Radio und Fernsehen - PPF Flashcards

1
Q

Was sind die Hauptanliegen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG)?

A

Die Hauptanliegen des RTVG umfassen eine ausreichende Grundversorgung, eine angemessene Rollenverteilung unter den Veranstaltern, die Balance zwischen Auftrag und Autonomie sowie die Rücksichtnahme auf die Presse.

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2
Q

Welche Rolle spielt Artikel 93 der Bundesverfassung (BV) im Kontext von Radio und Fernsehen?

A

Artikel 93 BV legt fest, dass die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen Sache des Bundes ist. Er betont die Beiträge von Radio und Fernsehen zur Bildung, kulturellen Entfaltung, Meinungsbildung und Unterhaltung, sowie die Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Programmgestaltungsautonomie.

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3
Q

Wie sind die Begriffe “Programm” und “Sendung” im RTVG definiert?

A

Im RTVG wird ein “Programm” als eine Folge von Sendungen definiert, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden und für die Allgemeinheit bestimmt sind.

Eine “Sendung” ist ein Teil eines Programms, der formal und inhaltlich in sich geschlossen ist.

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4
Q

Was kennzeichnet eine “redaktionelle Sendung” gemäß RTVG?

A

Eine redaktionelle Sendung ist eine Sendung, die nicht Werbung ist und deren Inhalt durch den Veranstalter selbst verantwortet wird, vor allem journalistisch gestaltete Sendungen.

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5
Q

Welche allgemeinen Anforderungen stellt das RTVG an Programminhalte?

A

Das RTVG fordert unter anderem die Achtung der Grundrechte, keine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit oder Jugend und die sachgerechte Darstellung von Informationen sowie die angemessene Vielfaltsdarstellung innerhalb konzessionierter Programme. Art. 4.1 - 5 RTVG

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6
Q

Welche besonderen Anforderungen gelten für redaktionelle Sendungen?

A
  • Sachgerechtheit von Informationssendungen (RTVG 4.2)
  • Vielfaltsgebot innerhalb eines konzessionierten Programms (RTVG 4.4)
  • Heimatschutzverpflichtungen für nationale/sprachregionale TV-Veranstalter (RTVG 7)
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7
Q

Welche besonderen Anforderungen gelten für Werbung und Sponsoring im RTVG?

A

Werbung und Sponsoring müssen im RTVG klar erkennbar sein und vom redaktionellen Teil getrennt werden. Es gelten Werbeverbote für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, und es gibt Vorschriften bezüglich der Dauer und Häufigkeit von Werbeblöcken sowie den Schutz von Minderjährigen. (RTVG 9 - 13)

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8
Q

Was sind die Grenzen der Rechtsgrundlagen?

A
  • Einseitiger Fokus des RTVG auf Radio und Fernsehen
  • Verschiebung der Informationsverbreitung ins Digitale und zunehmender Konkurrenzdruck auf Printmedien
  • Umstritten, ob Öffnungsklausel “andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen” (BV 93.1) den umfassenden Einbezug der elektronischen Verbreitung verfassungsrechtlich erlaubt.
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9
Q

Warum ist ein Leistungsauftrag im Bereich Radio und TV notwendig?

A

Aufgrund der Komplexität und des Potenzials von Radio und TV ist ein staatlich strukturiertes elektronisches Mediensystem erforderlich, um eine Grundversorgung mit Programmen sicherzustellen.

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10
Q

Was sind die merkmale des verfassungsmässigen Leistungsauftrags?

A
  • Bezieht sich auf die elektronischen Medien insgesamt (nicht auf den einzelnen Veranstalter)
  • Muss für die einzelnen Verantstalter in der Konzession konkretisiert werden (RTVG 25.3, 38.4, 43.2)
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11
Q

Unter welchen Umständen liegt ein Programmanbieter einer Meldepflicht nach RTVG 3.a?

A
  • RTVG-Konzession nur, wenn der Verantstalter Zugang zu Funkfrequenzen für ein Versorgungsgebiet und/oder einen Gebührenanteil beansprucht (RTVG 3.b)
  • Die Funkkonzession wird nach Fernmeldegesetz durch die ComCom erteilt (RTVG 54, FMG 22 ff.)
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12
Q

Was sind RTVG-Konzessionen und von wem werden sie erteilt?

A
  • Sie sind Ermessenskonzessionen (RTVG 38, 43; Ausnahme: Die SRG erhält von Gesetzes wegen eine Konzession, RTVG 25.1)
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13
Q

Welche Arten von Konzessionen gibt es im Rahmen des RTVG, und was zeichnet diese aus?

A

Es gibt Konzessionen von Gesetzes wegen (z.B. für die SRG),

Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (für regionale/lokale Veranstalter ohne ausreichende Finanzierungsbasis) und

Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil (für regionale/lokale Veranstalter mit ausreichender Finanzierungsbasis).

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14
Q

Wie ist die Verbreitung von Programmen für SRG und konzessionierte Veranstalter mit Leistungsauftrag geregelt?

A

SRG und konzessionierte Veranstalter mit Leistungsauftrag haben das Recht auf drahtlos-terrestrische und leitungsgebundene Verbreitung ihrer Programme.

Übrige Vernastalter müssen sich selbst um die Verbreitung bemühen; Möglichkeit vie BAKOM eine leitungsgebundene Verbreitung zu erreichen (Aufschaltungspflicht; RTVG 60)

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15
Q

Wie wird die Finanzierung von Radio- und TV-Programmen gemäß RTVG sichergestellt?

A

Die Finanzierung erfolgt über Empfangsgebühren, die zwischen der SRG und anderen Veranstaltern aufgeteilt werden, sowie über Werbung und Sponsoring.

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16
Q

Wie ist der Empfang geregelt?

