OR 41 ff.: Deliktshaftung (inkl. Schaden- und Verschuldenslehre) Flashcards

(51 cards)

1
Q

Welche drei grundlegenden Schadenfiguren sind anerkannt, welche nicht?

A

Anerkannte Schadenfiguren:

  • Personenschaden
  • Sachschaden
  • Reiner Vermögensschaden (≠ Personen- oder Sachschaden)
    -> benötigt Schutznorm

NICHT anerkannt:

  • Genussschaden (zB verfallene Konzerttickets; Fz, das nicht genutzt werden kann)
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2
Q

Wie definiert sich Personenschaden?

A

= Verletzung körperlicher oder psychischer Integrität

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3
Q

Welche Schadenpositionen sind bei Körperverletzung zu berücksichtigen (3 + 6)?

A

OR 46: Schadenersatz bei Tötung
-> p.m.: gilt per OR 99 III auch für Vertragshaftungen

  • Heilungskosten
  • Besuchskosten für nahe Angehörige
    – restriktiv: Transport u.ä.
    – noch restriktiver: Verdienstausfall für Besuch
  • Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit
    – Erwerbsausfallschaden
    – Erschwerungsschaden
    – Haushaltsschaden
    – Rentenausfallschaden
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4
Q

Wie berechnet sich der Erwerbsausfallschaden?

A

OR 46 II: Erwerbsausfallschaden

hypothetisches Valideneinkommen (bis Rente!)

./.tatsächliches INvalideneinkommen

./. kongruente Versicherungsleistungen

= Direktschaden (= offen beim Geschädigten)

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5
Q

Was geschieht mit dem Direktschaden?

A
  • ATSG 72 I, Grundsatz:
    Die Ansprüche des Geschädigten werdenin Höhe der kongruenten Versicherungsleistungen (zB IV; PK) an Versicherer subrogiert
  • ATSG 73 I, ABZÜGLICH:
    Direktschaden
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6
Q

Was passiert mit der Subrogation an den Versicherer, wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist?

A

Subrogation ändert sich nicht

ABER ATSG 73 III: Geschädigter hat Befriedigungsvorrecht vor Versicherung

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7
Q

Ist der Haushaltsschaden NUR geschuldet, wenn tatsächlich eine Haushaltshilfe angestellt wird?

A

NEIN -> Normativer Schaden

= es muss nicht tatsächlich ein Schaden entstanden sein

-> trotzdem ist der Haushaltsschaden zu behaupten & zu substanziieren (Geschädigter habe so & so viel im Haushalt geleistet)

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8
Q

Wie berechnet sich der Rentenschaden?

A

Hypothetische Rente - tatsächliche Rente

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9
Q

Welche Schadenpositionen sind beim Tod zu beachten?

A

OR 45: Schadenspositionen bei Tod einer Person
-> p.m.: via OR 99 III auch bei vertragl. Haftplicht zu beachten

  • falls Tod nicht unmittelbar:
    – Heilungskosten
    – Besuchskosten
    – Erwerbsausfall
  • Bestattungskosten
  • Rentenschaden
  • Bei Hinterbliebenen:
    – Versorgerschaden
    – Haushaltsschaden
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10
Q

Gestützt auf welche Rechtsgrundlage machen die Erben eines Verstorbenen Patienten ihren Anspruch geltend?

A

OR 41 ff.

-> NICHT Behandlungsvertrag mit Spital
–> ≠ Bestandteil der Universalsukzession gem. BGer
–> ABER wenn Schaden bereits vor Tod geltend gemacht = wird vererbt

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11
Q

VSS für Versorgerschaden?

A

OR 45 III: Versorgerschaden

  1. Verstorbener = effektiver Versorger
    -> Regelmässigkeit
  2. Hinterbliebener = tatsächlich untersützungsbedürftig
    ≠ Millionär (inkl. durch Beerbung des Verstorbenen)
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12
Q

Welche zwei Interessen unterscheidet man beim Sachschaden?

Nach welchem Wert bestimmt sich die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes?

A

Sachschaden:

1) Restitutionsinteresse
= wegen Verlust/ Zerstörung/ wirtschaftlicher Totalschaden einer Sache

–> grds. Verkehrswert
– > bei Tieren Affektionswert, OR 43 Ibis

2) Kompensationsinteresse
= Reparatur

–> Reparaturkosten + merkantiler Minderwert

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13
Q

Was passiert, wenn eine Sache repariert werden konnte und wieder brauchbar ist, aber ein Mangel besteht (zB verkratzte Solarpanele)?

