Klausurfragen Flashcards

(22 cards)

1
Q

Frau A ist als Zugbegleiterin für ein österreichisches Eisenbahnunternehmen tätig. Ihr Arbeitsvertrag enthält folgenden Passus: „Neben ihrer Tätigkeit als Zugbegleiterin können Ihnen auch ander Tätigkeiten, etwa im Ticketverkauf zugewiesen werden.“ Was hat der Arbeitgeber der Frau A zu beachten, wenn ihm diese mitteilt, dass sie schwanger ist? Gehen Sie dabei auf die Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Vergütung/Entgeltfortzahlung ein!

A

Dabei ist auf das abstrakte Beschäftigungsverbot gem § 4 MSchG Rücksicht zu nehmen, dabei ist ein Verbot von Arbeiten die während der Schwangerschaft potentiell gefährlich sind umfasst. Dies umfasst auch die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln. Dabei soll eine bloß mögliche Gefährdung der Schwangerern verhindert werden. Im Rahmen des § 2b MSchG ist daher folgendermaßen vorzugehen, zunächst müsste eine Änderung des Arbeitsplatzes vorgenommen werden um das Risiko zu beseitigen, dies ist in Hinblick auf das abstrakte Beschäftigungsverbot des § 4 MSchG aber nicht möglich da generell keine Beschäftigung auf Beförderungsmitteln zulässig ist. Daher müsste ein Ersatzarbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages eingeräumt werden, wobei auf die konkreten Qualifikationen Rücksicht genommen werden muss. In casu kann Frau A neben ihrer Tätigkeit als Zugbegleiterin auch eine andere Tätigkeit etwa im Ticketverkauf zugewiesen werden, daher bietet sich dies als Ersatzarbeitsplatz während der Schwangerschaft an. Gem § 3 Abs 1 und § 5 MSchG gilt acht Wochen vor und acht Wochen nach dem errechneten Geburtstermin ein absolutes Beschäftigungsverbot, die Frau A dürfet also garnicht beschäftigt werden. Eventuell wäre noch ein individuelles Beschäftigungsverbot zu beachten. In Bezug auf das Entgelt hat Frau A beim abstrakten Beschäftigungsverbot und der damit einhergehenden Ersatztätigkeit gem § 14 Abs 1 MSchG Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter den dort angeführten Bedingungen. Während des absoluten Beschäftigungsverbotes hat sie ebenfalls Anspruch auf Wochengeld.

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2
Q

Unter welche Voraussetzungen kann für Kinder die ab dem 1. November 2023 geboren werden eine Karenz nach dem MSchG/VKG bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden?

A

Dies ist geregelt in § 15 Abs 1a MSchG, vom Grundfall des § 15 Abs 1 MSchG wonach die Karenz nur bis zum Ablauf des 22 Lebensmonats in Anspruch genommen werden kann, kann abgewichen werden wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Weiters ist eine Verlängerung bis zum 24. Monat gem § 15a MSchG möglich wenn die Karenz zwischen Mutter und Vater geteilt wird, jeder Teil muss aber mindestens 2 Monate lang gehen.

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3
Q

Was sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternteilzeit in Bezug auf die Betriebsgröße, die Dauer des Dienstverhältnisses sowie das Ausmaß der Arbeitszeit?

A

Gem § 15h Abs 1 MSchG muss das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindestens ununterbrochen drei Jahre gedauert haben. Dabei ist aber nur der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht die tatsächliche Beschäftigung relevant. In Bezug auf die Betriebsgröße muss der Betrieb gem § 15h Abs 1 Z 2 MSchG regelmäßig mehr als 20 AN beschäftigen, also mindestens 21 AN. In Bezug auf das Ausmaß der Arbeitszeit muss diese für Geburten ab 1.1. 2016 mindestens um 20 % reduziert werden und es muss ein Mindestbeschäftigungsausmaß von 12 Stunden vorliegen gemäß § 15h Abs 1 Z 3 MSchG.

