Kapitel 6 - Grundrechte im Einzelnen Flashcards

(42 cards)

1
Q

Welches Grundrecht beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG?

A

Allgemeine Handlungsfreiheit

  • > Auffanggrundrecht für alle Freiheitsgrundrechte
  • > in diesem Artikel als allgemeinem Freiheitsrecht sind alle anderen speziellen Freiheitsrechte enthalten
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2
Q

Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit

Schutzbereich

A

allgemeine Handlungsfreiheit

  • umfasst jedes menschliche Verhalten
  • umfasst Zustände und Rechtspositionen
  • allgemeine Eingriffsfreiheit (Eingriffe dürfen also nur aufgrund formell und materiell verfassungsgemäßer Vorschriften erfolgen)
  • da Auffanggrundrecht: ist ggü. spezielleren Grundrechten subsidiär und wird nur geprüft, wenn kein anderes Grundrecht berührt wird
allgemeines Persönlichkeitsrecht
Schutz der:
- Selbstbestimmung
- Selbstbewahrung
- Selbstdarstellung
- informationelle Selbstbestimmung
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3
Q

Definition: Selbstbestimmung

A

Recht zu bestimmen, wer man ist (und was man tut, allg. Handlungsfreiheit)

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4
Q

Was umfasst die Selbstbewahrung?

A

= Recht sich zurückzuziehen und für sich allein zu bleiben

Sphärenmodell:

1) Intimsphäre -> der öffentlichen Gewalt verschlossen
2) Privatsphäre -> Eingriffe unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz möglich
3) Sozialsphäre

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5
Q

Definition: Selbstdarstellung

A

= Recht, sich gegen schädliche Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit zu wehren

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6
Q

Art. 2 Abs. 1 GG

Eingriff

A
  • durch weiten Schutzbereich kann eigentlich jede Belastung die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnen -> Gefahr der Ausufernd der Verfassungsbeschwerden
  • BVerfG prüft nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
  • daher bei Prüfung von Art. 2 Abs. 1 GG Rückgriff auf einzelne Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs
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7
Q

Art. 2 Abs. 1 GG

Rechtfertigung für Eingriffe

A

Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG

Verfassungsmäßige Ordnung: alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze (“Rechtsvorbehalt”) -> weiteste Schranke

Rechte anderer: alle subjektiven Rechte anderer, nicht jedoch bloße Interessen

Sittengesetz: keine Moraldiktatur, aber altbewährte Rechtsbegriffe wie “Treu und Glauben” und “die guten Sitten”

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8
Q

Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 1 GG?

A
  • Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
  • Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 2. HS
  • Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1, S.2, 1. Alternative
  • Freiheit der Rundfunkberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 2. Alternative
  • Freiheit der Filmberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 3. Alternative
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9
Q

Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 3 GG?

A
  • Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S.1, 1. Alternative

- Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 S.1, 2. Alternative

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10
Q

Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS

Schutzbereich

Meinungsäußerungen

A

Meinungsäußerungen

  • Werturteile
  • strittig: Tatsachenbehauptungen
  • bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt
  • aber: Meinungsfreiheit ist auch Freiheit zum Irrtum
  • Fragen sind geschützt, da der Meinungsbildung dienend
  • rhetorische Fragen sind geschützt, da Ausdruck eines Werturteils
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11
Q

Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS

Schutzbereich

äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild

A

äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild

  • Kundgabe in jeder Form geschützt, Angaben in Gesetz nur Beispiele
  • nicht geschützt: Aufzwingen der Meinung
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12
Q

Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS

Schutzbereich

negative Meinungsfreiheit

A

negative Meinungsfreiheit

  • Recht nicht zu äußern oder zu verbreiten
  • Schutz davor fremde Meinungen als seine eigenen äußern zu müssen
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13
Q

Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS

Schutzbereich (grob)

A
  • Meinungsäußerungen
  • äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
  • negative Meinungsfreiheit
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14
Q

Art. 5 Abs. 1 GG

Eingriffe in die Meinungsfreiheit

A

Jegliche Gebote, Verbote und tatsächlichen Maßnahmen, die die Meinungsäußerung hindern oder zu einer solchen zwingen

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15
Q

Art. 5 Abs. 1 GG

Rechtfertigung für Eingriffe in die Meinungsfreiheit

A

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2

-> Vorschriften der allgemeinen Gesetze, Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre

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16
Q

Art. 5 Abs. 1 GG

Was ist unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen?

