere im Bereich der Grundrechte)
EUGH (mit Sitz in Luxemburg) Hüter der europäischen Verträge
grundsätzlich besitz das Recht der EU Vorrang vor dem nationalen Recht
Bundestag - Rechtsgrundlagen
maßgebliche Normen :
- Art. 38-48 GG - GOBT - AbgG, ParlBetG, PUAG
Bundestag - Status
eigenständiges Verfassungsorgan
allein unmittelbar demokratisch legitimiert
Teil der Legitimität aus dem Gedanken der Repräsentation (vgl. Art 38 I 2 GG: die Abgeordneten sind Vertreter des ganzes Volkes)
—> Verkörperung des Ganzen (Repräsentation als Gegenbegriff zur Selbstherrschaft)
Bundestag - zentrale Funktionen
- Wahl anderer Staatsorgane, insbesondere des Bundeskanzlers, Art. 63 GG
- Gesetzgebung (Art. 76 I GG) und Budgetrecht (Art. 110 GG)
- Kontrolle der Exekutive (Regierung und Verwaltung), insbesondere Zitier- und Interpellationsrecht nach Art. 43 I GG i.V.m §§ 100 ff. GOBT
- Repräsentations- und Öffentlichkeitsfunktion: Bundestag als zentraler Ort der demokratischen Debatte
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU (Art. 23 GG), Beschlüsse über Auslandseinsätze der Bundeswehr („Parlamentsheer“) und über den Eintritt des Verteidigungsfalls (Art. 115a I GG)
Zitations- und Interpellationsrecht des Parlaments
Rechtsrahmen: Art. 43 I GG (vgl. § 42 GOBT); §§ 100 ff. GOBT
der Informationsanspruch des Parlaments wird begrenzt durch:
- Zuständigkeit der Regierung - Schutz des Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsspielraum einschließt. Dazu gehört z.B die Willensbildung der Regierung selbst. Die Kontrolle erstreckt sich grundsätzlich nur über bereits abgeschlossen Vorgänge - Staatswohl. Kann z.B gefährdet sein bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, aber nur in Ausnahmefällen, da Staatswohl Regierung und Parlament gemeinsam anvertraut ist - Grundrechte Dritter - Rechtsmissbrauch
die Ablehnung eines Informationsanspruchs muss begründet werden