Rechtsgeschäfte Flashcards

(50 cards)

1
Q

Was sind Rechtssubjekte?

A

Träger von Rechten und Pflichten

natürliche oder juristische Personen

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2
Q

Was sind juristische Personen?

A

Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt

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3
Q

Was sind juristische Personen?

A

Personenvereinigungen oder Stiftungen, die Träger von Rechten und Pflichten sind

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4
Q

Öffentlich-rechtliche juristische Personen

A
Kammern
Bundesanstalten
öffentlich-rechtlicher Rundfunk 
Kirchen
gesetzliche Krankenkassen 
Genossenschaften
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5
Q

privatrechtliche juristische Personen

A

eingetragene Vereine

Kapitalgesellschaften

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6
Q

Was ist Geschäftsfähigkeit?

A

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollgültig abzuschließen durch Abgabe oder Empfang einer rechtsgültigen Willenserklärung

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7
Q

Geschäftsunfähigkeit

A

bis unter 7 Jahren
oder
dauernd geisteskranken Personen

Rechtsgeschäfte sind nichtig (ungültig)

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8
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

7 bis unter 18 Jahren

Rechtsgeschäfte sind schwebend wirksam
Der gesetzliche Vertreter muss zustimmen, einwilligen

Ausnahmen:

  • mit eigenen Mitteln (Taschengeld) begleichen
  • rechtliche Vorteile
  • erlaubtes Arbeitsverhältnis
  • selbstständig im Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
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9
Q

volle (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit

A

über 18 Jahren

Rechtsgeschäfte sind gültig

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10
Q

Was sind Rechtsgeschäfte?

A

Geschäfte, aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben, die gesetzlich festgelegt sind. Rechtsgeschäfte entstehen durch Willenserklärungen

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11
Q

Wie entsteht ein Kaufvertrag?

A

Der Kunde stellt den Antrag zum Kauf, der Betrieb willigt durch die Annahme der Willenserklärung ein

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12
Q

Was ist Rechtsfähigkeit?

A

Fähigkeit von Rechtssubjekten, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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13
Q

[Vertragsfreiheit]

Abschlussfreiheit

A

Freie Entscheidung, ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird

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14
Q

[Vertragsfreiheit]

Einschränkungen der Abschlussfreiheit

A

Abschlusszwang:
Sicherstellung der Versorgung mit bestimmten (z.B. lebensnotwendigen) Gütern

Abschlussverbot:
Verbot, mit bestimmten Personengruppen einen Vertrag zu schließen (z.B Altersbeschränkungen)

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15
Q

[Vertragsfreiheit]

Inhalts- und Gestaltungsfreiheit

A

Freie Vereinbarung der Vertragsinhalte

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16
Q

[Vertragsfreiheit]

Einschränkung der Inhalts- und Gestaltungsfreiheit

A

Kein Verstoß gegen Gesetze (z.B. Betäubungsmittelgesetz)

Kein Verstoß gegen die “guten Sitten”

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17
Q

[Vertragsfreiheit]

Formfreiheit

A

Verträge können in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden

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18
Q

[Vertragsfreiheit]

Einschränkung der Formfreiheit

A

Formvorschriften:

  • Schriftform
  • öffentliche Beglaubigung
  • notarielle Beurkundung
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19
Q

[Formvorschriften für Rechtsgeschäfte]

Schriftform

A

Ein Vertrag wird von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben

  • Kündigung
  • Ausbildungsvertrag
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20
Q

[Formvorschriften für Rechtsgeschäfte]

öffentliche Beglaubigung

A

Die Unterschriften auf einem Vertrag werden auf ihre Echtheit überprüft und amtlich oder notariell beglaubigt

  • Antrag auf Eintragung ins Handelsregister
  • Grundbucheintrag
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21
Q

[Formvorschriften für Rechtsgeschäfte]

notarielle Beurkundung

A

Ein Vertrag wird von einem Notar geschrieben. Er bestätigt die Einigung der Beteiligten und die Echtheit der Unterschriften

  • Ehevertrag
  • Hauskauf
22
Q

Anfechtungsgründe

A
  • Irrtum
    • > Erklärungsirrtum
    • > Übermittlungsirrtum
    • > Eigenschaftsirrtum
    • > Motivirrtum
  • arglistige Täuschung
  • widerrechtliche Drohung
  • Scherzgeschäft
23
Q

Anfechtungsfristen

A
  • Irrtum -> unverzüglich
  • arglistige Täuschung -> binnen eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung
  • widerrechtliche Drohung -> innerhalb eines Jahre nach Wegfall der Zwangslage
24
Q

Überlegungen vor der Abgabe eines Angebots

A
  • welche(n) Artikel bieten wir an?
  • Stammkunde oder Neukunde?
  • Zuverlässigkeit des Anfragenden
  • Bonitätsprüfung
  • Lieferwilligkeit
  • Lieferfähigkeit
25
Freizeichnungsklauseln
Derjenige, der das Angebot abgibt, ist auch daran gebunden; Freizeichnungsklauseln schränken dies ein - solange der Vorrat reicht - freibleibend - ohne Gewähr, ohne Obligo - Preise freibleibend - Lieferzeit freibleibend
26
Verpflichtungsgeschäft
Die Vertragspartner verpflichten sich zu bestimmten Leistungen
27
[Verpflichtungsgeschäft] Pflichten des Verkäufers
Rechtzeitige Annahme des vereinbarten Kaufpreises Verschaffung des Eigentums an der Ware und vertragsgemäße Lieferung
28
[Verpflichtungsgeschäft] Pflichten des Käufers
Annahme und Prüfung der gelieferten Ware innerhalb der geltenden Fristen Rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
29
[Verpflichtungsgeschäft] Erfüllungsstand
Tatsächliche Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen (z.B. Lieferung, Übergabe, Bezahlung, Annahme)
30
Erfüllungsort
Ort, an dem die vereinbarte Leistung erbracht wird
31
Gerichtsstand
Bestimmt, bei welchem Gericht geklagt wird
32
Erfolgsort
Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten muss
33
Holschulden
Der Schuldner muss die Ware bereitstellen, der Gläubiger muss sie beim Schuldner abholen
34
Schickschulden
Der Schuldner muss die Ware an den Gläubiger übersenden
35
Bringschulden
Der Schuldner muss die Ware beim Gläubiger abliefern
36
§1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt
37
§90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände
38
§90a Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
39
§433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen
40
§929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums
41
§5 Jugenschutzgesetz
(1) Die Beschäftigung von Kindern (...) ist verboten
42
§3 Bundesurlaubsgesetz
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage
43
§766
Zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich
44
§119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden
45
§120 Anfechtbarkeit Eren falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden, wie nach §119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung
46
§123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (...)
47
§146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem Gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird
48
§147 Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch vor einem mittels Fernsprecher oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anfragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf
49
§148 Bestimmung der Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrag eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen
50
§150 Verspätete und abändernde Annahme
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als ein neuer Antrag (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag