NOK- Lotsverordnung - NOK-LV Flashcards

1
Q

§ 1 Begriffsbestimmungen

A
  1. Seeschiffe sind im Seeschiffsregister eingetragen
  2. Binnenschiffe sind im Binnenschiffsregister eingetragen
  3. Tankschiffe §30; IGC, IBC, MARPOL 1, INF, leere Tankschiffe mit Restmenge, nicht inertisiert, gereinigt, T<35
  4. Fährschiffe
  5. Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit einheitlicher und ständiger Lotsdienst angeordnet ist.
  6. Länge und Breite und maximaler Tiefgang für ein Seelotsrevier
  7. Landradarberatung sind Beratungen von VKZ durch Seelotsen. Bordlotse heißt Beratung von Bord
  8. Typgleiches Schiff (Abmessungen, Manövereigenschaften, Ttyp identisch)
  9. Schifffahrtspolizei ist WSA
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2
Q

§ 2 Lostenbrüderschaften, Seelotsrevier & Lotsbezirk

A

Lotsenbrüderschaft:
Nord Ostsee Kanal 2/ Kiel/ Lübeck/ Flensburg,
Zusammenschluss der Lotsen in Körperschaft des öffentlichen Rechts

Seelotsrevier:
NOKII / Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde

Seelotsbezirk:

  1. Kieler Förde
    - ostwärts- zwischen Schleuse Holtenau und Lotsenstation auf „Leuchtturm Kiel“
    - westwärts- Zwischen Lotsenstation „Leuchtturm Kiel“ und äußere Grenze Zufahrt Kiel Holtenau
  2. NOK II
    - westwärts- äußere Grenze der Zufahrt Kiel Holtenau und Lotsenstation Rüsterbergen im NOK
    - ostwärts- Lotsenstation Rüsterbergen und Schleusen Kiel Holtenau
  3. Trave
    - Alle Fahrtstrecken von der Eisenbahnhubbrücke und Holstenbrücke bis Tn. Trave vor Lübeck/ Travemünde, soweit sie Bundeswasserstrassen sind (SeeSchifffStrO)
  4. Flensburger Förde- alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zw. Flensburg und pos. 54 49,4N 009 44,7E (0,5nm N Tn.2 Kiel- Flensburg- Weg)
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3
Q

§ 3 Lotsenstation

A
  1. Lotsenstationen:
    Seelotsrevier NOK I : Brunsbüttel/ Lotsenwechselstaion Rüsterbergen
    Seelotsrevier NOK II/ Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde : Rüsterbergen, Kiel Holtenau, Leuchtturm Kiel,
    Travemünde, Flensburg (Antje- Langballigau)
  2. Lotsbezirke werden betrieben von:
    - Lotsbezirk Kieler Förde/ Flensburger Förde von Lotsenstation Kiel Holtenau/ Leuchtturm Kiel
    - Lotsbezirk NOK II von Lotsenstation Kiel Holtenau und Rüsterbergen
    - Lotsbezirk Trave von Lotsenstation Lübeck- Travemünde
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4
Q

§ 4 Lotsversetzposition, Lotsenwechsel

A

NOK: westwärts - außengrenze Zufahrt Kiel Holtenau
Ostwärts - Lotsenwechselstation Rüsterbergen
Kieler Förde - besetzen am Leuchtturm Kiel, bei Schlechtwetter südlicher
Flensburger Förde - 54 49,4N 009 44,7E, bei Schlechtwetter Langballigau querab
Travemünde - Tn Trave, bei Schlechtwetter folgt einlaufendes Schiff dem Kielwasser des Lotsenbootes;
Einlaufen ohne Seelotsen bei Schlechtwetter nur nach Zustimmung VKZ

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5
Q

§ 5 Lotsenanforderung/ Versetzmanöver

A
  1. Seelotspflichtige Schiffe müssen rechtzeitig Seelotsen anfordern
  2. Inhalt
    - Schiffsname, IMO- Nummer, Länge, Breite, BRZ, Ladungsüberhänge
    - Tiefgang
    - Ort der Übernahme Seelotsen
    - ETA/ETD in DDHHMMhlt
    - Destination
  3. Anforderung nach Anlage 1 NOK-LV
  4. Schiff muss versetzen und ausholen erleichtern. Vorhaltung von Lotsgeschirr gem. SOLAS
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6
Q

§ 6 Pflicht zur Annahme Bordlotsen

A
  1. Lotsbezirk Kieler Förde: 90,0m/95,0m; 13,5m/13,0m; 8,00m; Tankschiffe
    Ausnahme: Ankerlieger auf Holtenauer und Heikendorfer Reede
  2. Lotsbezirk Flensburger Förde: 90,0m/95,0m; 13,5m/13,0m; 6,00m; Tankschiffe
  3. Lotsbezirk NOK I / NOK II: Alle Schiffe zur Annahme verpflichtet
  4. Lotsbezirk Trave: 60,0m/65,0m; 10,5m/10,0m; Tankschiffe
  5. Interpolieren
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7
Q