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4
Q

Was versteht man unter Mitversicherung in der Krankenversicherung? Unter welchen Voraussetzungen können Lebensgefährten mitversichert sein? Welche Kosten fallen dabei an?

A

Dabei versteht man Leistungen aus der Krankenversicheurng ohne eigene Erwerbstätigkeit und damit ohne Pflichtversicherung gem § 123 ASVG. Davon umfasst sind Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Pflegekinder. Lebensgefährten würden hier grundsätzlich nicht darunter fallen weil ja keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht. Aber diese können gem § 123 Abs 7a ASVG mitversichert werden. Dabei sind Angehörige die nicht mit dem Versicherten verwandt sind und seit mindestens zehn Monaten in einer Hausgemeinschaft leben und den Haushalt unentgeltlich führen wenn kein im gemeinsamen haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist. An Kosten fallen hier gem § 51d Abs 1 ASCG ein Zusatzbetrag von 3,4% der Beitragsgrundlage des Versicherten an. Dieser gilt aber nicht gem § 51d Abs 3 Z 2 ASVG, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrere im gemeinsamen Haushaltb lebender Kinder widmet oder durch mindestens 4 Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat.

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5
Q

In welchen Zeiträumen steht pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt ein Anspruch auf Wochengeld zu?

A

Vor der Geburt steht der Schwangerern während des absoluten oder individuellen Beschäftigungsverbotes ein Anspruch auf Wochengeld zu. Dieser gilt grundsätzlich für 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen danach. Wenn die Geburt dann später stattfindet verlängert sich die Zeit bis zur Geburt, wenn sie früher stattfindet wird der fehlende Zeitraum hinten angehängt. Nach der Geburt besteht ein Anspruch für 8 Wochen außer bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten, Kaiserschnittsgeburten und Totgeburten, dort sind es 12 Wochen nach der Geburt. Fehlgeburten sind nicht umfasst.

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6
Q

Erläutern sie die Begriffe absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot!

A

Beim absoluten Beschäftigungsverbot dürfen die Schwnageren 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden, Ausnahmen bestehen für Frühgeburten, Kaiserschnittsgeburten, Mehrlingsgeburten und Totgeburten, dabei sind es 12 Wochen. Bei früheren Geburten wird die fehlende Zeit hinten abgehängt, aber maximal 16 Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit darf gar keine Beschäftigung ausgeübt werden und es besteht Anspruch auf Wochengeld. Grundlage ist ein ärztliches Gutachten. Ist geregelt in § 3 Abs 1 MSchG.

Das individuellen Beschäftigungsverbot gem § 3 Abs 3 MSchG gilt, wenn es zu Gefährdungen von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung kommen wird. Die näheren Regelungen finden sich in der Mutterschutzverordnung. Abgesehen von den Gründen dort können auch andere Indikatoren des Amtsarztes oder Arbeitsinspektorates herangezogen werden. Es bedarf eines Zeugnisses eines Gynäkologen oder eines Facharztes für innere Medizin. Konkret liegt hier also ein medizinisch indiziertes Beschäftigungsverbot vor im Einzelfall.

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7
Q

Welche Auswirkungen zeitigt eine Mehlingsschwangerschaft bzw eine Mehrlingsgeburt auf diese Beschäftigungsverbote?

A

Beim absoluten Beschäftigungsverbot verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt beim absoluten Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen gem § 5 Abs 1 MSchG, gleiches gilt beim individuellen Beschäftigungsverbot.

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8
Q

Unter welchen Voraussetzungen darf während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis nach sich zieht?

A

Beschäftigungen während der Karenz dürfen nur im Rahmen des § 15e MSchG erfolgen. Für geringfügige eigenständige parallele Dienstverhältnisse beim selben AG besteht kein besonderer Kündigungsschutz, gleiches gilt bei anderen AG. Aber eine abträgliche Nebenbeschäftigung kann einen Kündigungssgrund darstellen.

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9
Q

Was versteht man unter dem sogenannten Kündigungsfenster bei Elternteilzeit?

A

Ist geregelt in § 15n Abs 3 MSchG wenn der AN ohne Zustimmung des AG eine weitere Beschäftigung aufnimmt. Die Kündigungsmöglichkeit eröffnet sich dem AG binnen acht Wochen ab Lenntnis von dem zusätzlichen Arbeitsverhältnis.

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10
Q

In welchem zeitlichem Ausmaß muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen um Arbeitslosengeld beziehen zu können? Welche Auswirkungen zieht in diesem Zusammenhang das Besteehn gesetzlicher Betreuungspflichten für Kinder nach sich?

A

Gem § 7 AlVG muss man sich mindestens für 20 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr oder bei behinderten Kindern müssen es aber nur 16h sein gem § 7 Abs 7 AlVG.

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11
Q

Haben auch Selbstversicherte einen Anspruch auf Wochengeld?

A

Nein Selbstversicherte haben keinen Anspruch auf Wochengeld, nur pflichtversicherte Mütter haben Anspruch auf Wochengeld gem § 162 Abs 5 Z 2 ASVG. Außer in den Fällen von Selbstversicherten nach § 19a Abs 6 ASVG.

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12
Q

Am 10.06. spricht A gegenüber seiner Arbeitnehmerin B in einem persönlichen Gespräch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Im Zuge einer Routineuntersuchung bei ihrer Ärztin am 20.06. erfährt B, dass sie schwanger ist und sich in der fünften Schwangerschaftswoche befindet. Was bedeutet dies für die Kündigung?

A

Der Kündigungsschutz beginnt gem § 10 Abs 1 MSchG mit dem Beginn der Schwangerschaft, aber es ist Kenntnis des AG erforderlich. In casu ist B seit 5 Wochen schwanger, der AG weiß davon aber nichts. Kündigungsschutz wäre also nicht gegeben, der Kündigungsschutz wirkt allerdings gem § 10 Abs 2 MSchG zurück wenn der Einwand der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung erfolgt. Das wäre also bis zum 15.6. also würde in dem Fall nicht zutreffen. Alternativ ist es auch noch möglich ab Wegfall des Hindernisses der Bekanntgabe, in dem Fall ist das Hindernis dass B gar nicht wusste dass sie schwanger ist. Sie muss es also so früh wie möglich bekanntgeben unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, ein oder zwei Tage wären noch ok alles darüber nicht mehr. Dann würde der Kündigungsschutz gelten und die Kündigung der B wäre nur nach Zustimmung des Gerichts möglich. Diese darf nur erteilte erden bei bestimmten Zustimmungsgründen im ersten Lebensjahr. Im zweiten dritten und vierten Lebensjahr gelten zusätzliche Zustimmungsgründe. Der Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft endet vier Monate nach der Entbindung allerdings sind noch der Kündigungsschutz während der Karenz usw zu beachten.

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13
Q

Welche Konsequenzen zieht ein Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind für eine Karenz nach dem MSchG nach sich?

A

In diesem Fall endet die Karenz vorzeitig gem § 15f Abs 4 MSchG wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind wegfällt und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des AN verlangt. Die Dienstnehemrin hat den Dienstgeber über den Wegfall des gemeinsamen Hausahlates zu informieren, also eine Meldepflicht und auch auf Wunsch des DG den Dienst wieder anzutreten.

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14
Q

Was versteht man unter Mitversicherung in der Krankenversicherung? Welche Personengruppen können mitversichert werden? Welche Kosten fallen dabei an?

A

Dabei versteht man Leistungen aus der Krankenversicheurng ohne eigene Erwerbstätigkeit und damit ohne Pflichtversicherung gem § 123 ASVG. Davon umfasst sind Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Pflegekinder. Lebensgefährten würden hier grundsätzlich nicht darunter fallen weil ja keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht. Aber diese können gem § 123 Abs 7a ASVG mitversichert werden. Dabei sind Angehörige die nicht mit dem Versicherten verwandt sind und seit mindestens zehn Monaten in einer Hausgemeinschaft leben und den Haushalt unentgeltlich führen wenn kein im gemeinsamen haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist. An Kosten fallen hier gem § 51d Abs 1 ASCG ein Zusatzbetrag von 3,4% der Beitragsgrundlage des Versicherten an. Dieser gilt aber nicht gem § 51d Abs 3 Z 2 ASVG, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrere im gemeinsamen Haushaltb lebender Kinder widmet oder durch mindestens 4 Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat.

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15
Q

Unter welchen Voraussetzungen sind der weder pflichtversicherte noch selbstversicherte Ehegattin eines Versicherten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zu gewähren, nachdem ihre Angehörigeneigenschaft zum versicherten erloschen ist?

A

Dies ist geregelt in § 158 Abs 3 ASVG. Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302 Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.

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16
Q

Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Wochengeld wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt?

A

Dies ist geregelt in § 122 Abs 3 ASVG. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung die mindestens 13 Wochen oder drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss fällt.

17
Q

Was versteht man unter dem sogenannten Partnerschaftsbonus und unter welchen Voraussetzungen gebührt er?

A

Dabei handelt es sich um einen einmalige Sonderzahlung iHv 500 Euro pro Elternteil bei partnerschaftlicher Aufteilung der Kindesbetreuung. Vorausgesetzt ist dabei ein annähernd gleich langer Leistungsbezug von Kinderbetreuungsgeld von zumindest 124 Tagen durch beide Eltzernteile. Das ist gegeben bei einer Aufteilung 60 zu 40. Es ist mit dem KBG zu beantragen und gebührt auch beim einkommensabhängigen Kindergeld.

18
Q

Muss ein Arbeitgeber dem Wunsch seiner Mitarbeiterin zustimmen nach dem 2. Geburtstag des Kindes ein weiteres halbes Jahr in Karenz zu bleiben? Falls er zustimmt, wann kann er die Mitarbeiterin frühestens kündigen?

A

Dabei handelt es sich um vereinbarte Karenz über den gesetzlichen Anspruch hinaus, da dies mit dem AG vereinbart werden muss hat die AN keinen Anspruch auf Gewährung. Während der vereinbarten Karenz besteht kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 10 und 12 MSchG erstreckt sich gem § 15 Abs 4 MSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz also vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes.

19
Q

Der Friseur Emil E beschäftigt die Friseurgehilfin Hilde H die ihm am 18.3.2014 das Bestehen einer Schwangerschaft mitteilt. Emil E ist darüber wenig begeistert da er eigentlich vorgehabt hat sich von Hilde H in Kürze trennen zu wollen weil sie ihm nicht sympathisch ist. Durch Zufall erfährt Emil E am 31.3.2014, dass Hilde H an ihrem arbeitsfreien Tag bei seinem Hauptkonkurrenten G als Friseurin arbeitet.

Wutentbrannt ruft EMil E bei seinem Anwalt an und möchte wissen, wie er sich von seiner Arbeitnehmerin am schnellsten trennen kann. Gehen sie im Beratungsgespräch mit Emil E auf folgende Punkte ein:

Welche Auswirkungen hat eine Schwangerschaft auf die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis aufzulösen?

Warum ist es für Emil E unter Umständen trotzdem möglich, das Dienstverhältnis mit Hilde H aufzulösen?

Welche prozessualen Schritte hat Emil E dabei zu beachten?

A

Gem § 10 Abs 1 MSchG kann eine Dienstnehmerin während der Schwangerschaft und bid zum Ablauf von vier Monaten nach der ENtbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden außer dem DG ist die Schwangerschaft nicht bekannt. Damit er sie während der Schwangerschaft kündigen kann müsste er sich dies vorher vom Gericht bewilligen lassen, dabei gibt es nur bestimmte Gründe. In casu könnte der ENtlassungstatbestand des § 12 Abs 2 Z 3 MSchG einschlägig sein, da H ein abträgliches Nebengeschäft beim Hauptkonkurrenten G ausübt ohne Einwilligung des E. Er müsste nur vorher die Zustimmung des Gerichtes einholen durch eine Klage.

