ÖR I Flashcards

(210 cards)

1
Q

Norm

A

Normen regeln das Zusammenleben der Gesellschaft durch Verhaltensanordnungen, die etwas gebieten oder verbieten. Werden Normen befolgt, sind die effektiv und das “Sollen” (=vorgeschriebenes Verhalten) entspricht dem “Sein” (=tatsächliches Verhalten). Normen verlieren ihren Charakter, wenn sie nicht mehr befolgt oder bei ihrer Verletzung nicht mehr sanktioniert werden.

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2
Q

Staat (im Rechtssinne)

A

Der Staat besteht aus den drei Elementen: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Er ist ein abstraktes Gebilde (juristische Person), das Regeln aufstellt und deren Einhaltung durch sein Gewaltmonopol sichert. Nur staatliche Normen gelten als Recht und sind mit physischem Zwang durchsetzbar.

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3
Q

Rechtspositivismus

A

eine Rechtsauffassung, die besagt, dass nur das vom Staat gesetzte Recht gilt. Die inhaltliche Gerechtigkeit einer Norm spielt dabei keine Rolle, solange sie formell richtig zustande gekommen ist.

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4
Q

Welche Abgrenzungstheorie existieren, um Privatrecht und Öffentliches Recht voneinander abgrenzen zu können?

A

Allgemein erfolgt die Zuordnung einer Materie durch den Gesetzgeber, indem er die Angelegenheit entweder einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zuweist. Falls dies unklar ist, werden Abgrenzungstheorien angewendet: Interessentheorie (Verfolgt eine Regelung primär dem Schutz und die Interessen eines Privaten?), Subjektionstheorie (Über- oder Unterordnung der Bürger ggü dem Staat, Subordination) und Subjektstheorie (Gibt es eine tatsächliche Ausübung von Hoheitsgewalt? Wenn ja, liegt ÖR vor).

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5
Q

Verfassung im materiellen Sinn

A

VimS regelt die grundlegenden Fragen des Staates (rechtliche Grundordnung), die die Organisation des Staates, die Erzeugung/Aufhebung von Rechtsnormen und das Verhältnis der Bürger zur Staatsgewalt.

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6
Q

Verfassung im formellen Sinn

A

VifS hat einen besonderen Bestandsschutz, durch die erschwerten Erzeugungsverfahren (erhöhte Präsenz- und Konsensquoren + Einhaltung der Bezeichnungspflicht). Dazu zählen v.a. das B-VG, aber auch einfache Gesetze mit der Bezeichnung als “Verfassungsbestimmung” oder “Verfassungsgesetz” wie z.B. das Parteiengesetz, aber auch Staatsverträge im Verfassungsrang wie die EMRK.

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7
Q

Zersplitterung der österreichischen Verfassung

A

beschreibt das Fehlen eines geschlossenen Verfassungswerkes in Österreich. Neben dem B-VG gibt es über 60 weitere Bundesverfassungsgesetze sowie Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen.

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8
Q

Bestandsschutz der Verfassung

A

bedeutet, dass die Verfassung eines Staates besonderen Schutzmechanismen unterliegt, um ihre Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten. In Österreich äußert sich dieser Schutz insbesondere durch erschwerte Abänderungsverfahren, wie das erhöhte Präsenz- und Konsensquorum im Nationalrat (Art. 44 Abs. 1 B-VG) und die obligatorische Volksabstimmung bei Gesamtänderungen (Art. 44 Abs. 3 B-VG). Dadurch soll verhindert werden, dass grundlegende Verfassungsprinzipien leicht verändert oder aufgehoben werden können.

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9
Q

Grundprinzipien der Verfassung

A

zentrale Baugesetze der Verfassung, die sich in das rechtsstaatliche, demokratische, republikanische und bundesstaatliche Prinzip unterteilen.

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10
Q

Rechtsstaat

A

ein Staat, dessen Handeln durch Gesetze bestimmt und begrenzt wird. Er zeichnet sich durch Gewaltenteilung, Gesetzesbindung und effektiven Rechtsschutz aus.

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11
Q

Gewaltenteilung

A

die Trennung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Diese dient der Machtbegrenzung und der Verhinderung von Willkür.

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12
Q

Legalitätsprinzip

A

besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung (h.A. nach die Vollziehung) nur auf Grundlage von Gesetzen handeln darf (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Das bedeutet, dass Verwaltungsorgane keine willkürlichen Entscheidungen treffen dürfen, sondern ihr Handeln immer auf eine gesetzliche Grundlage gestützt sein muss.
Dieses Prinzip dient der Rechtsstaatlichkeit, Vorhersehbarkeit und Kontrolle staatlichen Handelns und verpflichtet auch den Gesetzgeber, Gesetze so bestimmt und klar zu formulieren, dass sie als Grundlage für Verwaltungsentscheidungen dienen können (Determinationsgebot).

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13
Q

Fehlerkalkül der Rechtsordnung

A

besagt, dass fehlerhafte Rechtsakte nicht automatisch nichtig sind, sondern solange gelten, bis sie im Rahmen des Kontrollsystems aufgehoben werden.

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14
Q

Demokratie

A

bedeutet Volksherrschaft. Jede Ausübung der Staatsgewalt muss auf das Volk zurückzuführen sein.

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15
Q

Direkte Demokratie

A

eine Form der Demokratie, in der das Volk direkt über Sachfragen entscheidet, beispielsweise durch Volksabstimmungen.

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16
Q

Indirekte Demokratie

A

eine Form der Demokratie, in der das Volk Vertreter wählt, die Entscheidungen im Parlament treffen. Diese Vertreter sind an demokratische Prinzipien gebunden.

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17
Q

Demokratische Legitimation der Vollziehung

A

bedeutet, dass jede Ausübung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit auf den Willen des Volkes zurückzuführen sein muss. Dies wird durch das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) sichergestellt, da die Vollziehung nur auf Grundlage von Gesetzen erfolgen darf, welche von demokratisch legitimierten Gesetzgebungsorganen erlassen wurden. Zudem erfolgt die Legitimation in der Gerichtsbarkeit durch das Laienrichterprinzip (Art. 91 B-VG) und in der Verwaltung durch die mittelbare demokratische Legitimation über weisungsgebundene Organe (Art. 20 B-VG).

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18
Q

Politische Kontrollrechte des NR (über die Verwaltung)

A

In Österreich wird die politische Kontrolle vor allem durch den Nationalrat ausgeübt, der verschiedene Kontrollrechte hat:
Interpellationsrecht (Fragerecht gegenüber der Regierung, Art. 52 B-VG)
Resolutionsrecht (Unverbindliche Entschließungen zur Regierungsarbeit, Art. 52 B-VG)
Untersuchungsausschüsse (zur Aufklärung politischer Missstände, Art. 53 B-VG)
Misstrauensvotum (Absetzung der Regierung oder einzelner Minister, Art. 74 B-VG)
Zudem können Rechnungshof und Volksanwaltschaft als externe Kontrollorgane Missstände in der Verwaltung aufzeigen.

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19
Q

Staatsrechtliche Anklage

A

eine Möglichkeit des Nationalrats, ein Regierungsmitglied beim Verfassungsgerichtshof wegen schuldhafter Gesetzesverletzung anzuklagen.

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20
Q

Republik

A

eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt gewählt wird und politisch sowie rechtlich für sein Handeln verantwortlich ist.

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21
Q

Bundesstaat

A

ein Staat, der aus mehreren Gliedstaaten besteht, die eine eigene Gesetzgebung und Verwaltung haben, jedoch einer zentralen Gesamtstaatlichkeit unterliegen.

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22
Q

Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern

A

erfolgt durch die Bundesverfassung. Kompetenzen sind auf Bund und Länder aufgeteilt, wobei nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesene Materien automatisch den Ländern zufallen.

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23
Q

Rechtsnorm

A

Verhaltensanordnungen, die vom Staat ausgehen und durch Sanktionen durchgesetzt werden können. Sie sind verbindlich und regeln das Verhalten der Gesellschaft.

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24
Q

Staat (im Rechtssinne)

A

ein Gebilde, das aus den drei Elementen Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt besteht. Zudem umfasst er eine Vielzahl von juristischen Personen, wie Gemeinden und Gebietskörperschaften.

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25
Rechtspositivismus
eine Rechtsauffassung, die besagt, dass nur das vom Staat gesetzte Recht gilt. Die inhaltliche Gerechtigkeit einer Norm spielt dabei keine Rolle, solange sie formell richtig zustande gekommen ist.
26
Öffentliches Recht - Privatrecht
die Zuordnung erfolgt durch den Gesetzgeber, indem er die Angelegenheit entweder einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zuweist. Falls dies unklar ist, werden Abgrenzungstheorien angewendet: Interessentheorie (Interesse der Regelung), Subjektionstheorie (Über- oder Unterordnung des Staates) und Subjektstheorie (tatsächliche Ausübung von Hoheitsgewalt).
27
Verfassung
die rechtliche Grundordnung des Staates, die die Organisation des Staates, die Gewaltenteilung sowie die Grundrechte regelt und das Staatswesen strukturiert.
28
Verfassung im materiellen Sinn
umfasst alle grundlegenden Regelungen des Staates, unabhängig davon, ob sie in einem besonderen Gesetzeswerk zusammengefasst sind.
29
Verfassung im formellen Sinn
ist eine Verfassung, die besonderen Bedingungen hinsichtlich ihres Zustandekommens und ihrer Abänderung unterliegt, um einen erhöhten Bestandsschutz zu gewährleisten.
30
Zersplitterung der österreichischen Verfassung
beschreibt das Fehlen eines geschlossenen Verfassungswerkes in Österreich. Neben dem B-VG gibt es über 60 weitere Bundesverfassungsgesetze sowie Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen.
31
Bestandsschutz der Verfassung
sichert die Stabilität der Verfassung durch erhöhte Quoren für Änderungen. Verfassungsänderungen erfordern qualifizierte Mehrheiten, und Gesamtänderungen müssen zusätzlich einer Volksabstimmung unterzogen werden.
32
Grundprinzipien der Verfassung
zentrale Baugesetze der Verfassung, die sich in das rechtsstaatliche, demokratische, republikanische und bundesstaatliche Prinzip unterteilen.
33
Rechtsstaat
ein Staat, dessen Handeln durch Gesetze bestimmt und begrenzt wird. Er zeichnet sich durch Gewaltenteilung, Gesetzesbindung und effektiven Rechtsschutz aus.
34
Gewaltenteilung
die Trennung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Diese dient der Machtbegrenzung und der Verhinderung von Willkür.
35
Legalitätsprinzip
das Prinzip, dass die gesamte Vollziehung des Staates nur auf Grundlage der Gesetze erfolgen darf. Damit soll Willkür ausgeschlossen und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns gewährleistet werden.
36
Fehlerkalkül der Rechtsordnung
besagt, dass fehlerhafte Rechtsakte nicht automatisch nichtig sind, sondern solange gelten, bis sie im Rahmen des Kontrollsystems aufgehoben werden.
37
Demokratie
bedeutet Volksherrschaft. Jede Ausübung der Staatsgewalt muss auf das Volk zurückzuführen sein.
38
Direkte Demokratie
eine Form der Demokratie, in der das Volk direkt über Sachfragen entscheidet, beispielsweise durch Volksabstimmungen.
39
Indirekte Demokratie
eine Form der Demokratie, in der das Volk Vertreter wählt, die Entscheidungen im Parlament treffen. Diese Vertreter sind an demokratische Prinzipien gebunden.
40
Demokratische Legitimation der Vollziehung
erfolgt durch das Legalitätsprinzip, da alle Verwaltungsorgane nur aufgrund von Gesetzen handeln dürfen, die ihrerseits durch das demokratisch legitimierte Parlament beschlossen wurden.
41
Staatsrechtliche Anklage
eine Möglichkeit des Nationalrats, ein Regierungsmitglied beim Verfassungsgerichtshof wegen schuldhafter Gesetzesverletzung anzuklagen.
42
Republik
eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt gewählt wird und politisch sowie rechtlich für sein Handeln verantwortlich ist.
43
Bundesstaat
ein Staat, der aus mehreren Gliedstaaten besteht, die eine eigene Gesetzgebung und Verwaltung haben, jedoch einer zentralen Gesamtstaatlichkeit unterliegen.
44
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
erfolgt durch die Bundesverfassung. Kompetenzen sind auf Bund und Länder aufgeteilt, wobei nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesene Materien automatisch den Ländern zufallen.
45
Versteinerungstheorie
Bei unklarer Kompetenzverteilung wird überprüft, welche gesetzlichen Regelungen zu einem bestimmten Zeitpunkt (1.10.1925) bestanden haben. Neue Regelungen werden berücksichtigt, wenn sie systematisch zurechenbar sind.
46
Berücksichtigungspflicht
Wenn sich zwei Regelungen von Gesetzgebern widersprechen, müssen sie aufeinander Rücksicht nehmen, um bestehende Gesetze nicht zu untergraben.
47
Machtverhältnis Bund - Land
Der Bund hat stärkere Kompetenzen als die Länder, da ihm wesentliche Zuständigkeiten zugeteilt sind. Zudem hat der Bund die Kompetenz, die Verteilung der Kompetenzen zu ändern.
48
Stufenbau der Rechtsordnung
Eine Theorie, die die Hierarchie der Rechtsnormen beschreibt, entwickelt von Adolf Julius Merkl.
49
Fehlerkalkül
Ein fehlerhafter Rechtsakt bleibt wirksam, bis er aufgehoben wird, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Absolute Nichtigkeit besteht nur in Ausnahmefällen.
50
Derogation
Die Aufhebung von Normen, entweder ausdrücklich (formelle Derogation) oder durch eine widersprechende neue Norm (materielle Derogation).
51
Gesichtspunktetheorie
Ein Sachverhalt kann von mehreren Gesetzgebern unter verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden.
52
Querschnittsmaterien
Bereiche, die sich auf mehrere Kompetenztatbestände aufteilen, z. B. Raumplanung und Umweltschutz.
53
Annexmaterien
Zuständigkeiten, die keine eigenständigen Kompetenzen sind, sondern in anderen Kompetenzen enthalten sind, wie Verwaltungsverfahren oder Enteignung.
54
Bedarfskompetenz
Der Bund kann in bestimmten Bereichen Vorschriften erlassen, wenn ein Bedarf besteht, z. B. für nicht gefährliche Abfälle.
55
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
Staatliche Organe treten wie private Rechtssubjekte auf, z. B. beim Kauf von Grundstücken oder der Vergabe von Fördermitteln durch zivilrechtliche Verträge. Rechtsstreitigkeiten werden vor ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) verhandelt, nicht vor Verwaltungsgerichten. Die Privatwirtschaftsverwaltung ist von der Hoheitsverwaltung abzugrenzen, da sie keine hoheitlichen Befugnisse wie Bescheide oder Verordnungen nutzt.
56
Landesverwaltung
Die Verwaltung der Länder erfolgt grundsätzlich unmittelbar, außer in Ausnahmefällen, wo Bundesbehörden tätig werden.
57
Oberste Organe des Landes
Die Landesregierung ist das oberste Organ, bestehend aus Landeshauptmann, Stellvertretern und Landesräten.
58
Parlamentarisches Regierungssystem
Ein parlamentarisches Regierungssystem ist eine Regierungsform, in der die Exekutive (Regierung) vom Parlament gewählt, kontrolliert und bei Bedarf abgesetzt werden kann. Die Regierung ist gegenüber dem Parlament politisch verantwortlich und benötigt dessen Vertrauen, um im Amt zu bleiben. In Österreich ist das parlamentarische Regierungssystem dadurch gekennzeichnet, dass der Bundeskanzler und die Bundesregierung vom Nationalrat abhängen, der sie durch ein Misstrauensvotum abberufen kann.
59
Konzentrationsregierung
Konzentrationsregierung bezeichnet eine Regierungsform, in der alle im Parlament (NR + BR) vertretenen Parteien Regierungsmitglieder stellen, wobei die Anzahl der Mitglieder meist nach dem Wahlergebnis aufgeteilt wird. Im Gegensatz zu einer klassischen Mehrheits- oder Koalitionsregierung gibt es hier keine formelle Opposition, da alle relevanten politischen Kräfte in die Regierung eingebunden sind. Ein Beispiel ist die Landesregierung in Oberösterreich, wo die Zusammensetzung nach einem proportionalen Schlüssel basierend auf den Landtagsmandaten erfolgt.
60
Sonderbehörden
Behörden, die spezielle Aufgaben übernehmen und teilweise weisungsfrei agieren können, z. B. Agrarbehörden.
61
Organisation der Landesverwaltung
Die Landesverwaltung erfolgt entweder in unmittelbarer Verwaltung oder ausnahmsweise in mittelbarer Bundesverwaltung.
62
Selbstverwaltung
Betroffene Personen besorgen Verwaltungsaufgaben selbst in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gewählten Organen.
63
Territoriale Selbstverwaltung
Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper und Gebietskörperschaften mit eigenem Wirkungsbereich.
64
Berufliche und wirtschaftliche Selbstverwaltung
Umfasst Körperschaften wie Ärztekammern und Wirtschaftskammern, die für bestimmte Berufsgruppen Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.
65
Soziale Selbstverwaltung
Einrichtungen wie Sozialversicherungsträger, die Aufgaben der sozialen Sicherung übernehmen.
66
Gemeindeselbstverwaltung
Gemeinden haben das Recht zur eigenverantwortlichen Verwaltung im eigenen Wirkungsbereich.
67
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Umfasst Angelegenheiten im Interesse der Gemeindebevölkerung, die die Gemeinde eigenständig regelt.
68
Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde vollzieht Aufgaben für den Bund oder das Land und unterliegt dabei Weisungen.
69
Ortspolizeiliche Verordnungen
Gemeinden können Verordnungen zur Abwehr lokaler Missstände erlassen, die gesetzesergänzend wirken.
70
Weisungsfreie Verwaltungsbehörden
Behörden, die keiner Weisung unterliegen, müssen durch Gesetz eingerichtet sein.
71
Verwaltungsverfahrensrecht
Regelt die Vorgehensweise von Behörden in Verwaltungsverfahren.
72
Zuständige Behörde
Die Zuständigkeit wird durch den Materiengesetzgeber bestimmt, unzuständige Bescheide sind rechtswidrig.
73
Partei im Verwaltungsverfahren
Personen mit einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse haben Parteistellung und bestimmte Verfahrensrechte.
74
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Kontrolle der Verwaltung erfolgt durch Verwaltungsgerichte erster Instanz sowie durch den VwGH und VfGH.
75
Rechtsschutz gegen Bescheide
Bescheide können binnen 4 Wochen durch Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht (Art 132 B-VG) angefochten werden, wenn diese fehlerhaft oder rechtswidrig sind. Das Verwaltungsgericht kann den Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde abweisen (Art. 130 B-VG). Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist gemäß Art. 133 B-VG eine Revision beim VwGH oder Art. 144 B-VG eine Beschwerde beim VfGH möglich. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden gibt es gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG vor der Beschwerde an das Verwaltungsgericht meist eine Berufung an die Gemeindebehörde zweiter Instanz.
76
Rechtsschutz gegen Verordnungen und Gesetze
bezeichnet die Möglichkeit, Verordnungen und Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der VfGH ist gemäß Art. 139 B-VG für die Prüfung von Verordnungen und gemäß Art. 140 B-VG für die Prüfung von Gesetzen zuständig. Werden diese als verfassungswidrig oder gesetzwidrig erkannt, kann der VfGH sie aufheben.
77
Verwaltungsbehörde - Amt
Weist der Gesetzgeber einem Organ hoheitliche Aufgaben zu, wird es als Behörde bezeichnet. Eine Behörde benötigt oft ein Amt als Hilfsapparat, das organisatorische und verwaltungstechnische Aufgaben übernimmt. Manche Organe sind zugleich Behörde und Amt.
78
Unterscheide Privatwirtschaftsverwaltung von Hoheitsverwaltung.
Die Verwaltung kann hoheitlich oder nicht hoheitlich auftreten. In der Hoheitsverwaltung werden Entscheidungen durch Verordnungen, Bescheide oder Maßnahmen gesetzt. In der Privatwirtschaftsverwaltung tritt der Staat als gleichberechtigter Akteur auf, z. B. durch Unternehmensbeteiligungen oder Subventionsvergabe.
79
Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
bezeichnet staatliche Maßnahmen, die hoheitlich sind, aber keine Norm setzen und keinen Bescheid oder Verordnung darstellen. Es handelt sich um einseitige Akte der Verwaltung, die ohne förmliches Verfahren erfolgen und oft vorbereitenden oder faktischen Charakter haben. (Bsp.: Verkehrskontrollen durch die Polizei, Identitätsfeststellungen, Polizeiliche Platzverweise)
80
Kompetenzverteilung in der Verwaltung
Hoheitsverwaltung unterliegt der strikten Kompetenzverteilung nach Art. 10-15 B-VG, während die Privatwirtschaftsverwaltung unabhängig von dieser tätig sein kann. So können Bund und Länder in der Privatwirtschaftsverwaltung auch außerhalb ihrer sonstigen Zuständigkeitsbereiche handeln.
81
Amtshaftung
Der Staat haftet für Schäden, die durch hoheitliches Verwaltungshandeln verursacht wurden. Grundlage ist Art. 23 B-VG. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln.
82
Fiskalgeltung der Grundrechte
Grundrechte gelten grundsätzlich nur gegenüber dem Staat. Der Staat ist auch im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) an Grundrechte gebunden. Abgrenzung: Das Legalitätsprinzip gilt nur für hoheitliches Verwaltungshandeln, nicht für die Privatwirtschaftsverwaltung.
83
Legalitätsprinzip
Die gesamte Vollziehung des Staates darf nur auf Grundlage der Gesetze erfolgen (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Das bedeutet, dass Verwaltungshandlungen vorhersehbar und überprüfbar sein müssen. In der Privatwirtschaftsverwaltung ist dieses Prinzip eingeschränkt.
