Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats Flashcards
Schwerpunkte betrieblicher Mitwirkungs-und Mitbestimmungsrechte
soziale Angelegenheiten (§§87-89) personelle Angelegenheiten (§§92-105) wirtschaftliche Angelegenheiten (§§106-113)
Mitwirkungsrechts nach Intensität
Informationsrechte
Vorschlagsrechte
Anhörungsrechte
Beratungsrecht
Mitbestimmungsrechte nach Intensität
BR hat Mitentscheidungskompetenz!
Zustimmungsverweigerungsrechte
“echte” Mitbestimmungsrechte
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Einstellung eines Mitarbeiters durch Arbeitgeber unter Missachtung des §99 BetrVG:
Arbeitsvertrag bleibt wirksam
- Arbeitgeber darf Arbeitnehmer aber nicht beschäftigen
Betriebsrat kann Aufhebung der Einstellung sowie die Verhängung von Zwangsgeld beantragen (§101 S.1 BetrVG)
Arbeitgeber kann Einstellung als vorläufige personelle Maßnahme durchführen (§100 BetrVG )
- Voraussetzung: Einstellung ist aus sachlichen Gründen dringend erforderlich
Versetzungsbegriff
§95 Abs.3 BetrVG
„Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder – auch bei kürzerer Dauer – mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.“
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor:
bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes
bei der Änderung der Stellung in der betrieblichen Organisation,
bei der Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs.
-> räumliche, funktionale (inhaltliche) Veränderung der Tätigkeit.
überwiegende Änderung (50%)
Versetzung vs. Direktionsrecht
Direktionsrecht §106GewO
Schranken:
- Arbeitsvertrag
- §315 BGB “nach billigem Ermessen”
- TV oder BV
- gesetzl. Vorschriften
5 Widerspruchsgründe hat der BR bei ordentlicher Kündigung:
AG berücksichtigt soziale Aspekte bei Auswahl nicht (ausreichend)
die Kündigung verstößt gegen einen Auswahlrichtlinie
AN kann an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden
die Weiterbeschäftigung des AN ist nach zumutbaren Umschulungs-oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich oder
eine Weiterbeschäftigung des AN ist zu geänderten Vertragsbedingungen möglich und der AN hat sein Einverständnis hierzu erklärt.
Welche Wirkung hat der Widerspruch des BR?
der AG kann trotzdem kündigen, jedoch hat er dem AN dann mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des BR zu übersenden.
AG muss AN im Klagefall auf Verlangen grundsätzlich zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses