INHALTSFRAGEN Flashcards

(62 cards)

1
Q

§ 433 Voraussetzung

A

Kaufvertrag

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2
Q

invitatio ad offerendum

A

Aufforderung zur Abgabe einer WE

  • Kein Abgebot!
  • es fehlt an Rechtsbindungswillen folglich keine WE
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3
Q

Anfechtung

A

§142
wenn ein Rechtsgeschäft angefochten wird wir es ex tunc (von Anfang an) unwirksam
-die WE wird angefochten nicht der Kaufvertrag

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4
Q

Kenntnisnahme

A

tritt da ein wenn es dem Empfänger möglich ist unter normalen Umständen auf sein Machtbereich zuzugreifen

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5
Q

Anfechtungserklärung

A
  • erfolgt gegenüber dem Anfechtungsgegner

- muss nicht konkret ausgesprochen werden, es reicht wenn Willensmängel geäußert werden

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6
Q

Unrichtige Übermittlung

A

§120 BGB

das Rechtsgeschäft ist anfechtbar wenn die Erklärung unbewusst falsch durch ein Boten erklärt wurde

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7
Q

gesetzliches Verbot

A
  • ein Rechtsgeschäft , dass gegen gesetzliche Verbote verstößt ist nichtig
  • Das Verbot muss sich an beide Partein richten
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8
Q

Formen

A
Schriftform, § 126 BGB
elektronische Form §1266 BGB
Textform,  § 126b BGB
notarielle Beurkundung, § 128 BGB
öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, § 129 BGB
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9
Q

Schriftform, § 126 BGB

A
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10
Q

elektronische Form §1266 BGB

A
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11
Q

Textform, § 126b BGB

A
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12
Q

notarielle Beurkundung, § 128 BGB

A
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13
Q

öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, § 129 BGB

A
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14
Q

Formmangel - Heilung

A

Grundsätzlich ist ein Rechtsgeschäft, dass die vorgeschriebene Form nicht eingehalten hat nach § 125 S.1 BGB unwirksam. Allerdings ist in einigen Fällen eine nachträgliche Heilung möglich. Die Heilung erstreckt sich dabei auf den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäftes. Die Heilung hat jedoch keine rückwirkende Kraft, die Vertragsparteien müssen unter Berücksichtigung des § 141 II BGB jedoch einander das gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam geschlossen wäre.

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15
Q

Anfechtungsgründe

A

(1) Anfechtungsgründe des § 119 I BGB
a) Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)
b) Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)
(2) Anfechtungsgrund des § 119 II BGB
c) Eigenschaftsirrtum
(3) Anfechtungsgrund des § 120 BGB
d) Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung
(4) Anfechtungsgrund des § 123 BGB
e) Täuschung oder Drohung

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16
Q

Inhaltsirrtum

A

§ 119 I Fall 1 BGB

liegt vor wenn der Anfechtende über den Inhalt sein WE im Irrtum war

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17
Q

Eigenschaftsirrtum

A

§ 119 II BGB

  • Irrtum über Inhalt der WE wenn verkehrswesentliche Eigenschaften betroffen sind
  • Nicht auf Wert sondern auf die Eigenschaft berufen!
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18
Q

Täuschung oder Drohung

A
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19
Q

Erklärungsrrrtum

A

§ 119 I Fall 2 BGB

  • der Anfechtende war bei Abgabe der WE im Irrtum über Inhalt oder wollte die WE mit dem Inhalt garnicht abgeben
  • Verschreiben, Vertippen; vergreifen oder Versprechen
  • Man tut etwas was man nicht tun wollte (falsches Erklärungszeichen)
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20
Q

Anfechtungsfrist

A

gesetzlich geregelt je nach Grund

  • § 121 sofort nach Kenntnisnahme, nach 10 Jahren ausgeschlossen
    ( Inhalsirrtum; Erklärungsirrtum; Eigenschaftsirrtum;unrichtige Übermittlung)

-§124 BGB bis 1 Jahr nach Kenntnisnahme, nach 10 Jahren ausgeschlossen
(arglistige Täuschung und Drohung)

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21
Q

Erlöschung der Vollmacht

A

§168 BGB

Bestimmtsich nach der Erteilung und bei beendigung eines Rechtsverhältnis endet die Vollmach automatisch

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22
Q

in-Sich Geschäft

A

§ 182 BGB
-EIn Vertreter kann NICHT Vertragspartner für den Vertretenden sein sog. Selbstkontrahierung

Ausnahmen:

  1. Vertreter gestattet Selbstkontrahierung
  2. Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft
  3. Ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
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23
Q

verspätete und abändern Annahme

A

§ 150 BGB

  1. Die verspätete Abgabe gilt als neuer Antrag
  2. Annahme mit Änderung gilt als Ablehnung in Verbindung eines neuen Antrags
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24
Q

Abgabe

A

grds. gilt eine WE als abgegeben wenn sie mit dem Wissen und Wollen des Erklärenden abgegeben worden ist und keine weiteren Zwischenschritte mehr nötig sind, damit die WE den Empfänger erreicht.

verschiedene Arten:

  1. mündlich:
    a) anwesende= sofort
    b) abwesende= §130 I BGB
  2. schriftlich
    a) anwesende=mit Übergabe
    b) abwesende=§130 I BGB
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25
Erlöschung bzw. Ablehnung eines Angebots
§ 146 Alt.1 BGB - Antrag erlöscht wenn er abgelehnt wird § 146 Alt. 2 BGB - Antrag erlöscht wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 156 BGB Versteigerung: Bei Schließung der Versteigerung oder bei dem nächst höheren Angebot)
26
Antragsannahmefrist
§ 147 I BGB -bei anwesenden sofort § 147 II BGB -Bei abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, wie der Antragende auf eine Antwort unter regelmäßigen Umständen warten darf Außnahme: § 148 BGB Fristsetzung
27
Geschäftsunfähigkeit
§ 104/105 BGB ( §105 als Rechtsfolge--> Nichtigkeit) - Kinder unter 7 - Dauerhaft krankhafte Störungen - Bewusstlosigkeit - Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit Ausnahme: § 105a BGB Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens
28
Taschengeldparagrah
§110 - Bewirkung mit eigen Mitteln - Konkludente Einwilligung - vollständige Bezahlung Ausnahme: Abos,Ratenkäufe und Mobielfunkverträge; §112 (Christan-Lindner-Paragah); §113 (Dienst und Arbeitsverhältnisse
29
Schwebende Unwirksamkeit
§108 BGB -Bis zur Nachträglichen Genhmigung oder Ablehnung -Frist: 2 Wochen Sweigen= Ablehnung
30
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 106 BGB --> Kinder zwischen 7-18 § 107 BGB --> Benötigen eine Einwilligung wenn das Geschäft nicht lediglich Rechtlich vorteilhaft ist Mj. Verterter= Neutrales Rechtsgeschäft
31
Formmangel
§ 125 BGB--> Nichtigkeit bei Formfehlern Aber: Privatautonomie dh Formfreiheit außer bei gestzlich vorgeschriebener Form 311b I S.1 BGB: Gründstücke--> norarielle Beurkundung §368 BGB: Quittung--> Schriftform § 550 BGB Mietvertrag--> Schrieftform
32
Offenkundigkeitsprinzip
Für den Erklärungsempfänger muss die Tatsache, dass der Vertreter die Willenserklärung nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen abgibt, auch erkennbar sein; man spricht von Offenkundigkeit oder dem sog. Offenkundigkeitsprinzip. Ausnahme: Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens
33
Stellvertretung
§§ 164 ff. BGB -wirkt für und gegen den Vertretenen Prüfung 1. Zulässigkeit 2. Abgabe einer eigen WE 3. Vertretungsmacht 4. Offenkundigkeit
34
Duldungsvollmacht
Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemacht hat als ob der scheinbare Vertreter Vertretungsmacht hat. Der Vertretende hat das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet.
35
Vertretungsmacht Quellen