A

BGer + h.L.: Sache muss ohne jede Einschränkung benutzbar sein nach Reparatur

Sonst = Wirtschaftlicher Totalschaden / Reparatur unmöglich

-> Restitituionsinteresse zu ersetzen

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14
Q

Was ist der merkantile Minderwert?

A

Die Sache konnte zwar vollständig repariert werden und ist ohne jede Einschränkung nutzbar, doch erzielt sie auf dem Markt trotzdem nur noch einen Minderwert

= zB Unfallwagen; ausgebrannte Küche

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15
Q

Sind die Reparaturkosten auch geschuldet, wenn der Geschädigte gar nicht repariert?

A

Ja, auf die effektive Vornahme der Reparatur kommt es nicht drauf an

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16
Q

Was ist ein reiner Vermögensschaden und was ist die Voraussetzung, um ihn geltend zu machen?

A

Reiner Vermögensschaden
= NICHT auf Personenschaden oder auf eine Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache zurückzuführen

-> erfordert eine Schutznorm

=zB Ein IT-Dienstleister macht einen Fehler bei der Programmierung eines Onlineshops. Der Shop ist daraufhin tagelang down. Der Um- satzausfall des Shopbetreibers ist dabei der Vermögensschaden, für den der ITler verantwortlich ist

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17
Q

Was für eine Art Schaden sind Immaterialgüter- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen?

A

= Reiner Vermögensschaden

ABER Immat-Rechte = absolut
-> Verletzung führt automatisch zu Widerrechtlichkeit iSv OR 41I.

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18
Q

Was ist ein Reflexschaden?

A

Reflexschaden
= Tritt NICHT direkt beim Betroffenen, sondern bei Drittpersonen auf

= zB Versorgerschaden

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19
Q

Was ist die Vorteilsanrechnung und wo ist sie geregelt?

A

OR 44 I: Vorteilsanrechnung

= Der Geschädigte muss sich die Vorteile anrechnen - d.h. vom zustehenden Schadenersatz abziehen - lassen, was er durch einen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis an Vermögen dazugewonnen hat; allerdings nur, wo dies nicht durch Gesetz oder Parteiwille ausgeschlossen ist

= im Prinzip nichts anderes als Differenzhypothese / Bereicherungsverbot

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20
Q

VSS Vorteilsanrechnung?

A

OR 44 I: Vorteilsanrechnung

1) Gegenwärtiger ODER künftiger Vermögensvorteil des Geschädigten

2) innerer ZH mit dem schädigenden Ereignis

3) KEIN Ausschluss der Anrechenbarkeit durch Gesetz (insb. Summen-V) oder Parteiwille

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21
Q

Bsp. für Ausschluss der Anrechenbarkeit durch Parteiwille?

A

= wenn ein Dritter für den Geschädigten spendet/ schenkt, damit dieser sich den Spitalaufenthalt leisten kann

-> Parteiwille = zG Geschädigtem, NICHT Schädiger

22
Q

Was ist der Mehrwertabzug?

A

OR 44 I: Vorteilsanrechnung / Mehrwertabzug

= Vorteilsanrechnung bei Kompensationsinteresse
-> p.m.: wenn eine Sache zerstört oder verloren oder wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat

= Differenz Anschaffungswert neue Sache - Zeitwert der untergegangenen Sache

23
Q

Ist das Erbe als Vorteil des Hinterbliebenen anzurechnen?

A

OR 44 I: Vorteilsanrechnung

  • Das Erbe selbst (“Stamm”) grds nicht
  • allerdings die erzielbaren Renditen daraus
  • CAVE: zu unterscheiden vom Versorgerschaden, der NICHT an Hinterbliebene entrichtet wird, wenn diese NICHT unterstützungsbedürftig sind (etwa aus Erbschaft)
24
Q

Massgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Schadens?

A

GRDS

OR 46 II: Letzte kant. Tatsacheninstanz

-> steht zwar unter Körperverletzungen, gilt aber unbestritten für gesamtes Zivilrecht!

