Modul 7: Sachenrecht - Eigentum Flashcards

Kodex Orange

1
Q

Grundzüge des Sachenrechts

A

-> Güterzuordnung
Frage wem eine Sache gehört

bedeutet: keine Privatautonomie
-> Typenzwang = gibt vor, welche dinglichen Rechte es gibt:
-Eigentum
-Pfandrecht
-Dienstbarkeit
-Reallast
-Baurecht

Publizität:
-Sachenrechte sind besonders außenwirksam, meist erkennbar, wem Sache gehört
-v.a. bei unbeweglichen Sachen -> Grundbuch

-> geht um absolut geschützte Rechte
->Beeinträchtigung des Sachenrechts ist rechtswidrig -> schadenersatzpflichtig
-sind außerdem insolvenzfest -> wenn ich zb Autowerkstatt mein Auto für Reparatur gebe, kann dieses nicht bei Insolvenz der Werkstatt versteigert werden -> in mein Eigentum darf nicht eingegriffen werden

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2
Q

wie können Sachen erworben werden?

A

erwirbt sie nach Prinzip der kausalen Tradition
-> durch Titel und Modus

Titel = Vertrag
Modus = Übergabe (bei unbeweglichen Eintragung ins Grundbuch)

brauche beide Akte um Eigentümer zu sein

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3
Q

Besitz vs Eigentum

A

Besitzer =
der der Sache in Gewahrsam hat und sie für sich haben möchte
-> sagt nichts darüber aus, wem Sache zusteht

Eigentum =
-dingliche Vollrecht
-wer Eigentum hat, hat alle anderen Rechte auch, kann diese aber an andere Personen abgeben
-> Eigentumsklage
-Befugnis mit meiner Sache zu walten, wie ich will -> im Rahmen der Rechtsordnung
-dennoch Einschränkungen: v.a. durch öffentliches Recht

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4
Q

Wann Nachbarrecht?

A

Geht um Einwirkungen von anderen Grundstücken auf mein Grundstück

an sich hat niemand Recht Einwirkungen auf mein Grundstück auszulösen -> Unterlassungsanspruch
-> aber Ausnahmen durch Nachbarrecht

-> muss mehr vom Nachbarn dulden als von einem beliebigen Dritten

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5
Q

Wie funktioniert Nachbarrecht?

A

Beschäftigt sich mit Emissionen
-> = unwegbare Einwirkungen auf Grundstück v.a. Lärm, Gestank = kann nicht angegriffen werden

im Nachbarrecht kann ich nur das untersagen, was ortsübliche Nutzung meiner Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt und ortsübliche Maß an Emissionen übersteigt

-> muss alles dulden, was ortsübliche Nutzung nicht wesentlich einschränkt und was ortsübliche Emissionen sind

nicht nur Grundeigentümer von Nachbarrecht betroffen, sondern auch zb Bestandnehmer

körperliche Emissionen:
-grobkörperliche Emissionen müssen nie geduldet werden zb Steine, Scherben
-feinkörperliche werden den unwegbaren zugeordnet zb Sägespäne

Tiere:
-grobkörperliche Emissionen
->Beherrschbarkeit
Katze zb nicht beherrschbar: muss sie trotz Grobkörperlichkeit dulden
-> Beherrschbarkeit noch nicht als fester Rechtsgrundsatz gefestigt

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6
Q

Emissionen aus genehmigten Anlagen im Nachbarrecht

A

-wenn durch genehmigte Betriebsanlage mehr Emissionen stattfinden, als normal ortsüblich wären
-> Emissionen aus genehmigten Anlagen sind auch dann zu dulden, wenn sie über das Maß aus §364 hinausgehen
-> weil Nachbar in Genehmigungsverfahren ja Parteistellung

wenn es kein Verfahren gegeben hat zb vereinfachtes Verfahren, Anzeigepflicht -> keine Anwendung von §364a -> muss nicht mehr dulden als ortsüblich

manche Bewilligungen fallen auch nicht in §364a zb Baubewilligungen, Bewilligungen für Versammlungen
-> aber wird analog verwendet, wenn Verfahren und Genehmigung stattgefunden hat und Anschein der Gefahrlosigkeit resultiert

-> Gesetz nimmt Unterlassungsansprüche -> bekomme aber Ausgleichsanspruch
-> Art Schadenersatz, der aber weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt

in analoger Anwendung führt nur zu Ansprüchen aus Gefährdungshaftung, keine Auslgeichsansprüche

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7
Q

negative Emissionen im Nachbarrecht

A

Entzug von Licht und Luft

muss ich nur dann nicht dulden
-wenn sie ortsübliches Maß übersteigen
-und ortsübliche Nutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen

wenn ich wegen negativen Emissionen vor Gericht will, muss ich zuvor außergerichtliche Einigungsversuche unternommen haben zb Mediation, Schlichtung

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8
Q

Personenschäden im Nachbarrecht

A

wenn durch Betrieb einer genehmigten Anlage nicht nur die rechtskonformen Emissionen über normalen Ausmaß entstehen, sondern auch Personenschäden dann ist neben Ausgleichsanspruch auch eine Gefährdungshaftung für Personenschäden abzuleiten

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9
Q

Wie wird man zu Eigentümer

A

orginärer Eigentumserwerb:
-male zb Bild
-aus sich herausgeschöpfte Eigentumserwerb
-Aneignung einer herrenlosen Sache
-selten

derivativer Eigentumserwerb
-zweiseitiger Eigentumserwerb
-Eigentum, das vorher schon da war wird weitergeleitet an mich
-brauche
Titel (Vertrag, der Eigentumserwerb rechtfertigt zb kein Verwahrungsvertrag -> muss Eigentum) -> gibt Recht an Sache
Modus (Übergabe, Übergabe durch Zeichen)
+ Berechtigung des Voreigentümers (jemand anderer kann zb im Namen des Eigentümers verkaufen)

gutgläubiger Erwerb

originärer Erwerb der Ersitzung
-führe redlich Handlung durch, nach gewisser Zeit Recht ersessen
-> zb ersessenes Wegrecht

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10
Q

gutgläubiger Erwerb

A

-Erwerber kann originär gutgläubig erwerben von jemanden, der nicht Eigentümer ist
-Erwerber hat, wenn er entgeltlich erwirbt, Vermögensinteresse -> ist um ~ Betrag wie Eigentümer beteiligt
-> für gutgläubigen Erwerb notwendig:
1. entgeltlicher Titel
2. bewegliche Sache
3. Übergabe (muss bereits stattgefunden haben
4. Redlichkeit (glaubt bekommt Eigentum)
5. entweder öffentliche Versteigerung (zb Auktionshaus) / Erwerb von Unternehmer im Zuge seines gewöhnlichen Geschäfts / Vertrauensmann des Eigentümers (Eigentümer übergibt X sein Eigentum -> verkauft dieses weiter -> “Fehler” beim Eigentümer)

-> brauche immer noch Titel und Modus -> wenn zb keine Geschäftsfähigkeit, kann es gar kein gutgläubiger Erwerb sein

wenn Erwerber gutgläubig erwirbt -> Rechtsmangelgewährleistung gegen X
Eigentümer gegen X -> Schadenersatz, Bereicherung

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11
Q

Inhalte des Grundbuchs

A

gegliedert in KGs = Katastralgemeinden
und innerhalb der KGs in EZs = Einlagezahlen

ohne Einverleibung ins GB kein Eigentümer -> Modus für Erwerb von Liegenschaften

alles für Liegenschaft relevante soll im GB stehen
außer Ersitzung -> passiert außerhalb GB (Ersitzende kann Recht eintragen lassen)

Vertrauensgrundsatz -> wenn zb Wegrecht ersessen, Verkauf des Grundstücks -> neuer Eigentümer erwirbt lastenfrei, kein ersessenes Recht mehr

Grundbuch -> Öffentlichkeitsprinzip
-> sehr hohe Transparenz Kaufpreis, Lasten etc
-> Eintragung Beschränkter dinglicher Rechte zb Hypothek