20
Q

Eine Dienstnehmerin befindet sich nach der Geburt ihres Kindes das gesamte Jahr 2014 in Karenz und bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Langvariante 30 plus 6. Mitte März tritt der Arbeitgeber an sie heran und fragt sie ob sie bereit wäre in den Monaten Juli und August also Urlaubsvertretung für eine Kollegin für 20 Stunden tätig zu sein und ein Gehalt von 1000 Euro Brutto pro Monat zu beziehen. Die Arbeitnehmerin ist interessiert und teilt mit sich die Sache zu überlegen, weil sie nicht wisse ob man neben der Karenz auch arbeiten könne. Sie sind Mitarbeiterin der Arbeiterkammer und werden mit diesen Punkten konfrontiert Was raten sie der Dienstnehmerin arbeitsrechtlich bzw in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld.

A

Gem § 15e MSchG ist eine Beschäftigung neben der Karenz grundsätzlich erlaubt aber unter Einschränkungen. Allerdings ist zu beachten dass die Dienstnehmerin nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben darf. Da sie 1.000 Euro pro Monat brutto verdienen würde wäre sie definitiv über der Geringfügigkeitsgrenze. Aber gem § 15e Abs 2 MSchG kann die DN neben ihrem karenzierten DV mit ihrem DG für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Da die DN nur zwei Monate also 8 Wochen beschäftigt werden würde, so wäre dies noch im Rahmen und es wäre ok. Zu beachten ist aber, dass in Bezug auf das neue nicht karenzierte DV kein besonderer Kündigungs- oder Entlassungsschutz besteht.

In Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld ist zu beachten, dass der die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Dabei ist der absolute Grenzbetrag im Kalenderjahr von 18.000 Euro zu beachten, den sie hier aber jedenfalls nicht überschreitet. Und auch der individuelle Grenzbetrag gem § 8b KBGG ist nicht einschlägig.

21
Q

Gilt der besondere Kündigungsschutz bei Schwangershcaftr auch für Arbeitnehemrinnen im Probearbeitsverhältnis? Welche Rechtzsvorschriften sind bei einer allfälligen Probezeitlösung nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft noch zu beachten?

A

Nein der Kündigungs- und ENtlassungsschutz des MSchG ist nicht anzuwenden auf Probearbeitsverhältnisse. Die AN kann die Kündigung nur nach dem GlBG anfechten oder die Auflösung gegen sich gelten lassen und Schadenersatz beanspruchen

22
Q

Silvia S hat am 1.4. ihr erstes Kind geboren und Karenz bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes beansprucht. Nun bittet sie ihren Arbeitgeber um Verlängerung der Karenz um ein halbes Jagr um KBG für die gesamte Dauer von 2,5 Jahren beanspruchen zu können.

Muss der AG diesem Wunsch nachkommen?

Wann endet falls die Karenz verlängert wird der Kündigungs- und ENtlassungsschutz nach §§ 10, 12 MSCHG?

Kann nach der verlängerten Karenz noch ELternteilzeit begehrt werden?

A

Dabei handelt es sich um vereinbarte Karenz über den gesetzlichen Anspruch hinaus, da dies mit dem AG vereinbart werden muss hat die AN keinen Anspruch auf Gewährung. Während der vereinbarten Karenz besteht kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 10 und 12 MSchG erstreckt sich gem § 15 Abs 4 MSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz also vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes.

Elternteilzeit kann weiters noch ohne Probleme in Anspruch genommen werden sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. gem § 15h MSchG muss das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert haben, der Betrieb muss mindestens 21 dauerhaft Beschäftigte AN haben und die wöchentliche ARbeitszeit muss um moindestens 20 % reduziert werden und zwölf Stunden nicht unterschreiten. Zeiten der Karenz sind gem § 15h Abs 2 MSchG ebenfalls anzurechnen.