Lektion 11 Flashcards
Besonderes Vertragsrecht Schuldnerverzug, Gefahrtragung, Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht (16 cards)
Sachverhalt:
A schliesst mit der B-AG einen Kaufvertrag über 200 Skianzüge zum Preis von CHF 200 je
Anzug. Unter anderem werden im Vertrag folgende Vereinbarungen getroffen:
1. Die Ware ist am 1. Februar 2006 am Domizil des Käufers in Luzern franko abzuliefern,
wo auch Nutzen und Gefahr übergehen. Die Kosten der Übergabe werden ganz vom
Käufer getragen.
2. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, verzichtet der Käufer auf die Liefe-
rung. Der Käufer kann als Schadenersatz nur die Differenz zwischen Vertragspreis und
Marktpreis zur Erfüllungszeit verlangen. Jede Haftung des Verkäufers für Entwehrung
und Mängel wird wegbedungen.
3. Der Kaufpreis ist zahlbar innert 90 Tagen nach Empfang der Ware. Der Käufer verpflich-
tet sich, bei der Lieferung einen Wechsel zu akzeptieren.
- Wäre ein Kaufvertrag auch ohne Angabe eines bestimmten Preises zustande gekom-
men?
- Ja, soweit der Preis gemäss Art. 184 Abs. 3 OR nach den Umständen bestimmbar ist. Vermu-
tungsweise gilt der Marktpreis (Art. 212 Abs. 1 OR).
- Wann hat der Verkäufer zu erfüllen, wenn kein Liefertermin vereinbart ist?
- Soweit kein Fälligkeitstermin bestimmt ist, gilt gemäss der allgemeinen Regel von Art. 75 OR
sofortige Fälligkeit.
- Welche Pflichten hat der Käufer beim Empfang der Ware?
- Der Käufer hat beim Empfang der Ware keine eigentlichen Rechtspflichten. Sowohl die An-
nahme (vgl. Art. 211 Abs. 1 OR) wie auch die Überprüfung der Ware (vgl. Art. 201 Abs. 1 OR)
sind grundsätzlich blosse Obliegenheiten.
- Inwiefern beeinflusst „franko“ die gesetzliche Regelung für die Tragung der Transport-
kosten?
- Soweit vertraglich nicht anders geregelt, hat beim Versendungskauf der Käufer die Transport-
kosten zu tragen (Art. 189 Abs. 1 OR). Bei der Vereinbarung „franko“ (Frankolieferung) hat
hingegen gemäss Abs. 2 von Art. 189 OR vermutungsweise der Verkäufer die Transportkos-
ten zu tragen.
- In welchem Zeitpunkt gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, wenn nichts ande-
res vereinbart wird?
- Gemäss Art. 185 Abs. 1 OR geht die Gefahr beim Fahrniskauf grundsätzlich bereits mit Ab-
schluss des Vertrages auf den Käufer über; bei Gattungswaren (wie im vorliegenden Fall) je-
doch erst bei Ausscheidung der Waren (Abs. 2).
- Wer trägt das Transportrisiko in diesem Vertrag bzw. wenn keine besonderen Abmachungen getroffen werden?
- Gemäss dem vorliegenden Vertrag geht die Gefahr erst bei Ablieferung am Domizil des Käu-
fers auf diesen über. Es handelt sich mithin um eine vertraglich vereinbarte Bringschuld. Das
Transportrisiko muss dementsprechend vom Verkäufer getragen werden.
- Wie werden die Kosten der Übergabe verteilt, wenn keine vertragliche Vereinbarung
vorliegt?
- Gemäss Art. 188 OR hat der Verkäufer die Kosten der Übergabe zu tragen.
- Welche Art von Geschäft liegt hier bezüglich des Schuldnerverzuges vor, wenn wir kauf-
männischen Verkehr annehmen?
- Da ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde, liegt gemäss Art. 190 Abs. 1 OR beim kauf-
männischen Verkehr (Handelskauf) vermutungsweise ein Fixgeschäft vor. Dies bedeutet, dass
für den Verzicht auf die Leistung von Seiten des Käufers keine angemessene Nachfrist ge-
setzt werden muss.
- Worin liegt der Sinn des ersten Satzes von Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen?
- Es wird vertraglich geregelt, dass der Käufer bei Schuldnerverzug des Verkäufers vermu-
tungsweise auf die Leistung verzichtet. Eine entsprechende Verzichtserklärung muss daher
nicht abgegeben werden. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Bestimmung von Art.
190 OR.
- Welche Möglichkeiten bestehen für die Berechnung des Schadenersatzes bei Verzicht
auf Lieferung?
- Der Differenzbetrag bezüglich eines Deckungskaufes kann entweder konkret (Art. 191 Abs. 2
OR) oder – bei Vorliegen eines Marktpreises – auch abstrakt (Abs. 3) berechnet werden.
- In welchem Fall wäre die Wegbedingung der Mängelhaftung ungültig?
- Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist ungültig, wenn der Verkäufer die fraglichen
Mängel am Kaufgegenstand arglistig (also wissentlich) verschweigen hat (Art. 199 OR).
- Innerhalb welcher Frist muss die Mängelhaftung erfolgen bzw. die Klage auf Gewähr-
leistung erhoben werden?
- Gemäss Art. 210 Abs. 1 OR beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche
grundsätzlich zwei Jahre (seit Ablieferung der Ware).g).
- Welche Möglichkeiten hat der Käufer im Falle der Gewährleistung wegen Mängeln der
Sache?
- Die folgenden Rechtsbehelfe stehen dem Käufer von Gesetzes wegen zur Verfügung: Wande-
lung oder Minderung (Art. 205 OR); bei Gattungswaren wahlweise auch Ersatzlieferung (Art.
206 OR). Zusätzlich kann der Käufer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Art.
208 OR, Art. 97 OR) einen Schadenersatzanspruch geltend machen.
- Wann wäre der Kaufpreis ohne Abmachung zahlbar?
- Der Kaufpreis wird von Gesetzes wegen mit Übergabe der Ware fällig (Art. 184 Abs. 2 OR,
Art. 213 Abs. 1 OR).