Öff. Recht Flashcards

1
Q

Verfassung (rechtliche Definition)

A

Normenkomplex, der die Einrichtung und Ausübung der Staatsgewalt sowie die Beziehungen zwischen Staat und Gesellschaft grundlegend regelt und nur unter erschwerten Bedingungen abänderbar ist (vgl. Art 79 GG)

  • davon abzugrenzen: die tatsächliche Verfassung, die den politischen Gesamtzustand eines Staates oder eines Gemeinwesens bezeichnet, so wie er sich faktisch, als realer und beobachtbarer Zustand, darstellt
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2
Q

pouvoir constitue

pouvoir constituant constitue

A

staatliche Gewalt

verfassungsgebende Gewalt

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3
Q

Bundesstaat

A

ein Bundesstaat ist eine durch Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, das die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind (Gliedstaaten), aber auch der organisierte Staatenverband selbst (Gesamtstaat) die Qualität eines Staates besitzt (sog. zweigliedriger Bundesstaatenbegriff)

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4
Q

Steuer

A

eine von einer Gegenleistung des Staates unabhängig Abgabe, die der allg. Mittelbeschaffung des Staates dient, deren Ertrag also keine spezifischen Verwendungszweck hat.

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5
Q

Gebühr

A

Äquivalent für eine konkrete, reale Gegenleistung des Staates

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6
Q

Beitrag

A

das Entgelt für eine Nutzungsmöglichkeit (zB ein Erschließungsbeitrag; eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist nicht nötig)

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7
Q

Sonderabgabe

A

eine Abgabe für einen bestimmen Zweck ohne eine spezifische Gegenleistung. die Rspr. hat der Erlass von Regelungen von Sonderabgaben an weitere Bedingungen geknüpft, um die Gefahr einer „verdeckten“ Steuer zu vermeiden.

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8
Q

Behörde

A

Behörden sind Organe des Staates. Das Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) versteht darunter „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“

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9
Q

Amt

A

das Amt bildet die kleinste organinterne Einheit. Unter Amt im organisationsrechtlichen Sinne versteht man den institutionalisierte, auf eine Person zugeschnittenen Aufgabenbereich. Das Amt wird von einem Amtswalter wahrgenommen

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10
Q

Körperschaft

A

eine Körperschaft ist eine durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasste Organisation, die öffentliche Aufgaben mit idR hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt

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11
Q

Anstalt

A

eine Anstalt ist eine organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungsbediensteten und Sachmitteln (Gebäude, Anlagen etc) zu einer selbstständigen Verwaltungseinheit, die bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat. Die Anstalt hat keine Mitglieder, sondern Benutzer. Es gibt nichtrechtsfähige Anstalten (bspw Schulen, Museen, Krankenhäuser …) und rechtsfähige Anstalten (bspw Rundfunkanstalten, Stadtsparkassen …)

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12
Q

Stiftung

A

die Stiftung ist eine rechtsfähige Organisation zur Verwaltung eines von einem Stifter zweckgebundenen übergebenen Bestands an Vermögenswerten (Bsp.: „Hilfswerk für behinderte Kinder“).

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13
Q

Eigentum (iSd Art. 14 GG)

A

Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist jede vermögenswerte Rechtsposition, die einem Einzelnen durch die Rechtsordnung zur (grds.) privaten Nutzung zugewiesen ist.

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14
Q

Maßstab (UrteilsVB)

A

Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es kontrolliert fachgerichtliche Entscheidungen im Rahmen der VB daher nur auf grundrechtsspezifische Fehler, also ob die Fachgerichte ein Grundrecht nicht beachtet, seine Bedeutung verkannt oder es fehlerhaft gewichtet haben.

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