GRR GESETZ: Bsp: § 1629 I S1 BGB-Die elterliche sorge umfasst die Vertretung des Kinders RECHTSGESCHÄFTLICHE VOLLMACHT: kann müdlich erfolgen RECHTSSCHEIN: Duldungs und Anscheinsvollmacht
36
Anscheinsvollmacht
Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemacht hat als ob der scheinbare Vertreter Vertretungsmacht hat. Der Vertretende hätte dies hierbei erkennen müssen.
37
Kundgebung
§ 171 BGB | Erteilung der Vollmacht gegenüber einem unbestimmten Personenkreis
38
Außenvollmacht
§ 167 I Fall BGB | Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertragspatner
39
Innenvollmacht
§ 167 I Fall 1 BGB | Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertreter
40
Handeln unter falschen Namen
- keine Stellvertretung | - Namenstäuschung , mit dem Ziel nur über den Namen zu täuschen, dennoch selber für das Rechtsgeschäft aufzukommen
41
Handel unter fremden Namen
- keine Stellvertretung - Identitätstäuschung mit dem Ziel nicht für das Rechtsgeschäft aufkommen zu müssen - § 179 BGB analog anwenden
42
Sittenwidrigkeit/Wucher
§ 139 BGB wenn ein Geschäft gegen gute Sitten verstößt ist es nichtig §138 II BGB Wucher spezial Tatbestand von Sittenwidrigkeit= nichtig Voraussetzung: schwächeausnutzen, Leistung/Gegenleistung stehen in einem extremen Missverhältnis
43
Falsa demostratio non nocet
- Lat. = falsche Bezeichnung schadet nicht - Relevant, wenn die Parteien sich vertraglich einigen, aber bewusst oder unbewusst Vertragsgegenstände falsch bezeichnen. - Es gilt das von Parteien übereinstimmend gewollte und nicht das tatsächlich erklärte. Verbot der Buchstabenauslegung: §133 BGB Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
44
Zugangvereitlung
45
Auslegung von WE und Verträgen
§ 133 BGB WE (Verbot der Buchstanben Auslegung) Der wirkliche Wille ist zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. (s. falsa demonstratio als Anwendungsbereich) § 157 BGB Verträge Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
46
Vollmacht
47
Empfangsbote+Zugangszeitpunkt
- empfang einer fremden WE - Risiko der Übermittlung liegt beim Empfänger - Bsp.: Eltern, Ehegatte; Erwachsende Kinder - Zugangszeitpunkt: wenn die WE beim Empfänger angekommen ist
48
Vetreter + Zugangszeitpunkt
Details: s. Stellvertretung - hat Endscheidungsspielraum - Zeitpunkt: sofort - Anwendung § 164 BGB
49
Erklärungsbote + Zugangszeitpunkt
- Überbringt eine fremde WE - hat kein Endscheidungsspielraum - Risiko der Übermittlung liegt bei Erklärenden - Bsp.: kleine Kinder, Handwerker - Zeitpunkt: wenn die WE beim Empfänger angekommen ist - Keine anwendung § 164 BGB
50
Gefälligkeitsverhätnis
51
Dissen
52
Vertreter ohne Vertrtungsmacht
53
offerta as incertas personas
(dt.: „Angebot an unbestimmte Personen“) bezeichnet ein rechtsverbindliches Angebot, das sich an einen unbestimmten Personenkreis als Vertragspartner richtet.
54
Zugang
55
Machtbereich
56
Missbracu der Vollmacht- einfache Missbrauchstatbestände
57
Missbrauch der Vollmacht- schwere Missbrauchstatbestände
sowohl Vertreter als auch Vertragspatner handel missbräuchlich Kollusion:Von Kollusion spricht man, wenn der Vertreter und der Vertragspartner vorsätzlich und einvernehmlich die dem Vertreter nach dem Innenverhältnis vorgegebene Vertretungsmacht überschreiten, um den Vertretenen zu schädigen. Evidenz:Eine Evidenz liegt vor, wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Geschäftsgegner offensichtlich, also evident ist (vgl. ... Nach allgemeiner Ansicht müssten dafür beim Geschäftsgegner zumindest begründete Zweifel an der Vertretungsmacht entstanden sein
58
Fehleridentität
59
Guter Scherz
60
Böser Scherz
61
Scheingeschäft
62
Erklärungssorgfalt
Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann.