Meinungsstreits Flashcards

1
Q

Kann der Käufer in Fällen, wo die Gattungsschuld sich bereits in eine Stückschuld ausgesondert hat, vom Verkäufer Neulieferung verlangen?

A

e.A.: Neulieferung kommt nach den §§ 439 I, 437 Nr. 1 BGB bei einer Stückschuld grds. nicht mehr in Betracht.
Begründung: Jede andere als die ursprünglich gelieferte Sache war nicht geschuldet, und die Lieferung der vertraglich vereinbarten Sache in mangelfreiem Zustand ist demnach gem. § 275 I BGB unmöglich geworden.
- Wenn die Parteien eine Stückschuld vereinbarten, könne sich das Gesetz nicht über diese vertragliche Begrenzung des Schuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem dann, wenn der Verkäufer keine andere Sache mehr hat, mit der er erfüllen könnte, gebe es keinen Grund, ihn entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit einem gattungsschuldähnlichen Beschaffungsrisiko zu belasten.

h.M.: Neulieferung soll grds. auch bei Stückschuld möglich sein, jedenfalls sofern es sich um eine vertretbare Sache gem. §91 BGB handelt, die kam Markt noch zu beschaffen ist. Die Vertreter dieser Ansicht stützen sich dabei auf die Gesetzesmaterialien, in denen davon ausgegangen wird, dass Neulieferung beim Stückkauf im Wege der Neulieferung nur bei nicht vertretbaren Sachen ausgeschlossen ist.
Eine Neulieferung kommt auch im Falle der Stückschuld in Betracht, wenn ein entsprechender Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss vorliegt. Dies sei anzunehmen, wenn die mangelhafte Kausache durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden könne. Die Gegenansicht finde im Wortlaut von § 439 I BGB keine Stütze und führe überdies dazu, dass der Vorrang des Anspruchs auf Nacherfüllung der den §§ 437 ff BGB zu Grunde liegt, beim Stückkauf von vornherein entfiele.

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