Prüfungsfragen Flashcards

1
Q

Erklären Sie den Geltungsbereich der StVO 1960?

A

Quelle: § 1 StVO 1960

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten gemäß § 1 StVO grundsätzlich nur auf „ Straßen mit öffentlichem Verkehr“.

Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können.

Mit der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, haben sich die Verwaltungsgerichte in mehreren Erkenntnissen auseinandergesetzt und dabei einige grundsätzliche Rechtsätze geprägt wie z.B.,

Bei einem umzäunten Gasthausparkplatz, an dessen Einfahrt/Eingang ein Schild mit dem Hinweis „PARKEN NUR FÜR GÄSTE“ angebracht ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

Analog dazu, bei einem Firmenparkplatz mit der Hinweistafel „PARKPLATZ FÜR KUNDEN“

Begründung:

Jedermann kann Gast bzw Kunde sein!

Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht; d.h., dass die Behörden für solche Straßen keine Verkehrsregelungen anordnen und die Organe der Straßenaufsicht auf solchen Straßen niemanden beanstanden dürfen.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn
sie
weder abgeschrankt
noch als Privatstraße gekennzeichnet
noch auf ihr auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind

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2
Q

Welche Verkehrsvorschriften gelten für Straßen ohne öffentlichen Verkehr?

A

Quelle: § 1 StVO 1960

Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr ist die Straßenverkehrsordnung insoweit sinngemäß anzuwenden als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.

Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Die Behörden dürfen für solche Straßen keine Verkehrsregelung anordnen, und die Organe der Straßenaufsicht dürfen auf solchen Straßen niemanden beanstanden, selbst wenn er Straßenverkehrs-vorschriften verletzt haben sollte.

Amtshandlungen im Sinne des öffentlichen Sicherheitsdienstes – Strafjustitz – sind selbstverständlich auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr möglich.

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3
Q

Warum ist das Kennen des Geltungsbereiches der StVO 1960 für die Organe der Straßenaufsicht von so großer Bedeutung ?

A

Quelle: Erläuternde Bemerkungen zum § 1 StVO 1960

Antwort:
Um an der Vollziehung dieses Gesetzes mitwirken zu können, muss gewusst werden, auf welche Straßen sich die Befugnisse der Behörden und deren Organe erstrecken.

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4
Q

Erläutern sie den Begriff Straße?

A

Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVO 1960

Unter dem Begriff „Straße“ versteht man eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; d.h. eine Landfläche ist dann eine Straße, wenn sie ausschließlich für den Fußgängerverkehr oder ausschließlich für den Fahrzeugverkehr oder sowohl für den Fußgänger als auch den Fahrzeugverkehr bestimmt ist.

Eine zugefrorene Wasserfläche, z.B. ein zugefrorener See, ist keine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche und daher auch keine Straße, obwohl darauf tatsächlich ein Fußgänger und Fahrzeugverkehr stattfindet.

Unter Fußgänger- und Fahrzeugverkehr versteht man die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss.

Allerdings ist unter Fahrzeugverkehr der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen.

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5
Q

Erläutern sie den Begriff Fahrbahn?

A

§ 2 Abs. 1 Ziff. 2. StVO 1960

Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße

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6
Q

Erläutern Sie den Unterschied der Begriffe Straße und Fahrbahn?

A

§ 2 Abs. 1 Ziff 1 und. 2. StVO 1960

Die Begriffe Straße und Fahrbahn sind demnach nicht gleichzusetzen, weil Straße der weitere und Fahrbahn der engere Begriff ist.

z.B.

Wenn daher ein Teil der Fahrbahn aufgrund wegen Aufgrabungsarten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann es für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet dass die rechtliche Qualifikation dieses Teils der Straße nicht mehr besteht.

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7
Q

Was gilt iS d StVO als „Radfahrüberfahrt“ bzw unter welchen Kriterien gilt ein „Kinderfahrrad“ als fahrzeugähnliches Spielzeug?

A

Als „Radfahrüberfahrt“ gilt ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann dieser Seite der Radfahrüberfahr die Quermarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh- und Radweges gemäß § 52 Z 17a lit a, für die Überquerung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzweges jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges anzubringen;

Als fahrzeugähnliches Spielzeug gilt ein Fahrrad dann, wenn es einen äußeren Felgendurchmesser von 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von 5 km/h aufweist.

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8
Q

Erläutern Sie den Begriff Überholen?

A

Quelle: § 2 Ziff 29 StVO

Unter Überholen versteht man das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.

Von Fahrzeugreihen wird man dann sprechen können, wenn sich auf einem Fahrtstreifen mindestens drei Fahrzeuge (in einem kolonnenmäßigen Abstand) fortbewegen.

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9
Q

Wie hat sich der Lenke eines Fahrzeuges gegenüber Personen zu verhalten, gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt?

A

Quelle: § 3 StVO 1960

Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen auszuschließen ist.

Die Aufzählung der Maßnahmen „Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft“ ist hiebei nur beispielhaft.

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10
Q

Wie ist die freie Fahrtstreifenwahl im Sinne des § 7 Abs 3a StVO geregelt?

A

Im

  • Ortsgebiet

darf der Lenker eines KRAFTFAHRZEUGES auf Straßen mit

  • mindestens zwei durch Leitlinien oder Sperrlinien
    Gekennzeichneten Fahrtstreifen für die betreffende Fahrtrichtung

den Fahrtstreifen frei wählen.

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11
Q

Wann dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Signale verwenden?

A

Quelle: § 26 StVO 1960

Diese Signale dürfen nur bei Gefahr im Verzuge

a) bei Fahrten zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung

oder

b) zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes
verwendet werden.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf BLAULICHT auch

a) am Ort der Hilfeleistung oder
b) des sonstigen Einsatzes oder
c) bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung

verwendet werden.

Außerdem dürfen diese Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte oder in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
verwendet werden.

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12
Q

Welche Ausnahmen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen bestehen für den Lenker eines Einsatzfahrzeuges?

A

Quelle: 26 StVO 1960

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in die Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.

Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren

a) wenn der Einsatzort anders nicht oder
nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist o d e r
b) wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

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13
Q

Welche Ausnahmen bestehen für Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind?

A

Quelle: §§ 26a, 76 u 77b StVO

Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, nicht gebunden an :

  • Halte- und Parkverbote
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen
  • Fahrverbot (in beiden Richtungen)

FAHRVERBOT für

  • Alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern
  • Motorräder
  • Alle Kraftfahrzeuge
  • Lastkraftfahrzeuge
  • Lastkraftfahrzeug mit Anhänger
  • Fahrräder und Motorfahrräder
  • Motorfahrräder
  • Fahrräder
  • Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand

Sie dürfen auch Fahrtstreifen und Straßen für Omnibusse benützen, ohne dabei Personen zu gefährden noch Sachen zu beschädigen.

Ferner dürfen Fußgängerzonen und Wohnstraßen mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung des Dienstes befahren werden.

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14
Q

Welche Ausnahmen bestehen für Lenker von Fahrzeugen die mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, auch außerhalb von Einsatzfahrten?

A

Quelle: 26a StVO 1960

Die Lenker solcher ausgestatteten Fahrzeuge sind außerhalb von Einsatzfahrten nicht gebunden an die Verbote

  • FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)
  • EINFAHRT VERBOTEN und an

das Gebot

  • VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG

wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrtstreifen und Straßen für Omnibusse benutzen

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15
Q

Welche Sonderbestimmungen bestehen für Lenker von Omnibussen im Kraftfahrlinienverkehr hinsichtlich des Abfahrens von gekennzeichneten Haltestellen?

A

Quelle: § 26a StVO 1960

Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.

Zu diesem Zweck haben die Lenker nachfolgender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und falls erforderlich anzuhalten.

Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist, und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.

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16
Q

Welche geistigen und körperlichen Voraussetzungen sind für das Lenken von Fahrzeugen erforderlich?

A

Quelle: § 58 StVO 1960

Unbeschadet der Bestimmungen über den Alkohol- bzw Suchtgiftbeeinträchtigung darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der ein er Fahrzeug zu beherrschen und beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Fahrzeuglenker die sich nicht in einem solchen Zustand befinden, sind am Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.

Zwangsmaßnahmen iS d § 5b StVO sind anzuwenden.

17
Q

Was hat der Lenker zu beachten wenn er unterwegs feststellt, dass das Fahrzeug oder die Ladung nicht den Vorschriften entspricht, und welche Maßnahmen können von einem Organ der Straßenaufsicht getroffen werden?

A

Quelle: § 58 StVO 1960

Stellt der Lenker unterwegs fest, daß der Zustand des Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht,

  • und kann er einen solchen Zustand nicht sofort beheben
  • so darf er die Fahrt bis zum nächsten Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann, fortsetzen
  • jedoch nur dann, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer von Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft

Die Organe der Straßenaufsicht können jedoch, aus Gründen der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt verbieten, wenn die Sicherheitsvorkehrungen des Lenkers nicht ausreichen.

