Recht auf Leben (Art. 2 I 1) / Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1) / Freiheit der Person (Art. 2 II 2) Flashcards

1
Q

nasciturus als Grundrechtsträger?

A

M1: BVerfG: Ja
- Nasciturus hätte - insb. i.V.m. der Menschenwürde - einen Anspruch gegen den Staat auf Einsatz aller Machtmittel, ihn am Leben zu erhalten
-> Könnte nur bspw. bei Lebensgefahr der Mutter zurücktreten
M2: Nein
+ ansonsten wäre es ausgeschlossen, Schwangerschaftsabbrüche als verfassungsrechtlich zulässig zu erachten

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2
Q

Beginn des menschlichen Lebens -> Schutzgut des Rechts auf Leben

A

h.M.: Verschmelzung von Ei- und Samenzelle
M2: Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation)

=> entscheidend dafür, ob auch exkorporal erzeugtes Leben unter den Schutz des Art. 2 II 1 fällt

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3
Q

Schutzrichtung aller drei Grundrechte

A
# status negativus also Abwehrrecht
# aber objektive Schutzpflicht für das - auch ungeborene - Leben
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4
Q

Schutzgut des Rechts auf körperliche Unversehrtheit

A
# Integrität der Körpersphäre
# psychisches Wohlbefinden insoweit, als somatische Rückwirkungen hervorgerufen werden können
# KEIN Recht auf Gesundheit
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5
Q

Schutzgut der Freiheit der Person

A
# (natürliche) Fortbewegungsfreiheit
# entscheidend ist, ob dem Grundrechtsträger die Möglichkeit bleibt, sich aus eigenem Entschluss von seinem Aufenthaltsort fortzubewegen

NICHT die (natürliche Freiheit), nach eigenem Entschluss bestimmte Orte aufzusuchen -> wird durch GR der Freizügigkeit (Art. 11) geschützt

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