OHG Flashcards

1
Q

Ist die OHG eine juristische Person?

A

Nein. Nach hM ist zwischen rechtsfähigen Personengesellschaften und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, d.h. juristischen Person, zu unterscheiden. Bei der juristischen Person scheiden die dem gemeinsamen Zweck gewidmeten Rechte aus dem Sonderrechtsbereich der Mitglieder völlig aus, sie werden ausschließlich der von den einzelnen Mitgliedern unabhängigen Organisation zugeordnet.

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2
Q

Ist die OHG deliktsfähig?

A
  • > für Körperschaften § 31 BGB. -> Diese Zurechnungsnorm wird entsprechend angewandt für andere Personenvereinigungen, die sich eines verselbständigten Sondervermögens bedienen. (kann sogar auch GBR sein)
  • > “Verfassungsmäßig berufene Vertreter” sind diejenigen Gesellschafter denen der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss eine bestimmte Tätigkeit zuweist. Ferner kann die Gesellschaft wegen Organisationsmängeln und nach § 831 BGB haftbar sein. (Dann wird das Auswahl und Überwachungsverschulden des Gesellschafters der OHG über § 31 zugerechnet).

-> Wichtig ist, dass § 31 BGB analog eine Zurechnungsnorm keine Anspruchsgrundlage ist. Als Anspruchsgrundlage ist zunächst eine dafür geeignete Vorschrift zu prüfen (z.B. 823), sodann ist zu begründne warum die Gesellschaft dafür einzustehen hat (verfassungsmäßiger Vertreter)

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3
Q

Wer ist Vermögensträger?

A

-> hM Gesellschaft ist Vermögensträger, dennoch wird in etlichen Detailfragen auf die dahinterstehenden Gesellschafter abgestellt.

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4
Q

Wer ist Besitzer ?

A

Die OHG ist als solche Besitzerin (“Organbesitz” der geschäftsführenden Gesellschafter wird ihr zugerechnet)

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