Tötung
= Todeszeitpunkt

25
Kann man mit einer Feststellungsklage die Höhe des Schadens durch das Gericht beziffern lassen?
Nein, Feststellungsklage NICHT möglich !
26
Welche zwei Gefahren gibt es für den Geschädigten bei zukünftigen Schäden?
Gefahr 1: später tauchen neue Beschwerden/ Schäden auf, die auf Ereignis zurückzuführen sind -> grds. res iudicata Gefahr 2: Verjährung
27
Welche Abhilfen gibt es für die Gefahren bei nicht bezifferbaren künftigen Schäden?
**Gefahr 1: später tauchen neue Beschwerden/ Schäden auf, die auf Ereignis zurückzuführen sind** -> grds. res iudicata -> ABHILFE: Vorbehalt späterer selbstständiger Klagen = neue Urteile **Gefahr 2: Verjährung** -> ABHILFEN: - OR 46 II / NUR bei Körperverletzung: Rektifikationsvorbehalt -> erleichtertes Beweismass (überwiegende Wahrscheinlichkeit) -> ≠ neues Urteil - OR 141: Verjährungsverzicht
28
Was ist der Unterschied zwischen Schadensberechnung und Schadensbemessung?
Schadensberechnung = festlegen der konkreten SchadenSUMME Schadensbemessung = festlegen des geschuldeten SchadenERSATZES
29
Nach welchen Kriterien bemisst der Richter den Schadenersatz bei der Deliktshaftung?
OR 43 I: Schadenbemessung - **"Grösse des Verschuldens"** -- des Schädigers -- des Geschädigten (Mitverschulden) - **"Umstände"** = NICHT vom Verschulden des Schädigers abhängig UND NICHT Zufall iS eines Kausalitätsproblems -- konstitutionelle Prädisposition (anormal starke Reaktion auf Schädigung) -- schwacher KZ -- persönliche Beziehung zwischen Parteien -- Gefälligkeit (handelt Schädiger unentgeltlich + ohne Vorteil) -> ggf. Haftungsbefreiung -- ungewöhnlich hohes Einkommen des Geschädigten - **unechte (ungenügende) Einwilligung** -> p.m.: gültige Einwilligung = Rechtfertigungsgrund -> p.m.: bei Arzthaftungen trotz ungeüngender Einwilligung vielfach KEINE Haftung wegen rechtmässigen Alternativverhaltens (Kausalitätsproblem) - **OR 44 II: Notlage**
30
Ist die Einwirkung Dritter ein Haftungsreduktionsgrund?
- IdR nein, sondern dieser wird Solidarschuldner (OR 50 f.) - AUSSER Beitrag Schädiger ist dagegen so marginal, dass rechtlich unbeachtlich - p.m.: davon zu unterscheiden ist die überholende Kausalität (zB Arzt gibt Überdosis, beim Hinausgehen wird Patient aber überfahren)
31
Wen trifft welche Beweislast?
OR 42 I: Geschädigter muss beweisen - Schaden eingetreten - Höhe des Schadens -> falls unmöglich/ unzumutbar: Richter, OR 42 II - Verschulden
32
Kann die Schadenbemessung vor BGer gerügt werden?
Grds nein, da Tatsachenfrage -> NUR Willkür! = Geradezu Schadenbegriff verkennen = ODER abstruse Anwendung von/der Schadenbemessungskriterien
33
Kausalität -> s. Deck "Kausalitätslehre"
Kausalität -> s. Deck "Kausalitätslehre"
34
Welche Theorien werden unter der Widerrechtlichkeit einer schädigenden Handlung iSv OR 41 I geprüft?
OR 41 I: Deliktshaftung / Widerrechtlichkeit **- Erfolgsunrecht** = Verletzung von absoluten Rechten (p.m.: Eigentum, körperliche Integrität, Immat-Rechte, dingl. Rechte inkl. Besitz) **- Verhaltensunrecht / Schutzzwecklehre** = NUR Verstoss gg "qual." Schutznorm, die den Geschädigten vor dem Schaden in der Art des eingetretenen schützt, ist tb-mässig für die Widerrechtlichkeit -> NUR bei reinen Vermögensschäden relevant
35
Welche Schutznormen sind vorderhand relevant?
StGB-Delikte gegen das Vermögen des Einzelnen wie Diebstahl; Veruntreuung; Betrug
36
Ist Geldwäscherei eine Schutznorm iSd Verhaltensunrechts gem. OR 41 I?
Ja, schützt also auch das Vermögen des Einzelnen, nicht nur der Allgemeinheit
37
p.m.: was ist der Gefahrensatz? Und ist er eine Schutznorm iSv OR 41 I?