84
Weisungen
Verbindliche Anordnungen übergeordneter Verwaltungsorgane an nachgeordnete Stellen. Weisungen können abstrakt-generell (z. B. Verwaltungserlässe) oder individuell-konkret sein. Sie müssen gesetzmäßig sein, außer bei Verstoß gegen Strafgesetze oder Unzuständigkeit des Weisungsgebers.
85
Weisungsfreie Verwaltungsbehörden
Bestimmte Verwaltungsorgane, wie z. B. die Volksanwaltschaft oder der Rechnungshof, sind von Weisungen unabhängig. Sie unterliegen aber oft einer Aufsicht durch andere Organe, z. B. parlamentarische Kontrolle.
86
Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Verwaltungsorgane sind zur Geheimhaltung dienstlicher Informationen verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG). Soweit keine Verschwiegenheitspflicht besteht, haben sie eine Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 4 B-VG).
87
Amtshilfe
Behörden sind verpflichtet, einander zu unterstützen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (Art. 22 B-VG).
88
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
Der ressortmäßig zuständige Bundesminister führt die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten des Bundes. In Ausnahmefällen kann die Vollziehung nichthoheitlicher Bundesangelegenheiten an den Landeshauptmann delegiert werden (Auftragsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG).
89
Oberste Organe des Landes
Die Landesregierung ist das oberste Organ der Landesverwaltung und setzt sich aus dem Landeshauptmann, seinen Stellvertretern und den Landesräten zusammen.
90
Parlamentarisches Regierungssystem
Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt und ist diesem politisch und rechtlich verantwortlich. Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung beim VfGH anklagen oder per Misstrauensvotum abberufen.
91
Bezirksverwaltungsbehörden
Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsbehörden auf Bezirksebene, die Aufgaben der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung wahrnehmen. Dazu gehören Bezirkshauptmannschaften und Magistrate von Statutarstädten, die zusätzlich Bezirksverwaltungsaufgaben erfüllen. Sie vollziehen zahlreiche Materiengesetze, etwa im Gewerbe-, Bau-, Straßenverkehrs- und Sozialrecht.
92
Sonderbehörden
Behörden mit speziellen Aufgaben, die zum Teil weisungsfrei sind, z. B. Agrarbehörden für die Bodenreform oder Disziplinarkommissionen.
93
Gemeindeselbstverwaltung
bedeutet, dass Gemeinden bestimmte Angelegenheiten eigenverantwortlich und ohne unmittelbare staatliche Weisung regeln dürfen. Sie haben gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG den Status einer Gebietskörperschaft mit eigenem Wirkungsbereich, der sich auf örtliche Angelegenheiten im Interesse der Gemeindebevölkerung erstreckt (Art. 118 B-VG). Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden ist in Art. 119a B-VG geregelt und beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, nicht aber auf eine Weisungsbefugnis durch Bund oder Länder.
94
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Umfasst Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeindebevölkerung liegen und die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen regeln kann.
95
Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde vollzieht Aufgaben im Auftrag von Bund oder Land und unterliegt dabei Weisungen. Beispiele sind Passausstellungen oder Bauverfahren.
96
Verwaltungsverfahrensrecht
Regelt die Vorgehensweise von Verwaltungsbehörden bei der Vollziehung von Gesetzen, insbesondere bei der Erlassung von Bescheiden.
97
Zuständige Behörde
Die Zuständigkeit einer Behörde wird durch das jeweilige Materiengesetz festgelegt. Bescheide einer unzuständigen Behörde sind rechtswidrig.
98
Partei im Verwaltungsverfahren
Personen mit einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse haben Parteistellung und bestimmte Verfahrensrechte, z. B. Akteneinsicht und Rechtsmittelmöglichkeiten.
99
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Kontrolle der Verwaltung erfolgt durch Verwaltungsgerichte erster Instanz sowie durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
100
Maßnahmen
Ein unmittelbar von einem Verwaltungsorgan gesetzter hoheitlicher Akt, der ohne ein vorheriges förmliches Verfahren erfolgt. Maßnahmen sind individuell-konkrete Befehle oder Akte des unmittelbaren Zwangs, die auf gesetzlichen Grundlagen beruhen.
101
Verwaltungsverfahrensrecht
Regelt die Vorgehensweise von Verwaltungsbehörden, um eine rechtmäßige und geordnete Vollziehung sicherzustellen. Das Verfahrensrecht bestimmt, wie Bescheide erlassen, kontrolliert und gegebenenfalls aufgehoben werden.
102
Zuständige Behörde
Die Behörde, die laut Materiengesetz für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist. Wird ein Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist er rechtswidrig.
103
Partei im Verwaltungsverfahren
Personen, die an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind und einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse haben. Parteien haben Rechte wie Akteneinsicht, Parteiengehör und das Ergreifen von Rechtsmitteln.
104
Verfahrensgrundsätze
Im Verwaltungsverfahren gelten zentrale Grundsätze wie die Offizialmaxime (Behörde ermittelt von Amts wegen), Verfahrensökonomie (effiziente Gestaltung des Verfahrens), materielle Wahrheit (Ermittlung des wahren Sachverhalts) und das Parteiengehör (Möglichkeit zur Stellungnahme).
105
Bescheide
Hoheitliche, individuell-konkrete Rechtsakte, die im Verwaltungsverfahren erlassen werden. Sie müssen formelle Anforderungen wie Spruch, Adressat, erlassende Behörde und Bezeichnung als Bescheid erfüllen.
106
Formelle und materielle Rechtskraft
Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er nicht mehr angefochten werden kann. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass er nicht mehr abgeändert werden darf.
107
Maßnahmenbescheide
Hoheitliche Akte, die ohne förmliches Verfahren erlassen werden. Sie unterscheiden sich von Vollstreckungsakten, die eine Umsetzung eines bestehenden Bescheides darstellen.
108
Säumnisbeschwerde
Rechtsmittel gegen die Untätigkeit einer Behörde. Wenn eine Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet, kann eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.
109
Amtshaftung
Der Staat haftet für Schäden, die durch rechtswidriges hoheitliches Verwaltungshandeln verursacht wurden. Grundlage ist Art. 23 B-VG.
110
Staatshaftung
bedeutet, dass der Staat für rechtswidriges oder fehlerhaftes Handeln seiner Organe haftet und Geschädigten Schadenersatz leisten muss. Amtshaftung nach Art 23 B-VG betrifft Schäden, die durch rechtswidriges Handeln von Organen des Staates in Vollziehung der Gesetze verursacht wurden. Der Staat haftet direkt, nicht das handelnde Organ. Der Schadenersatz ist beim ordentlichen Gericht (Zivilgericht) geltend zu machen. Staatshaftung für privatrechtliches Handeln liegt vor, wenn der Staat wie ein privater Akteur auftritt, haftet er nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Der Staat wird wie eine Privatperson behandelt, die Zivilgerichte sind zuständig. EU-Staatshaftung: Der Staat haftet auch, wenn er Unionsrecht verletzt und dadurch ein Bürger oder ein Unternehmen geschädigt wird.
