Patentrecht und gewerblicher Rechtsschutz Flashcards
(66 cards)
Immaterielle Gegenstände
= unkörperlicher Gegenstand
Geistiges Eigentum (Definition)
Unter anderem gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
Immaterialgüterrecht
Immaterialgut von wirtschaftlichem und ideelen Wert
Geschäftgeheimnis
Z.B. Herstellungsverfahren eines Produktes
Überschneidungen des geistigen Eigentums mit …
Wettbewerbsrecht
Kennzeichen eines Produkts
Marke und Firma
Gestaltung der Verpackung
- Wettbewerblicher Leistungsschutz
- Dreidimensionale Marke
- Geschmacksmuster
Kategorien von Schutzrechten
- Industrielle und intellektuelle Schutzrechte
- Registerrechte
- Benutzungsrechte
- Entstehung durch Werkschöpfung (Realakt)
- Absolute und relative Rechte
- Nutzungs- oder Verwertungsrechte
- Höchstpersönliche Rechte (Erfinder- und Urheberpersönliche Rechte)
- Erschöpfung von Schutzrechten
Ansprüche bei der Verletzung von Schutzrechten
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
Unterlassungsanspruch
- Vorbeugender Unterlassungsanspruch: bei Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung <-> Begehungsgefahr
- Verletzungsunterlassungsanspruch: bei tatsächlicher Verletzung eines Schutzrechtes <-> Wiederholungsgefahr
- Verbot gerichtet auf Untersagung der Begehung der konkreten (drohenden bzw. begangenen) Verletzungshandlung
Arten von Beseitigungsansprüchen
- Selbstständiger Beseitigungsanspruch
- Unselbstständiger Beseitigungsanspruch
Selbstständiger Beseitigungsanspruch
- Entfernung bspw. verwechslungsfähiger Kennzeichen (Firma, Marke) auf Firmenschild, Briefkopf, etc.
- Widerruf ehrverletzter Äußerungen gegenüber Adressaten der Äußerung
- Verzicht auf eine eingetragene Marke oder Domain
- Löschung einer Firma im Handelsregister
Unselbstständiger Beseitigungsanspruch
- Beseitigungsverpflichtung im Nachgang zu einem freiwillig eingegangenen (sog. Unterwerfung) oder gerichtlich (durch einstweilige Verfügung oder Urteil) zwangsauferlegten Verbot (Unterlassung)
- Immanente Pflicht zur Beseitigung eines aus der Verletzung heraus andauernden Störungszustandes, wenn zurechenbar durch Verletzer veranlasst
- Beispiel: Aufforderung an Google auf Entfernung markenkollidierender Zeichen
- Beachtung von Aufbrauchs-/ Umstellungsfrist
Vorlage und Besichtigung (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines Patents, Marke oder Software (Programmplagiat)
- Maßnahmen zur Beweissicherung regelmäßig nur durch zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (wegen Geheimhaltungsinteresse)
- Betreten der Geschäfts- und Produktionsräume ggf. mit Durchsuchungsbeschluss (Mitnahme von Proben, Fertigung von Lichtbildern, etc.)
Auskunft- und Rechnungslegung sowie eidesstattliche Versicherung (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Informationserteilung betreffs Umsätzen (Verkäufe, Miete/Leasing, unentgeltliche Überlassungen) mit schutzrechtsverletzendem/r Erzeugnis/Dienstleistung
- Belegerteilung
- Wirtschaftsprüfervorbehalt
- Versicherung an Eides statt bezüglich Richtigkeit erteilter Informationen
Drittauskunft (bei Verletzung von Schutzrechten)
Gerichtet gegen früheren Inhaber schutzrechtsverletzenden Erzeugnisses (Plagiats)
Schadensersatz (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Lizenzanalogie (Daumenregel: regelmäßig 1-5 % vom Umsatz mit schutzrechtsverletzendem/r Erzeugnis/Dienstleistung)
- Regress in Höhe des tatsächlich eingetretenen eigenen Schadens
- Abschöpfung des Gewinnes des Verletzers
Vernichtung und Rückruf (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Physische Vernichtung des Plagiats
- Entfernung aus dem Markt durch Rückholung
Grenzbeschlagnahme (bei Verletzung von Schutzrechten)
Beschlagnahme von Waren bei der Ein- und Ausfuhr
Weitere Anmerkungen zur Verletzung von Schutzrechten
- Vindikation: Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer einer Sache auf deren Herausgabe
- Urteilsveröffentlichung
Unterschied zwischen Anmelder und Erfinder
- Anmelder ist der Inhaber (ihm gehört alles)
- Erfinder hat die Ehre:
-> muss in der Regel genannt werden
-> Hat z.B. als Arbeitnehmer in DE einen Anspruch auf Vergütung
-> Prinzipiell hat er aber keinen Anspruch auf den finanziellen Wert der Erfindung
Anmeldergemeinschaften
Erfindergemeinschaft (§741 BGB):
- zufällige Erfindergruppe
Erfindergesellschaft (§705 BGB):
- Erfindergruppe mit gemeinsamem Ziel (schriftlicher Vertrag ratsam)
Eingetragene Gesellschaften:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft
- GmbH & Co. KG
Arbeitnehmererfindergesetz
- Wem gehört die Erfindung? -> in DE immer zuerst dem Erfinder
- Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist? -> Muss die Erfindung dem Arbeitnehmer melden (wenn dieser die Erfindung nicht innerhalb von 4 Wochen freigibt, geht die Erfindung auf das Unternehmen über)
- Was bekommt der Erfinder? -> Arbeitgeber muss die Erfindung zum Patent anmelden und Erfinder erhält angemessene Vergütung
Aufgabenerfindung und Erfahrungserfindung
- Erfindung zählt als Diensterfindung, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde
-> Geht entweder aus den dienstlichen Tätigkeiten hervor (Aufgabenerfindung)
-> Oder beruht auf dem Wissen oder den Erfahrungen des Arbeitgebers (Erfahrungserfindung) - Rechtliche Grundlage: Arbeitnehmererfindergesetz §4