- Gefahrensatz = derjenige, der eine gefährliche Situation schafft, trägt die Verantwortung dafür, wenn sich daraus ein Schaden ergibt (im Strafrecht = Ingerenz) - gem. BGer eine Schutznorm, FALLS 1) Schaden durch Unterlassung 2) absolutes RG geschädigt
38
Welche Alternative zum TBM der Widerrechtlichkeit gibt es nach OR 41?
OR 41 II: Sittenwidrigkeit iSv OR 19 II = ersetzt Widerrechtlichkeit als TBM!
39
Anwendungsfälle der Sittenwidrigkeit iSv OR 41 II / 19 II?
- Verleitung zum Vertragsbruch - Anhebung einer ungerechtfertigten Betreibung - Unaufgeforderter falscher Rat - Unterlassene Gefahrwarnung
40
Welche 4 Rechtfertigungsgründe gibt es für die Widerrechtlichkeit iSv OR 41 I?
OR 52: - Abs.1: Notwehr - Abs.2: Notstand - Abs.3: Selbsthilfe UND - Einwilligung
41
Ist das rechtmässige Alternativverhalten ein Rechtfertigungsgrund?
NEIN -> lässt die (ad.) Kausalität scheitern
42
VSS für Verschulden iSv OR 41 I?
OR 41 I: Deliktshaftung / Verschulden **1) Objektive Komponente = Abweichen vom Verhalten Durchschnittsverhalten** aus (Eventual-)Vorsatz (Handlungsziel anstreben oder in Kauf nehmen) ODER aus Fahrlässigkeit (pflichtwidriges Vertrauen auf Ausbleiben des Erfolgs) --> Ausnahme: Übernahmeverschulden **2) Subjektive Komponente (im Prinzip Urteilsfähigkeit iSv ZGB 12; 16)** 2.1. Schädigenden Charakter der Handlung intellektuell erkennen können; und 2.2. die Fähigkeit besitzen, sich gegen die schädigende Handlung zu entscheiden
43
Wie definiert sich Fahrlässigkeit iSv OR 41 I? Welcher Sorgfaltsmassstab ist anzulegen?
OR 41 I: Deliktshaftung / Fahrlässigkeit = Pflichtwidriges Vertrauen auf Ausbleiben des Erfolgs -> objektivierter Sorgfaltsmassstab = Durchschnittsverhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen mit denselben Fähigkeiten und demselben Wissen
44
Wie ist die Haftung von Urteilsunfähigen?
- Zunächst scheitert eine Deliktshaftung an der subj. Komponente des Verschuldens - OR 54 I: Aus Billigkeit kann der Richter die DAUERHAFT urteilsunfähige Person trotzdem haftbar machen = insb. wenn u-unfähiger Schädiger reich oder versichert - OR 54 II / ALIC: bei vorübergehend u-unfähigen Menschen wird das Verschulden VERMUTET (Exkulpation möglich)
45
Bei welchem Gericht ist die Klage aus OR 41 I anhängig zu machen, wenn gleichzeitig ein Anspruch nach OR 62 ff. oder OR 97 o.ä. besteht?
ZPO 15 II / Klagenhäufung = Ein Gericht, das für einen Anspruch zuständig ist, ist dies auch für alle anderen
46
Ist eine Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Deliktshaftung gültig?
- Ja, sofern es sich um eine ausschliessliche Klausel handelt - ZPO 17 I S.2: Ausschliesslichkeit wird vermutet - -> Auslegung
47
Wo ist die Genugtuung geregelt?
OR 47; 49
48
Wie wird die Genugtuung bemessen?
OR 43 (ff.?) analog
49
p.m.: wie wirken sich rechtmässiges Alternativverhalten und konstitutionelle Prädisposition auf Kausalität aus?
Rechtmässiges Alternativverhalten = unterbricht Kausalität konstitutionelle Prädisposition = mindert Schadenersatzpflicht ("Umstand" iSv OR 43 I)
50
6 VSS Werkeigentümerhaftung?
OR 58: Werkeigentümerhaftung 1) Schaden 2) Kausalität 3) Widerrechtlichkeit 4) Werk = Gebäude oder Gebäudeteile, die dauerhaft mit dem Boden verbunden + künstlich geschaffen (oder bei Baumen u.ä. zum. gepflegt) sind 5) Eigentümer = inkl. mittelbarer Eigentümer (ergo KEINE Haftung des [Besitzdieners?]) ≠ Nutzniesser 6) Werkmangel = aus Erstellung oder Unterhalt
51
VSS Tierhalterhaftung?
check mural -> wichtig scheint mir v.a., dass eigentlicher Halter ≠ derjenige, der nur spazieren geht mit Tier -> Tierhalterhaftung auch, wenn Tier entwischt (und kein Entlastungsbeweis) -> KEINE Haftung, wenn Tier durch anderes provoziert