MR - Reguläre Migration Flashcards
I. ENTWICKLUNG DES SCHWEIZERISCHEN ZUWANDERUNGSREGIME
1
- Wann und wie entstand das schweizerische Immigrationsrechts?
(11 SW)
- bis 1888: mehr Auswanderung als Einwanderung
- bis Ende des 19. Ihr. ein klassisches Auswanderungsland
- punktuelle Flüchtlingswellen, insbes. im Zusammenhang mit europ. Konfessionskonflikten
- z.B.: Immigration von Hugenotten im Anschluss an die Aufhebung es Ediktes von Nates (1685)
- lukrativer Geschäftszweig für Auswanderungsagenturen
- liberales Einwanderungsregime: lose Regelungen einiger Grundfragen durch Niederlassungsverträge
- Regelungen der Immigration war im 19. Jhr. Sache der Kantone
- Ausländer erhielten i.d.R. schnell eine Niederlassungsbewilligung
- Niederlassungsverträge als Steuerungsintrument
- CH profitierte von Immigration ausländischer Intellektueller
- Überfremdung wird Ende des 19. Ihr zum 1. Mal Thema
- Wann erfolgte die Abkehr von der liberalen Zuwanderung
–> Reguläre Immigration nach dem 1. und 2. WK
Nach dem 1. WK
(4 SW)
- Flüchtlingsströme erzeugten Angst vor übermässiger Immigration
- Niederlassungsverträge vermitteln kein Recht auf Einreise
- 1925: Asylpolitik wird zur Bundessache-
- 1931 ANAG
Nach dem 2. WK
5 SW
- Beibehalten der Weichenstellung
- Ausländer als Konjunkturpuffer
- Integrationsproblematik wurde ignoriert
- Rotationsprinzip = saisonaler Bezug von Gastarbeitern zur Deckung des Arbeitskraftsbedürfnisses der Wirtschaft
- sämtliche Überfremdungs- und Gegeninitiativen der damaligen Zeit wurden abgelehnt
–> Restriktive Handhabung des Asylrechts
4 SW
- Kreisschreiben von 1942
- Wende kam mit Pinochet-Putsch 1973
- Wandel von Flüchtlingspolitik zu Asylpolitik seit den 1980er Jahren
- Veränderungen = verstärkte Zugangskontrolle, Ausschluss best. Gruppen, Reduktion der Unterstützungsleistungen
- Wie spielen Ausländer-, Asyl- und Entwicklungspolitik in der CH zusammen?
(3 SW)
- getrennte Betrachtung der einzelnen Bereiche
- wechselseitige Abhängigkeit Ausländerrecht - Asylrecht
unterschiedliche Zielsetzung und Grundideen - Asylrecht wird als Instrument zur Steuerung der Zuwanderung verstanden
Was ist selektive Einwanderung?
3 SW
= Eliten-/Experten-/Fachkräftemigration zur Sicherung von Wettbewerbsvorteilen in der globalisierten Weltwirtschaft
- Verhinderung von Armuts- und Elendsmigration
- zuerst quantitative Beschränkungen, dann qualitative Beschränkungen nach der Herkunft
- Wie weit ist eine selektive Einwanderungspolitik überhaupt realisierbar?
Zwischentitel
Entwicklung zur selektiven Einwanderungspolitik
6 SW
- 1963: 1. Beschränkung der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte
- 1970: 1. Festsetzung von Jahresquoten
- 1986: “Drei-Kreis-Modell” - Festzug der Prioritäten nach geographischer Herkunft (BVO 8)
- 1998: Einführung des dualen Zulassungssystem (Unterscheidung 2. und 3. Kreis wurde aufgehoben)
- 2008: Mit Erlass AuG Wechsel zur selektiven Einwanderungspolitik (Anknüpfung an individuelle Qualifikationen)
- FZA
Erkläre das “Drei-Kreis-Modell”
5 SW
- Art. 8 BVO
- Kreis = EU/EFTA Länder
- Kreis = USA, Kanada, Australien und Neuseeland
- 3 Kreis = Übrige Staaten
- Vereinbarkeit mit Diskriminierungsverbot? Meinung EKR: Die CH muss ein Migrationsmodell entwickeln, das nicht der Rassendiskriminierung Vorschub leistet.