A

Sonderrechtslehre (formelle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet

Abwägungslehre (materielle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es ein höhenwertiges Rechtsgut als die Meinungsfreiheit schützt

Kombinationslehre: Ein Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dient

-> zu bevorzugen ist grundsätzlich Sonderrechtslehre

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17
Q

Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit

Schutzbereich

A

einheitlicher Schutzbereich
- Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S.2 bezieht sich auf Berufsausübung UND Berufswahl

Beruf
- geschützt sind Berufswahl und Berufsausübung

Ausbildung
- entgegen Wortlaut von Abs. 1 ist nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern das ganze Ausbildungswegen geschützt

Arbeitsplatz

  • geschützt: Wahl, Wechsel, Beibehaltung, Aufgabe
  • Stätte, an der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
18
Q

Berufsfreiheit

Warum wird das Kriterium “erlaubt” teilweise abgelehnt?

A

wird abgelehnt, da es den Schutzbereich des Art. 12 zur Disposition des Gesetzgebers stelle
-> “erlaubt” bezieht sich jedoch nur auf einzelne Handlungen unabhängig von ihrer beruflichen Vornahme

19
Q

Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit

Wann liegt ein Eingriff vor?

A

wegen des weiten Schutzbereiches und der offenen Eingriffsdefinition (Moderne Eingriffsbegriff) sind zusätzliche Erfordernisse an den Eingriff nötig:
-> Eingriff muss objektiv oder subjektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen

20
Q

Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit

Was bedeutet subjektiv berufsregelnde Tendenz?

A

Eingriff zielt auf Beschränkung der Berufsfreiheit

21
Q

Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit

Was bedeutet objektiv berufsregelnde Tendenz?

A

Maßnahme wirkt sich entweder unmittelbar oder mit einigem Gewicht mittelbar auf die Berufsfreiheit aus

22
Q

Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit

Eingriffsstufen “Dreistufentheorie”

A

objektive Zulassungsbeschränkung
subjektive Zulassungsbeschränkung
Berufsausübungsregelung

23
Q

Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit

objektive Zulassungsbeschränkung

A
  • intensivster Eingriff, betrifft das “ob” der beruflichen Tätigkeit
  • liegt vor, wenn die Wahl eines Berufes die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien erforderlich ist (z.B. Bedürfnisklauseln)
    Beispiele: staatliche Monopole, Verbot neben dem Amt des Bundespräsidenten einen anderen Beruf auszuüben
24
Q

Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit

subjektive Zulassungsbeschränkung

A
  • Intensität: mittelschwerer Eingriff, betrifft das “ob” der beruflichen Tätigkeit
  • liegt vor, wenn die Berufswahl an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und Leistungen geknüpft wird
25
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit Berufsausübungsregelung
- geringste Eingriffintensität, betrifft das "wie" der beruflichen Tätigkeit - liegt vor, wenn Vorgaben hinsichtlich der Form, der Mittel, des Umfangs oder Inhalts der beruflichen Tätigkeit gemacht werden - Abgrenzung zu Zulassungsregelungen zuweilen schwierig, da Ausübungsregelungen so intensiv sein könne, dass sie sich faktisch wie Zulassungsregeln auswirken -> quasi: "objektive Berufsausübungsregelung" (Bsp.: Sachverständiger ist Beruf, öffentliche Bestellung u. Vereidigung eröffnet relevanten Tätigkeitsbereich (Gerichte)
26
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit (allgemein)
- Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S.2 GG - auch hier Dreistufentheorie: stellt an die Eingriffsstufen nach der Intensität gestaffelte Rechtfertigungsanforderungen -> konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
27
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit Prüdung der Rechtfertigung
1) legitimes Ziel und Geeignetheit 2) Erforderlichkeit: gibt es einen Eingriff, der auf geringerer Stufe, aber mit gleicher Wirksamkeit das Ziel erreicht? 3) Angemessenheit - objektive Zulassungsbeschränkungen: nur zulässig zur Abwehr schwerer und nachweisbarer Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (z.B. Volksgesundheit, Kriminalitätsbekämpfung etc.) - subjektive Zulassungsbeschränkungen: nur angemessen, wenn zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (z.B. Zuverlässigkeitserfordernis bei Gaststättenbetreibern dient Schutz der Kunden) - Berufsausübungsregelungen sind angemessen, wenn ihnen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zugrunde liegen (z.B. Werbebeschränkungen zum Schutz der Verbraucher)
28
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Schutzbereich - Was ist geschützt?
- alles, was das Zivilrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert - alle privatrechtlichen Vermögenswerten Rechte und Güter -> Eigentumsbegriff in Art. 14 ist weiter als zivilrechtlicher Begriff - Vermögenswerte subjektive-öffentliche Rechte sind nur erfasst, wenn sie eine dem Eigentum entsprechende Funktion haben und auf eigener Leistung beruhen (z.B. Rentenanwartschaft) - eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb - nicht geschützt: Vermögen als solches (Geld)
29
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Charakteristische Funktionen des Eigentums
1) Ausschließlichkeit 2) Privatnützigkeit 3) Existenzsicherungsfunktion eines Rechts
30
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Schutzbereich - Umfang des Eigentumsschutzes
- Bestand des Eigentums; dazu zählen nicht: Umsatz- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen - Nutzung des Eigentums, d.h. behalten, verwenden, verbrauchen, veräußern - negative Eigentumsfreiheit: Freiheit, das Eigentum nicht oder nicht in einer bestimmten Weise zu Nutzen - verbotene Nutzungen sind nicht geschützt -> Schutzbereich nur dann einschlägig, wenn die soziale Funktion die Handlung der Eigentumssphäre zuordnet
31
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Schutzbereich - Abgrenzung der Schutzbereiche von Art. 12 und 14
Art. 14 schützt das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung Art. 12 schützt den Erwerb, die Betätigung selbst
32
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Was stellt einen Eingriff dar?
- Inhalts- und Schrankenbestimmung in Art. 12 Abs. 1 S.2 GG durch Gesetz - Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG - > konkret-individueller vollständiger Entzug einer Eigentumsposition, teilweiser Entzug nur dann , wenn er rechtlich verselbstständigt ist - > Legalenteignung - > Administrativenteignung
33
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Eingriff Legalenteignung
Gesetz entzieht bestimmter Personengruppe Eigentum
34
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Eingriff Administrativenteignung
aufgrund eines Gesetzes wird konkretes Eigentum Einzelner durch Verwaltungsakt entzogen
35
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Rechtfertigung einer Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
- nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes zulässig, Legalenteignung ist seltene Ausnahme - Junktimklausel: enteignendes Gesetz muss Entschädigung vorsehen und deren Art und Ausmaß regeln - Wohl der Allgemeinheit muss Enteignung ERFORDERN, rein fiskalische Gründe rechtfertigen Enteignung nicht
36
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie Rechtfertigung einer Enteignung Welche Schranken-Schranke gibt es?
Institutsgarantie - setzt den Inhalts- und Schrankenbestimmungen letzte Grenzen - sichert Grundbestand an Normen, die das Rechtsinstitut Eigentum ausformen - Privatnützigkeit muss gewährleistet werden
37
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz Welche Gleichheitsrechte enthält Art. 3 GG und welche weiteren speziellen Gleichheitsrechte finden sich in anderen Paragraphen, die sich aus dem Gleichheitsrecht ableiten lassen
allgemeines Gleichheitsrecht, Art 3 Abs. 1 GG -> verbietet Grundlose Ungleichbehandlung, verlangt Rechtsetzungsgleichheit und Rechtsanwendungsgleichheit spezielle Gleichheitsrechte: verbietet bestimmte Differenzierungskriterien -> Art. 3 Abs. 2 S.1 GG: Gleichberechtigung von Mann und Frau -> Art. 3 Abs. 3 GG: keine Andersbehandlung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft, des Glaubens, einer Behinderung etc. -> Art. 6 Abs. 5 GG: Gleichbehandlung unehelicher und ehelicher Kinder -> Art. 38 Abs. 1 GG: Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl -> aus Art. 3 Abs. 1 GG: Chancengleichheit der Parteien -> Art. 33 Abs. 1-3 GG: gleiche staatsbürgerliche Rechte für alle Deutschen, reicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, staatsbürgerliche Rechte und Zugang zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis
38
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz Prüfung von Gleichheitsrechten
- Prüfung erfolgt nach herrschender Meinung: anders als die von Freiheitsrechten - gliedert sich in zwei Schritte: 1) Ungleichbehandlung (entspricht im Prinzip dem Eingriff in den Schutzbereich) 2) Rechtfertigung
39
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz Prüfung der relevanten Ungleichbehandlung - liegt eine relevante Ungleichbehandlung vor?
- eine Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt - eine andere Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten anderen Weise rechtlich behandelt - beide Personen, Personengruppen oder Situationen sind unter einen gemeinsamen Oberbegriff zu fassen, der andere Personen, Personengruppen oder Situationen ausschließt
40
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz Prüfung der Intensität der relevanten Ungleichbehandlung - welche Intensität ha die Ungleichbehandlung?
Intensität wächst, - je mehr das Differenzierungskriterium den Differenzierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG ähnelt - je weniger der Betroffene die Ungleichbehandlung beeinflussen kann - je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert
41
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz Wann/in welcher Form sind Eingriffe in den Gleichheitssatz bei geringer Intensität der Ungleichbehandlung zulässig?
Willkürverbot: willkürliche Ungleichbehandlungen, d.h. solche ohne sachlichen Grund sind unzulässig
42
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz Wann/in welcher Form sind Eingriffe in den Gleichheitssatz bei hoher Intensität der Ungleichbehandlung zulässig?
- Verbot der Ungleichbehandlung ohne gewichtigen sachlichen Grund - Verhältnismäßigkeitsprüfung, Ungleichbehandlung muss: 1) legitimen Zweck verfolgen 2) zur Erreichung des Zwecks geeignet und notwendig sein 3) in angemessenem Verhältnis zum Wert des Zwecks stehen