Kapitel 2: 3.1.1 Einkommens- und Körperschaftssteuer bei Einzelunternehmen Flashcards
(20 cards)
Gewerbliches Einzelunternehmen
Merkmale der gewerblichen Tätigkeit
§15 Abs. 2 EStG
Vier Positivkriterien:
- Selbstständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr; Verantwortung)
- Nachhaltigkeit der Betätigung (Wiederholungsabsicht)
- Gewinnerzielungsabsicht (kann Nebenzweck sein)
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (gem. H 15.4 EStR: “wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt”)
Drei Negativkriterien:
- keine Land- und Forstwirtschaft
- keine Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit
- keine private Vermögensverwaltung
Gewerbliches Einzelunternehmen
Ermittlung der Einkünfte
Welche Aspekte müssen berücksichtigt werden?
- Einkünfte aus gewerblicher Betätigung
- Gewinneinkunftsart
- Gewinnermittlungsmethode
- Besteuerungszeitpunkt
- Notwendigkeit einer Abgrenzung von BV und PV
Gewerbliches Einzelunternehmen
Ermittlung der Einkünfte
Einkünfte aus gewerblicher Betätigung
Einkünfte aus gewerblicher Betätigung
= Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Gewerbliches Einzelunternehmen
Ermittlung der Einkünfte
Gewinneinkunftsart -> Paragraph
§2 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 EStG
Gewerbliches Einzelunternehmen
Ermittlung der Einkünfte
Gewinnermittlungsmethode
- handelsrechtliche Buchführungspflicht (§ 140 AO i.V.m. §238 HGB)
oder - originär steuerliche Buchführungspflicht (§141 AO)
oder - freiwillige Buchführung (§5 Abs.1 i.V.m. §4 Abs.1 EStG)
-> Betriebsvermögensvergleich
ansonsten: Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs.3 EStG)
Gewerbliches Einzelunternehmen
Ermittlung der Einkünfte
Besteuerungszeitpunkt
Feststellungsprinzip:
(GoB, RP, IP), nicht Zufluss/Abfluss oder Entnahme (Ausnahme: §4 Abs. 3 EStG)
Besteuerungszeitraum:
Jahr, in dem Wirtschaftsjahr des Unternehmens endet (§4a Abs.2 Nr.2 EStG
Gewerbliches Einzelunternehmen
Ermittlung der Einkünfte
Notwendigkeit der Abgrenzung von BV und PV
- Wertänderung im BV wirkt sich unter Beachtung der GoB auf Höhe des Gewinns aus
- Zuordnungswechsel zwischen BV/PV nach Entnahme-/Einlage-Grundsätzen zu erfassen, ggf. Gewinnrealisierung bei Entnahme (Teilwert)
Gewerbliches Einzelunternehmen
Umfang des Betriebsvermögens
- WG, die im rechtlichen Eigentum des Unternehmens stehen
- WG, die nach Grundsatz der wirtschaftlichen Vermögenszugehörigkeit im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens stehen
(§5 Abs.1 EStG i.V.m. §§240 Abs.1, 242 Abs.1 HGB)
Gewerbliches Einzelunternehmen
Umfang des BV
Einheitlich genutzte WG
-> zwischen welchen Vermögensarten wird unterschieden?
notwendiges BV
gewillkürtes BV
notwendiges PV
Gewerbliches Einzelunternehmen
Umfang des BV
Einheitlich genutzte WG
notwendiges BV -> Definition + Rechtsfolge
WG, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind
Rechtsfolge:
Einbezug in die Gewinnermittlung in Vollem Umfang
Gewerbliches Einzelunternehmen
Umfang des BV
Einheitlich genutzte WG
gewillkürtes BV -> Definition + Rechtsfolge
WG, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind
Rechtsfolge:
Wahlrecht zum Einbezug in die Gewinnermittlung in vollem Umfang
Ausübung des Wahlrechts:
Einlage
Gewerbliches Einzelunternehmen
Umfang des BV
Einheitlich genutzte WG
notwendiges PV -> Definition + Rechtsfolge
WG, die ihrer Art nach nur privat genutzt werden können oder die ihrer Zweckbestimmung nach privat genutzt werden
Rechtsfolge:
- Bilanzierungsverbot
- keine Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen in der GuV
Gewerbliches Einzelunternehmen
Umfang des BV
Gemischt genutzte bewegliche WG
Welche prozentualen Schwellen gibt es für die Einteilung in die verschiedenen Vermögensarten?
