Prüfungsfragen Flashcards
Erklären Sie den Geltungsbereich der StVO 1960?
Quelle: § 1 StVO 1960
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten gemäß § 1 StVO grundsätzlich nur auf „ Straßen mit öffentlichem Verkehr“.
Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können.
Mit der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, haben sich die Verwaltungsgerichte in mehreren Erkenntnissen auseinandergesetzt und dabei einige grundsätzliche Rechtsätze geprägt wie z.B.,
Bei einem umzäunten Gasthausparkplatz, an dessen Einfahrt/Eingang ein Schild mit dem Hinweis „PARKEN NUR FÜR GÄSTE“ angebracht ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Analog dazu, bei einem Firmenparkplatz mit der Hinweistafel „PARKPLATZ FÜR KUNDEN“
Begründung:
Jedermann kann Gast bzw Kunde sein!
Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht; d.h., dass die Behörden für solche Straßen keine Verkehrsregelungen anordnen und die Organe der Straßenaufsicht auf solchen Straßen niemanden beanstanden dürfen.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn
sie
weder abgeschrankt
noch als Privatstraße gekennzeichnet
noch auf ihr auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind
Welche Verkehrsvorschriften gelten für Straßen ohne öffentlichen Verkehr?
Quelle: § 1 StVO 1960
Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr ist die Straßenverkehrsordnung insoweit sinngemäß anzuwenden als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.
Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Die Behörden dürfen für solche Straßen keine Verkehrsregelung anordnen, und die Organe der Straßenaufsicht dürfen auf solchen Straßen niemanden beanstanden, selbst wenn er Straßenverkehrs-vorschriften verletzt haben sollte.
Amtshandlungen im Sinne des öffentlichen Sicherheitsdienstes – Strafjustitz – sind selbstverständlich auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr möglich.
Warum ist das Kennen des Geltungsbereiches der StVO 1960 für die Organe der Straßenaufsicht von so großer Bedeutung ?
Quelle: Erläuternde Bemerkungen zum § 1 StVO 1960
Antwort:
Um an der Vollziehung dieses Gesetzes mitwirken zu können, muss gewusst werden, auf welche Straßen sich die Befugnisse der Behörden und deren Organe erstrecken.
Erläutern sie den Begriff Straße?
Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVO 1960
Unter dem Begriff „Straße“ versteht man eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; d.h. eine Landfläche ist dann eine Straße, wenn sie ausschließlich für den Fußgängerverkehr oder ausschließlich für den Fahrzeugverkehr oder sowohl für den Fußgänger als auch den Fahrzeugverkehr bestimmt ist.
Eine zugefrorene Wasserfläche, z.B. ein zugefrorener See, ist keine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche und daher auch keine Straße, obwohl darauf tatsächlich ein Fußgänger und Fahrzeugverkehr stattfindet.
Unter Fußgänger- und Fahrzeugverkehr versteht man die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss.
Allerdings ist unter Fahrzeugverkehr der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen.
Erläutern sie den Begriff Fahrbahn?
§ 2 Abs. 1 Ziff. 2. StVO 1960
Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße
Erläutern Sie den Unterschied der Begriffe Straße und Fahrbahn?
§ 2 Abs. 1 Ziff 1 und. 2. StVO 1960
Die Begriffe Straße und Fahrbahn sind demnach nicht gleichzusetzen, weil Straße der weitere und Fahrbahn der engere Begriff ist.
z.B.
Wenn daher ein Teil der Fahrbahn aufgrund wegen Aufgrabungsarten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann es für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet dass die rechtliche Qualifikation dieses Teils der Straße nicht mehr besteht.
Was gilt iS d StVO als „Radfahrüberfahrt“ bzw unter welchen Kriterien gilt ein „Kinderfahrrad“ als fahrzeugähnliches Spielzeug?
Als „Radfahrüberfahrt“ gilt ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann dieser Seite der Radfahrüberfahr die Quermarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh- und Radweges gemäß § 52 Z 17a lit a, für die Überquerung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzweges jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges anzubringen;
Als fahrzeugähnliches Spielzeug gilt ein Fahrrad dann, wenn es einen äußeren Felgendurchmesser von 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von 5 km/h aufweist.
Erläutern Sie den Begriff Überholen?
Quelle: § 2 Ziff 29 StVO
Unter Überholen versteht man das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.
Von Fahrzeugreihen wird man dann sprechen können, wenn sich auf einem Fahrtstreifen mindestens drei Fahrzeuge (in einem kolonnenmäßigen Abstand) fortbewegen.
Wie hat sich der Lenke eines Fahrzeuges gegenüber Personen zu verhalten, gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt?
Quelle: § 3 StVO 1960
Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen auszuschließen ist.
Die Aufzählung der Maßnahmen „Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft“ ist hiebei nur beispielhaft.
Wie ist die freie Fahrtstreifenwahl im Sinne des § 7 Abs 3a StVO geregelt?
Im
- Ortsgebiet
darf der Lenker eines KRAFTFAHRZEUGES auf Straßen mit
- mindestens zwei durch Leitlinien oder Sperrlinien
Gekennzeichneten Fahrtstreifen für die betreffende Fahrtrichtung
den Fahrtstreifen frei wählen.
Wann dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Signale verwenden?
Quelle: § 26 StVO 1960
Diese Signale dürfen nur bei Gefahr im Verzuge
a) bei Fahrten zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung
oder
b) zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes
verwendet werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf BLAULICHT auch
a) am Ort der Hilfeleistung oder
b) des sonstigen Einsatzes oder
c) bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung
verwendet werden.
Außerdem dürfen diese Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte oder in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
verwendet werden.
Welche Ausnahmen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen bestehen für den Lenker eines Einsatzfahrzeuges?
Quelle: 26 StVO 1960
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in die Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.
Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren
a) wenn der Einsatzort anders nicht oder
nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist o d e r
b) wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
Welche Ausnahmen bestehen für Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind?
Quelle: §§ 26a, 76 u 77b StVO
Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, nicht gebunden an :
- Halte- und Parkverbote
- Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Fahrverbot (in beiden Richtungen)
FAHRVERBOT für
- Alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern
- Motorräder
- Alle Kraftfahrzeuge
- Lastkraftfahrzeuge
- Lastkraftfahrzeug mit Anhänger
- Fahrräder und Motorfahrräder
- Motorfahrräder
- Fahrräder
- Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand
Sie dürfen auch Fahrtstreifen und Straßen für Omnibusse benützen, ohne dabei Personen zu gefährden noch Sachen zu beschädigen.
Ferner dürfen Fußgängerzonen und Wohnstraßen mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung des Dienstes befahren werden.
Welche Ausnahmen bestehen für Lenker von Fahrzeugen die mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, auch außerhalb von Einsatzfahrten?
Quelle: 26a StVO 1960
Die Lenker solcher ausgestatteten Fahrzeuge sind außerhalb von Einsatzfahrten nicht gebunden an die Verbote
- FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)
- EINFAHRT VERBOTEN und an
das Gebot
- VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG
wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrtstreifen und Straßen für Omnibusse benutzen
Welche Sonderbestimmungen bestehen für Lenker von Omnibussen im Kraftfahrlinienverkehr hinsichtlich des Abfahrens von gekennzeichneten Haltestellen?
Quelle: § 26a StVO 1960
Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.
Zu diesem Zweck haben die Lenker nachfolgender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und falls erforderlich anzuhalten.
Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist, und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.