Jura- Stellvertretung II Flashcards Preview

Ziv AT > Jura- Stellvertretung II > Flashcards

Flashcards in Jura- Stellvertretung II Deck (19)
Loading flashcards...
1
Q

Anfechtung Außenvollmacht?

A

Unstrittig durch Erklärung gegenüber Geschgegener möglich

2
Q

Anfechtung Innenvollmacht?

A
  • Geschgegner will ebenfalls wissen woran er ist
  • 1.M: nicht möglich da den Geschgegner Mängel der Vollmacht nicht interessieren müssen
  • h.M.: möglich, muss aber auch Gegner gegenüber erklärt werden
  • Vertreter haftet dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Dritten §177,179
  • Anspruch aus §122 gebührt Vertreter u Geschgegner
3
Q

Wie kann eine Vollmacht erlöschen?

A
  1. durch Erledigung
  2. durch Beendigung des Innenverhältnissen
  3. Bevollmächtigte kann auf Vollmacht verzichten
  4. Vollmacht kann widerrufen werden
  5. Tod/Gesch.unfähigkeit des Gesch.herrn
  6. Tod/Gesch.unfähigkeit des Vertreters
4
Q
  1. Erlöschen der Vollmacht durch Erledigung
A
  1. durch Verbrauch- Zweck der Vollmacht wurde erfüllt
  2. durch Unmöglichkeit der Zweckerreichung
  3. Fristablauf der befristeten Vollmacht
  4. Eintreten einer auflösenden Bedingung
5
Q
  1. Erlöschen der Vollmacht druch Beendigung des Innenverhältnisses
A
  • eig sind Innenverhältnis u Vollmacht zu trennen
  • aber §168 S1: endet das Innenverhältnis schlägt dies auch auf Wirksamkeit der Vollmacht über
  • Bindung an Grundverhältnis besteht nur für Beendigung des Innenverhältnisses ex nunc
  • kein Erlöschen der Vollmacht bei Anfechtung des Grundverhältnisses (wirkt ex tunc)
6
Q

Besonderheiten bei Auftrag §662

A
  • §674 fingiert das Fortbestehen des Auftrags, wenn dieser ohne Kenntnis des Beauftragten erlischt
  • §169 fingiert entsprechende Vollmacht als fortbestehend, es sei denn Gesch.gegner weiss vom Ende des Außenverhältnisses
7
Q

Widerruf der Vollmacht

A
  • prinzipiell jederzeit frei widerrufbar unabhängig von Fortbestand des Grundverhältnisses §168 S2
  • Widerruf kann gegenüber Bevollmächtigten od Gesch.gegner erklärt werden §§168 S3,167
  • sofern Gesch.gegner davon nichts erfährt, weil gegenüber Vertreter widerrufen wurde, wird er durch §§170-173 geschützt
8
Q

Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht

A
  • §168 S2 ist zulässig
  • starke Bindung des Gesch.herrn, deshalb Einschränkungen:
  • Vertreter muss schützenswertes Eigeninteresse an Unwiderruflichkeit haben
  • Widerruf aus wichtigem Grund immer möglich
9
Q

Keine Unwiderrufliche Vollmacht bei:

A
  1. fehlendem Grundverhältnis

2. Generalvollmacht

10
Q

Tod/Gesch.unfähigkeit des Gesch.herrn

A
  • durch Auslegung zu ermitteln
  • über Tod hinaus wirkende Vollmacht ist möglich u durch Erben widerrufbar
  • bei Auftrag/Gesch.besorgung Sonderregelung
  • isolierte Vollmacht erlischt
11
Q

Tod/Gesch.unfähigkeit des Vertreters

A
  • endet mit Tod da besonderes Vertrauensverhältnis
  • für Auftrag/Gesch.besorgung Sonderregelung
  • bei Gefahr im Verzug wird Vollmacht als fortbestehend fingiert
12
Q

Ausgangspkt bei Rechtsscheinsvollmachten

A
  • wenn Vollmacht fehlt, sie ex tunc wegfällt oder das getätigte Geschäft nicht abdeckt wird Gesch.herr normalerweise nicht verpflichtet
  • Vertrag schwebend unwirksam
  • Rechtsfolgen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht aus §§177-180
13
Q

Wann Rechtsscheinsvollmacht?

A

Gesch.herr erzeugt Eindruck er habe Vollmacht erteilt. Dann muss er sich wegen dieses Rechtsscheins so behandeln lassen als habe er bevollmächtigt
- ergibt sich aus Gesetz §170-172 oder Gewohnheitsrecht

14
Q

Gesetzliche Formen der Rechtsscheinvollmacht:

A
  1. Rechtsschein des Fortbestands der Außenvollmacht
  2. Rechtsschein durch Kundgabe der Bevollmächtigung
  3. Aushändigung einer Vollmachtsurkunde
  4. Verallgemeinerung der gesetzl Regelung
15
Q
  1. Rechtsschein des Fortbestands der Außenvollmacht
A
  • Gesch.herr widerruft Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber Vertreter u Gesch.gegner erfährt nichts davon
  • Interesse auf Klarheit durch §170 geschützt
  • Vollmacht bleibt ihm gegenüber wirksam bis ihm das Erlöschen angezeigt wird
  • kein Schutz wenn Dritte das Erlöschen kannte od kennen musste
16
Q
  1. Rechtsschein durch Kundgabe der Bevollmächtigung
A
  • Dritten gegenüber wird durch besondere Mitteilung/öffentl Erklärung Eindruck einer Bevollmächtigung erzeugt
  • Dritte ist schutzwürdig
  • gem §171 wird Bevollmächtigung (konkludent) angenommen
  • aber: Mitteilungen/öffentl Erklärungen sind Wissenserklärungen (kein RBW) daher nach h.M Form der Rechtsscheinsvollmacht
17
Q
  1. Aushändigung einer Vollmachtsurkunde
A
  • legt Vertreter dem Dritten eine Vollmachtsurkunde vor wird ebenfalls ein Rechtsschein erzeugt der eine Bevollmächtigung entstehen lässt, auch wenn eine solche nicht erteilt wurde/weggefallen ist
  • Wirkung der Urkunde endet erst mit Rückgabe oder Kraftloserklärung
  • weigert sich Vertreter Urkunde zurückzugeben, muss ihre Wirkung durch Kundgabe gegenüber dem Dritten/Öffentlichkeit beseitigt werden
18
Q

Voraussetzungen zum Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde:

A
  1. Vorlage einer Urkunde im Original

2. Zeitpunkt der Vorlage ist spätestens Vertragsschluss, da der Dritte auf Vollmacht vertrauen muss

19
Q
  1. Verallgemeinerung der gesetzl Regelung
A
  • §170ff.
  • wer durch besondere Kundgabe gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt, ist ihm gegenüber daran gebunden