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12
Q

gutgläubiger Immobilarerwerb

A

gutgläubiger Erwerb einer Liegenschaft

objektiv gültigen Titel und Modus

erwerbe nicht gutgläubig von Besitzer, sondern knüpfe an Grundbuch an
-> Grundsatz, was eingetragen ist, gilt
aber: nur wenn Voraussetzungen gegeben sind: Titel, Modus und Berechtigung gegeben sind

kann sein, dass jemand eingetragen ist, ohne Eigentümer zu sein
-> objektiv ungültiger Kaufvertrag weil nicht geschäftsfähig etc -> Einverleibung -> Grundbuchstand von Anfang an unrichtig
->oder Grundbuchstand wird unrichtig -> zb Erwerbung durch (30 Jahre lang redlicher Besitz)

gutgläubiger Erwerb
1. Titel
2. Modus (muss als gutgläubiger Erwerber in GB einverleibt werden)
3. Redlichkeit ersetzt Einverständnis der Vorperson (Vorperson = eingetragene Person im GB) glaube von Eigentümer zu kaufen

Grundbuch entweder ursprünglich oder nachträglich unrichtig

nachträglich unrichtig:
-wenn alle Voraussetzungen erfüllt, kann ich Liegenschaft gutgläubig erwerben
-> Nachteil für Person, die eigentlich Eigentümer aber nicht eingetragen

von Vornherein unrichtig:
-Anwendung des Grundbuchgesetzes
-Voraussetzungen von oben müssen ebenfalls gegeben sein
-aber Unterschied: erwerbe nicht sofort, sondern muss Rekursfristen abwarten
-> Verkäufer im ungültigen Kaufvertrag wird von Eintrag verständigt -> kann Rekurs erheben
-> kann mir noch nicht sicher sein, Eigentümer könnte Eintragung verhindern

A ->KV1-> B B->KV2->C
zuerst Eintragung von B
A muss von Eintragung von B verständigt werden -> A hat Möglichkeit durch Rekurs dagegen vorzugehen

wenn KV1 ungültig, auch wenn diese Fristen vorbei sind und rechtskräftige Eintragung ins GB ist B kein Eigentümer
C kann erst erwerben, wenn A keine Möglichkeit mehr hat gegen Eintragung von B vorzugehen
-> nach 30/60/90 Tagen ist C gutgläubig Eigentümer geworden

wenn A nie über Bs Eintragung verständigt wird -> 3 Schreijahre
-> Schreijahre auch wenn Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit von B ungültig, weil keine Verständigung gegen Geschäftsunfähigen möglich
-> wenn C 3 Jahre abwartet, in denen A keinen Einspruch erhebt, erwirbt er unanfechtbar Eigentum

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13
Q

Eigentumsvorbehalt

A

Zug um Zug Prinzip:
-Verkäufer übergibt Ware, Käufer bezahlt, alles in einem Vorgang
-oft gelockert

-> Verkäufer übergibt Ware zuerst, erhält aber nicht sofort Entgelt
-> eigentlich wird Käufer sofort Eigentümer bei Übergabe, auch wenn noch nicht bezahlt
-> erhält für Abgabe seines absoluten Eigentumrechts nur relatives Forderungsrecht (wird bei Insolvenz zur Insolvenzforderung)

->§1063 = dispositive Norm
-> Parteien vereinbaren Eigentumsvorbehalt
=Verkäufer übergibt zwar, Eigentum wird aber noch nicht erworben -> aufschiebende Bedingung der Zahlung des vollen Preis
-> könnte im Insolvenzfall durch Eigentumsklage (heißt dann Aussonderungsanspruch) mein Eigentum zurückbekommen
-> braucht bei Bezahlung keinen besonderen Akt mehr, Eigentum erstarkt von selbst

Käufer hat dennoch Rechtsposition: Anwartschaftsrecht -> fast wie dingliches Recht geschützt

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14
Q

Was passiert, wenn Käufer bei Eigentumsvorbehalt nicht bezahlt

A

da Käufer Anwartschaftsrecht hat, kann Verkäufer Sache nicht einfach zurückverlangen
-> Kaufvertrag gibt Käufer Recht zum Besitz

Verkäufer kann Recht zum Besitz nur beseitigen, indem er vom Kaufvertrag zurücktritt
-> allgemeines Verzugsproblem -> Nachfrist etc
-> sobald von Vertrag zurückgetreten, kann Sache zurückverlangt werden (Zahlungen müssen aber zurückgegeben werden)

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