§ 7 Ausnahme Lotsenannahmepflicht

A
  • Dienstschiffe des Bundes (Marine, WSV)
  • Auf Trave und NOK nur WSV ( Marine braucht Lotsen)
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8
Q

§ 8 Befreiung Lotsenannahme Kieler Förde/ Flensburger Förde

A
  1. Max. Größe: 120,0m/125,0m; 19,5m/19,0m; 6 Fahrten/12 Monate unter Lotsenberatung, Nachweis Anlage
    2 an WSA Ostsee
    • deutsche Sprache versichert mit Anlage 2
    • Befreiung ist Schiffsgebunden
  2. Schiff darf nur lotsbefreit fahren, wenn mit Radar, UKW und erforderlichen UKW Kanälen ausgerüstet ist
  3. 3 Fahrten/12 Monate unter Lotsberatung für Schiffsführer mit Befreiung, wenn sie weitere Befreiung für
    anderes Schiff gleicher Max. Größe beantragen.
  4. Befreiung gilt 12 Monate und verlängert sich um weitere 12, wenn 6 Fahrten/ 12 Monate mit demselben
    Schiff der WSA nachgewiesen wurde
  5. WSA kann auf Antrag Befreiung auf typgleiches Schiff übertragen
  6. Interpolation möglich
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9
Q

§ 9 Befreiung Lotsenannahme OHNE Antrag
Seelotsrevier NOK I / Lotsbezirk NOK II

A
  1. Führer der Schiffe VG1 gem. SSSO; Schleppverbände <65m
    Binnenschiffe wenn Schiffsführer Befähigungszeugnis für NOK besitzt
    Führer von Schiffen, die von oder zu den Liegeplätzen im Vorhafen Kiel-Holtenau fahren und im Lotsbezirk
    Kieler Förde Lotsannahmebefreit sind.
  2. UKW Anlage und Hörbeitschaft
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10
Q

§ 10 Befreiung Lotsenannahme OHNE Antrag im Lotsbezirk Trave

A
  1. bei Verholung Teerhofinsel binnenwärts im öffentlichen Hafengebiet HL SchiffMax. 90,0m/13,0m/6,0m
    entlang der Kaianlagen, wobei das durchgehende Fahrwasser (SSSO) nicht benutzt wird.
  2. Radar, UKW und Hörbereitschaft
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11
Q

§ 11 Befreiung Lotsenannahme MIT Antrag Kieler Förde/ Flensburger Förde

A

1.
1. SchiffMax. 120,0m/125,0m; 19,5m/19,0m, wenn
- 12 F/ 12 M unter Lotsenberatung, Nachweis Anlage 2 NOK-LV
- deutsche Sprachkenntnisse und Prüfung

  1. Baufahrzeuge welche mit Ausbau oder Unterhaltung der Bundeswasserstrasse beauftragt sind, wenn
    - 6 F/ 12 M unter Lotsenberatung, Nachweis Anlage 2 NOK-LV
    - deutsche Sprachkenntnisse und Prüfung

2.
Schiffsführer erhält Bescheinigung (Personen und Schiffsgebunden), an Bord mitführen. 12 Monate gültig

3.
Befreiung kann auf Antrag 12 Monate verlängert werden,
wenn 6/12 Fahrtstrecken oder 3/12 Arbeitsstrecken

4.
Übertragung auf typgleiches Schiff

5.
Radar, UKW, Hörbereitschaft

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12
Q

§ 12 Befreiung Lotsenannahme MIT Antrag für Seelotsrevier NOK I/ Lotsbezirk NOK II

A
  1. WSV/VKZ kann auf Antrag zur Annahme eines Bordlotsen auf dem gesamten NOK befreien.
  2. VG2 Tmax. 3,70m, Schleppverband <85m,
    • 6F/ 12M, Binnenschiffe 4F/ 12 M, Nachweis Anlage 2
    • deutschsprechend nach Prüfung
  3. Kanalbau und Unterhaltungsbetrieb
    - Befähigungszeugnis, Binnenschiffer CoC für NOK
    - 6/12; Binnenschiffe 4/12; Anlage 2
    - deutschsprechend nach Prüfung
  4. VG3 außer besonders gefährlicher Fahrzeuge
    - Weststrecke 100,0m/ 15,0m/ 5,50m
    - Oststrecke 90,0m/ 14,0m/ 4,50m, wenn
    - 12F /12M unter Lotsenberatung, Anlage 2 NOK-LV
    - deutschsprechend nach Prüfung
  5. Namen/ Schiffgebundene Bescheinigung, an Bord mitzuführen, 12 Monate
  6. Verlängerung um 12 Monate, wenn Fahrtnachweis 6/12 oder 4/12 bei Binnenschiffen
  7. Befreiung kann auf Antrag auf typgleiches Schiff übertragen werden
  8. UKW und Hörbereitschaft
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13
Q