18
Q

Welche Organe stehen der Landesregierung zur Handhabung der Verkehrspolizei zur Verfügung?

A

Quelle: § 94 a StVO 1960

Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion (Angehörige der Bundespolizei) angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen.

  • In Wien auf Autobahnen –
19
Q

Was verstehen Sie unter „Handhaben der Verkehrspolizei“ und welche Verpflichtungen sind für diese Organe damit noch verbunden?

A

Quelle: 94 b StVO 1960

Handhabung der Verkehrspolizei ist die Überwachung der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen.

Neben diesen Tätigkeiten haben sie auch in Vollziehung aller Obliegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Kraftfahrwesens mitzuwirken.

Hierbei sind sie jeweils Organe der örtlich zuständigen Behörde (Wien Landespolizeidirektion)

20
Q

Welche Organe – sind ohne besondere Bestellung hiezu – Organe der Straßenaufsicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung?

A

Quelle: § 97 StVO 1960

Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere die Bundespolizei und im Falle einer Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei an eine Gemeinde (§ 94c StVO 1960) auch der Gemeindewach-körper, sind Organe der Straßenaufsicht.

21
Q

Erläutern sie den Begriff Verkehrspolizei?

A

Quelle: § 94 b Abs.1 lit a. - § 97 Abs 1

Wie schon der Wortteil „Polizei“ klarstellt, - die Abwehr straßenpolizeilicher Gefahren, wobei die Abwehr auch die Vorbeugung umfasst.

Beispiele dafür sind etwa Maßnahmen gegen alkoholisierte FZ-Lenker (§§ 5ff), aber auch die Geschwindigkeitskontrolle (§§ 20, 98a) oder die Abstandskontrolle (§ 18, 98b).

Hingegen ist die Unfallaufnahme (§ 4 Abs 5.) keine Tätigkeit im Rahmen der Verkehrspolizei.

22
Q

Wie wirken Organe der Straßenaufsicht an der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) mit?

A

Quelle: § 97 StVO 1960

Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs1 StVO 1960 der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung der StVO 1960 durch

a) Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
b) Maßnahmen die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er vorgesehen ist

mitzuwirken.

Zollorgane haben

  • Im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 Zollrechts Durchführungsgesetzes, BGBl 659/1994,
  • an der Vollziehung der StVO 1960 im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben im vorstehend angeführten Umfang mitzuwirken und

gelten hierbei als Organe der Straßenaufsicht.

23
Q

Was verstehen Sie unter „Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen“ im Sinne der Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes?

A

Quelle: Allgemeine oder spezielle Weisungen zur Verkehrsüberwachung

Darunter ist grundsätzlich zu verstehen, daß es keine „Vorpasshaltung auf Verkehrsübertreter“ geben darf.

Ein im Verkehrsüberwachungsdienst stehendes Organ hat seinen Standort so zu wählen, daß er von den Verkehrsteilnehmern gesehen wird und somit schon dadurch auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer einwirken kann.

Weiters, wenn das Organ im konkreten Fällen durch besondere Weisungen an einzelne Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften drängt.

24
Q

Welche Rechte haben Straßenaufsichtsorgane gegenüber Verkehrsteilnehmern?

A

Quelle: § 97 StVO 1960

Die Organe der Straßenaufsicht sind, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen.

25
Q

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fahrzeuglenker im Sinne des § 97 StVO angehalten werden?

Erklären Sie den sogenannten „Geschwindigkeitstrichter“ in straßenpolizeilicher Hinsicht!

A

Quelle: § 97 StVO 1960

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt

  • durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen
  • Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle
  • zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlung oder
  • zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl)

zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Bei solchen Amtshandlungen sind

  • die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt
  • die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen
  • sowie allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.

Art, Zeit und Dauer sind in einem Aktenvermerk (§ 16AVG) festzuhalten.

26
Q

Sind die Organe der Bundespolizei dazu berufen, die Verkehrssicherheit und die Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu überprüfen?

A

Quelle: §§ 123, 58 und 57a KFG 1967

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Kraftfahrgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, den Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann durch

a) Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind u n d
c) durch Einschreiten, wie es im Gesetz ausdrücklich erforderlich ist, mitzuwirken

Dies geschieht ua bei Prüfungen an Ort und Stelle, wobei durch Funktionsüberprüfung jener Teile und Ausrüstungsgegenstände am Kraftfahrzeug, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

Weiterns in der Überwachungstätigkeit, wobei Begutachtungsplaketten an KFZ und Anhängern überprüft werden, ob die vorgeschriebenen Fristen hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung eingehalten werden

27
Q

Was darf die Behörde oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 58 /1 u2 KFG 1967 an Ort und Stelle prüfen

A

Quelle: §§ 57/8 und 58/1,2 u 4 KFG 1967

  • Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind und
  • der Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung gestellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden
  • Wir die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, der Zulassungsschein und Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
  • Ebenso darf die Behörde oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht werden, als bei ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb unvermeidbar ist.
  • Wurden im Zuge der Überprüfung an Ort und Stelle (Abs 1 bis 4 des § 58 KFG 1967) schwere Mängel (§ 57 Abs 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
28
Q

Welche Teile und Ausrüstungsgegenstände werden vom Lenker eines Kraftfahrzeuges bei seinem Betrieb betätigt und sind daher an Ort und Stelle prüfbar?

A

Quelle: § 58KFG 1967

Als an Ort und Stelle prüfbare Teile und Ausrüstungsgegenstände können angesehen werden:

  • Beleuchtungseinrichtungen soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder verwendet werden
  • Fahrtrichtungsanzeiger
  • Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage
  • Warnvorrichtungen –optisch und akustisch-
  • Bremsen auf Spiel am Bremspedal und bei Zweifel durch eine Probebremsung auf ihre Wirksamkeit
  • Lenkung und eventueller Totgang
  • Weiters ist auch der Zustand der Reifen des Fahrzeuges – einschließlich vorgeschriebener Ersatzräder – sowie ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht werden, als bei ordnungsgemäßen Zustand sachgemäßen Betrieb unvermeidbar ist, prüfen
29
Q

Welche Verpflichtung haben Lenker von Kraftfahrzeugen auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 58 Abs 3 KFG nachzukommen?

A

Quelle: § 58/3 u 4 KFG 1967

Kraftfahrzeuglenker,

  • die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen, als bei ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb unvermeidbar ist o d e r
  • bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erschein,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10km (!) von ihrem Weg zum Fahrtziel entfernten Ort zur Prüfung gem § 58Abs 2 KFG vorzuführen.

Wurden im Zuge der Überprüfung an Ort und Stelle (Abs 1 bis Abs 3 des § 58 KFG 1967) schwere Mängel (§ 57 Abs 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen ein Kostenersatz zu entrichten.

30
Q

Welche Maßnahmen hat der Lenker zu treffen, wenn an seinem Fahrzeug durch die Ladung oder am Fahrzeug angebrachte Geräte, Beleuchtungs- oder Rückstrahleinrichtungen ganz oder teilweise verdeckt werden?

A

Quelle: § 99 KFG 1967 und § 58a KDV

Lässt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte nicht vermeiden, dass die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, so muss eine entsprechende wirksame Ersatzvorrichtung angebracht werden.

Diese Ersatzvorrichtungen müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Anbringung den Bestimmungen für die durch sie ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.

31
Q

Welche Beleuchtungseinrichtungen dürfen bei Nebel oder sonstiger Sichtbehinderung verwendet werden und wann dürfen Nebelscheinwerfer noch verwendet werden?

A

Quelle: § 99KFG

Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden;

Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel anstelle von Abblendlicht verwendet werden.

Durch den Entfall der früheren Einschränkung für die Verwendung der Nebelscheinwerfer wurde die Verwendung von Nebelscheinwerfer als Alternative zum Abblendlicht oder Tagfahrlicht ermöglicht.

Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung bei Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.

Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrlicht erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs3 u 4 KFG nicht.

Nebelscheinwerfer die nicht in die Fahrzeugfront integriert sind, also zB an der Stoßstange montiert wurden, sind keine zulässige Lichtquelle für Licht am Tage.

32
Q

Wie ist die Personenbeförderung mit Einsatzfahrzeugen geregelt?

A

Quelle: § 107 KFG 1967

Auf Fahrten

  • zu Orten eines dringenden Einsatzes
  • auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren, für den Rettungsdienst, die Bergrettung oder die Wasserrettung bestimmt sind,

finden die Bestimmungen des § 106 Abs 3 KFG (Personenanzahl) keine Anwendung.