A

Es gilt der Grundsatz der Empfangsfreiheit (RTVG 66; Konkretisierung von BV 16)

Aussenantennen sind daher grundsätzlich erlaubt (Art. 67 Ausnahmen)

17
Q

Wie ist die allgemeine Aufsicht geregelt?

A
  • Vor allem Konzessionsaufsicht (RTVG 86; Bakom –> BVerwGer –> BGer
  • Umfasst auch die Aufsicht über ausgestrahlte Werbesendungen
18
Q

Was umfasst die Programmaufsicht nach RTVG 91.3?

A
  1. ausgestrahlte redaktionlle Sendungen
  2. Veröffentlichte redaktionelle Beiträge iim übrigen publizierten Angebot der SRG
  3. den Zugang zum Programm und redaktionell gestaltetem übrigen publiziertem Angebot der SRG (iinkl. Zugang zum Werbeteil)
19
Q

Wie läuft ein Beschwerdeverfahren im Rahmen der Programmaufsicht ab?

A
  1. Beanstandung bei der Ombudsstelle des Veranstalters (jedermann; RTVG 92-93)
  2. Beschwerde an die UBI (kollektiv {+20} oder einzeln, falls enge Beziehung zur Sendung; RTVG 94-98
  3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer (RTVG 99, BGG 86.1.c), wobei sich die Legitimation vor BGer nach BGG 89 richtet.
20
Q

Wie ist die rechtliche Stellung der SRG?

A

Zwar keine Monopolstellung
* Konkurrenz zu anderen Veranstaltern (lokal, sprachregional, international)

  • Gebührensplitting zugunsten privater Veranstalter (RTVG 40)

Aber trotzdem privilegierte Position
* Besonderer Leistungsauftrag (flächendeckende Grundversorgung in allen Landessprachen, Service public; RTVG 24, 26 ff.

  • Konzession von Gesetzes wegen (RTVG 25.)
  • besondere Organisation und Mitwirkungsrechte des Bundes (RTVG 31 ff.)
  • Empfangsgebühren primär für SRG bestimmt (RTVG 34, 40)
21
Q

Welchen Regelgungen untersteht die SRG bei der Produktion von redaktionellen Sendungen?

A

Sie erfüllt damit eine öffentlichrechtliche Aufgabe.

Sie untersteht dabei dem öffentlichen Recht und muss u.U. durch Verfügung handeln.
–> Sendungen als solche sind keine Verfügungen

22
Q

Welchen besonderen Regelungen untersteht die SRG beim Werbeteil des Programms?

A

Sie erfüllt unmittelbar keinen Leistungsauftrag.

Sie unterliegt besonderen Einschränkungen (u.a.: Werbeverbot in Radioprogrammen der SRG; RTVG 14.1)

Sie handelt auf dem Boden des Privarechts.

Sie ist dabei aber an die Grundrechte gebunden (BV 35.2: Werbebereich al “Nebenaktivität” zur Finanzierung der SRG-Programme)

23
Q

Wie ist der Ausgangspunkt in Hinblick auf soziale Medien?

A

Es findet eine Verschiebung der Mediennutzung auf Soziale Medien statt.

Über angezeigte Inhalte entscheiden Algorithmen, nicht journalistische Relevanzkriterien.

Gefahren: Hatespeech, Bots und Fake News.

24
Q

Wie ist die Haltung des Bundesrates bezüglich der Sozialen Medien?

A

Gemäss einem Bericht von 2017 wurde kein Regulierungsbedarf erblickt, problematische Aspekte seien vom geltenden Recht abgedeckt.

In Studien der BAKOM (2020-2022) werden Hassrede, Falschinformation, Quasi-ZEnsur und Intransparenz als problematische Bereiche benannt.

BUndesrat beauftragt UVEK mit der Ausarbietung einer Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung grosser Kommunikationsplattformen bis im Frühling 2024.

25
Q

Welche Massnahmen werden bezüglich der Regulierung von Sozialen Medien angepeilt?

A
  • Die Benennung einer schweizerischen Kontaktstelle und einer Rechtsvertretung durch die Plattformen.
  • Möglichkeit der **Überprüfung von Massnahmen **der Plattformen (Sperrung, Löschung von Konten), Schaffung einer unabhängigen Schlichtungsstelle.
  • Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung; Parameter zielgruppenspezifischer Werbung kenntlich machen, um Nachvollziehbarkeit des Werbeverhaltens zu ermöglichen.
  • Schaffung einfacher Meldemöglichkeiten für Drohungen, Gewaltdarstelltunge sowie Aufrufe zu Hass. Prüfungs- und Informationspflicht der Plattformen.
26
Q

Wie sind in Deutschland Soziale Medien geregelt?

A

Durch das Digitale-Dienste-Gesetz (künftig)
* Löschunt offentsichtlich rechtswidriger Inhalte innerhalb von 24 Stunden; sämtliche rechtswidrigen Inhalte in der Regel innert 7 Tagen.

  • Entfernung rechtswidriger Inahlte vs. Meinunsäusserungsfreiheit: Gefahr der “Overblocking” wegen Androhung von Bussgeld.
27
Q

Wie sind die sozialen Medien in der EU geregelt?

A

EU: VO 2022/2065 über digitale Dienste
* Offenlegung der Arbeitsweise der Algorithmen.
* Verpflichtung zur Schaffung eines “Melde- und Aktionsverfahrens”: Pflicht zur zügigen Bearbeitung und Löschung illegaler Inahlte und zur Infromation der Nutzer über den Ausgang des Verfahrens.
* Verbot bestimmter zielgerichteter Werbung.
* Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen.
* Verhängung hoher Bussgelder (bis 6% des weltweiten Umsatzes) möglich.