§ 13 Befreiung Lotsenannahmepflicht MIT Antrag im Lotsbezirk Trave

A

(1). 125,0m/ 19,0m/ 6,50m zwischen Tn Trave und Eisenbahnhubbrücke und Holstenbrücke
12F/12M + Anlage 2 + Nachweis Deutschkenntnisse
2. 190,0m/ 29,0m/ 8.0m zwischen Tn Trave und Tn 5/7
24F/12M + Anlage 2 + Nachweis Deutschkenntnisse
3. Außergewöhnlich große Fährschiffe im Liniendienst
Typgleiches Schiff 48F/12M + Anlage 2, wenn schon befreit dann 24/12 + Nachweis Deutschkenntnisse +
Theoprakt Prüfung
- Schiff muss ISM, Störungsfreier Betrieb, Pitch oder Schottel, bis Bft.6 manövrierter,
- Doppelt besetzte Brücke; Vertreter + theo Prüfung + 24F/ 12M auf typgleichem Schiff + Doku Tagebuch
(2). Geprüfter Stellvertreter prakt. Prüfung + 24F/12M unter Lotsenberatung od. typgleiches Schiff
(3). Namen/ Schiffgebundene Bescheinigung, an Bord mitzuführen, 12 Monate
(4). Verlängerung um 12 Monate, wenn Fahrtnachweis 6/12 für Schiffsführer oder 24/12 für Vertreter + Anl. 2
(5). Befreiung kann auf Antrag auf typgleiches Schiff übertragen werden
(6). Ggf. WSV Auflage bei Schlechtwetter
(7). Radar, UKW und Hörbereitschaft

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14
Q

§ 14 Befreiung für Tankschiffe

A

(1)
1. Einhülle/Doppelhülle See/Binnentanker 60,0m/67,0m ; 10,70m/10,00m, 6F/12M
2. See/ Binnentanker 90,0m/95,0m ; 13,50m/13,00m ; Tmax. 6,50m. 12F/12M
,wenn Tmax< 3,80m, dann 100,0m/ 14,00m
- MARPOL 1
- Einhülle mit AIS + Graph. Darstellung 90,0m/13,00m/6,5m; 16F/12M
4. Radar, UKW, Hörbereitschaft
5. ISM Chpt. 8 Nachweis + theoprak. Prüfung + Deutschkenntnisse
5. Namen/ Schiffgebundene Bescheinigung, an Bord mitzuführen, 12 Monate
6. Verlängerung um 12 Monate, wenn Fahrtnachweis 6/12 od. 12/12 bei tygleichem Schiff
7. Befreiung kann auf Antrag auf typgleiches Schiff übertragen werden
8. auf dem NOK Befreiung entsprechend § 12 NOK-LV

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15
Q

§ 15 Stellvertreter des Schiffsführers

A

Stellvertreter des Schiffsführers kann ebenso mit entspr. Befähigung Lotsenannahmebefreit werden.
Stellvertreter Kann Befreiung nur in Anspruch nehmen, wenn Schiffsführer auch befreit ist.

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16
Q

§ 16 Befreiung in besonderen Fällen

A

WSV (Schifffahrtspolizeibehörde) kann Frzg. Oder Schiffsführer in Einzelfällen nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft befreien.

17
Q

§ 17 Landradarberatung

A
  1. Nur NOK I, wenn von Elbe einlaufend in die Schleuse
    - Sicht < 2000m
    - Leuchttonnen wegen Eis eingezogen
    - Radarberatung vom Schiff angefordert wird
    - Radarberatung durch Schifffahrtspolizei angeordnet wurde
  2. Darf nicht angefordert werden um Seelotsenberatung an Bord zu umgehen
18
Q

§ 18 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen

A
  1. WSV kann aus schifffahrtspolizeilichen Gründen einen oder mehrere Seelotsen oder Landradarberatung anordnen
  2. Befreiung zur Lotsenannahmepflicht kann bei wiederholten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften widerrufen werden
19
Q

§ 19 Lotsentätigkeit nach erster Bestallung

A

Kieler Förde/NOK II/Flensburger Förde
100x 100m/15m
100x 120m/19m
120x 135m/21m
120x 150m/23m
120x 175m/27m

Trave
Erste 3 Monate 100m/17,50m
Zweite 3 Monate 125m/19m
Zweites Halbjahr 140m/23m
Zweites Jahr 160m/26m
Drittes Jahr 190m/29m

20
Q

§ 20 Distanzlotsungen

A

Seelotsen der Lotsenbrüderschaft NOK II/ Kiel/ Lübeck/ Flensburg dürfen über ihr Revier hinaus in Ostseehäfen SH lotsen

21
Q

§ 21 Ordnungswidrigkeiten OWI`s

A

OWI`s sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nicht rechtzeitig Lotsen anfordert
- das Versetzen/ Ausholen nicht begünstigt oder erleichtert
- gegen Lotsenannahmepflicht verstößt
- Keine Landberatung § 17 NOK I annimmt
- als Seelotse Schiffe lotst welche er nicht freigefahren hat oder ausserhalb seines Revieres lotst