Einschränkung der Selektionsmöglichkeit durch das FZA und Folgen
(3 SW)
- Ausnahme = Ventilklauseln (zahlenmässige Beschränkungen)
- FZA verstärkte Einwanderung in die CH massiv
- Beachte Art. 121a BV -> Masseneinwanderungsinitiative
Problem der Masseneinwanderungsinitiative
Unvereinbarkeit der Ziele der Begrenzung der Immigration und der optimalen Versorgung der WR mit Fachkräften; das Ziel der Masseinwanderungsinitiative -eine dauerhafte Kontingentierung der Einwanderung - ist nicht mit dem FZA vereinbar
Lösung = “Inländervorrang light” –> BV 121a
II. AUSLÄNDERGSETZ
1. Wie sind Einreise, Zulassung und Aufenthalt geregelt?
Zuständigkeit und relevante Erlasse
(3 SW)
- Bund besitzt umfassende Rechtsetzungskompetenz (BV 121 I
- Vollzugskompetenz liegt bei den Kantonen
- AIG, Asyl, Schengen/Dublin-A., FZA
Verhältnis der Erlasse untereinander
3 SW
- AIG - FZA: sub. Anwendbarkeit des AIG (AIG 2 II, vgl. auch die Günstigkeitsklausel FZA 12)
- AIG - SchengenAssoz. = subsidiäre Anwendbarkeit des AIG (AIG 2 IV)
- FZA - Schengen/Dublin: keine rechtliche Verknüpfung
Was regelt das FZA?
Regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt für Schweizerinnen in der EU und für EU-Bürger in der CH. Betrifft längerfristig Arbeitsaufenthalt
Was regelt Schengen?
Regelt den Grenzübertritt und den kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 3 Mt.)
Was regelt das AIG?
3 SW
- v.a. Polizeirecht
- regelt Einreise, Aufenthalt, Familiennachzug und Integration von Ausländern
- kein Rahmengesetz (durch VZAE konkretisiert)
Nenne die allg. Einreisevoraussetzungen (gem. AIG 5 ff.)
6 SW
- Passpflicht
- Visumpflicht
- Vorhandensein genügender finanzieller Mittel
- keine Gefahr für die öffentliche Ordnung (Generalklausel)
- Keine Betroffenheit von Fernhaltemassnahmen oder einer Landesverweisung
- Gesicherte Wiederausreise
Visumpflicht
3 SW
- keine Aufenthaltsbewilligung
- bestätigt, dass die Einreisens. zum Zeitpunkt der Erteilung erfüllt sind
- verleiht keinen Rechtsanspruch auf Einreise
“Vorhandensein genügender finanzieller Mittel”
= täglicher Bedarf, der sich am Aufenthaltszweck orientiert
“keine Gefahr für die öff. Ordnung”
2 SW
- konkrete Anzeichen erforderlich
- Interessenabwägung
“gesicherte Ausreise” Anhaltspunkte
4 SW
- persönliche, familiäre und berufliche Situation
- Verhalten des Gesuchsstellers
- vorgelegte Dokumente
- soziale, politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsland
(Kriterien restriktiv anwenden)
Ab wann braucht man eine Bewilligung?
4 SW
- bei Erwerbstätigkeit
- Aufenthalte, die länger als 3 Mt. dauern
- siehe AIG 3
- EMRK 8 spielt eine zentrale Rolle
Wie ist Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit geregelt?
(2 SW)
- AIG 18-26
- duales Zulassungssystem: Unterscheidung zwischen Arbeitskräften aus EU-/EFTA Staaten (AIG 2II) und Drittstaaten (AIG 23)
Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
4 SW
- AIG 27 - 29
- Konkretisierungen in Art. 23 ff. VZAE
- Kann-Vorschriften, d.h. Betroffene haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung, auch wenn Vss. erfüllt
- Aus- und Weiterbildung, Rentner und medizinische Behandlung
Rentner (bzgl. Erfordernis persönlich. Beziehung)
AIG 28
Eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art vorhanden sein (bspw. Verbindungen zum Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen od. direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung)
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
2 SW
- AIG 30
- Konkretisiert in VZAE 26 ff.
Nennen die möglichen Arten ausländerrechtlicher Bewilligungen
(5 SW)
- Art. 32 ff. AIG
- Konkretisierung VZAE 55 ff.
- Kurzaufenthaltbewilligung (Ausweis L)
- Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
- Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
- Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)
- Ausweis von Asylbewerben und Flüchtlingen
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
3 SW
- vergleichbar mit CH Bürgerrecht
- 3 Konstellationen: Art. 34 II, 34 III und 34 IV AIG
- “wichtige Gründe” gem. AIG 34 III = unklarer Rechtsbegriff bzw. offene Bestimmung gem. BR
Ausweise von Asylbewerbern und Flüchtlinge
4 SW
- Ausweis N für Asylsuchende, die sich im Asylverfahren befinden
- Ausweis F für vorläufig aufgenommene Personen
- Ausweis S. für Schutzbedürftige (AsylG 74 III)
- Beachte: bei Aufenthalt vom mehr als 5 Jahren Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (AsylG 60 II i.V.m. 34. AIG)
GR, die Ausländer nicht zustehen
3 SW
- Niederlassungsfreiheit (BV 24)
- Schutz vor Ausweisung und Auslieferung (BV 25 I)
- WR-Freiheit BV 27 (für nicht. niedergelassene Ausländer)
GR, die nur Ausländer schützen
Flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot (BV 25 II)