111
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Überprüft Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte auf ihre Gesetzmäßigkeit. Er kann Entscheidungen aufheben oder zurückverweisen.
112
Volksanwaltschaft
Kontrollorgan zur Untersuchung von Missständen in der Verwaltung. Bürger können Beschwerden einreichen, und die Volksanwaltschaft kann Missstände aufgreifen und Empfehlungen aussprechen.
113
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Die Überprüfung der finanziellen Verwaltung des Staates. Die Kontrolle erfolgt durch den Rechnungshof, der die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit staatlicher Ausgaben bewertet.
114
Politische Kontrolle
Die Kontrolle der Regierung durch das Parlament. Dazu gehören parlamentarische Anfragen, Untersuchungsausschüsse und Misstrauensvoten.
115
Missstandskontrolle
Überprüfung von Verwaltungshandlungen durch unabhängige Kontrollorgane wie die Volksanwaltschaft, die Missstände aufzeigen und Empfehlungen aussprechen kann.
116
Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Die Bundesgesetzgebung erfolgt durch Nationalrat und Bundesrat. Die Landesgesetzgebung erfolgt durch die Landtage. Beide Gesetzgebungsprozesse sind in der Bundesverfassung geregelt.
117
Initiativrechte im Gesetzgebungsverfahren
Gesetze können durch verschiedene Wege eingebracht werden: durch Regierungsvorlagen, Initiativanträge von Abgeordneten, Anträge des Bundesrates oder Volksbegehren.
118
Legisvakanz
Der Zeitraum zwischen der Kundmachung eines Gesetzes und seinem Inkrafttreten. Gesetze können mit einer bestimmten Verzögerung in Kraft treten, um Anpassungen zu ermöglichen.
119
Rückwirkung von Gesetzen
Gesetze können rückwirkend gelten, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird. Allerdings gibt es Schranken, insbesondere im Strafrecht (Art. 7 EMRK).
120
Gewaltenteilung
Das Prinzip der Trennung zwischen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit zur Vermeidung von Machtkonzentration und zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Prinzipien.
121
Versteinerungstheorie
Eine Methode zur Auslegung von Kompetenzbestimmungen in der Verfassung. Sie betrachtet, welche Regelungen zum Zeitpunkt der Bundesverfassung von 1925 existierten, um neue Regelungen systematisch einzuordnen.
122
Berücksichtigungspflicht
Wenn sich Regelungen von Bund und Ländern überschneiden, müssen sie aufeinander Rücksicht nehmen, um Widersprüche und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
123
Kontrolle der Staatsgewalt
Erfolgt durch rechtliche, politische und finanzielle Kontrollmechanismen, um eine ordnungsgemäße Staatsführung zu gewährleisten.
124
Aufsichtsbeschwerde
Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, ein übergeordnetes Verwaltungsorgan auf einen rechtswidrigen Akt eines untergeordneten Organs aufmerksam zu machen​. Sie dient nicht der individuellen Rechtsdurchsetzung, sondern hat eine aufsichtsrechtliche Funktion, indem sie übergeordnete Behörden auf mögliche Missstände oder Fehlentscheidungen hinweist.
125
Rechtsschutz gegen nichthoheitliches Handeln
bezeichnet die Möglichkeit, sich gegen Handlungen des Staates in der Privatwirtschaftsverwaltung (z. B. Verträge, Subventionen, Vergaben) zu wehren. Da der Staat in diesen Fällen wie eine Privatperson auftritt, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, und der Rechtsschutz erfolgt vor ordentlichen Gerichten gemäß Art. 23 Abs. 2 B-VG. Verwaltungsgerichte sind hierfür nicht zuständig, da sie gemäß Art. 130 B-VG nur hoheitliche Akte überprüfen.
126
Drittwirkung der Grundrechte
Grundrechte gelten primär gegenüber dem Staat. In bestimmten Fällen entfalten sie jedoch auch Wirkung im Privatrecht, z. B. durch die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf private Rechtsverhältnisse.
127
Petitionen und Volksbegehren
Bürger können Anträge auf gesetzliche Änderungen stellen. Petitionen sind unverbindlich, während Volksbegehren ab einer bestimmten Anzahl an Unterstützern im Parlament behandelt werden müssen.
128
Zuständige Behörde
Die Behörde, die laut Materiengesetz für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist. Wird ein Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist er rechtswidrig und kann angefochten werden.
129
Partei im Verwaltungsverfahren
Personen, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einem Verfahren haben. Parteien besitzen Rechte wie Akteneinsicht, Parteiengehör und das Einbringen von Rechtsmitteln.
130
Beteiligte am Verwaltungsverfahren
Personen, die von einer behördlichen Maßnahme betroffen sind, aber keinen unmittelbaren Rechtsanspruch haben. Sie haben eingeschränkte Mitwirkungsrechte.
131
Verfahrensgrundsätze
Im Verwaltungsverfahren gelten zentrale Prinzipien wie die Offizialmaxime (Behörde ermittelt von Amts wegen), Verfahrensökonomie (effiziente Gestaltung des Verfahrens), materielle Wahrheit (Ermittlung des wahren Sachverhalts) und Parteiengehör (Möglichkeit zur Stellungnahme).
132
Einleitung des Verwaltungsverfahrens
Ein Verfahren wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Das Materiengesetz bestimmt, wann ein Antrag erforderlich ist.
133
Ermittlungsverfahren
Dient der Ermittlung des Sachverhalts und der Sicherstellung, dass alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Beweise können durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige erhoben werden.
134
Erledigung des Verfahrens
Ein Verwaltungsverfahren kann durch die Erlassung eines Bescheids, durch Einstellung des Verfahrens oder durch eine tatsächliche Handlung (z. B. Ausstellung eines Passes) abgeschlossen werden.
135
Mandatsbescheid
Eine Form des Bescheides, die ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren erlassen wird, wenn eine klare Rechtslage besteht. Dagegen kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden.
136
Formelle und materielle Rechtskraft
Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr offenstehen. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass der Bescheid nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann.
137
Maßnahmenbescheide
Hoheitliche Akte, die direkt aus dem Gesetz ergehen und keine vorherige Verwaltungsentscheidung benötigen, z. B. polizeiliche Maßnahmen.
138
Säumnisbeschwerde
Wenn eine Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet, kann eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, um eine Entscheidung zu erzwingen.
139
Amtshaftung
Der Staat haftet für Schäden, die durch rechtswidriges hoheitliches Verwaltungshandeln verursacht wurden. Die Haftung erfolgt nach Art. 23 B-VG und kann bei ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
140
Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches Handeln
