Kapitel 6 - Grundrechte im Einzelnen Flashcards
(42 cards)
Welches Grundrecht beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG?
Allgemeine Handlungsfreiheit
- > Auffanggrundrecht für alle Freiheitsgrundrechte
- > in diesem Artikel als allgemeinem Freiheitsrecht sind alle anderen speziellen Freiheitsrechte enthalten
Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit
Schutzbereich
allgemeine Handlungsfreiheit
- umfasst jedes menschliche Verhalten
- umfasst Zustände und Rechtspositionen
- allgemeine Eingriffsfreiheit (Eingriffe dürfen also nur aufgrund formell und materiell verfassungsgemäßer Vorschriften erfolgen)
- da Auffanggrundrecht: ist ggü. spezielleren Grundrechten subsidiär und wird nur geprüft, wenn kein anderes Grundrecht berührt wird
allgemeines Persönlichkeitsrecht Schutz der: - Selbstbestimmung - Selbstbewahrung - Selbstdarstellung - informationelle Selbstbestimmung
Definition: Selbstbestimmung
Recht zu bestimmen, wer man ist (und was man tut, allg. Handlungsfreiheit)
Was umfasst die Selbstbewahrung?
= Recht sich zurückzuziehen und für sich allein zu bleiben
Sphärenmodell:
1) Intimsphäre -> der öffentlichen Gewalt verschlossen
2) Privatsphäre -> Eingriffe unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz möglich
3) Sozialsphäre
Definition: Selbstdarstellung
= Recht, sich gegen schädliche Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit zu wehren
Art. 2 Abs. 1 GG
Eingriff
- durch weiten Schutzbereich kann eigentlich jede Belastung die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnen -> Gefahr der Ausufernd der Verfassungsbeschwerden
- BVerfG prüft nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
- daher bei Prüfung von Art. 2 Abs. 1 GG Rückgriff auf einzelne Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs
Art. 2 Abs. 1 GG
Rechtfertigung für Eingriffe
Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG
Verfassungsmäßige Ordnung: alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze (“Rechtsvorbehalt”) -> weiteste Schranke
Rechte anderer: alle subjektiven Rechte anderer, nicht jedoch bloße Interessen
Sittengesetz: keine Moraldiktatur, aber altbewährte Rechtsbegriffe wie “Treu und Glauben” und “die guten Sitten”
Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 1 GG?
- Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
- Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 2. HS
- Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1, S.2, 1. Alternative
- Freiheit der Rundfunkberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 2. Alternative
- Freiheit der Filmberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 3. Alternative
Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 3 GG?
- Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S.1, 1. Alternative
- Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 S.1, 2. Alternative
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
Meinungsäußerungen
Meinungsäußerungen
- Werturteile
- strittig: Tatsachenbehauptungen
- bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt
- aber: Meinungsfreiheit ist auch Freiheit zum Irrtum
- Fragen sind geschützt, da der Meinungsbildung dienend
- rhetorische Fragen sind geschützt, da Ausdruck eines Werturteils
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
- Kundgabe in jeder Form geschützt, Angaben in Gesetz nur Beispiele
- nicht geschützt: Aufzwingen der Meinung
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
negative Meinungsfreiheit
negative Meinungsfreiheit
- Recht nicht zu äußern oder zu verbreiten
- Schutz davor fremde Meinungen als seine eigenen äußern zu müssen
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich (grob)
- Meinungsäußerungen
- äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
- negative Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 GG
Eingriffe in die Meinungsfreiheit
Jegliche Gebote, Verbote und tatsächlichen Maßnahmen, die die Meinungsäußerung hindern oder zu einer solchen zwingen
Art. 5 Abs. 1 GG
Rechtfertigung für Eingriffe in die Meinungsfreiheit
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2
-> Vorschriften der allgemeinen Gesetze, Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre
Art. 5 Abs. 1 GG
Was ist unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen?
Sonderrechtslehre (formelle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet
Abwägungslehre (materielle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es ein höhenwertiges Rechtsgut als die Meinungsfreiheit schützt
Kombinationslehre: Ein Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dient
-> zu bevorzugen ist grundsätzlich Sonderrechtslehre
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Schutzbereich
einheitlicher Schutzbereich
- Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S.2 bezieht sich auf Berufsausübung UND Berufswahl
Beruf
- geschützt sind Berufswahl und Berufsausübung
Ausbildung
- entgegen Wortlaut von Abs. 1 ist nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern das ganze Ausbildungswegen geschützt
Arbeitsplatz
- geschützt: Wahl, Wechsel, Beibehaltung, Aufgabe
- Stätte, an der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
Berufsfreiheit
Warum wird das Kriterium “erlaubt” teilweise abgelehnt?
wird abgelehnt, da es den Schutzbereich des Art. 12 zur Disposition des Gesetzgebers stelle
-> “erlaubt” bezieht sich jedoch nur auf einzelne Handlungen unabhängig von ihrer beruflichen Vornahme
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Wann liegt ein Eingriff vor?
wegen des weiten Schutzbereiches und der offenen Eingriffsdefinition (Moderne Eingriffsbegriff) sind zusätzliche Erfordernisse an den Eingriff nötig:
-> Eingriff muss objektiv oder subjektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Was bedeutet subjektiv berufsregelnde Tendenz?
Eingriff zielt auf Beschränkung der Berufsfreiheit
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Was bedeutet objektiv berufsregelnde Tendenz?
Maßnahme wirkt sich entweder unmittelbar oder mit einigem Gewicht mittelbar auf die Berufsfreiheit aus
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Eingriffsstufen “Dreistufentheorie”
objektive Zulassungsbeschränkung
subjektive Zulassungsbeschränkung
Berufsausübungsregelung
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
objektive Zulassungsbeschränkung
- intensivster Eingriff, betrifft das “ob” der beruflichen Tätigkeit
- liegt vor, wenn die Wahl eines Berufes die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien erforderlich ist (z.B. Bedürfnisklauseln)
Beispiele: staatliche Monopole, Verbot neben dem Amt des Bundespräsidenten einen anderen Beruf auszuüben
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
subjektive Zulassungsbeschränkung
- Intensität: mittelschwerer Eingriff, betrifft das “ob” der beruflichen Tätigkeit
- liegt vor, wenn die Berufswahl an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und Leistungen geknüpft wird