Prüfungsfragen Jagdgesetz Flashcards
(124 cards)
§1 Was ist der Inhalt des Jagdrechtes?
- Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis, den jagdbaren
Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen, sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die
Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
§1 Welcher Bestimmung unterliegt die Ausübung des Jagdrechtes?
1a Die Ausübung des Jagdrechts unterliegt den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes und den dazu
ergangenen Durchführungsverordnungen.
§ 1a Welche Zielbestimmung verfolgt das Jagdgesetz?
- Das Jagdgesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen,
gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen
Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu
erhalten und zu fördern.
§ 1a Was versteht man unter den sonstigen Interessen der Landeskultur?
2a • die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt sowie der natürlichen und standortgerechten
Pflanzenwelt
• die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes
• die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes
• die Erhaltung der Wildgesundheit
• die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkung des Waldes, insbesondere durch den
Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden
• die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung von Grundflächen
§ 1a Wem kommt im Widerstreit zwischen landeskulturellen und jagdlichen Interessen der Vorrang
zu?
2b Der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen der Vorrang
zu
§ 2 Was macht ein Tier zum jagdbaren Tiere (Wild)? Gibt es dazu Ausnahmen?
- Jagdbare Tiere sind die in der Anlage 1 zum Tiroler Jagdgesetz angeführten Tiere.
Darin angeführte Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen
ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare
Tiere.
§2 Wie definiert man ein jagdliches Gehege?
3a. Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht
oder der Forschung gehalten werden
§2 Wie wird der Jagdschutz definiert?
3b. Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und Wilderern sowie die Überwachung
der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften
§2 Was versteht man unter Ankirrung?
3c. Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
§2 Wie wird Wildschaden definiert?
3d. Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen,
innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie
an Haus- und Nutztieren verursachen.
§2 Wie wird Jagdschaden definiert?
3e. Jagdschaden ist jener Schaden, den Jäger oder Jagdhunde an Grund und Boden, den nicht
eingebrachten Früchten oder an Haus- und Nutztieren verursachen.
§2 Wann beginnt und endet das Jagdjahr?
3f. Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 01.April und dem 31. März des Folgejahres
§2 Wie wird die Nachtzeit definiert?
3g. Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor
Sonnenaufgang.
§2 Was versteht man unter Wildbestandserhebung?
3h. Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder
Berechnung.
§2 Wann spricht man von Fallwild?
3i. Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung – einschließlich der
Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig ob es verwertbar ist oder nicht.
§ 4 Welche Arten von Jagdgebieten gibt es und worin bestehen die Unterschiede?
- Es gibt Eigenjagdgebiete und Genossenschaftsjagdgebiete.
Bei Eigenjagdgebieten müssen alle Grundflächen demselben Besitzer (egal ob Einzelperson,
Personengemeinschaft oder juristische Person) gehören. Die zusammenhängenden Grundflächen
müssen eine Mindestgröße aufweisen, alle Flächen müssen land- und forstwirtschaftlich nutzbar sein und
die Flächen müssen nicht in einer Gemeinde liegen.
Bei Genossenschaftsjagdgebieten gibt es mehrere Grundeigentümer. Die zusammenhängenden Flächen
müssen mindestens 500 ha betragen, müssen nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbar sein (alle
Grundflächen einer Gemeinde) und müssen in einer Gemeinde liegen.
§4 Wodurch wird eine Grundfläche einem Jagdgebiet zugeordnet?
4a. Durch einen Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, wobei eine Eigenjagdfeststellung nur
auf Antrag des Grundeigentümers erfolgen kann.
§5 Welche Voraussetzungen müssen für die Neubildung eines Eigenjagdgebietes vorliegen?
- Für die Neubildung eines Eigenjagdgebietes ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische
Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich
nutzbare Grundfläche, wobei diese je nach Voraussetzung eine Mindestfläche von 115 ha, 200 ha oder
300 ha aufweisen muss, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht, notwendig.
§6 Welche Grundflächen bilden ein Genossenschaftsjagdgebiet?
- Das Genossenschaftsjagdgebiet bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als
Eigenjagdgebiete festgestellt sind, wenn sie zusammenhängen und mindestens 500 ha umfassen.
Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind
bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen
§8 Welche Fälle jagdrechtlicher Angliederungen gibt es?
- Es gibt 3 Fälle von Angliederungen:
Alle Flächen in einer Gemeinde unter 500 ha, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, sind an
benachbarte Jagdgebiete anzugliedern.Über Antrag des Eigentümers einer Eigenjagd oder einer Jagdgenossenschaft ist eine Angliederung von
Grundflächen möglich, wenn die Angliederungsfläche vom Eigen- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet
wenigstens zu 3/4 ihres Umfanges umschlossen wird und die ordnungsgemäße Jagdausübung die
Angliederung erfordert. Die Mindestgröße des Jagdgebietes, von dem die Angliederungsfläche
abgetrennt wird, darf nicht verloren gehen.
Über Antrag des Eigentümers einer Eigenjagd bzw. einer Jagdgenossenschaft können zur Verkürzung
oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße
Jagdausübung wesentlich erschwert, Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen
Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird und die
Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich
verändert wird.
§ 8 Abs. 5 und 8 Welche Ansprüche hat der Eigentümer einer angegliederten Fläche?
- Der Eigentümer einer Angliederungsfläche, die an ein Eigenjagdgebiet angegliedert wird, hat gegenüber
dem Eigentümer dieser Eigenjagd einen Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach
dem Verhältnis der angegliederten Grundfläche zur Fläche des Eigenjagdgebietes zu berechnen.
Gegenüber dem Eigentümer einer nicht verpachteten Eigenjagd hat der Eigentümer der
Angliederungsfläche Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Grundflächen berechneten Anteil am
Pachtwert.
Wird eine Grundfläche an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliedert, so wird der Eigentümer der
Angliederungsfläche Mitglied der Jagdgenossenschaft und hat damit dieselben Rechte wie die übrigen
Mitglieder.
§10 Was bedeutet „Ruhen der Jagd“ bzw. wo ruht die Jagd?
- „Ruhen der Jagd“ bedeutet, dass auf bestimmten Flächen die Ausübung der Jagd verboten ist. Auf
diesen Flächen darf das Wild weder verfolgt noch aufgesucht, gefangen oder erlegt werden.
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind Friedhöfe, öffentliche Anlagen wie öffentliche Straßen,
Wege, Bahnkörper oder allgemein zugängliche Parks, Gebäude die dem Aufenthalt von Menschen oder
Tieren oder gewerblichen Zwecken dienen, Höfe und Hausgärten die an solche Gebäude anstoßen und
eine Umfriedung aufweisen, sowie Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder
künstliche Umfriedungen verhindert wird
§10 Was bedeutet „Ruhen der Jagd“ bzw. wo ruht die Jagd?
- „Ruhen der Jagd“ bedeutet, dass auf bestimmten Flächen die Ausübung der Jagd verboten ist. Auf
diesen Flächen darf das Wild weder verfolgt noch aufgesucht, gefangen oder erlegt werden.
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind Friedhöfe, öffentliche Anlagen wie öffentliche Straßen,
Wege, Bahnkörper oder allgemein zugängliche Parks, Gebäude die dem Aufenthalt von Menschen oder
Tieren oder gewerblichen Zwecken dienen, Höfe und Hausgärten die an solche Gebäude anstoßen und
eine Umfriedung aufweisen, sowie Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder
künstliche Umfriedungen verhindert wird
§ 10 Abs. 2 Ist die Tötung jagdbarer Tiere auf ruhenden Flächen möglich und wenn ja welche Tiere?
- Dem Eigentümer der oben genannten Gebäude sowie Höfe und Hausgärten steht das Recht zu, zum
Schutz der Haus- und Nutztiere Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse zu fangen oder zu töten. Der
Eigentümer kann damit auch andere Personen beauftragen. Zur Ausübung dieses Rechtes benötigt der
Grundeigentümer oder der von ihm Beauftragte keine Jagdkarte, allenfalls geltende Schonzeiten (z.B. für
Dachse) müssen nicht beachtet werden.Der Jagdausübungsberechtigte ist von einer Tötung oder einem Fang zu unterrichten und diesem ist auf Verlangen das Wild zu übergeben.