kann nicht direkt angefochten werden, sondern nur mittelbar, etwa durch eine Beschwerde gegen einen darauf basierenden Bescheid. Ausnahmen bestehen bei Grundrechtseingriffen: kann eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) nach Art. 144 B-VG oder eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nach Art. 34 EMRK rechtfertigen.
141
Drittwirkung der Grundrechte
Grundrechte gelten primär gegenüber dem Staat. In bestimmten Fällen entfalten sie jedoch auch Wirkung im Privatrecht, z. B. durch die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf private Rechtsverhältnisse.
142
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Prüft Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Er kann Rechtsakte aufheben, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen.
143
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Überprüft Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte auf ihre Gesetzmäßigkeit. Er kann Entscheidungen aufheben oder zurückverweisen.
144
Volksanwaltschaft
Kontrollorgan zur Untersuchung von Missständen in der Verwaltung. Bürger können Beschwerden einreichen, und die Volksanwaltschaft kann Missstände aufgreifen und Empfehlungen aussprechen.
145
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Die Überprüfung der finanziellen Verwaltung des Staates. Die Kontrolle erfolgt durch den Rechnungshof, der die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit staatlicher Ausgaben bewertet.
146
Politische Kontrolle
Politische Kontrolle bezeichnet die Überwachung und Einflussnahme auf die Regierung und Verwaltung durch das Parlament oder andere politische Institutionen. In Österreich wird die politische Kontrolle vor allem durch den Nationalrat ausgeübt, der verschiedene Kontrollrechte hat.
147
Missstandskontrolle
Überprüfung von Verwaltungshandlungen durch unabhängige Kontrollorgane wie die Volksanwaltschaft, die Missstände aufzeigen und Empfehlungen aussprechen kann.
148
Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Die Bundesgesetzgebung erfolgt durch Nationalrat und Bundesrat. Die Landesgesetzgebung erfolgt durch die Landtage. Beide Gesetzgebungsprozesse sind in der Bundesverfassung geregelt.
149
Initiativrechte im Gesetzgebungsverfahren
Gesetze können durch verschiedene Wege eingebracht werden: durch Regierungsvorlagen, Initiativanträge von Abgeordneten, Anträge des Bundesrates oder Volksbegehren.
150
Legisvakanz
Der Zeitraum zwischen der Kundmachung eines Gesetzes und seinem Inkrafttreten. Gesetze können mit einer bestimmten Verzögerung in Kraft treten, um Anpassungen zu ermöglichen.
151
Rückwirkung von Gesetzen
Gesetze können rückwirkend gelten, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird. Allerdings gibt es Schranken, insbesondere im Strafrecht (Art. 7 EMRK).
152
Gewaltenteilung
Das Prinzip der Trennung zwischen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit zur Vermeidung von Machtkonzentration und zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Prinzipien.
153
Versteinerungstheorie
Eine Methode zur Auslegung von Kompetenzbestimmungen in der Verfassung. Sie betrachtet, welche Regelungen zum Zeitpunkt der Bundesverfassung von 1925 existierten, um neue Regelungen systematisch einzuordnen.
154
Berücksichtigungspflicht
Wenn sich Regelungen von Bund und Ländern überschneiden, müssen sie aufeinander Rücksicht nehmen, um Widersprüche und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
155
Kontrolle der Staatsgewalt
Erfolgt durch rechtliche, politische und finanzielle Kontrollmechanismen, um eine ordnungsgemäße Staatsführung zu gewährleisten.
156
Beschaffungswesen
Die Beschaffung von Sachmaterial für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgt durch die Privatwirtschaftsverwaltung. Ab einer bestimmten Wertgrenze ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich.
157
Subventionsvergabe
Finanzielle/Sachliche Leistungen des Staates zur Förderung wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Ziele. Sie kann als direkte Zahlung, steuerliche Vergünstigung oder Sachleistung erfolgen. Subventionen werden entweder hoheitlich per Bescheid oder privatrechtlich durch Verträge vergeben. Subventionen in Vertragsform = Privatwirtschaftsverwaltung (Zivilrecht, Zivilgerichte). Subventionen durch Bescheid = Hoheitsverwaltung (Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichte).
158
Unternehmerische Tätigkeit des Staates
Staatliche Beteiligung an Unternehmen oder Gründung eigener Rechtsträger zur wirtschaftlichen Tätigkeit. Öffentliche Unternehmen stehen im mehrheitlichen Eigentum der Gebietskörperschaften.
159
Kompetenzverteilung in der Verwaltung
Die allgemeine Kompetenzverteilung gemäß Art. 10-15 B-VG gilt nur für die Hoheitsverwaltung. In der Privatwirtschaftsverwaltung können Bund und Länder auch außerhalb ihrer Hoheitskompetenzen tätig werden.
160
Selbstbindungsgesetze
Regelungen, die sich ausschließlich an staatliche Stellen richten und deren privatrechtliches Handeln normieren, ohne direkte Außenwirkung gegenüber Bürgern zu haben.
161
Rechtsschutz in der Privatwirtschaftsverwaltung
Streitigkeiten in der Privatwirtschaftsverwaltung werden nicht vor Verwaltungsgerichten, sondern vor ordentlichen Gerichten verhandelt. Oberste Instanz ist der Oberste Gerichtshof (OGH).
162
Fiskalgeltung der Grundrechte
Grundrechte sind grundsätzlich auf hoheitliches Handeln beschränkt. In der Privatwirtschaftsverwaltung gelten sie jedoch unmittelbar, wenn der Staat als Marktakteur auftritt.
163
Arten von Organen
Staatliche Organe lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen, z. B. nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Staatsgewalt, ihrer organisatorischen Zuordnung (Bund, Land, Gemeinde) oder nach ihrer Willensbildung (monokratisch oder kollegial).
164
Approbationsbefugnis
Die Befugnis von Bediensteten, im Namen der Behörde Entscheidungen zu unterzeichnen. Bescheide, die von unbefugten Personen unterzeichnet werden, sind nichtig.
165
Landesregierung
Das oberste Verwaltungsorgan eines Bundeslandes, das aus dem Landeshauptmann, seinen Stellvertretern und den Landesräten besteht. Die Landesregierung kann durch den Landtag gewählt und abberufen werden.
166
Parlamentarisches Regierungssystem auf Landesebene
Die Landesregierung ist gegenüber dem Landtag verantwortlich. Sie kann durch eine staatsrechtliche Anklage oder durch ein Misstrauensvotum zur Rechenschaft gezogen werden.
167
Konzentrationsregierung
Eine Landesregierung, die entsprechend der Landtagszusammensetzung proportional besetzt wird. Sie existiert z. B. in Oberösterreich.
168
Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches Handeln: Voraussetzungen Beschwerde bei Grundrechtseingriff beim VfGH oder EGMR
Kann erhoben werden, wenn durch die Maßnahme unmittelbar ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht verletzt wird, etwa bei polizeilicher Gewaltanwendung ohne gesetzliche Grundlage oder ungerechtfertigten Eingriffen in die persönliche Freiheit.
169
Devolutionsantrag
Wird eine Behörde säumig, kann auf Antrag die Zuständigkeit auf die übergeordnete Behörde übergehen. Dies sichert eine zeitnahe Entscheidung.
170
Fristsetzungsantrag
Wenn ein Verwaltungsgericht säumig ist, kann ein Antrag beim VfGH gestellt werden, damit dieser dem Verwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzt.
171
Justizverwaltung
Die Verwaltung der Gerichte umfasst Personalverwaltung, Budgetverwaltung und Infrastrukturmanagement. Richter sind in der Justizverwaltung weisungsgebunden.
172
Privatrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts
Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse tätig sind, aber privatrechtlich organisiert sind, wie z. B. Sozialversicherungsträger.
173
Grundrechtsträger
Grundrechte schützen primär natürliche Personen. In bestimmten Fällen können auch juristische Personen Grundrechtsträger sein, wenn sie durch ein Grundrecht in ihrer Tätigkeit betroffen sind.
174
Schutzbereich der Grundrechte
Grundrechte wirken innerhalb eines bestimmten Bereichs. Sie enden dort, wo andere Grundrechte oder öffentliche Interessen überwiegen.
175
Ausgestaltungsvorbehalt
Ein Grundrecht entfaltet erst durch einfachgesetzliche Regelungen Wirkung. Ohne eine gesetzliche Ausgestaltung kann es nicht geltend gemacht werden.
176
Eingriffsvorbehalt
Ermöglicht gesetzliche Einschränkungen eines Grundrechts. Unterschieden wird zwischen formellen Vorbehalten (keine inhaltlichen Kriterien) und materiellen Vorbehalten (gesetzliche Einschränkungen nur unter bestimmten Bedingungen).
177
Kein Gesetzesvorbehalt
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt dürfen nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist nur zulässig, wenn eine allgemeine Regelung besteht, die nicht auf das Grundrecht abzielt.
178
Wesensgehaltssperre
Ein Grundrecht darf durch einfache Gesetze nicht vollständig beseitigt werden. Das Grundrecht muss in seiner Substanz erhalten bleiben.
179
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Kommt zur Anwendung bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs und umfasst vier Schritte: Öffentliches Interesse: Das Ziel der Maßnahme muss im öffentlichen Interesse liegen (z. B. Schutz der Umwelt). Geeignetheit: Die Maßnahme muss zur Zielerreichung geeignet sein (z. B. ein Fahrverbot zur Reduzierung von Luftverschmutzung). Erforderlichkeit: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben (z. B. Tempolimit statt Fahrverbot). Angemessenheit (Adäquanz): Der Eingriff muss in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (z. B. keine übermäßige Belastung für Betroffene)
180
Grundrechte mit absolutem Schutz
Bestimmte Grundrechte, wie das Folterverbot, dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden.
181
Verfassungsimmanente Schranken
Grundrechte können durch andere Verfassungsprinzipien beschränkt sein. Ein Grundrecht endet, wo ein anderes Grundrecht oder ein höheres öffentliches Interesse beginnt.
182
Verhältniswahlrecht
Das Wahlsystem in Österreich basiert auf dem Prinzip der Verhältniswahl, das eine proportionale Verteilung der Mandate gemäß der Stimmenanzahl vorsieht.
183
Organstrafverfügung
Eine geringfügige Verwaltungsübertretung kann direkt durch ein besonders geschultest Organ der öffentlichen Aufsicht mit einer Geldstrafe geahndet werden. Die Strafen müssen im Vorhinein festgelegt werden und sie darf 90 € nicht übersteigen. Kein Rechsmittel zulässig. Sie ist kein Bescheid und wird bei Nichtbezahlung gegenstandslos, dann ist ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten. (§ 50 VStG)
184
Anonymverfügung
Eine Verwaltungsstrafe kann verhängt werden, ohne den Täter zu identifizieren. Wird sie nicht bezahlt, folgt ein ordentliches Strafverfahren.
185
Prüfungsmonopol des VfGH
Der Verfassungsgerichtshof ist das einzige Organ, das Verordnungen und Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen und aufheben kann.
186
Anfechtungsbefugnis beim VfGH
bezeichnet die Möglichkeit, eine Beschwerde oder einen Antrag auf Prüfung von Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einzubringen, wenn eine Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird. (Normenkontrolle)
187
Petitionsrecht
Bürger können an staatliche Organe Anträge auf Gesetzesänderungen oder Verwaltungsmaßnahmen richten. Petitionen haben keine rechtliche Bindungswirkung.
188
Volksbegehren
Ein Instrument der direkten Demokratie, bei dem Bürger Gesetzesinitiativen einbringen können. Ab einer bestimmten Anzahl an Unterstützern muss das Parlament das Begehren behandeln.
189
Staatliches Notverordnungsrecht
Der Bundespräsident kann unter bestimmten Umständen Notverordnungen erlassen. Diese müssen nachträglich vom Nationalrat genehmigt werden.
190
Budgethoheit des Parlaments
Das Parlament entscheidet über die Einnahmen und Ausgaben des Staates durch das Budgetgesetz. Ohne ein genehmigtes Budget kann keine Ausgabe erfolgen.
191
Was regelt die geltende Verfassung?
1. Organisation des Staates (insb. Aufteilung der Staatsgewalten und Kompetenzen für Bund/Länder) 2. Teilnahme des Volkes an der demokratischen Willensbildung 3. inhaltliche Vorgaben für die generelle Rechtserzeugung iFv Staatszielbestimmungen und Grundrechten 4. Verfahren zur Erzeugung von generellen Rechtsnormen/-satzformen 5. Rechtsschutzsystem insb. durch das Überprüfen auf Rechtmäßigkeit von generellen Normen und deren Umsetzung (VfGH)
192
Opposition
Opposition bezeichnet die politischen Parteien, die nicht an der Regierung beteiligt sind und deren Politik kritisch überwachen, hinterfragen und alternative Vorschläge einbringen. Sie erfüllt eine wichtige Kontrollfunktion in einer Demokratie, indem sie die Regierung zur Rechenschaft zieht und eine Alternative für zukünftige Wahlen bietet. In Österreich besteht die Opposition im Nationalrat aus den Parteien, die nicht Teil der Bundesregierung sind.
193
Präsenzquorum und Konsensquorum
Präsenzquorum: Beschreibt die Mindestzahl von anwesenden Nationalratsmitgliedern, die notwendig ist, damit der Nationalrat überhaupt beschlussfähig ist. Für Verfassungsgesetze ist dies gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG mindestens die Hälfte der Mitglieder. Konsensquorum: Bezeichnet die Mindestzahl der Zustimmungen (Stimmenmehrheit), die für einen Gesetzesbeschluss erforderlich ist. Bei Verfassungsgesetzen sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
194
Absolutes Veto des Bundesrates (BR)
In bestimmten Fällen (Art. 44 Abs. 2 B-VG) kommt dem Bundesrat ein absolutes Veto zu, insbesondere dann, wenn durch den Gesetzesbeschluss die Kompetenzen der Länder (und damit auch die des Bundesrates) eingeschränkt werden. In solchen Fällen kann der Bundesrat den Gesetzesbeschluss endgültig verhindern und nicht bloß verzögern (= suspensives Veto), denn der BR muss einem Gesetzesentwurf, bei dem seine Kompetenz eingeschränkt wird, zustimmen. Ein Beharrungsbeschluss des NR ist danach nicht mehr möglich und das Gesetzgebungsverfahren ist damit beendet.
195
Unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Verordnungen
EU-Verordnungen sind gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Sie bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht und entfalten direkte Wirkung. EU-Verordnungen können unmittelbar Rechte und Pflichten für Bürger:innen und Unternehmen begründen. Sie sind in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig und einheitlich anwendbar. Beispiel: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine EU-Verordnung, die direkt in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass nationale Gesetze erforderlich sind.
196
Anwendungsvorrang des EU-Rechts
Kollidiert nationales Recht mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, tritt das nationale Recht zurück (Anwendungsvorrang). Dies gilt sowohl für Primärrecht (Verträge) als auch für Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien). Nationale Behörden und Gerichte müssen im Konfliktfall das EU-Recht anwenden und gegebenenfalls nationales Recht außer Acht lassen.
197
Praxisbeispiel: Verhältnis zwischen DSGVO und der Grundrechtecharta (GRC) Sind sie als Primärrecht oder Sekundärrecht einzuordnen? Können GRC und DSGVO einander widersprechen? Wie kann/muss der VfGH vorgehen, wenn er Zweifel über die Auslegung der GRC hat? Nennen Sie auch die einschlägige Rechtsgrundlage!
Die DSGVO ist Sekundärrecht der EU und muss mit dem Primärrecht der EU, zu dem auch die Grundrechtecharta (GRC) gehört, vereinbar sein. Die GRC garantiert Grundrechte wie den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC). Praxis: Die DSGVO darf der GRC nicht widersprechen. Da der VfGH ein letztinstanzliches Gericht ist, muss er dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (Vorabentscheidungsverfahren/Vorlageantrag), wenn er Zweifel bei der Auslegung hat; Rechtsgrundlage ist Art 267 AEUV.
198
Verordnung
ist eine generell-abstrakte Rechtsnorm, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird und Außenwirkung entfaltet. Sie gilt für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Fällen (genereller Adressatenkreis). Verordnungen werden oft zur Konkretisierung von Gesetzen erlassen und sind verbindlich.
199
Verschlechterungsverbot
besagt, dass im Falle einer Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt (z. B. eine Strafe) keine höhere Strafe verhängt werden darf als die ursprünglich ausgesprochene. Wird Einspruch erhoben, dann wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Dieses Prinzip gilt im Verwaltungsstrafverfahren, um den Betroffenen vor willkürlichen Verschlechterungen zu schützen (§ 49 VStG; Strafverfügung)
200
Strafverfügung
gemäß § 49 VStG ist es ein vereinfachtes Verfahren, bei dem die Behörde ohne vorheriges Ermittlungsverfahren und ohne Anhörung der betroffenen Partei eine Strafe verhängt. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung Einspruch erheben (§ 39 Abs. 4 VStG), wodurch ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Verfahren muss das Parteiengehör (Recht auf Anhörung; § 37 VStG) gewahrt werden.
201
Eigentumsfreiheit
Die Eigentumsfreiheit schützt alle vermögenswerten Privatrechte sowie die Privatautonomie. Dazu gehört das Recht, Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. persönlicher Schutzbereich/Grundrechtsträger: Jedermann, also natürliche und juristische Personen (z. B. Klaus K.). sachlicher Schutzbereich: Alle vermögenswerten Positionen, die einem Rechtsträger zustehen. (reine Vermögensinteressen/wirtschaftliches Interesse fällt nicht hinein z.B. Hoffnung auf Lotteriegewinn) Beispiel: Ein Eigentümer darf sein Grundstück nach eigenen Vorstellungen nutzen, solange er keine Gesetze verletzt.
202
Unterscheide: Grundrechtseingriff vs. Grundrechtsverletzung
Grundrechtseingriff: Liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme den Schutzbereich eines Grundrechts betrifft (z. B. Enteignung von Eigentum). Ein Eingriff ist zulässig, wenn er gerechtfertigt ist (z. B. durch ein öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit). Grundrechtsverletzung: Liegt vor, wenn ein Eingriff unzulässig ist, weil er nicht gerechtfertigt werden kann (z. B. fehlende gesetzliche Grundlage oder Unverhältnismäßigkeit). Beispiel: Eine Enteignung ohne Entschädigung wäre eine Grundrechtsverletzung.
203
Vorlageverfahren (Vorabentscheidungsverfahren) beim EuGH
Nationale Gerichte (z. B. der VfGH) können oder müssen Fragen zur Auslegung von EU-Recht dem EuGH vorlegen, wenn sie Zweifel an der richtigen Anwendung haben. Rechtsgrundlage: Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Zweck: Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts. Beispiel: Der VfGH legt dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Grundrechtecharta (GRC) vor.
204
Maßnahme
ist ein individuell-konkreter Befehl oder Zwang, der von einer Behörde ohne förmliches Verfahren erlassen wird und Außenwirkung entfaltet. Rechtsgrundlage: § 36 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Eine Maßnahmenbeschwerde kann binnen 6 Wochen gem. Art 130 Abs 1 B-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGG ab Kenntnisnahme der Maßnahme oder Wegfall der Behinderung beim zuständigen Verwaltungsgericht (§ 24 Abs. 1 VwGG) erhoben werden.
205
Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG)
Alle Beweismittel sind zulässig, die geeignet sind, den Sachverhalt aufzuklären. Es gibt keine gesetzliche Beschränkung. (Zeugenaussagen, Urkunden, Augenschein)
206
Konstitutive Bescheidmerkmale
Ein Bescheid muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein. Fehlt ein wesentliches Element, ist der Bescheid nichtig. Beispiele für konstitutive Merkmale: Bezeichnung der Behörde. Unterschrift des zuständigen Beamten. Rechtsmittelbelehrung. Folge: Fehlt ein solches Merkmal, ist der Bescheid absolut nichtig (und kann nicht durch Beschwerde angefochten werden).
207
Erwerbsfreiheit
schützt jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist. Persönlicher Schutzbereich: Österreichische Staatsbürger. Sachlicher Schutzbereich: Umfasst alle Tätigkeiten mit wirtschaftlicher Zielsetzung (z. B. Handel, Handwerk, Dienstleistungen).
208
Rechtsmittel zur Überprüfung eines Gesetzes
Gesetzesprüfungsantrag (§ 139 B-VG): Kann von einem Gericht oder Verwaltungsgericht (auf Anregung einer Partei) gestellt werden, wenn Zweifel an der Gesetzmäßigkeit eines Gesetzes bestehen. Individualantrag (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG): Ein direktes Rechtsmittel beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), das nur zulässig ist, wenn der Betroffene unmittelbar (ohne vorherigen Bescheid) betroffen ist.
209
Wirkung der Aufhebung von Gesetzen durch den VfGH
Die Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (pro futuro). Bereits vollzogene Entscheidungen bleiben davon unberührt. Ausnahme: Der Anlassfall (die unmittelbar zum VfGH geführte Beschwerde) profitiert von der bereinigten Rechtslage. Grundlage: Art. 140 Abs. 7 B-VG.
210
Unionsorgane im Gesetzgebungsverfahren der EU
Europäisches Parlament: Direkt gewählt durch die Unionsbürger, beschließt gemeinsam mit dem Rat Rechtsakte der EU. Europäische Kommission: Hat das Initiativmonopol, erarbeitet Vorschläge für Rechtsakte. Rat der Europäischen Union: Beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament über Rechtsakte. Grundlage: Art. 289 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).