Recht Flashcards

1
Q

Worin gliedert sich das deutsche Baurecht?

A
  • Privates Baurecht
  • Öffentliches Baurecht
    • > Bauplanungsrecht
    • > Bauordnungsrecht
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Q

Worin gliedert sich das öffentliche Baurecht?

A

Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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3
Q

Definition des öffentlichen Rechts und Charakteristiken des öffentlichen Baurechts

A

Recht des Staates als Träger hoheitlicher Gewalt

  • öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben
  • ordnungsgemäße Errichtung im Interesse der Allgemeinheit
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4
Q

Charakteristiken Bauplanungsrecht

A
  • Ordnung des Bodens
  • Zulässigkeit bestimmter Arten von Bebauungen
  • “Wie darf man Grundstücke bebauen”: Art, Intensität, etc.
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5
Q

Charakteristiken Bauordnungsrecht

A
  • Zulässigkeit für konkrete einzelne Bauvorhaben

- Bundesländer haben hier die Zuständigkeit

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6
Q

Worin gliedert sich das Private Baurecht?

A

Werksvertragsrecht und Vergabe/Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

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7
Q

Definition des Privatrechts

A

Rechtsbeziehungen zwischen einander gleichgestellter Rechtssubjekte

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8
Q

Charakteristiken des privaten Baurechts

A
  • Rechtsverhältnisse aller am Bau Beteiligten
  • gleichberechtigte Partner schließen Vertrag (öffentliche Hand ebenfalls gleichberechtigt)
  • Richtigkeit und Gültigkeit von Verträgen im Rahmen des Grundsatzes Treu und Glauben
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9
Q

Grundsätze des Werksvertragsrecht

A
  • Gestaltungsfreiheit
  • Formfreiheit
  • Abschlussfreiheit
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10
Q

Charakteristiken der Gestaltungsfreiheit

A
  • Vertragsinhalt kann beliebig bestimmt werden

Ausnahme: für öffentliche Auftraggeber gelten Vorschriften bzgl. des Vergabeverfahrens (VOB/A)

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11
Q

Charakteristiken der Formfreiheit

A
  • Verträge können grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form geschlossen werden (schriftl./mündl./konkludent)
  • im Bauwesen schriftform empfohlen (Beweisbarkeit, Nachvollziehbarkeit, umfangreicher Vertragsinhalt, Festlegung Bausoll)
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12
Q

Charakteristiken der Abschlussfreiheit

A
  • allg. Recht der freien Entscheidung
    Ausnahme:
  • Nach VOB/A kann ein bestimmtes Vergabeverfahren vorgeschrieben sein
  • AG hat nach VOB/B einseitiges Anordnungsrecht für Zusatzleistungen oder Änderungen
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13
Q

Was bedeutet VOB?

A

Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen

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14
Q

Charakteristiken der VOB

A
  • Weder Gesetz (mangelnde hoheitliche Anordnung) noch Rechverordnung (fehlende Allgemeingültigkeit)
  • regelt Bauausführungsleistungen
  • DIN-Vorschriften -> privatrechtliche Regelungen
  • öffentliche AG sind zur Anwendung der VOB verpflichtet
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15
Q

Charakteristiken der VOB/A

A
  • Allg. Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen
  • Wettbewerbsphase
  • regelt Geschehensablauf & Randbedingungen von der Ausschreibung bis zum Vertragsabschluss
  • unterteilt in vier Abschnitte
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16
Q

Was sind die vier Abschnitte der VOB/A?

A
  • Basisparagraphen
  • Basisparagraphen + a-Paragraphen
  • Basisparagraphen + b-Paragraphen
  • SKR-Paragraphen
17
Q

Bausolldefinition nach VOB/A

A
  • LV: detaillierte vom AG präzise bestimmte Leistung
  • LP: funktionale Ausschreibung
  • > Beschreibung der Bauaufgabe
  • > Unternehmer muss Kenntnis darüber haben, was zu beachten ist
18
Q

Definition VOB/B

A

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

19
Q

Zeitlicher Rahmen, in der die VOB/B zur Verwendung kommt

A

nach Abschluss des Bauvertrages bis zu dessen Abwicklung + Schlusszahlung + Gewährleistung

20
Q

Charakteristiken der VOB/B

A
  • regelt die rechtlichen Vertragsbeziehungen der Vertragspartner
  • ist eine AGB, aber: muss nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden, wenn VOB/B ohne Veränderungen vereinbart wird
  • ist VOB vereinbart, tritt BGB zurück
21
Q

Besonderheit VOB/C

A

wenn VOB/B Gegenstand des Vertrages ist, ist VOB/C automatisch auch Bestandteil

22
Q

Problem bei Architekten- und Ingenieursleistungen

A

Planungen können nicht ausgeschrieben werden! Planungsleistungen unterliegen deshalb einem Preiswettbewerb

23
Q

Umgang mit dem Preiswettbewerb von Architekten- und Ingenieursleistungen

A
  • Honorierung nach Honorarordnungen (damit nicht günstigster/schlechtester Planer ausgewählt wird)