Personenrecht - Persönlichkeitsschutz Flashcards

1
Q

Schema Persönlichkeitsschutz Art. 27 ZGB

A

Obersatz: Fraglich ist ob X seinen Anspruch aus Vertrag geltend machen kann.

> TB:

Diesbezüglich stellt sich die Frage ob der Vertrag gem. Art. 27 Abs. 2 ZGB zu einer Veräusserung oder Beschränkung der Freiheit und damit übermässigen Bindung führt.

> RW:

Daher ist fraglich, ob i.c. eine Veräusserung oder Beschränkung im Gebrauch der Freiheit in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade vorliegt.

  • geschriebenes Recht als Schranke der Selbstbindung
  • Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen wird.

insb. in folgenden Fallgruppen:
- den Bezugspunkt bzw. Gegenstand der Freiheitsbeschränkung, so namentlich im Hinblick auf den Kernbereich der persönlichen Freiheit

  • das (Über-)Mass der Beschränkung wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit
    1. kann angenommen werden bei besonderer Intensität der Bindung (z.B. der Willkür der anderen Vertragspartei ausgeliefert)
  1. kann angenommen werden bei Dauer der Bindung
    Dabei ausschlaggebend: wie lange und ob für diese Dauer verpflichten konnte

-> Vertrag auf unbestimmte Zeit = übermässige Bindung

> Rechtsfolgen

(1. Teilnichtigkeit: Vertragsergänzung aufgrund von hypothetischem Parteienwillen)
2. herrschende Auffassung und BGer:

Unterscheidung:
- Vertrag betrifft höchstpersönlichen Kernbereich = absolut nichtig

  • Bindung des Vertrages “lediglich” als übermässig zu qualifizieren = im Rahmen der zu wahrenden guten Sitten kann die übermässig gebundene Person autonom entscheiden, ob sie den Vertrag erfüllen wolle oder nicht (resp. ob die Teilnichtigkeit geltend gemacht werden soll)

BEACHTE: leges speciales zu Art. 27 Abs. 1 ZGB:

  • Norm schützt nicht vor Verpflichtung, die über die finanziellen Kräfte hinaus geht (dafür Schuldbetreibungs- und Konkursrecht)
  • Norm will auch nicht jede aus Unerfahrenheit oder Leichtsinn eigegangene Verpflichtung für nichtig erklären (dafür Art. 21 OR)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Schema Persönlichkeitsschutz Art. 28 ZGB

A

Die Sendung kann nur ausgestrahlt werden, wenn dadurch die Persönlichkeitsrechte von X nicht verletzt werden, resp. die Verletzungen gem. Art. 28 Abs. 2 ZGB nicht widerrechtlich sind.

TB:

Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint … Sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren

Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen … Im vorliegenden Fall tritt diese fremde Einwirkung in Gestalt von Äusserungen der Presse in Erscheinung. Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Lebensbereichen und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre … in Frage.“

(informationelle Selbstbestimmung)
Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre: Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen. Er soll – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen [!] dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen“.

Fallgruppen zur Konkretisierung:

  • Ehre
    • Primär- und Sekundärbereich
    • Verletzung durch:
      • Tatsachendarstellung (wahr (aber unnötig herabsetzend), unwahr)
      • Werturteil/Meinungsäusserung (auch Karikatur/Humor, wenn das erträgliche Mass überschritten)
  • Privatsphäre
    • Sphärentheorie
  • psychische Integrität
    • Versetzung in Angst und Schrecken
    • Pietätsgefühle ggü. Verstorbenen
  • körperliche Unversehrtheit
    • grds. Unantastbarkeit des menschlichen Körpers
  • wirtschaftliche Entfaltung
    • Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb
  • Recht auf Freiheit
    • Freiheitsberaubung
  • Recht am eigenen Bild
    • Grundsatz: niemand darf ohne Zustimmung bildlich dargestellt werden
      • Ausnahmen:
        • Teil eines Geschehens, absolute/relative Personen der Zeitgeschichte, Kunst

(…)

Recht am eigenen Bild:
Das sogenannte ‚Recht am eigenen Bild‘ ist eine Unterart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Art. 28 ZGB … Grundsätzlich darf niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren“.

Die Veröffentlichung des individualisierenden, das heisst nicht rein zufälligen Bildes ohne Einwilligung des Betroffenen stellt immer eine Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar unabhängig davon, ob bereits die Aufnahme unrechtmässig erfolgte“.

-> Relativierung des Rechts am eigenen Bild

RW:

Nun ist fraglich, ob die vorliegende Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich ist.

Art. 28 Abs. 2 ZGB Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

  • Einwilligung
    • vorrangig, nachträglich / ausdrücklich oder stillschweigend
    • Sonderfall: Operationen (Achtung: hinreichende Aufklärung, rechts- sittenwidrige Eingriffe, Widerruflichkeit, Kindeswohl bei Vertretung, mutmasslicher Wille
  • öffentliches Interesse
    • sogar öffentliches Unterhaltungsinteresse kann ein solches bilden
    • Informationsauftrag der Medien
    • reine Unterhaltung ?
  • Gesetz

Rechtsfolgen:

Art. 28a ff. ZGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly