Komission -- Wessels Flashcards
(34 cards)
8 Wiederholung und Vertiefung
Merkpunkte und Stichworte
Grundkenntnisse: Aufgaben
- Zusammensetzung der Kommission
- Verfahren zur Ernennung des Präsidenten
- drei bekannte Kommissionspräsidenten (Jacques Delores, Walter Hallstein, Jean Monnet)
- Name des gegenwärtigen Kommissionspräsidenten (Von der Leyen)
- Name des gegenwärtigen Mitglieds aus der BRD
- (Magisches) Dreieck der Möglichkeiten zur Binnenorganisation
- Verfahren zum Misstrauensvotum
Aufgaben und Befugnisse: Vertragsbestimmungen und Befund aus der Praxis
- „Hüterin der Verträge“
- „Motor“
- Exekutive
- Außenvertretung der EU
- Mitwirkung bei Vertragsänderungen
- Rolle bei Beitrittsverhandlungen
Zur Struktur und Arbeitsweise: Definitionen, Regeln und Befund aus der Praxis -Kabinett -Generaldirektion Expertengruppe -Komitologieausschüsse -Kollegialprinzip -Ressortprinzip -Entlassungsrechte des Kommissionspräsidenten
Rolle und Funktionen als:
- (Mehrebenen-) „Megabürokratie“
- Supranationale Technokratie
- „Agent“ bzw. „Handlungsbeauftragter“ und „Sekretariat“
- Fusionierte Mehrebenenverwaltung
1 Ein zentraler Mitgestalter
Europäische Kommission wurde in eine zentrale supranationale Position gerückt, die bewusst nach den Vertragstexten nicht von den Interessen und Präferenzen der Regierungen abhängig sein sollte
Grundlage des Lissabonner Vertrags wesentliche Aufgaben bei: -der Vorbereitung -Verabschiedung -Durchführung -Kontrolle von verbindlichen Entscheidungen
—vertraglichen Aufgabenzuweisung variiert erheblich und reale Wahrnehmung zwischen den Aufgabenfelder der EU
Typologie nach Funktion und Struktur schwer:
- kein Generalsekretariat
- keine Regierung
Entscheidungen werden kontrovers diskutiert:
- De Gaulle — „technokratischer Club vaterlandsloser alter Herren ohne politische Verantwortung“
- wissenschaftliche Debatte — „Eurokratie“, „politische (Fusions-) Bürokratie“, „Megabürokratie“
aufgrund der erhebliche Unterschiede bei den geforderten bzw. gewünschten Rollenzuweisungen, sind die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung der Kommission immer wieder im Zentrum institutioneller Reformvorschläge
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im Kontext des theoriebezogneen Spannungsbogens — für die Interpretation der Vertragstexte — vier Leitideen
- Eine föderalistisch inspirierte Leitidee der Kommission als „zukünftige Regierung der EU“
- eine intergovernmental geprägte Leitidee der Kommission als „Agent“ bzw. „Diener“ oder „Handlungsbeauftragter“ nationaler Regierungen der in die Rolle eines — in internationalen Organisationen üblichen — Generalsekretariats hineingedrängt wird
- eine neo-funktionalistisch inspirierte Leitidee der Kommission als „supranationale Technokratie“ bzw. „supranationale Verwaltungelite“ mit einer Tendenz zur Herrschaft einer „Mehrebenen-(Mega)Bürokratie
- eine Leitidee der Kommission als aktiver Mitgestalter eines Mehrebenen-Fusionsprozesses
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institutioneller Steckbrief
Aufgaben:
- Motor der Integration
- Hüterin der Verträge
- Exekutive
- Außenvertretung
Benennung:
- Kollegium für 5 Jahre durch Mitgliedsstaaten und EP
- 1 Mitglied pro Mitgliedsstaat
- Abwahl als Kollegium: Misstrauensvotum seitens EP
Aufbau:
- Präsident
- Kabinette
- Generalsekretariat
- Generaldirektion und gemeinsame Dienste
- Agenturen
Beschlussverfahren:
- Kollegialprinzip; Präsident als „primus inter pares“ mit zunehmenden Vorrechten
- de jure: Mehrheitsprinzip bei Entscheidungen (derzeit mind. 15)
- de facto: Bemühungen um Konsensfindung
2 Aufgaben
2.1 Geschichte
Gründung EGKS (1952)
-Vertragsbuchstaben der EGKS bis zum Lissabonner Vertrag formten eine supranationale Institution par excellence
Römische Verträge; EWG und Eurotam (1958)
-zwei zusätzliche Exekutivorgane, Kommission der EWG und Kommission der Eurotam — parallel zur Hohen Behörde der EGKS existieren
„Fusionsvertrag“ (1967)
- Zusammenführung zu der „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
- Bezeichnung „Europäische Kommission“ erstmals Lissabonner Vertrag in den primären Rechtstext Art.13 EUV übernommen
Jean Monnet (Präsident der Hohen Behörde; 1952-1955)
Walter Hallstein (Präsident der ersten EWG-Kommission; 1958-1967)
-Schaffung des gemeinsamen Marktes
—französischer Staatspräsident folgte mit „Politik des leeren Stuhls“
—beigelegt im Luxemburger Kompromiss (1966) — deutliche Schwächung der Kommission
Jacques Delores (1985-1995) wieder Geltung für die Kommission
- Schaffung des Binnenmarktes (1987)
- Wirtschafts- und Währungsunion im Maastricher Vertrag (1993)
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2.2 Vertragliche Vorgaben
Lissabonner Vertrag schreibt der Europäischen Kommission mehrere Aufgabenbündel zu —Liste von Funktionen ist in den Vertragstexten immer wieder ergänzt worden
Dokument 1, Vertragliche Vorgaben Art.17 (1) EUV
Die Kommission förder die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck.
Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus.
Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr.
Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein , interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
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2.2
Vorbereitung gilt die Kommission durch ihr Initiativmonopol als Motor der Integration
Dokument 2
Dokument 2, Initiativmonopol
Art. 17 (2) EUV
Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist , darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. […]
—Rat und Europäisches Parlament können nach dieser Vorgabe Rechtsakte zur Gesetzgebung und zum Haushalt nur auf Vorschlag der Kommission beschließen
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2.2
Durch das Initiativmonopol soll die Kommission ein Gegengewicht zum Rat bilden
- Kommission — allgemeine Interessen
- Rat — einzelstaatliche Positon
Verabschiedung von Rechtsakten:
- Kommission gestaltet aktiv mit
- kann Vorschläge zurückziehen oder modifizieren
Durchführung:
- Kommission als Exekutive
- sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen
Funktion der Exekutive:
- Vertretung der Union nach außen
- aber nicht für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
- kann, durch den Rat ermächtigt, seitens des Rates Verhandlungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen führen (Dokument 3)
Kontrolle, Hüterin der Verträge:
- Zusammenspiel mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (GEU)
- Anwendung des Vertragsrechts(Primärrecht) und die auf dieser GRundlage gefassten Beschlüsse (Sekundärrecht)
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2.2
Dokument 3, Vertragliche Befugnisse für die Außenvertretung
Art. 207 (3) AEUV
Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln und zu schließen, so findet Artikel 218 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.
Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor, dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. […] Die Kommission führt diese Verhandlungen in Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss soli dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen. […]
2
2.2
Kommission nimmt eine Koordinierungsfunktion ein indem sie „die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union“ leitet (Art.17 (1) EUV)
Vertragsänderungen der letzen Jahre bis hin zum Lissabonner Vertrag:
- Aufgabenexpansion der EU
- Erweiterung der Zuständigkeit der Kommission und Verschiebung ihrer Schwerpunkte
- wirtschafts-, fiskal-, und sozialpolitische Bereiche besondere Aufgaben für eine „multilaterale Überwachung“ nationaler Aktivitäten übertragen
Fiskalpakt (Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion):
-erhebliche Überwachungsfunktionen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:
-Mitwirkungsrechte auch bei zentralen Fragen der Innen- und Justizpolitik im Rahmen des ordentliche Gesetzgebungsverfahrens ermächtigt (Lissabonner Vertrag)
Schwächere Beteiligung:
-GASP
Systemgestaltung:
- Vorschlagsrecht bei Vertragsänderungen (Art. 48 EUV)
- Mitgliedschaft im Konvent
3 Zur Analyse der Praxis: Ein Aktivitätenprofil
Befund in der Praxis dokumentiert:
- aktive und extensive Wahrnehmung der Vertragsrechte seitens der Kommission
- regelmäßige wöchentliche Arbeitsleistung
- beachtlichen Output an Initiativen und Beschlüsse
- Rückgang der Aktivitäten 2014 und in den ersten Jahren unter Juncker
3
Motor der Integration
Kommission identifiziert Probleme und formuliert Beschlussvorlagen für Rechtsakte:
- setzt Agenda für die beiden anderen Organe im institutionellen Dreieck
- Vorlagen für die Gesetzgebung der EU und für den jährlichen Haushaltsplan
- Grün- und Weißbücher für bestimmte Politikbereiche
Tagesordnung im politischen Kontext:
- Gewichtige Anregungen seitens des Europäischen Rates, gibt vielfältige Orientierungen und Leitlinien vor
- auch seitens des EP und Interessengruppen, Lobbyisten oder Lobbygruppen und Vertreter der Zivilgesellschaft
- selbst geschätzt 5-10% der ausschließlichen Kommissionsinitiativen
konkrete Vorlagen:
- Ausarbeitung mit speziellen Expertengruppen und beratenden Ausschüssen (Beamte aus den Mitgliedsstaaten, Verbandsvertreter und unabhängige Sachverständige)
- Bedienung dieser Gremien und anderer informeller Treffer zur Informationssammlung und Optionensichtung sowie für eine erste Konsensbildung — Bildung einer Kameraderie unter Experten im frühen Politikzyklus
- zu beobachten: selben nationale und europäische Beamten in den Expertengruppen den Vorgang erneut und regelmäßig in den Arbeitsgruppen des Rates durchführen, zur Vorbereitung entsprechender Beschlüsse
Reale Autonomie der Kommission:
-in de Praxis begrenzter als durch die Vertragslektüre des Initiativmonopol
3
Mitwirkung bei der Verabschiedung von Rechtsakten
Kommission durch eine regelmäßige Teilnahme und intensive Mitwirkung in den Ausschüssen des Parlaments sowie im Rat und dessen administrativen Unterbau umfassend beteiligt
reale Einfluss variiert beträchtlich:
-Mitgestaltungsmöglichkeit in der Praxis durch vertragliche Entscheidungsregeln und Ausstattung mit Instrumenten im jeweiligen Politikbereich
-Fähigkeiten des zuständigen Kommissars und seiner Beamten
geprägt
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Kontrolle: Hüterin der Verträge
übernimmt eine zentrale Kontrollaufgabe bei der Umsetzung und Durchführung des Primär- und Sekundärrechts
Vertragsverletzungsverfahren:
- Kommission hat die Zahl erster Mahnschreiben an die Mitgliedsstaaten als auch die mit Gründen versehener Stellungnahmen versechsfacht (1980-2014)
- Folge: erheblich weniger Fälle von Verwendung dieses Instruments — 142 Klagen in 2009 zu 57 in 2014
kann zu Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns anderer EU-Organe Klage vor dem Gerichtshof erheben (Art. 263 AEUV)
3
Exekutive
führt den EU-Haushalt in eigener Verantwortung:
- Ausgaben von über 157 Mrd. Euro (2017)
- besonders in: Agrar- und Strukturfonds, Forschungsprojekte, humanitäre Sofortmaßnahmen
Mitgliedstaaten haben durch den Rat ein differenziertes System von Ausschüssen (Komitologie) geschaffen:
-Beamte nationaler Ministerien können nach mehreren Verfahren über konkrete Durchführungsbeschlüsse der Kommission mitbestimmen
Kommission hat eine starke Position bei all diesen Verfahren:
- Beamte müssen in der Regel in den Ausschüssen eine qualifizierte Mehrheit erreichen, um die jeweiligen Vorlagen der Kommission zu verändern bzw. abzulehnen
- in der Praxis: Entscheidung meist im Konsens
durch dieses Verfahren:
- pro Jahr rund 1500-2000 Beschlüsse
- werden in den ca. 800 Treffen der 250 Komitologieausschüsse verabschiedet
- Vertrag von Lissabon: gab der Kommission das Recht „delegierter Rechtsakte“ (Art. 290 AEUV) und „Durchführungsakte“ (Art. 291 AEUV)
delegierte Rechtsakte:
- nicht-legislative Rechtsakte „mit allgemeine Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes“ (Art. 290 AEUV)
- EP und Rat kann diese Kompetenz der Kommission einräumen für solche Rechtsakte zu erlassen
Bereiche eigener Zuständigkeit:
- Kommission besitzt auch über autonome Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich
- Selbstorganisation, Wettbewerb- und Kartellrecht
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Vertretung der Union nach außen
aktive und zentrale Rolle in den Außenbeziehungen:
- leitet Verhandlungen zum GATT und er WTO sowie Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten
- führt Verhandlungen must den USA über TTIP
- entwickelt neue Konzepte
begrenzte Rolle im Bereich der GASP:
-Präsident der Kommission vertritt zusammen mit dem Präsidenten des Europäischen Rates die Union bei multilateralen Gipfeln
3
Überwachung der (wirtschafts-)politischen Koordinierung
zunehmender Bedeutung die Begutachtungs- und Überwachungsfunktionen in neueren Politikfeldern:
- Anmahnung von Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspakt
- ähnliches im Fiskalpakt
- Zurückhaltung bezüglich Sanktionen gegen Mitgliedstaaten wegen Überschreiten der nationalen Haushaltsdefiziten zu verlangen
Übernahme von Orientierungs- und Lenkungsfunktionen in Bereichen der „Offenen Methode der Koordinierung“
setzt Prioritäten beim koordinierten Vorgehen bei:
- Wachstum
- Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
- neuere Forschungsprogramme
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Beteiligung an Vertragsänderungen und Beitritts- bzw. Austrittsabkommen
erhebliche Unterschiede der Aktivität in der Systemgestaltung:
-bei Vertragsänderungen — Vorschläge der Kommission in den Regierungskonferenzen seit Maastricht wenig wegweisend
-Europäischer Konvent zur Zukunft Europas — intensives mitwirken, jedoch Vorschläge wenig hilfreich verstanden von anderen Teilnehmern
—insgesamt keine nachhaltige Rolle als Motor der Integration zuzuschreiben
Bei Verfahren zur Erweiterung dagegen die Vorbereitung und Durchführung der Beitrittsverhandlungen wesentlich geprägt
3
Öffentlichkeitswirkungen
variierendes Bild:
- verbunden mit dem Ruf des jeweiligen Präsidenten
- erhebliche Schwankungen in der Geschichte
im Hinblick auf die Wahrnehmung der Kommission von Unionsbürgern:
- erhebliche Defizite
- in Deutschland verbunden mit: „Bürokratie“ und „Vorschriften“
Zustimmungswerte müssen im Kontext einer allgemeinen Skepsis gegenüber politischen Entscheidungsträgern betrachtet werden
4 Benennung und Zusammensetzung: Mehrstufiger Wahlakt
Ernennung der Kommission von hoher politischer Relevanz:
-Lissabonner Vertrag verlangt: „allgemeine Befähigung“ und einen „Einsatz für Europa“, „völlige Unabhängigkeit“ von nationalen Regierungen, anderen Organen und weiteren Akteure
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Dokument 4, Vertragliche Vorgaben Art.17 (3) EUV
Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.
Art. 245 EUV
[…]
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. […]
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Kontroverse um Größe und Zusammensetzung der Kommission
Zahl der Mitglieder:
- zwei Prinzipien: Sicherstellung der internen Beschluss- und Handlungsfähigkeit (Optimum 15) und Kriterium einer nationalen Repräsentation
- zwei Prinzipien von Legitimität: höhere Output-Legitimität (verbesserte Handlungsfähigkeit) und angemessene „nationale“ Repräsentativität
Lissabonner Vertrag:
-einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik+Anzahl von Mitgliedern die 2/3 der Mitgliedstaaten
-Europäischer Rat kann einstimmig Änderung der Zahl beschließen
—ER entschied das Präsident+Hohen Vertreters der Union+Kommissionmitglieder=Anzahl der Mitgliedstaaten
-Gleichberechtigung der Mitgliedstaaten wird bei jeder Option betont
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Das Wahlverfahren
Vertragsbestimmungen
Europäisches Parlament:
-Parteipolitische Vorschläge für Spitzenkandidaten
Europäischer Rat:
- Konsultation mit dem Europäischen Parlament
- Vorschlag eines Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten
Europäisches Parlament:
-Wahl des Kommissionspräsidenten mit der Mehrheit der Mitglieder
Rat der Europäischen Union:
-Nominierung nationaler Kandidaten für das Kommissionskollegium (QMV)
(1) Europäisches Parlament und (2) Europäischer Rat:
- (1) Anhörung
- (1) Zustimmungsvotum mit Mehrheit der Mitglieder
- (2) Ernennung oder Ablehnung mit QMV
Ernennung der Kommission als Kollegium für fünf Jahre
Gerichtshof der Europäischen Union:
-Amtseid des Kommissionskollegium
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Das Wahlverfahren
Vertragsbestimmungen sehen ein mehrstufiges Verfahren vor
Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre (verknüpft mit der Legislaturperiode des EP)
Wahl des Kommissionspräsidenten speziell:
- nach seiner Ernennung kann er bei der Auswahl der Mitglieder „seiner“ Kommission mitwirken
- über die interne Organisation der Kommission entscheiden
Kontroverse um eine geeignete Persönlichkeit:
- häufig Ernennung eines weniger profilierten Kompromisskandidaten
- Liste bisheriger Amtsträger: breite Auswahl von Persönlichkeiten unterschiedlicher nationaler und parteipolitischer Herkunft
Betrachtung der relevanten Prozesse:
-potentieller Kandidat sollte Konfrontationen mit den großen Mitgliedern der EU vermeiden
Vertragliche Neuerungen im Lissabonner Vertrag wählt EP auf Grundlage des Vorschlags des Europäischen Rates den vorgeschlagenen Kandidaten:
- institutionelle Gleichgewicht zwischen dem EP und des Europäischen Rates hat sich nach der ersten Anwendung deutlich verschoben
- Wahl verläuft nach dem Lissabonner Vertrag ab nicht mehr im übliche Konsensentscheid zwischen den Staats- und Regierungschefs
Wahl des Kommissionspräsidenten zugleich zentraler Bestandteil eines Personalpaktes:
- Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates sowie des Hohen Vertreters gehört dazu
- Wahl der Kommissionmitglieder folgt: jede Regierung brennt einen Kandidaten für die Kommission
gewählte Präsident mit den Vorstellungen der Kandidaten der Mitgliedsregierung für die jeweiligen Aufgabengebiete konfrontiert:
- Rat nimmt im Einvernehmen die Liste entgegen
- Kommissionspräsident legt die zukünftigen Aufgabenverteilung fest
- Meinung der Kandidaten spielt eine gewichtige Rolle in der Anhörung vor den zuständigen Fachausschüssen
- auf Grundlage der Vorstellung jedes einzelnen Kandidaten entscheidet das EP mit der Mehrheit über das zukünftige Kollegium (nicht einzelne Mitglieder)
letzter Schritt, Europäischer Rat ernennt die Mitglieder der Kommission bevor sie ihre Amtseid antreten
Ernennungsverfahren führt insgesamt zu einem hohen Grad an Heterogenität in der parteipolitischen Zusammensetzung
Bedeutung der Mitgliedschaft wird unterschiedlich geschätzt:
- in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig erfahrene Politiker benannt
- kleinere Staaten hoher Rang der Posten in der Kommission
- anderen Staaten als Trostpreis
Erhält eine doppelte Legitimation:
- durch den Rat
- durch das Parlament
Abwahl Asymmetrie:
- EP kann die Kommission durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen
- Europäischer Rat nicht