Aufteilung ist nicht möglich, da einheitliches WG und daher die Prozentschwellenregel
notwendiges BV:
eigenbetrieblicher Nutzungsanteil >50%
gewillkürtes BV:
10% ≤ Eigenbetrieblicher Nutzungsanteil ≤ 50%
notwendiges PV:
Eigenbetrieblicher Nutzungsanteil < 10%
Gewerbliches Einzelunternehmen
Entnahmen und Einlagen
Zielsetzung
Abgrenzung der betrieblichen Sphäre von der Privatsphäre (Gewinndefinition §4 Abs.1 Satz 1EStG)
Gewerbliches Einzelunternehmen
Entnahmen und Einlagen
Entnahme
- Überführung von WG des BV in Privatbereich
- Entnahme von Nutzungen und Leistungen
- Erfassung der im Unternehmen gebildeten stillen Reserven (Wertsteigerungen)
- Bewertungsmaßstab: Teilwert (§6 Abs.1 Nr.4 EStG), Ausnahme: gemeiner WERT
Gewerbliches Einzelunternehmen
Entnahmen und Einlagen
Einlage
- Überführung von WG des PV in betrieblichen Bereich
- Nutzungen und Leistungen nicht einlagefähig (betrieblich veranlasste Aufwendungen von WG des PV sind jedoch Betriebsausgaben (R 4.7 EStR)
- keine Besteuerung von Wertsteigerungen, die im PV entstanden sind
- Bewertungsmaßstab: Teilwert (§6 Abs. 1 Nr.5 EStG)
- > Ausnahmen:
- AHK (Wertobergrenze)
- Entnahmewert
- Buchwert
- Gemeiner Wert (§6 Abs.1 Nr. 5a EStG)
Gewerbliches Einzelunternehmen
Steuerfreie Betriebseinnahmen
- Einnahmen, die Merkmale einer Betriebseinnahme erfüllen, aber steuerfrei sind (=steuerbare, aber nicht steuerpflichtige Einnahmen)
- Steuerfreiheit folgt aus dem Einkommenssteuergesetz (v.a. §3 EStG) oder anderen Gesetzen
Gewerbliches Einzelunternehmen
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
Liegen dem Grunde nach Betriebsausgaben vor, so kann ihre Abziehbarkeit im Zuge der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung teilweise oder gänzlich eingeschränkt sein.
• Kein Abzug von Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, § 3c EStG
• Private Mitveranlassung (pauschale Vermutung): § 4 Abs. 4a EStG, § 4 Abs. 5 EStG
• Beschränkung des Abzugs von Fremdkapitalaufwendungen (Zinsschranke), § 4h EStG
• Fehlen gesonderter Aufzeichnungen von Betriebsausgaben, § 4 Abs. 7 EStG
• Keine Angaben über den Zahlungsempfänger, mangelnder Nachweis der betrieblichen Veranlassung, § 160 AO
Gewerbliche Einzelunternehmen
Verlustverrechnung
Welche Unterschiede gibt es bei der Versteuerung im Verlustfall?
Verluste aus Gewerbebetrieb:
Verlustausgleich:
Verlust im Entstehungsjahr, voll ausgleichsfähig)
-> intern (horizontal) mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
-> extern (vertikal) mit anderen Einkunftsarten (§2 Abs. 3 EStG), Ausnahme: §2 Abs. 5b EStG
Verlustabzug (§10d EStG)
negativer Gesamtbetrag der Einkünfte: Verlustrücktrag 1 Jahr (max. 1 Mio.), zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag, Verlustvortrag betragsmäßig begrenzt durch Mindestbesteuerung
Gewerbliches Einzelunternehmen
Schuldrechtliche Vertragsbeziehungen
- Einzelunternehmen nicht rechtlich verselbständigt
- keine schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen (z. B. Miet-, Pacht-, Darlehens- oder Lizenzverträge) zwischen Unternehmen und Unternehmer, da keine getrennten Rechtspersönlichkeiten (Selbstkontrahierungsverbot)
- kein steuerlicher Betriebsausgabenabzug durch Bildung von Pensionsrückstellungen oder sonstige Aufwendungen für die Altersvorsorge des Einzelunternehmers; Berücksichtigung nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs