Juristische Fallbearbeitung und Sprache Flashcards

1
Q

Kommentiere die Beispiele aus dem Schulgesetz:
A.
§ 90 (3): „Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden…“

B.
§ 32 (3): „Mit der Ausübung der Schulaufsicht1 über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.“

C.
§ 21: „Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge längerer Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden.“

D.
§ 15 (6): „Die Schulaufsichtsbehörde1 kann im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern2 kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts
an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einrichten.“

E.
§ 51: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger2 im Benehmen mit dem Schulleiter…“

A

A.
§ 90 (3): „Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden…“

Ermessensentscheidung. Je nach Art und Schwere des „Vergehens“ gibt es im Einzelfall verschiedene Möglichkeiten zur Reaktion. Es kann auch gar nichts unternommen werden.

__
B.
§ 32 (3): „Mit der Ausübung der Schulaufsicht1 über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.“

Für die Schulaufsicht müssen hauptamtliche Lehrer eingesetzt werden. Lehrer wissen, wie Schule „funktioniert“. Deshalb darf z.B. kein Finanzbeamter in der Schulaufsicht tätig sein. Und als Hobby darf das Amt auch nicht ausgeführt werden – deshalb hauptamtliche Beamte.

__
C.
§ 21: „Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge längerer Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden.“

Wenn es irgend möglich ist, soll Hausunterricht ermöglicht werden. Allerdings gibt es in der Praxis oft Hinderungsgründe: Fehlende Lehrerkapazitäten, schwerwiegende Erkrankung, die Hausunterricht nicht zulässt…

__
D.
§ 15 (6): „Die Schulaufsichtsbehörde1 kann im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern2 kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einrichten.“

Es besteht keine Pflicht zur Einrichtung. Vielmehr besteht die Möglichkeit, abhängig von den Gegebenheiten. In jedem Einzelfall ist also eine Ermessensentscheidung zu treffen. In diese Entscheidung gehen neben der Bedarfsfrage z.B. bauliche (behindertengerecht…) und räumliche (freie Zimmer) Voraussetzungen ein.
Einvernehmliche Entscheidung deshalb, weil mit der Einrichtung meist Kosten verbunden sind, die vom Schulträger zu bezahlen sind. Somit ist eine Einrichtung nicht gegen den Willen des Schulträgers möglich.

__
E.
§ 51: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger2 im Benehmen mit dem Schulleiter…“

Dem Schulträger gehört Schulgebäude und -gelände. Deshalb darf er die Schule natürlich auch für seine Zwecke nutzen. Allerdings geht der Schulbetrieb vor. Deshalb ist eine Absprache mit dem Schulleiter geboten. Sollen z.B. nachmittags Volkshochschulkurse in der Schule durchgeführt werden, ist zu klären, ob wegen Nachmittagsunterricht überhaupt genügend Räume zur Verfügung stehen.

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2
Q

Ablauf einer Fallbearbeitung

A

Feststellung Sachverhalt -> Tatbestand -> (Ermessen) -> Rechtsfolge

Tatbestand:
- Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, z.B.:
— Hat der S. durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt?
— Wurde durch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet?

Ermessen:

  • alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig ermitteln
  • gewichten
  • gegeneinander abwägen

Rechtsfolge:

z. B.
- Androhung des zeitweiligen Ausschlusses am U.
- U-Ausschluss
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule

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