mündliche Fragen Vorlesung Broich Flashcards
(109 cards)
Wenn schon vor Ausgliederung 100% an der (künftigen) Tochter gehalten werden, müssen dann zwingend Anteile gewährt werden? (Kapitalerhöhung)
Nein
§125S1UmwG iVm §54UmwG
§54(1) Nr. 1: Klassische Fall eines Upstream Mergers
§54(1) S. 3 UmwG: Wenn alle Anteilsinhaber zustimmen, dann Kapitalerhöhung nicht notwendig
Welche beiden Umwandlungsarten iSd UmwG sind gegenteilig zueinander?
Verschmelzung und Spaltung
“Scharniernorm” zwischen Verschmelzung und Spaltung?
§125UmwG
Was ist die einseitige Spaltung zu null?
- Im Rahmen der Spaltung zu Null erhält ein übertragender G’ter keine Anteile an dem übernehmenden R’
- V1: Einseitige Spaltung zu Null → Falls auf zwei R’ auf- bzw. abgespalten wird, dann = Gesellschaft#1, G’ter A 100% und G’ter B 0%; Gesellschaft#2 Vice Versa. (Klassischer Fall der Aufspaltung eines Familienbetriebes)
→ Gesetzliche Grundlage:
- §126(1) Nr. 10 UmwG: Aufteilung der Anteile
- §128 UmwG: Zustimmung aller benötigt
Was ist die allseitige Spaltung zu null?
- Im Rahmen der Spaltung zu Null erhält ein übertragender G’ter keine Anteile an dem übernehmenden R’
- V2: Allseitige Spaltung zu Null → Ein zweiter G’ter erhält an keinen übernehmenden R’ Anteile
→ Gesetzliche Grundlage:
- §126(1) Nr. 10 UmwG: Aufteilung der Anteile
- §128 UmwG: Zustimmung aller benötigt
Was ist die nichtverhältniswahrende Spaltung?
- Falls die vom übernehmenden R’ ERHALTENEN Anteile (lt. Spaltungs- und Übernahmevertrages) NICHT dem exakt gleichen Verhältnis entsprechen wie beim übertragenden R’
- Achtung: Das betrifft nur die rechnerische Beteiligungsquote NICHT die wertmäßige Lage.
- Bei der “Spaltung zu Null” handelt es sich um eine “nicht verhältniswahrende Spaltung”
- Hinweis: Insbesondere bei KapG wichtig, da hier grdstl. nur eine 3/4 Mehrheit ausreichend ist.
Rechtsfolge: §128UmwG
- Zustimmung aller Anteilseigner nötig
- ACHTUNG: Konflikt Numerus Clausus/Analogieverbot (ergo Gesetzesstrenge) mit Wegfallendem Schutzbedürfnis wenn alle Anteilseigner zustimmen.
Was ist die Totalausgliederung?
- (siehe Fallerweiterung von Hr. Broich im Rahmen des Fall 13)
- Unternehmen A gliedert alles (Assets und Liabilities) an den Unternehmen B aus. (Ausgliederung)
- Gesetzeswortlaut: §123(3) UmwG “einen Teil oder mehrere Teile”
- Lt. hM ist es OK alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten an ein anderes Unternehmen auszugliedern.
- Alternativ könnte man auch einfach nur beispielhaft einen einzigen Bleistift im übertragenden Unternehmen zurücklassen. (Somit wurde nur ein Teil bzw. mehrere Teile ausgegliedert und nicht alles)
- RF: Unternehmen A bleibt bestehen und Unternehmen B wird Tochterunternehmen von A. –> Holdingstruktur
Fachbegriff für “von unten nach oben verschmelzen”
Upstream Merger
Fachbegriff für “von oben nach unten verschmelzen”
Downstream Merger
aktienrechtlicher Squeeze-Out
327aAktG - Beteiligungsschwelle 95%
Hält Aktionär 95% des GrundK, kann HV auf Verlangen die Übertragung der übrigen Anteile vom Minderheitenaktionär auf den Hauptaktionär gegen Barabfindung beschließen.
(Hauptaktionär kann anders als beim UmwR Squeeze Out auch eine natürliche Person sein)
umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out
§62VUmwG - Beteiligungsschwelle 90%
Übertragender R’träger (A-AG) beschließt binnen 3 Monaten nach Verschmelzung, das B-AG (Hauptaktionär) restliche Anteile durch Barabfindung erwerben kann
Hauptaktionär kann KEINE natürliche Person sein, anders als beim AktR Squeeze Out
Anwendungsfälle für Barabfindungen –> Spruchverfahrensgesetz
§1Nr3SpruchG: Squeeze Out nach §327aAktG
§1Nr4SpruchG: Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung (§15UmwG), Formwechsel (§196UmwG)
Was ist die Inter-Omnes Wirkung eines Spruchverfahren?
§13SpruchG
Eine rechtskräftige Entscheidung nach dem SpruchG wirkt für und gegen alle Anteilshaber, auch für die bereits ausgeschiedenen/abgefundenen.
Kann eine GbR über einen Formwechsel ihre Rechtsform ändern?
- grundsätzlich ist eine GbR nicht Teil der einbezogenen Rechtsträger (§191IUmwG)
- Dies soll sich ab 2024 über das MoPeg ändern
- aber schon heute ist Umweg über oHG möglich (Eintragen ins HR führt automatisch zur Umwandlung in oHG)
- §191I1Nr1UmwG macht Formwechsel in andere Rechtsformen möglich
Definition Vermögensübertragung
§174UmwG
- Übertragender RT überträgt unter Auflösung sein Gesamtes Vermögen (Gesamtrechtsnachfolge) auf einen übernehmenden RT und erhält dafür eine Gegenleistung, die nicht in Anleihen besteht.
- Es ist auch eine Teilübertragung mögl. §174IIUmwG
In welchen Anwendungsfällen ist die Vermögensübertragung einsetzbar?
§§174-189 UmwG
- beteiligte RT: öffentliche Hand, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Wo ist das Umwandlungsrecht geregelt?
- UmwG für Umwandlungen ieS
- BGB, HGB für Umwandlungen iwS (z.B. Anwachsungen)
Wie viele Bücher hat das UmwG?
ACHTUNG: Habersack in der aktuellen Ausführung hat sieben Bücher (im Rahmen des Gesetzesänderung zum 01.03.2023 hat es 8. Bücher)
- Buch: Möglichkeiten der Umwandlung
- Buch: Verschmelzung
- Buch: Spaltung
- Buch: Vermögensübertragung
- Buch: Formwechsel
- Buch: (NEU!) Grenzüberschreitende Wandlungen
- Buch: Nicht wichtig
- Buch: Nicht wichtig
Was ist die partielle Gesamtrechtsnachfolge / Sonderrechtsnachfolge
Eine Rechtsnachfolge bei der nur in einem bestimmten Teil der Aktiva und Passiva ein Rechtsnachfolger eintritt.
Anwendungsfall UmwR: §131INr1UmwG -> Spaltung
Welche Arten der Konzernierung gibt es?
(aufsteigender Grad der Konzernierung)
1. faktischer K
2. VertragsK
3. Eingliederung
Was versteht man unter einer grenzüberschreitenden Verschmelzung?
§122aUmwG ff
Verschmelzung, bei der mind. eine beteiligte G EU-Recht oder EWR-Recht und nicht deutschem Recht unterliegt.
Zugelassene “Deutsche” Rechtsformen:
- AG
- KGaA
- GmbH
- SE
Gibt es eine Möglichkeit, von einer PersG Vermögen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf eine KapG zu übertragen?
Sachkapitalerhöhung -> Verschmelzung
Einbringung der PersG in die GmbH
Verkäufer: A,B
Käufer: GmbH
schuldrechtlich: 430, 453BGB (oHG: Formfrei)
dinglich: 398,413BGB
Gibt es eine Umwandlung außerhalb des UmwG
- §738BGB Anwachsung
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wächst das Vermögen der PersG nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dem verbleibenden Gesellschafter an.
Aus GbR/oHG -> Einzelkaufmann
Aus oHG Beteiligung nur noch eine GmbH
Wie ist das Formerfordernis des Verschmelzungsvertrags?
§6UmwG
notarielle Beurkundung